schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Antrag bei Gericht oder freiwillig regeln

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    • schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Antrag bei Gericht oder freiwillig regeln

      Hallo zusammen!

      Nach Scheidung im Jahr 1993 scheint nun meine Ex festgestellt haben, dass noch ein Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bzgl. meiner Betriebsrente besteht.

      Kann man dies freiwillig regeln per Vertrag (die Berechnung ist ja relativ einfach) oder muss meine Ex einen Antrag beim Familiengericht stellen? Es geht hier um ca. 70 Euro pro Monat an Ausgleichszahlung.

      Viele Grüße
      gerd81379
    • MaxMustermann schrieb:

      Hallo Gerd,

      wurde damals kein Versorgungsausgleich durchgeführt?
      Hallo,

      im Endurteil der Scheidung wurde meine Betriebsrente explizit in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, da diese zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 1993 noch verfallbar war. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich, d.h. gesetzliche Rentenversicherung wurde natürlich mit der Scheidung durchgeführt.

      Die Frage ist eigentlich nur, ob man die finanzielle Seite des schuldrechtlichen VA privat verbindlich regeln kann.

      VG Gerd
    • Hallo,

      interessantes Thema, das wird mich in einigen Jahren auch treffen. Bei mir war wegen ausländischer gesetzlicher Rentenversicherung (Schweiz) keine interne Teilung möglich, das stand dann auch so in im Scheidungsurteil. Heißt also mit Renteneintritt (von mir? von meiner Ex?) werde ich einen Teil meiner gesetzlichen Rente abgeben müssen.

      Es gab dazu beim Versorgungsausgleich ein Gutachten, die Berechnung ist ziemlich simpel (Dreisatz: Monate Ehedauer, steht im Gutachten, bezogen auf Monate Einzahlung RV, und davon 50%). Das könnte man also ergebnistechnisch ohne Gerichtsverfahren machen, wenn das irgendwie möglich wäre.

      Gruß,
      Jon
    • Hallo Jon!

      Hab mich anwaltlich beim ISUV schlau gemacht. Wie Du schon sagst, ist die Berechnung echt simpel. Um es rechtlich abschließend zu klären ist aus meiner Sicht folgenden zu erfüllen bzw. wichtig:

      1. Beide Beteiligte müssen einen laufenden Anspruch auf Versorgung haben (s. 2.)

      2. Voraussetzung für die Ausgleichszahlung ist, dass der ausgleichspflichtige Partner aus der Versorgung selbst Leistungen bezieht. Er muss somit selbst Rentner sein.

      Weiterhin:

      Bestehen keine Unterhaltsansprüche des Ausgleichsberechtigten, muss dieser warten, bis der Ausgleichspflichtige selbst Leistungen bezieht. Weitere Voraussetzung für den Erhalt der Rente ist auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person (§ 20 Abs. 2 VersAusglG), dass diese
      • selbst bereits eine eigene Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht, wobei dies bereits vor Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall sein kann,
      • die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (§ 35 SGB VI), oder
      • die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt
      3. I.d.R. erfolgt eine Abtretung der Ansprüche beim Versorgungsträger (die kennen das zur Genüge :) und dann ist das Thema auch steuerlich in trockenen Tüchern, weil Du deine Ausgaben bei der Steuer absetzen kannst und Deine Ex diese als Einnahmen versteuern muss (ohne Anlage U!)

      4. Dies kann alles außergerichtlich geregelt werden.

      Eigentlich einfach, wenn man weiß, wie's geht ..

      VG Gerd
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