Kindesunterhalt * Wohnvorteil durch fremdes Eigentum in neuer Ehe?

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    • Kindesunterhalt * Wohnvorteil durch fremdes Eigentum in neuer Ehe?

      Hallo Zusammen,


      ich hätte eine Frage bezüglich der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens und ich hoffe einer von Euch kennt die Antwort auf diese Frage oder hätte einen Recherchetipp für mich. Im Rahmen der zweijährigen Überprüfung bzgl. meines Einkommens durch das Jugendamt, stehe ich vor dem Problem, wie ich diesen Erfassungsbogen korrekt ausfüllen kann. Zu meiner Situation:

      • Verheiratet seit 2013, hieraus zwei Kinder (5 und 9 Jahre)
      • einen nichtehelichen Sohn (13 Jahre) wohnhaft bei der Kindesmutter (ledig); für diesen Sohn habe ich bisher immer den Mindestunterhalt gem. DT bezahlt
      • mein unbereinigtes Nettoeinkommen cirka 2.000€

      Ich wohne in einem Einfamilienhaus, dass meine Ehefrau gekauft hat. Sie ist im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen und trägt die Tilgungsraten alleine.

      Meine Frage ist nun, inwiefern mir durch diesen Umstand ein Wohnvorteil (mietfreies Wohnen) angerechnet werden kann, so dass sich hierdurch mein Nettoeinkommen erhöht, mit der Folge, dass ich gem. der DT hochgruppiert werden könnte. Daher meine Frage:

      • Besteht hier ein anrechenbarer Wohnvorteil? Wenn ja, wo kann ich das nachlesen. In den iSUV Merkblättern habe hierzu nichts gelesen, insbesondere nicht, dass es um sog. "freiwillige Zuwendung Dritter" handeln könnte, dessen Vorliegen einen Wohnvorteil nach Rechtsprechung des BGH entfallen ließe.
      • Wenn ja, mit wieviel Prozent einer fiktiven Miete (sagen wir das Haus könnte man kalt mit 1.200€ vermieten), müsste ich diesen Wohnvorteil in dem Erfassungsbogen berücksichtigen?
      • Könnte ich von diesem Wohnvorteil auch Ausgaben abziehen wie bspw. meine anteilige Beteiligungen an Gas, Wasser, Strom, Müllabfuhr, GEZ und ggf. anteilige Zinszahlungen die meine Frau an die Bank leisten muss?


      Über jeden Beitrag und Tipp, sei er noch so klein, wäre ich dankbar.

      Bleibt gesund.

      Gruß
    • hallo,

      der wohnvorteil ist dir nicht anzurechnen, da dir das Haus nicht gehört.


      Was natürlich gehen würde, wäre dir den selbstbehalt zu kürzen, da du mit einer leistungsfähigen Person zusammenlebst bzw. Verheiratet bist. Das geht aber nur bis zu einem gewissen Punkt.

      du bist 3 Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Das heißt, selbst wenn dein selbstbehalt gekürzt werden würde, was nur ein Gericht kann, müssen alle Kinder den gleichen Anteil bekommen. Das heißt, als Beispiel, jedes Kind 60% des ihm zustehenden Tabellenbetrages.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo @Asabrag,

      Asabrag schrieb:

      Im Rahmen der zweijährigen Überprüfung bzgl. meines Einkommens durch das Jugendamt, stehe ich vor dem Problem, wie ich diesen Erfassungsbogen korrekt ausfüllen kann.
      davon ausgehend, dass das der Vordruck des JA ist, würde ich den nicht ausfüllen. Dazu bist Du auch nicht verpflichtet. Nicht zuletzt deswegen, weil da auch einige Informationen abgefragt werden, die nicht für die Höhe Unterhaltsfindung relevant sind.

      Es ist ausreichend, eine formlose aber vollständige Auskunft aller Deiner Einkünfte der letzen 12 Monate ( bei nichtselbstständiger Tätigkeit) zu machen und diese entsprechend zu belegen.

      Dazu gehören im wesentlichen:

      - Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
      - Steuererklärung nebst Steuerbescheid
      - bei Vermögen die daraus resultierenden Gewinne
      - eventuelle Mieteinahmen
      Als Schlußsatz hinschreiben/ erkären, dass keine weiteren Einkünfte existieren...

      eventuell wäre in Deiner Situation entweder eine getrennte steuerliche Veranlagung zu empfehlen, oder ein Steuerberater rechnet im Nachgang den Steueranteil/ Steuervorteil Deiner Frau raus (geht sowas?), damit wirklich nur die Steuerlast/ der Steuervorteil aus Deiner Einkommenssituation angerechnet wird... Genau kenne ich mich da allerdings nicht aus- das wäre aber mein Ansatz...

      Mietfreies wohnen wird (im Regelfall) nur zum Tragen kommen, wenn nicht der Mindestunterhalt gezahlt werden kann (so zumindest meine bescheidenen Erfahrungen)
      Das Fass hier:

      Asabrag schrieb:

      Könnte ich von diesem Wohnvorteil auch Ausgaben abziehen wie bspw. meine anteilige Beteiligungen an Gas, Wasser, Strom, Müllabfuhr, GEZ und ggf. anteilige Zinszahlungen die meine Frau an die Bank leisten muss?
      würde ich vorerst gar nicht erst aufmachen.
      Auch nicht die Geschichte mit dem Haus und dem mietfreiem wohnen...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Asabrag,

      Sophie und Kakadu haben Dir schon wertvolle Hinweises gegeben.
      Ich schließe mich insbesondere was das Nicht-Ausfüllen des Vordruckes angeht, Kakadu59 an.
      Allerdings ist das mit dem Wohnvorteil lt. Punkt 8 meiner gern genutzten Hefam-Tabelle und dort verlinktem BGH Urteil (XII ZR 14/06) wohl doch nicht so, dass es sich um freiwillige Leistungen Dritter, sondern um Überlassung im Rahmen des Familienunterhalts handelt.
      Lies mal bitte selbst nach - ich würde sagen, es kommt auch hier auf die finanzielle Lage Deiner Frau/neuen Familie an, zumal ja im Selbstbehalt auch Wohnkosten enthalten sind...

      Wegen des Punktes Steuererklärung möchte ich noch anmerken, dass der Splittingvorteil nicht der neuen Ehe vorbehalten bleibt (dazu steht auch was im oben verlinkten BGH-Urteil). Wenn also die Erstattung darauf beruht, dass die neue Ehefrau weniger Einkommen hat, ist das 1. Kind am Vorteil zu beteiligen. So wie das Kind ja auch das Hinzutreten neuer Kinder (Dein 2. und 3.) hinnehmen muss.
      Hat die Ehefrau das höhere Einkommen, solltest Du aber die Steuererstattung aufteilen.
      Leider stimmt es nicht, dass nur ein Gericht den Selbstbehalt kürzen kann. Die JA beziehen sich auf die Leitlinien "ihrer" OLG's und wenn dort (in Hefam ab Punkt 21) steht, wann/dass zu kürzen ist, dann kann das JA das auch versuchen.
      Andererseits muss das JA dann natürlich auch eine Herabstufung um 1 (3 statt 2 Kinder) oder 2 (wenn auch der Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet) Stufen vornehmen.
      Du solltest auf jeden Fall darauf achten, dass alle Kinder angemessen berücksichtigt werden. Wenn jedoch der Mindestunterhalt nicht gedeckt ist, wird das JA sicher Möglichkeiten suchen, Dein Einkommen "zu erhöhen".

      Gruß Tanja
    • Moin,

      wenn Du die Auskünfte wie hier beschrieben erteilst, erübrigt sich das Ausfüllen des Fragebogens.
      Und selbst wenn man auf die Idee eines Wohnvorteils kommen wollen würde, müsste zum einen überhaupt ein Wohnvorteil vorhanden sein (zumeist übersteigt die Belastung den fiktiven Mietwert, insofern errechnet sich kein Wohnvorteil) und zum anderen müsste dieser schon sehr hoch sein, wenn Du bei einem "unbereinigten Netto von ca. 2.000,- €" und drei Kindern mehr als der bisher gezahlte Mindestunterhalt herauskommen soll.
    • Hallo nochmal,

      ich habe mich blöd ausgedrückt.
      Nicht ein Wohnwert/vorteil wurde im Einzelfallurteil angesetzt, sondern der Selbstbehalt wurde reduziert um 250 Euro (damals waren im Selbstbehalt Wohnkosten von 360/400) enthalten.

      o.g. Bgh Urteil Rz. 57 schrieb:

      c) Zu diesen allgemeinen Ersparnissen kommt hinzu, dass der Kläger mit
      seiner Familie in dem Haus seiner neuen Ehefrau wohnt und diese ihm den
      Wohnvorteil nicht als freiwillige Leistung Dritter, sondern im Rahmen ihrer
      Pflicht zum Familienunterhalt nach § 1360 a BGB gewährt. Die Selbstbehaltsätze der Leitlinien des Berufungsgerichts enthalten Kosten für Unterkunft und
      Heizung, die sich nach dem gegenwärtigen Stand beim notwendigen Selbstbe-
      halt auf monatlich 360 € und beim Ehegattenselbstbehalt auf 400 € belaufen
      (vgl. die Leitlinien des Berufungsgerichts FamRZ 2008, 231, 233 Ziff. 21.2 und
      21.4). Im Gegensatz dazu wohnt der Kläger mietfrei, was auch im Rahmen des
      Selbstbehalts unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist.
      Ich würde das von mir heraus auch nicht anbringen. Man ist nicht verpflichtet, die Unterhaltsforderung der Gegenseite "rund" zu machen.
      Im übrigen wären ansonsten auch übernommene anteilige Kosten (nicht GEZ und Strom - das wäre auch bei Belassen des vollständigen Wohnanteils aus dem restlichen Selbstbehalt zu decken!) in Abzug zu bringen.

      Gruß Tanja
    • Asabrag schrieb:

      mein unbereinigtes Nettoeinkommen cirka 2.000€

      TanjaW9 schrieb:

      Wenn jedoch der Mindestunterhalt nicht gedeckt ist, wird das JA sicher Möglichkeiten suchen, Dein Einkommen "zu erhöhen".
      Hallo Tanja,

      Asabrag ist 3 minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Je 1 in den 3 Altersstufen der DT bedeutet in Summe 1.043,50 € Mindestunterhalt (283,50+341,50+418,50). Damit liegt er unter Selbstbehalt.

      Wann genau setzt eigentlich die Auskunftspflicht über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau ein?
    • Clint schrieb:

      Wann genau setzt eigentlich die Auskunftspflicht über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau ein?
      Hallo Clint,

      ich würde tippen auf: wenn das JA (Beistandschaft)? ihn dazu konkret auffordert (und nein, in der Übersendung des Auskunftsbogens sehe zumindest ich keine konkrete Aufforderung - was naturgemäß nicht viel heißt).


      Asabrag kann ja vorab mal schauen, ob die Ex deutlich mehr verdient und so eine Beteiligung der Ex am Barbedarf des Ältesten in Betracht käme. Dazu müssten aber schon Anhaltspunkte vorliegen...


      Zumindest scheint ja nicht die Gefahr zu bestehen, dass mehr als der Mindestunterhalt für das Älteste rauskommt.


      Gruß Tanja
    • Hallo Zusammen,

      zunächst einmal möchte ich mich recht herzlich an allen schreibenden Personen (Sophie, Kakadu, Claussutis, Clint und Tanja) bedanken und ihr habt mir schon sehr geholfen! Ein so tolles Forum mit so vielen hilfsbereiten Menschen ist eine tolle Sache und muss mit einer Mitgliedschaft belohnt werden!

      Aber es ist gut zu wissen, dass es sich bei der rechtlichen Einordnung nicht um einen "Wohnvorteil" (da kein Allein- o. Miteigentum am Haus), sondern um Vorteile handelt, die wenn überhaupt zu einer anteiligen Kürzung des Selbsterhalts führen könnten.

      Selbst wenn ich auf dem Papier ein "Mangelfall" bin, würde ich den Mindestunterhalt weiterzahlen, allein um den ganzen Stress aus dem Wege zu gehen. Wichtig ist mir nur, dass ich für meinen Sohn (zu dem ich einen guten, regelmäßigen Kontakt habe) weiterhin nur den Mindestunterhalt nach Einkommensgruppe 1 zahlen muss. Der Grund hierfür liegt u.a., dass ich für meine beiden anderen Töchtern ehr sehr wenig aus eigener Tasche hinzugeben kann, insbesondere nur einen sehr geringen Anteil für ihren weiteren Lebensweg ansparen kann und dies allein meiner Ehefrau obliegt - die zugegeben - sehr gut verdient. Das ist irgendwie nicht fair und wünschtenswert wäre sicherlich ,wie Tanja oben schrieb, dass alle Kinder angemessen berücksichtigt würden.

      In dem JA Bogen (richtig,wegen Beistandschaft, vgl. oben) werde ich keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen meiner Frau machen, folglich auch nicht die gemeinsame Jahressteuerbescheid beilegen.

      Meinen Verdienst kann anhand meiner Lohnststeuerbescheinigung belegen. Auch wenn in dem Erfassungsbogen im Anschreiben geschrieben steht, dass ich "zu Angaben über die finanziellen Verhältnisse meiner Ehefrau verpflichtet sei" (hört, hört...). Auf einem Beiblatt, werde ich alle unterhaltsrelevanten Punkte aufführen, die mein Nettoeinkommen erhöhen und alle Punkte in Anschlag bringen, die es vermindern wie in meinen Fall (Zusätzliche Altervorsorge 4% v.Gesamtbrutto; Berufsbedingte Aufwendungen 5% v. Netto). Ich denke, dass ist ein gangbarer Weg und ich werde Euch berichten wie er ausgegangen ist.Danke.

      Gruß
      Asabrag
    • Moin Asabrag.

      Asabrag schrieb:

      In dem JA Bogen (richtig,wegen Beistandschaft, vgl. oben) werde ich keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen meiner Frau machen, folglich auch nicht die gemeinsame Jahressteuerbescheid beilegen.
      Hast du das in der Vergangenheit auch so gehandhabt und wurde das akzeptiert? Jugendämter dürften die Rechtsprechung dazu kennen.

      BGH, 02.06.2010 - XII ZR 124/08 schrieb:

      Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es zum Beispiel hinnehmen, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten ergangen sind. In einem solchen Fall können zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthält, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse des Ehegatten bezogen werden können, muss dies hingenommen werden (Senatsurteil vom 13. April 1983 – IVb ZR 374/81 – FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass das Interesse des Auskunftbegehrenden dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 – XII ZR 116/92 – FamRZ 1994, 28 f.).
      Magst du uns auch noch verraten, welche Steuerklassenkombination ihr gewählt habt?

      Asabrag schrieb:

      Berufsbedingte Aufwendungen 5% v. Netto
      Von den 3 OLG in NRW gewährt nur Düsseldorf die 5%-Pauschale. Auch im restlichen Deutschland gibt es die Pauschale nicht überall. Stattdessen müssen notwendige berufsbedingte Aufwendungen dort konkret dargelegt werden. Schau dazu mal in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für den nichtehelichen Sohn zuständigen OLG. Und ja, kennst du eigentlich die Einkommensverhältnisse seiner Mutter? @TanjaW9 hatte das in #8 auch schon angesprochen.