Nachteilsausgleich Unterhalt

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    • Nachteilsausgleich Unterhalt

      Hi zusammen,


      Folgender Fall ist bei mir im Moment

      Habe meiner Ex Frau im Kalenderjahr 2019 11890 Euro Unterhalt bezahlt. Sie hatte kein eigenes Einkommen in diesem Jahr.

      Nun muss Sie diesen ja angeben in der Steuererklärung da ich den Betrag über die Anlage U abgesetzt habe.

      Kann mir jemand sagen wie hoch die Nachzahlung ihrerseits ca. ist? Muss es ihr ja ausgleichen laut Gesetz .

      Angaben zu ihr:

      Einkommen 0, nur Unterhalt 11890€
      Kirchensteuer keine
      Kinderfreibetrag 1
      Steuerklasse 1
      Sonst gibt es nichts abzusetzen.

      Liebe Grüße
    • Hi,
      vorraussetzend, dass da wirklich keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte bei der Ex hinzukommen, dürfte das nicht allzuviel Steuern sein, die von Dir zu begleichen wären...

      Der Steuerfreibetrag für 2019 betrug (nach meiner Quelle ;) ) 9.168,– €

      Von Dir wären defacto nur die auf die Differenz in Höhe von 2722,- € anfallenden Steuern nachzuzahlen( zu begleichen.
      So zumindest mein gedanklicher Ansatz...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Sevenoaks,

      wenn das Verhältnis zu Deiner Ex-Frau einigermaßen gut ist, solltest Du sie bei der Abgabe der Steuererklärung unterstützen.
      Du weißt dann auch ganz sicher, dass sie alle Steuersparmöglichkeiten in Anspruch genommen hat.
      Durch Eingabe der entsprechenden Werte in ein Steuerberechnungsprogramm kannst Du bzw. könnt ihr dann auch den Zahlbetrag bestimmen.
      Dazu von mir noch ein paar Hinweise: Du schreibst nichts über ihre Krankenversicherung. Wie ist diese geregelt?
      Seit wann seid ihr geschieden bzw. getrennt?
      Das hat Auswirkung darauf, ob ihr für 2019 der Alleinerziehenden-FB nach 24 b EstG zustehen könnte.
      Von den (sonstigen) Einkünften aus dem Unterhalt wird noch der Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro abgezogen.
      Des Weiteren kämen Abzüge zur Sozialversicherung zum Ansatz (z.B. die Krankenversicherung) oder der Pauschbetrag von 36 Euro.
      Und dann, wie bereits oben erwähnt ggf. der Alleinerziehenden-FB i.H.v. 1908 Euro.

      Es könnte also sein, dass gar keine Steuer oder nur ein kleiner Betrag raus kommt.

      Allerdings möchte ich noch darauf hinweisen, dass Du Deiner Ex auch außersteuerliche Nachteile erstatten musst.
      Es könnte sein, dass die (gesetzliche) Krankenversicherung aufgrund der Unterhalszahlungen höhere oder überhaupt erst Beiträge fordert. Dies wäre auch von Dir zu erstatten.
      Wie ist das (siehe auch meine Nachfrage oben) derzeit geregelt.

      Gruß Tanja
    • Hallo Sevenoaks,

      bei Trennung in 2018 gibt es für 2019 den Alleinerziehenden - FB.
      Wenn Du in der gesetzlichen KV bist und Deine Ex familienversichert war, habt ihr bestimmt der KK schon die Rechtskraft der Scheidung zeitnah mitgeteilt und sie sich selbst versichert?
      Wenn Du noch Unterhalt zahlst, sind die zu übernehmenden KV-Beiträge auch wieder (extra) abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen.
      Vermutlich weißt Du das schon.

      Nachtrag: für den Alleinerziehenden-FB darf die Ex aber auch mit keiner anderen erwachsenen Person zusammen leben (außer Kindern, für die es noch Kindergeld gäbe...)
      Gruß Tanja
    • Hallo Sevenoaks,

      Du kannst doch das ganze einfach dann selbst in ein Berechnungsprogramm eingeben wenn zusammen machen nicht funktioniert.
      Im Endeffekt ist das Existenzminimum steuerfrei zu belassen, so dass der Steuersatz nur auf die, das Existenzminimum übersteigenden Beträge anzuwenden ist (ich kann den aber nicht einfach so berechnen und nehme daher immer Elster - was ja leider für Erklärungen ab 2020 nicht mehr geht)

      Im Übrigen hast Du auch ein Kontrollrecht, welches auch die Herausgabe des Steuerbescheides zum Inhalt hat. Da Du ja nur die tatsächlichen Nachteile ausgleichen musst (und nicht, was sie aus dem Wissen, dass sie ja nicht zahlen muss, nicht steuermindern beantragt).
      Ich würde deswegen immer vorbeugend meine Hilfe anbieten. Die meisten Leute machen nämlich nicht gern die Steuererklärung.

      Nachtrag: der Eingangssteuersatz beträgt 14 %
      Gruß Tanja
    • Meine Kenntnisse im Steuerrecht belaufen sich auf das Anfertigen meiner eigenen Steuererklärung, aber wenn den Ex 11.890 Unterhalt erhalten hat, kann sie davon doch 1.000 EUR Werbungskosten-Pauschale und 1.908 Alleinerziehenden-Freibetrag abziehen. Dazu ggf. noch (wie geschrieben) Krankenversicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten usw. Damit ist sie doch schon unter 9.000 EUR ZVE und wird 0 EUR Steuern zahlen müssen. Damit hat sie keinen Nachteil.

      Oder wo ist mein Fehler?
    • Hallo Max,

      die 1000 Euro PB gibt es nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
      Bei Unterhalt (22 EstG) sind es nur 102!
      Und Krankenversicherung hat sie nicht, deswegen Pauschbetrag für (sonstige) Sonderausgaben i.H.v. 36...
      14% ist der Steuersatz, der ab Überschreitung des Existenzminimums angesetzt wird. Dieser steigt aber in bestimmten Schritten auf knapp über 40 (42?) an.

      Gruß Tanja
    • Hallo Sevenoaks,

      danach richten kann man sich schon. Wenn aber die festgesetzte Steuer höher ausfällt, als man selbst angenommen hat, kann man sich nicht hinstellen und sagen: ich habe etwas anderes berechnet (bzw. abgelesen).
      Aus diesem Grund sollte Dir auch der Steuerbescheid mit der Nachzahlung noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden.

      Gruß Tanja