Sohn (17 Jahre, lebt bei geschiedener Exfrau) fängt im August Ausbildung an - wird diese Vergütung auf meinen zu zahlenden Unterhalt angerechnet ?

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    • Moin,

      der vom Jobcenter erwähnte Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 16.12.2014 müsste dem Vater auch vorliegen. Sonst Anwalt/Anwältin danach fragen. Akteneinsicht im AG halte ich für übertrieben.


      PS: Eine Kleinigkeit, aber typisch Amt: Mit der Aufrundung von 445,50 € auf 446,00 € liegt Jobcenter daneben. Man hätte sich einfach nur die Zahlbeträge auf der letzten Seite der Düsseldorfer Tabelle ansehen müssen, dann wäre es klar geworden. :D
    • Wie gesagt ich bin ja der Vater und habe diesen Unterhaltsfestsetzungsbeschluß nicht - Der SB von der ARGE hat mir 2 AZ aus dem Jahr 2014 angegeben, die ich mir über das AG einholen müsste (so sagte er am Telefon) ->

      Hat die ARGE auch diese Unterlagen vorliegen und ich könnte mir diese zukommen lassen ? Oder muss das dann wirklich übers AG laufen ? Wenn ja, kann ich das "alleine" anfordern (also ohne Rechtsbeistand - Kosten ?!).

      Und die Frage ist halt primär bei mir gewesen, wegen Anrechnung des Ausbildungsgehalts -> DAS ist für mich derzeit maßgeblich !
    • oliver1975 schrieb:

      Und die Frage ist halt primär bei mir gewesen, wegen Anrechnung des Ausbildungsgehalts -> DAS ist für mich derzeit maßgeblich !
      Na toll. Wäre ich nicht drauf gekommen. Kannst du dir vorstellen, dass der ominöse Gerichtsbeschluss aus 2014 von großer Bedeutung ist? Ein Gericht entscheidet nicht, ohne die Beteiligten vorher anzuhören. Es besteht AnwaltsZWANG. Meistens finden auch Gerichtstermine statt. Den Beschluss sendet es logischerweise an die Anwälte von Kläger und Beklagten (Antragsteller und Antragsgegner). Von einem Unterhaltsverfahren gegen sich selbst muss man also wissen, das hat man zu wissen!

      Ich bin mir bei dir sehr unsicher, ob du den Keller wirklich richtig umgekrempelt hast. Schließlich hast du urplötzlich zwei Jugendamtsurkunden (Das sind TITEL!) aus dem Hut gezaubert, die du vorher in keinster Weise erwähnt hast.

      Logisch, man kann sich Abschriften des Gerichtsbeschlusses vom Gericht geben lassen, vielleicht rückt das JobCenter die auch raus. Für solche banalen Angelegenheiten braucht man keinen Anwalt. Und wen man 2014 als Anwalt hatte, das weiß man ja wohl auch noch.
    • Ja das ist ja toll, dass du alles weisst was in deinem Leben passiert ist.

      Aber ohne irgendeine Kenntnis zu haben , warum ich das nicht mehr zuordnen kann (Arbeitsunfall), solltest du dich zurückhalten und deine klügen Sprüche unterdrücken.

      Solche Leute, die groß den Mund aufreissen ohne zu hinterfragen warum etwas so ist, wie es ist, sollten ... ...

      Ich habe eine Fragen gestellt, die ich gebeten habe, mir zu beantworten - bin dankbar für (fast) jede Antwort die ich erhalte, aber wenn Leute sich ein Urteil erlauben/ zu fällen, da kann ich drauf verzichten.
    • Hallo Oliver,

      als Erstes: ruhig Blut. Clint meint das nicht so. Er wundert sich vielleicht nur, dass man so wichtige Dinge, die für einen ja exestenziell sein können, nicht mehr weiß. ;)

      Du hast also keinerlei Unterlagen über den Prozess in 2014? Und weißt gar nicht, wer den gegen Dich geführt hat? Die Kindsmutter ja wohl eher nicht, mit der hattest Du Dich ja im Vergleich vor dem Gericht geeinigt - leider finde ich auf den JA-Urkunden kein Datum oder hab ich das übersehen?
      Die Urkunden sind also vor dem Vergleich erstellt worden oder sind sie Ausfluss aus dem Vergleich (dann sind sie eigentlich überflüssig, da aus dem Vergleich hinaus selbst hätte vollstreckt werden können)?

      Du siehst also, es gibt auch dann noch viele Fragen (bei mir), wenn Du nun einen Teil der Unterlagen gefunden hast - übrigens musste ich das pdf 'Unterhaltstitel für den Sohn' löschen. Er enthielt wohl versehentlich noch etwas, was wir hier nicht sehen wollen...

      Zur Beurteilung, an wen Du Dich jetzt mit Deinem Abänderungswillen richten musst, wäre es hilfreich, Du könntest den Beschluss vom 16.12.14 vom im Schreiben des Jobcenter genannten Aktenzeichens besorgen.
      Entweder rufst Du im Gericht an oder versuchst es noch mal im Jobcenter.
      Wenn Du nett fragst, rückt ja vielleicht jemand ohne großes Brimborium eine Kopie heraus. Als Idee bliebe mir noch, dass Du Deinen damaligen Anwalt kontaktierst und nach einer Kopie fragst.
      Tendenziell würde ich die Mutter förmlich anschreiben (und auch auf den Kinderbonus im Mai 2021 hinweisen und um Zustimmung zur Minderung um 75 Euro bitten) und auf die geänderte Berechnung/Bedarfsdeckung ab Ausbildungbeginn hinweisen; eine einfache Kopie davon aber schon ans Jobcenter vorsehen.

      Mehr dann, wenn Du den Beschluss vom Dezember 2014 hast.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Die Urkunden sind also vor dem Vergleich erstellt worden oder sind sie Ausfluss aus dem Vergleich (dann sind sie eigentlich überflüssig, da aus dem Vergleich hinaus selbst hätte vollstreckt werden können)?
      Hallo Tanja,

      die noch vorhandene Urkunde enthält das Datum 20.03.2012

      Der Vergleich enthält lediglich eine Abänderung der Titel von statisch in 100% dynamisch. Und ne Verschiebung der Fälligkeit vom 1. eines jeden Monats auf den 15. eines jeden Monats.

      Und:


      Die VKH-Rate des Antragsgegners wird von Anfang an auf 0,-- Euro gesetzt.


      ... ... ...

      Der Antragsgegner verpflichtet sich, in Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 20.03.2012 ... ... ...

      ... ... ...

      Streit und Vergleichswert werden festgesetzt auf 5.964,-- Euro
      Die beiden Anwältinnen hatten so gut wie keine Arbeit, wurden dafür aber fürstlich vom Richter belohnt. Voller Streitwert! Die Familie hat nichts dafür zahlen müssen...
    • Hach Clint,

      wenn ich mal nicht aufpasse, dann Du ;) :D
      Jetzt brauchen wir nur noch das Ding aus 2014. Da muss es ja eine erhebliche Steigerung gegeben haben, dass die Zuordnung in die 2. Stufe erfolgte. Ich verstehe nir nicht, warum das gerichtlich passieren musste.

      Na, findet ja nicht jeder zur richtigen Zeit gute Hilfe wie hier 8o .
      Warten wir mal ab, was Oliver uns morgen (?) berichten kann.

      Gruß Tanja
    • Wie gesagt, was das Ganze 2014 war, weiß ich leider nicht mehr - will nicht ins Detail, aber war knapp 1/4 Jahr im Krankenhaus damals (ohne zu wissen) und habe seitdem starke Erinnerungslücken auch vor meinem Unfall (wo diese beiden AZ aus 2014 herrühren).

      Ich werde parallell das Jobcenter sowie das Amtsgericht auf diese beiden AZ anschreiben morgen - spätestens Dienstag. Hoffe, dass ich schnell Bescheid bekomme.

      Die Coronahilfe im Mai steht mir zu und wird genauso wie letztes Jahr mir anteilig zur Hälfte zugewiesen und ich reduziere den Betrag vom Unterhalt.

      MfG
    • Moin,

      das klingt nach einem ziemlichen Durcheinander und ich wage mal folgenden Blick in die Glaskugel:
      Das Jobcenter wusste nichts von dem ursprünglichen Vergleich (wusste tatsächlich nichts davon, hat es in den Akten übersehen, oder wusste nicht damit umzugehen) und hat in eigenem Namen aus übergegangenem Recht die Unterhaltsansprüche in 2014 nochmals geltend gemacht (davon wurde Deine Ex auch ggf nichts mitbekommen haben). Anderenfalls hätte der Ursprungsvergleich zuvor umgeschrieben und dann abgeändert werden müssen (dann hätte Deine Ex davon Kenntnis). Im Ergebnis vermute ich, dass aktuell zwei Titel gegen Dich wirken: Der Vergleich zu Gunsten der Kinder (100 % Mindestunterhalt) und ein Beschluss zu Gunsten des Jobcenters (vermutlich sogar ein Versäumnisbeschluss, wenn Du überhaupt nicht reagiert hast). Wenn das der Fall ist, hast Du eine ganze Menge aufzuräumen bevor Du Dich dem Thema Abänderung widmen kannst.
    • Clausutis schrieb:

      und ein Beschluss zu Gunsten des Jobcenters (vermutlich sogar ein Versäumnisbeschluss, wenn Du überhaupt nicht reagiert hast). Wenn das der Fall ist, hast Du eine ganze Menge aufzuräumen bevor Du Dich dem Thema Abänderung widmen kannst.
      Rein Interessehalber - wie geht man denn eigentlich vor, wenn man - während ein Amt ein Verfahren gegen einen anzettelt hat, von dem man - vielleicht wegen Komas (oder aktuelle Corona-Erkrankung) - nichts weiß und dann ein rechtskräftiger Beschluss in der Welt ist, den das Amt aber nicht mal in Kopie rausrücken will?

      Gruß Tanja
    • Das Amt ist nicht in der Verpflichtung, eine (Kopie) des Beschlusses rauszurücken. Dann müsste man sich tatsächlich ans jeweilige Gericht wenden.
      Wenn man "nichts davon weiß" könnte man natürlich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand versuchen, aber dafür müsste man (sehr) gut vortragen. Die Zustellung des Beschlusses wird beim Gericht aktenkundig sein, insofern wäre ich auf diese Begründung gespannt. Irgendwann leert man ja seinen Briefkasten und erhält Kenntnis vom Beschluss, spätestens dann hätte man handeln müssen.
    • Hallo Clausutis,

      och, es könnte eine Verpflichtung bestehen - der Beteiligte (des Amtsverfahrens) hat ja Anrecht auf Akteneinsicht und Anrecht auf Kopien von Aktenauszügen. Dann löse ich eben mein Problem über diesen Weg und kopier (oder fotografier) ich mir das eben selbst.
      Warum sich das Amt so bocksbeinig anstellt, kann ich natürlich nicht sagen (am Datenschutz kann es ja wohl nicht liegen).
      Eine Freundin arbeitet im Jobcenter und sie wundert sich immer, wenn ich erzähle, wie sich andere (Ämter) bei Akteneinsicht anstellen.

      Aber das ist ja hier nun unbeachtlich.

      Dass der TO sich für einen Beschluss aus 2014 nicht auf eine Erkrankung mehr berufen kann, ist mir klar. Ich wollte halt nur gern wissen, was jetzt eigentlich mit all den "Versäumnisbeschlüssen" passieren kann, die gegen Patienten auf den Intensivstationen ergehen.
      Haben ja nicht alle Angehörige mit Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten, die auch noch rechtliche Dinge für sie regeln könnten...

      Gruß Tanja
    • Naja, das Jobcenter ist halt nicht dafür da, die Anträge der gegnerischen Seite schlüssig zu machen. ;)
      Übers Akteneinsichtsrecht könnte man das natürlich versuchen, aber vermutlich wird der Weg übers Gericht schneller und nervenschonender sein (wie Du so schön immer erwähnst, Akteneinschtsrecht durchzusetzen, kann sehr lange dauern).

      Wenn man belegen kann, dass man keine Kenntnis von Schriftsätzen erhalten konnte, kann man Wiedereinsetzung beantragen.
    • Clausutis schrieb:

      wie Du so schön immer erwähnst, Akteneinschtsrecht durchzusetzen, kann sehr lange dauern
      Beim Jugendamt.
      Wenn ich sehe, wie schnell ich meine Auskünfte nach DSGVO bei Wirtschaftsunternehmen erhalte, dann sieht man, dass das JA einfach keine Angst vor den horrenden Bußgeldern hat, die Wirtschaftsunternehmen drohen...
      Beim Gericht geht Aktenensicht viel schneller (als beim JA), ob es beim Gericht auch schneller geht als beim Jobcenter, weiß ich nicht - beim Jobcenter gehören (nach Auskunft meiner Freundin) Anträge auf Akteneinsicht zum normalen Tagesgeschäft...
      Ich hab aber noch nichts mit dem Jobcenter zu tun gehabt und kann daher nichts zur Erfolgsaussicht sagen.

      Was Deine Ausage zum Belegen-können vom Nichterhalt von Schriftsätzen/Beschlüssen angeht, ist lustig.
      Man kann ja auch nicht belegen, dass man Post nicht bekommen hat.
      Selbst Hinweise auf verzögerte Zustellung durch Postdienstleister "beantwortet" ein Gericht dann auch mal mit dem gestempelten Hinweis, dass Schriftstücke am dritten Tag nach Postaufgabe als zugestellt gelten - wie belegt man, dass man die erst nach einer Woche erhalten hat?

      Gruß Tanja
    • Moin Clausutis,

      das Jobcenter spricht in seinem Schreiben vom 13.01.2021 einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 16.12.2014 an und nennt eine Geschäftsnummer. Und @oliver1975 spricht immer wieder von 2 Aktenzeichen aus dem Jahr 2014.

      Bei der Formulierung "Festsetzungsbeschluss" hatte ich anfangs an das vereinfachte Verfahren gedacht, aber diesen Gedanken sofort wieder verworfen, weil das vereinfachte Verfahren gar nicht statthaft gewesen wäre (§ 249 II FamFG). Könnte es sein, dass da mangels Kenntnis über bestehende Titel tatsächlich im vereinfachten Verfahren entschieden wurde (2 Kinder, 2 Aktenzeichen)? Und dann? Ungültig, weil gar nicht statthaft? :D
    • Hallo,

      ich muss erstmal hier mitteilen, dass nie gegen mich geklat wurde o.ä. und ich sämtlichen Unterhalt immer und pünktlich gezahlt habe seit 2008 und nie Säumnisse diesbezüglich hatte/habe.

      So habe heute meine Anfragen losgeschickt an die ARGE und an das AG.

      Arge hat geantwortet, dass sie nur von EINEM Beschluß wüssten aus 2014 und vorliegen hätten und nicht 2, obwohl die ARGE selber ( anderer SB vom Anfang des Jahres) von 2 AZ sprach und mir diese damals auch angab.

      Naja ich erhalte morgen per Mail zumindest das eine AZ. Sobald ich es habe, schwärze ich und setz es hier rein.

      Ich bin echt überfordert so langsam.

      Will nicht mehr, als das zahlen was ich muss/kann nicht mehr oder weniger - Inkl. Anrechnung des Ausbildungsgehalts meines Sohnes ab August/September
    • Ich lach mich gerade schlapp hier. :D :D :D

      Mir war gestern schon die seltsame Geschäftsnummer des Amtsgerichts im Schreiben des JobCenters aufgefallen. Speziell das Registerzeichen .

      Dazu steht in den Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (Fassung ab 01.01.2020), dass für den Unterhalt des Kindes das Registerzeichen UK zu verwenden ist (siehe Seite 23 oben). Und dann (Seite 23 unten):

      (3) Unter FH sind die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehörenden Anträge außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu erfassen, hierzu gehören
      - Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 249 bis 254 FamFG,
      - Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über die elterliche Verant-


      ... ... ...
      Alles klar?

      Und nun, liebe Justiz?