Mangelfall, Selbstbehalt unterschritten- Pfändung Rente wegen angeblichen rückwirkenden Kindesunterhalt

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  • Mangelfall, Selbstbehalt unterschritten- Pfändung Rente wegen angeblichen rückwirkenden Kindesunterhalt

    Guten Tag
    Als ich zum Mindest-Kindestunterhalt (355 €) verpflichtet wurde, war ich Vollerwerbsunfähig mit einer 100%igen Gehbehinderung, Prognose Rollstuhl. Von meiner Rente (990 € Netto/monatlich) konnte ich die 355 € nicht zahlen, weil selbst mit meiner Rente der Selbstbehalt unterschritten war, nicht zahlen. Ich habe vom ersten Tage an nach der Trennung für unseren Sohn Unterhalt gezahlt (270 -280 €/monatlich). Meine Rente wurde durch den Drittschuldner auf 900 € gepfändet, auch das Jugendamt hat sich die Vorauszahlung zurückgeholt. Also wurde mir von 02/2015 bis 01/2020 die Rente gepfändet. Nun ist unser Sohn 19 Jahre alt, wohnt bei mir und hat keine Einkünfte. Der Rententräger hat mir im Juli 2020 einen neuen Rentenbescheid zugeschickt, ich bekam fortan die volle Rente. Plötzlich im Februar 2021 bekam ich wieder weniger Rente, ohne, dass ich einen neuen Rentenbescheid erhalten habe. Wie sich herausstellte pfändet meine Ex die Differenz von den 355 €, die ich wegen zu niedrigen Einkommen und den Selbstbehalt nicht zahlen konnte. Zu keinem Zeitpunkt wurde mir weder durch ein Gericht, Jugendamt oder ihrem Anwalt mitgeteilt, dass ich diese Differenz später zahlen muß. Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ist die Verjährung von 3 Jahren abgelaufen. Hätte meine Ex die Differenz jährlich einklagen müßen? Bin ich heute verpflichtet diese Differenz, die durch einen Mangelfall zustande kam, meiner Ex zu zahlen?! Sie lebt in einer 115 qm großen Eigentumswohnung, und ich mit unserem Sohn in einer 55 qm großen 2 Raumwohnung. Sie hat auch ein höheres Gehalt (ca. 1.400 - 1.600 €) als ich Rente bekomme, diese wird auf 1.075 € gepfändet.
    Für eine Erläuterung und Hilfestellung bin ich Ihnen sehr dankbar!
    Viele Grüße aus Furtwangen von Karlheinz
  • Hallo,

    Das ist geld was junior zusteht. Ab Volljährigkeit ist das meines Wissens nur durch ihn möglic.
    Die rentenkasse darüber informieren mir meldebedcheinigung das junior bei dir lebt und die Mutter keinen Anspruch hat das Geld zu erhalten.

    Sophie
    Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
  • Hi @Muhakalle,
    ich schließe mich dem Tenor von @AnnaSophie vollumpfänglich an.
    Mehr noch: aus dem "Titel" hätte die KM mit/ ab Volljährigkeit des Sohnes gar nicht pfänden dürfen.
    Sie begeht - so meine Auffassung - mehrfachen "Rechtsbruch": nicht nur euerm Sohn gegenüber, in dem sie dessen Geld vereinahmt (und somit veruntreut), sondern auch als Nichttitelinhaberin (rechtl. gesehen) gegenüber Dir als KV und der Rentenkasse, in dem missbräuchlich aus dem Titel vollstreckt hat.
    Aus meine Sicht wäre ein Gang zum RA mehr als angebracht, damit die Sache schnell ein gutes Ende findet.
    Aus meiner Sicht wäre es klug, wenn Ihr Beide (Sohn und Du als KV) den RA aufsucht, um die rechtliche Situation abzuklären ...
    Euer Sohn sollte im Übrigen schnellsten die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels von der KM einfordern (und im weiteren Verlauf an Dich aushändigen)...

    Mit Volljährigkeit sind übrigens beide ET gegenüber dem Volljährigen barunterhaltspflichtig. Diesen Unterhaltsanspruch muß allerdings der Sohn geltend machen.

    PS: die Aushändigung des Unterhaltstitels an Dich deshalb, weil sich mit/ seit Volljährigkeit des Sohnes die rechtliche Rahmenbedingungen bezüglich des Unterhaltes geändert haben (und Du als KV nicht mehr allein Barunterhaltspflichtig bist).
    Zum Schluß: was macht Eurer Sohn derzeit?

    Diesen Satz:

    Muhakalle schrieb:

    [...]
    Sie hat auch ein höheres Gehalt (ca. 1.400 - 1.600 €) als ich Rente bekomme, diese wird auf 1.075 € gepfändet.
    [...]
    verstehe ich nicht...
    Wird die KM gepfändet, oder Du?
    Wenn Du, bleibt die Frage nache dem warum (wenn es sich um die Unterhaltsangelegeheit handeln sollte)
    Gruß Kakadu59
    "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 () aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Hallo Muhakalle,

    die Zahlungsrückstände aus Zeiten der Minderjährigkeit können noch nicht verjährt sein, denn die Verjährung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt (§ 207 BGB).

    Die Mutter kann schon vollstrecken, nämlich wenn der Unterhaltstitel auf ihren Namen lauten sollte. Oder aber wenn das volljährige Kind sie bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu vollstrecken oder die titulierten Ansprüche an sie abgetreten hat.

    Ich hatte dich am 1.8.2019 (!) bereits um präzise Informationen zum Titel gebeten und dir geschrieben:

    Clint schrieb:

    Falls du keine weiteren Informationen ins Forum stellen möchtest, wende dich an einen Anwalt deines Vertrauens. Kläre mit ihm auch gleich eine mögliche Abänderung des Titels!
    Was hast du damals unternommen?
  • Hallo Kakadu,

    das stimmt so nicht, was Du schreibst.
    Die Mutter kann - wenn ein Titel existiert noch ewig Rückstände vollstrecken
    Da sie während der Minderjährigkeit den Unterhaltsausfall kompensieren musste, kann sie ab Volljährigkeit verlangen (!) dass der Sohn ihr den Unterhaltsanspruch abtritt bzw. überträgt.
    Darüber gibt es auch Rechtssprechung.
    Ich finde es nur auf die Schnelle nicht.
    @Clint, kannst Du dazu was sagen?

    Gruß Tanja
  • Hi @Clint,
    zumindest das (Fett):

    Clint schrieb:

    Die Mutter kann schon vollstrecken, nämlich wenn der Unterhaltstitel auf ihren Namen lauten sollte. Oder aber wenn das volljährige Kind sie bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu vollstrecken oder die titulierten Ansprüche an sie abgetreten hat.
    halte ich(!) - angesichts dessen, dass der Sohn beim KV wohnt - eher für unwahrscheinlich.
    Mal sehen, was der TO dazu zusagen (schreiben) hat....
    Ansonsten kenne ich (zumindest aus eigener Erfahrung) keine Kindesunterhaltstitutlierung, die nicht auf den Namen des unterhaltsberechtigten Kindes lautet... ?( ?(
    Gruß Kakadu59
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  • Hi TanjaW9

    TanjaW9 schrieb:


    Die Mutter kann - wenn ein Titel existiert noch ewig Rückstände vollstrecken
    Da sie während der Minderjährigkeit den Unterhaltsausfall kompensieren musste,...[...]
    Aber darum ging es doch gar nicht...
    Selbst vollstrecken (kann sie wohl, wie man sieht und liest), darf sie aber nicht ...(ohne Erlaubnis des volljährigen und hoffentlich geschäftsfähigen Sohn nicht)

    TanjaW9 schrieb:

    Die Mutter kann - wenn ein Titel existiert noch ewig Rückstände vollstrecken
    ... ggf. lassen , aber nicht selbst vollstrecken...
    Gruß Kakadu59
    "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
  • Hallo Kakadu,

    doch, es ging um Rückstände und nicht um laufenden Unterhalt.
    Und der Sohn muss abtreten, bzw. die Mutter kann die Ansrpüche auf sich überleiten. Irgendwas klingelt da bei mir.
    Glaubst Du, das kommt nicht öfter vor, dass das erwachsene Kind umzieht zum vormals allein Unterhaltspflichtigen um diesen so auch von der (alten) Pflicht zu "befreien"?
    Ich suche ja schon...

    Gruß Tanja
  • @Kakadu59,

    hast du jemals Unterhaltstitel gesehen, außer Jugendamtsurkunden? :D

    Empfehlung zur Lektüre: OLG Hamm, 23.12.2015 - II-2 WF 198/15

    OLG Hamm schrieb:

    Aus einem von ihm auf Grund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Unterhaltstitel kann der Elternteil die Zwangsvollstreckung bis zu einer Titelumschreibung auf das Kind (entsprechend § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO) betreiben (vgl. nur: Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2007, § 1629 BGB Rn 379 m.w.N.).
  • Hallo Clint,

    okay. Ich habe es auch schon gefunden:

    OLG Brandenburg, 26.01.2016 - 10 UF 92/14
    Leider nicht als freie Version verfügbar?

    Ein wenig aus den Leitsätzen kann ich aber zitieren:


    Das volljährige Kind ist nach den Rechtsgedanken der §§ 1618a, 242, 255 BGB verpflichtet, seinen Anspruch auf rückständigen Unterhalt für die Zeit, in der es von dem einen Elternteil betreut und mit Barmitteln vollständig versorgt wurde, soweit der Anspruch als mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch dieses Elternteils kongruent ist, an diesen Elternteil abzutreten.

    Der ausgleichsberechtigte Elternteil hat auch noch die Möglichkeit, das Kind an der Einziehung des rückständigen Barunterhalts zu hindern und seinem konkurrierenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen, indem er durch
    einseitige Erklärung gegenüber dem Kind, dass mittels des dem Kind erbrachten Barunterhalts die Barunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils getilgt werden sollte (§ 267 Abs. 1 BGB), dessen Unterhaltsanspruch zum Erlöschen bringt. Macht der ausgleichsberechtigte Elternteil durch Erklärung gegenüber dem inzwischen volljährigen Kind von seinem nachträglichen Tilgungsbestimmungsrecht Gebrauch, so erlischt der kongruente Unterhaltsanspruch des Kindes; der familienrechtliche Ausgleichsanspruch des Elternteils, der in der Vergangenheit allein für den vollen Unterhalt des Kindes aufgekommen ist, bleibt als alleiniger Anspruch erhalten.
    Gruß Tanja
  • Ich bedanke mich für eure Antworten!
    Seit der Pfändung meiner Rente bin ich beim Sozialgericht, Familiengericht und Jugendamt Sturm gelaufen. Die Rentenversicherung habe ich über das Sozialgericht verklagt, Urteil, Pfändung ist rechtens. Dem Jugendamt habe ich wöchentlich Beschwerdebriefe über die nicht vollständige Gewährung des Naturalunterhalts geschrieben. Wusstet ihr, dass nur in diesem Land der Barunterhalt vor dem Naturalunterhalt behandelt wird?! Also Geld ist wichtiger, als beide Elternteile in der Nähe zuhaben, um dem Kind zwei Zuhause zugeben. Mit dieser Methode werden die Eltern aufeinandergehetzt, und das Kind auf den Unterhaltspflichtigen Elternteil.
    Der Unterhaltstitel ist durch einen Mangelfall entstanden, ich kann doch nichts dafür, dass ich schwer erkranke und damit wenig Rente erhalte. Obwohl ich zur Lähmung auch noch chronischer Schmerzpatient bin, habe ich mir einen 450 € Job gesucht.
    Habe ich euch richtig verstanden, dass unser Sohn Anspruch auf den rückläufigen Unterhalt hat? Wenn doch aber ein Mangelfall besteht, fällt da überhaupt rückläufiger Unterhalt an?! Wenn ja, würde doch mein Selbstbehalt im Nachhinein gekürzt werden.
    Ich werde mit unseren Sohn zum Familiengericht gehen und uns einen Familien-Anwalt suchen. Dankeschön, wünsche allen ein schönes Wochenende, trotz Gefängnisluft!
  • Hallo Muhakalle,

    ich weiß nicht, ob Du die damaligen Beiträge nicht gelesen oder nicht (richtig?) verstanden hast.
    Schon damals hatte ich geschrieben, dass die Titulierung hätte (ggf. gerichtlich) abgeändert werden müssen.
    Wenn Du das verabsäumt hast, kann niemand anderes außer Dir etwas dafür.

    Muhakalle schrieb:

    Seit der Pfändung meiner Rente bin ich beim Sozialgericht, Familiengericht und Jugendamt Sturm gelaufen. Die Rentenversicherung habe ich über das Sozialgericht verklagt, Urteil, Pfändung ist rechtens.
    Ich verstehe nicht, warum Du die Rentenersicherung "verklagt" hast. Die haben nichts damit zu tun, dass Du den gültigen und vollstreckbaren Titel über den Minderjährigenunterhalt für Dein Kind nicht/nicht vollständig bedienen konntest.

    Muhakalle schrieb:

    Dem Jugendamt habe ich wöchentlich Beschwerdebriefe über die nicht vollständige Gewährung des Naturalunterhalts geschrieben.
    Aha.

    Muhakalle schrieb:

    Wusstet ihr, dass nur in diesem Land der Barunterhalt vor dem Naturalunterhalt behandelt wird?!
    Nein, wusste ich nicht. Stimmt auch so nicht. Ich habe mit meinem Ex nämlich auch eine Regelung wonach ich einen Teil für die Kinder über Naturalien abdecke. Dieses Bestimmungsrecht steht den Eltern nämlich auch (einheitlich) zu. Das können die im Innenverhältnis (also, so lange keiner von beiden andere staatliche Leistungen als das Kinder- oder Wohngeld erhält) so regeln - ohne dass sich jemand Drittes einmischen kann.
    Probleme gibt es immer nur, wenn sich die Eltern - wie bei Euch - nicht einvernehmlich einigen können.

    Muhakalle schrieb:

    Also Geld ist wichtiger, als beide Elternteile in der Nähe zuhaben, um dem Kind zwei Zuhause zugeben. Mit dieser Methode werden die Eltern aufeinandergehetzt, und das Kind auf den Unterhaltspflichtigen Elternteil.
    Nein, ist es nicht - so lange sich die Eltern ohne Zuhilfenahme staatlicher Institutionen einigen können - alles kein Problem.

    Muhakalle schrieb:

    Der Unterhaltstitel ist durch einen Mangelfall entstanden, ich kann doch nichts dafür, dass ich schwer erkranke und damit wenig Rente erhalte. Obwohl ich zur Lähmung auch noch chronischer Schmerzpatient bin, habe ich mir einen 450 € Job gesucht.
    Falsch. Ein Unterhaltstitel "entsteht" nicht durch einen Mangelfall.
    Ein Unterhaltstitel entsteht entweder durch (freiwillige) Titulierung vor Jugendamt oder Notar oder eben durch gerichtlichen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich.
    Und zwar, weil man (in diesem Fall Kindes-)unterhaltspflichtig ist.
    Ein Mangelfall entsteht nicht, sondern liegt vor wenn der Pflichtige nach Deckung des Mindestkindesunterhalt nicht den notwendigen Selbstbehalt, welcher bei Nichterwerbstätigen geringer ist als bei Erwerbstätigen, zum Leben hat.
    Dennoch wird vom Staat und der Gesellschaft vorausgesetzt, dass der Unterhaltspflichtige erhöhte Anstrengungen unternimmt, um mindestens den Mindestunterhalt zu decken.
    Gerichte rechnen dann - ebenso wie das Jugendamt - ein fiktives Einkommen hinzu.
    Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, dem Gericht (oder Jugendamt) ausführlich darzulegen, dass man dazu nicht in der Lage ist. Wenn Du das nicht getan hast, ist hier das nächste Versäumnis zu sehen.

    Muhakalle schrieb:

    Habe ich euch richtig verstanden, dass unser Sohn Anspruch auf den rückläufigen Unterhalt hat?
    Ja, aber nicht von der Mutter und wie ich oben schrieb, kann die Mutter - da sie ja die Differenz tragen musste (und nicht der Sohn) - vom Sohn Abtretung verlangen.

    Muhakalle schrieb:

    Wenn doch aber ein Mangelfall besteht, fällt da überhaupt rückläufiger Unterhalt an?!
    Der Unterhalt ist bereits tituliert, da ist es an Dir, Abänderung zu betreiben. Natürlich fällt/fiel der Unterhalt in der titulierten Höhe an, auch wenn ein Mangelfall später festgestellt wird.

    Muhakalle schrieb:

    Wenn ja, würde doch mein Selbstbehalt im Nachhinein gekürzt werden.
    Nein, wenn sie jetzt vollstreckt, verkürzt des ja nicht den alten Selbstbehalt. Sie fordert faktisch den Kredit zurück, den sie Dir zinslos gewährt hat durch den damaligen (weil vorgehende Pfändungen vorlagen oder weitergehende Pfändungen fruchtlos gewesen wären) "Zahlungsaufschub".

    Muhakalle schrieb:

    Ich werde mit unseren Sohn zum Familiengericht gehen und uns einen Familien-Anwalt suchen.
    Um noch mehr Geld zu verbraten? Na, vielleicht bekommst Du ja VKH - das VKH-Verfahren wäre auch ein guter Test, ob Dein Gang zum Gericht (was genau willst Du da noch mal?) von Erfolg gekrönt sein könnte.
    Kannst ja erst den VKH-Antrag stellen und dann entscheiden - je nach Ausgang des VKH-Verfahrens - ob Du klagst.

    Dein Fall zeigt einmal mehr, dass sich der Unterhaltspflichtige nicht ruhig zurücklehnen darf, wenn trotz bestehendem Titel weniger vom Jugendamt verlangt wird.

    Gruß Tanja
  • TanjaW9 schreibt ausschließlich aus der Frauen- und Unterhaltsempfängerin, wie ich es von meiner Ex kenne. Der Mangelfall ist nicht später eingetroffen, den Mindestunterhalt konnte ich mit der Rente nicht bedienen. Nein, ich konnte auch keinen Extra-Job annehmen, das wäre doch deine Frage gewesen, TanjaW9, oder?! Du bist entweder vollkommen falsch informiert oder quatscht einfach nur den System-Dünnschiss nach, aber das macht die Brille. Meine Ex hat sich den Unterhalt eingesteckt und ausgegeben, wenn unser Sohn etwas essen wollte war der Kühlschrank leer. So kam er immer wieder zu mir, Essen, Trinken, Klamotten, Kino, Schule, Hobby und Freizeit, für alles habe ich zum Barunterhalt dazugezahlt, ohne ihr das vorzurechnen.
    Rückläufiger Unterhalt ist jährlich - die Frage ist, ob es rückläufiger Unterhalt ist, gerichtlich einzuklagen.
    Dein geringes Wissen über Drittschuldner und Pfändung, möchte ich gar nicht kommentieren, es ist einfach nur traurig weil die Kinder darunter leiden.
    Also entweder du antwortest als neutrales Elternteil, oder unterhalte dich mit deinem Spiegelbild.
  • Hinzu kommt, dass ich keine Kenntnis von einem rückläufigen Unterhalt hatte, weder vom Familiengericht noch von ihrem Anwalt. Ich hätte doch jährlich informiert werden müßen, dass ich Unterhaltsrückstände habe. Dieser Rückstand kam doch durch den Mangelfall zustande, weil ich einen Selbstbehalt hatte. Dieser wird mir jetzt im Nachhinein genommen!
  • Muhakalle schrieb:

    Hinzu kommt, dass ich keine Kenntnis von einem rückläufigen Unterhalt hatte, weder vom Familiengericht noch von ihrem Anwalt. Ich hätte doch jährlich informiert werden müßen, dass ich Unterhaltsrückstände habe. Dieser Rückstand kam doch durch den Mangelfall zustande, weil ich einen Selbstbehalt hatte. Dieser wird mir jetzt im Nachhinein genommen!
    Ich würde vorschlagen, Du belästigst einen Anwalt mit Deiner 'Rechtsauffassung'
  • Clint schrieb:

    Bitte mal zwecks Tacheles-Diskussion die Gerichtsentscheidung im Volltext hier hochladen. Namen vorher anonymisieren, Datenschutz beachten!
    Hallo Clint,

    denkst Du wirklich, dass da jetzt (nach Deiner ersten Anfrage zur detaillierten Angabe bereits in 2019) was/mehr kommt?

    Ach, welche Gerichtsentscheidung meinst Du eigentlich? Die vom Familien- oder vom Sozialgericht? :rolleyes:


    Was die (wiederholt merkwürdigen) Rechtsauffassungen des TO anbelangt: ich hatte auch schon in 2019 in diesem Beitrag ein Urteil verlinkt, das sich zu Verjährung/Verwirkung bei titulierten Unterhaltsansprüchen ausließ.
    Wenn der TO sich dem verweigert, dann ist das eben so.

    Ich mache das Thema jetzt zu.

    Gruß Tanja