Berechnung Kindesunterhalt echtes Wechselmodell 2021

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    • Berechnung Kindesunterhalt echtes Wechselmodell 2021

      Hallo liebes Forum!



      Die Berechnung des Unterhalts es ist irgendwie eine never ending story ☹



      Ich würde euch gerne um eure Unterstützung bitten:



      Rahmenbedingungen:

      Der gemeinsame Sohn wird seit nunmehr sieben Jahren im echten Wechselmodell betreut.

      Der Vater ist alleinerziehend, die Mutter verheiratet mit einem Rentner. Die Mutter meinte, dass sie zu wenig Kindesunterhalt bekommt. Sie war beim Jugendamt und das Jugendamt hat ausgerechnet, dass sie 70 € zu bekommen hat. (Die Sachbearbeiterin schien mir im Übrigen wenig kompetent) Das Ganze hat das Jugendamt allerdings nur telefonisch mitgeteilt. Wohl aus Haftungsgründen wollten sie nichts schriftlich geben. Diese 70 € zahlt der Vater seit ein paar Monaten an die Kindesmutter.



      Kindesmutter (Erzieherin) arbeitet 32 Stunden pro Woche

      Kindsvater (Ingenieur) 35 Stunden.



      Für beide wäre es möglich Vollzeit zu arbeiten, die Reduzierung erfolgt nur aus Bequemlichkeitsgründen. Aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist aus meiner Sicht ein Vollzeitgehalt anzusetzen.





      Unterhaltsberechnung:





      Einkommen:

      Vater 3350 € (L-St.Kl. 2)

      Mutter 2200 € (L-St.Kl. 4)

      Summe: 5550€



      Unterhalt laut Düsseldorfer Tab. 2021: 722€ (5101-5500€)



      angemessener Eigenbedarf: 1160€



      Kindergeld: 225€ (geht auf ein „Gemeinschaftskonto“, über das beide eine Vollmacht haben (Kindsvater ist Inhaber, Kindesmutter hat eine Vollmacht und Bankkarte und bezahlt damit zum Beispiel Kleidung, etc.))



      Einkommen nach Selbstbehalt:

      Vater 2190 € (L-St.Kl. 2)

      Mutter 1035 € (L-St.Kl. 4)

      Summe: 3225€



      Berechnung der Ausgleichszahlung:

      Anteil Vater490 €67,9 %

      Anteil Mutter 231 €32,1 %



      Differenz: 258€



      Hiervon sind nur 1/2 zu berücksichtigen, weil die andere Hälfte durch Betreuung erbracht



      Differenzunterhalt:

      Die Hälfte ist auszugleichen:129 €

      abzgl. 50% Kindergeld ergibt:16,50 €

      (Es ist der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil zur Hälfte abzuziehen)





      Einwände seitens der Kindesmutter:



      • Die Hälfte des Kindergeldes sei in unserer Berechnung nicht anzusetzen, da das Kindergeld nicht an sie, sondern auf ein Gemeinschaftsskonto gezahlt wird. Ist das so richtig?
      • Die Kindesmutter ist wieder verheiratet, ich bin alleinerziehend. Ich habe Lohnsteuerklasse 2, das Kind ist beim Kindsvater mit Erstwohnsitz gemeldet. Die Kindesmutter meint jetzt, sie habe Anspruch auf die Hälfte des alleinerziehenden Freibetrages (L-St. Kl. 2)
      • Das Jugendamt hat bei der Unterhaltsberechnung das fiktive Gehalt einer Vollzeit Beschäftigung mit Tariflohn für Erzieher bei der Mutter angesetzt. Diese meint, das wäre ungerecht und sie möchte nur ihr tatsächliches Gehalt (unter Tarif) angerechnet bekommen.
      • Vater hat ein Haus gekauft, welches er vermietet hat. Das Haus ist sehr baufällig und Vater hat momentan höhere Unterhaltungskosten als Mieteinnahmen. Mutter meint, ich müsse hierfür die Mieteinnahmen ohne Berücksichtigung der Unterhaltungskosten in die Unterhaltsberechnung einbeziehen. Außerdem meint die Mutter, der Vater könne höhere Mieteinnahmen erzielen. Die Verkäuferin und jetzige Mieterin hat jedoch nur unter der Bedingung des vereinbarten Mietvertrages das Haus günstig verkauft. Miete wurde wegen der Verluste durch die Immobilie komplett aus der Unterhaltsberechnung heraus gelassen.
      • Ist die oben angeführte Berechnung so korrekt?
      • Hat die Kindesmutter mit ihren Einwänden recht?
      • Was kostet eine Unterhaltsberechnung bei einem Rechtsanwalt? (Gibt es für Familienrecht bzw. Unterhaltsrecht eigentlich auch öffentlich bestellte und vereidigter Sachverständige?)
      • Der Kindesunterhalt wird dem Kind geschuldet. Müsste er nicht auf das Gemeinschaftskonto gezahlt werden?
      • Ist Kindesunterhalt im echten Wechselmodell überhaupt einklagbar?
      • Die Kindesmutter wird im März ein weiteres Kind bekommen, ab welchem Alter kann wieder ein fiktives Gehalt angerechnet werden, da der Kindsvater Rentner ist und die ganze Zeit zu Hause.









      Fragen:





      Vielen Dank für eure Unterstützung!
    • Hallo goettinger,

      Unterhalt im Wechselmodell ist komplex und ich bin mir deswegen ziemlich sicher, dass das JA davon wenig bis keine Ahnung hat.
      Zumal sie bei Wechselmodell auch gar keine Beratung anbieten dürfen (so uns vor Jahren mitgeteilt und hier im Forum auch von einem Mitglied so vorgetragen).

      Bist Du ISUV-Mitglied?
      Dann solltest Du Dich beim Vertragsanwalt beraten lassen. In einer der Mitgliederzeitschriften war eine Berechnung für das Wechselmodell dargestellt. Sie enthielt allerdings einen Fehler.

      Ich kann aus Zeitgründen im Moment nicht detailliert auf Deine Berechnung eingehen.
      Insbesondere die bevorstehende Erziehungszeit der Mutter muss rechtlich von einer versierten Person beurteilt werden.
      Allerdings solltest Du da vielleicht entgegen kommend agieren und das als Verhandlungsbasis anbieten (rein rechtlich könnte man - wenn das Kind und die Mutter gesund sind - eine Anrechnung des vollen Einkommens nach der Mutterschutzfrist in Betracht ziehen - das würde aber die Fronten unnötig verhärten, denke ich).

      Der Ansatz des Selbstbehaltes bei gemeinsamer Haftung ist m.M.n. zu niedrig und die Anrechnung/Auskehrung des Kindergeldes falsch.

      Die genannten Einkommen sind schon bereinigt?

      Auf den Rest gehe ich dann heute Nachmittag oder Abend ein.

      Gruß Tanja
    • hallo,

      bezüglich der fiktiven Vollzeittätigkeit. Beide Eltern haben weniger als 39/40 Stunden. Damit arbeiten beide „nur“ Teilzeit. Das sind auch nur 3 Stunden Unterschied bei Vater und Mutter. Deswegen würde ich mit den erzielten Gehältern rechnen. Das Verhältnis im Einkommen würde sich eher nicht rechnen, da die 5 Stunden Erhöhung des Vaters vermutlich einkommenstechnisch höher wäre als die 8 Stunden der Mutter.

      die Mutter hat keinen Anspruch auf einen Freibetrag der Steuerklasse II des Vaters. Daran partizipiert sie bzw. Das Kind ja schon, dadurch, dass das Einkommen des Vaters durch die Steuerklasse II höher ist.

      Ja, es macht Sinn, den Unterhalt auf ein Kinderkino zu zahlen, um davon die Dinge, die das Kind benötigt zu bezahlen. Wenn die Mutter dies aber nicht mehr möchte, dann sollte eine andere Lösung gefunden werden. Hier sollte der Mutter aber auch klar gemacht werden, dass dies bedeutet, dass sie trotzdem, 50% der Kleidung, Hobbies und der schulischen Dinge für das Kind dann zu tragen hat.

      was die bevorstehende elternzeit der Mutter angeht. Zum eine. Bekommt die Elterngeld und zum anderen ist der Vater des neuen Kindes ihr dann unterhaltsverpflichtet. Dass er Rentner ist besagt nichts über deine Leistungsfähigkeit. Allein schon die Tatsache, dass die Mutter Steuerklasse 4 und nicht 3 hat wäre für mich ein Indiz, dass er über dem selbstbehalt für Rentner/arbeitslose unterhaltstechnisch liegen dürfte.

      was das Eigentum des Vaters angeht, hier existiert ja vermutlich ein Vertrag über den Kauf mit der Information über die daraus folgende Vermietung, die in der Höhe gedeckelt ist. Damit ist das nicht mit einer fiktiven Mieteinnahme zu berechnen.

      bezüglich der Berechnung will Tanja ja heute Abend etwas sagen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Max,

      wenn Du das warst mit der Meinung, dass das gesamte Kindergeld abzuziehen ist, dann liegst Du zumindest in dem Punkt falsch.
      Der BGH hat bereits entschieden, dass das hälftige Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist und die andere Hälfte unter den Elternteilen hälftig zu teilen/auszugleichen ist. Was wohl auch mit einer Verrechnung mit dem Unterhalt geschehen kann.
      Für mich ergibt sich allerdings dann der Sinn eines extra Kinderkontos nicht.

      Gruß Tanja
    • Hallo Max,

      auch dieser TO hat die gleiche Frage in mehreren Foren gestellt und teils hahnebüchene Antworten bekommen - viel Spass damit, das "Richtige" rauszufiltern...
      Hat aber ein Gutes: dann brauch ich ja mir hier nicht auch noch mal die Mühe einer Berechnung (und ausführlicheren Antwort) machen - allerdings bin ich immer noch der Ansicht, dass der Ansatz des Kindergeldes auch von Dir falsch betrachtet wird.

      1/2 des Kindergeldes (also von 219 = 109,50 ) ist auf den Bedarf des Kindes (722) anzurechnen und der Rest-Bedarf (612,50) ist zu verteilen. So hatte es nicht nur unser Anwalt mal berechnet, sondern das ist auch Quintessenz des Beitrages in der Mitgliederzeitung des ISUV.
      (und so sagt es auch der BGH

      BGH am 2017-01-11 (XII ZB 565/15) in FamRZ 2017, 437; NJW 2017, 1676, Rn. 47 ff schrieb:

      Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftigauszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016,1053).

      Die restlichen 109,50 sind hälftig zu teilen, d.h. derjenige, dem das Kindergeld zufließt, hat an den anderen Elternteil 1/4 von 219 auszukehren/zu erstatten.
      Wer mag, kann dazu die in hefam (Link hinterlegt) verlinkten BHG-Urteile anschauen.
      Zum Selbstbehalt - es ist der angemessene Selbstbehalt vom Einkommen bei beiderseitiger Unterhaltspflicht abzuziehen. Also 1400.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      damit ich das also richtig verstehe:

      verdienen die Eltern bis auf den Euro genau identisch und bezieht die Mutter das Kindergeld, muss sie dem Vater nur 25% des Kindergeldes abgeben? Der auf den Bedarf entfallende Anteil dürfte ja keine Rolle spielen, da unabhängig vom Bedarf die halbe Differenz ausgezahlt werden muss, es aber keine Differenz bei identischen Einkommen gibt.

      Das würde bedeuten, dass der Elternteil, der im WM das Kindergeld erhält, bei nahezu identischen Gehältern, besser gestellt ist.

      In meinem Beispiel würden beide Eltern das halbe Kindergeld erhalten.

      Ich glaube, dass deine Argumentation zwar richtig ist, aber etwas entscheidendes fehlt: erhält die Mutter bspw. wie in meinem Beispiel das volle Kindergeld, würden die Eltern aber identisch verdienen, müsste sie auch einen Teil des Barbedarfs-Anteils des Kindergeldes am Ende an den Vater auskehren, da sie über das Kindergeld mehr erhalten hat, als ihr eigentlich zustände (ist das gleiche, wie wenn einer mehr an Hobbies bezahlt, als er eigentlich müsste). Ich verstehe auch die Intention des BGH-Urteils so:

      Nach einer weiteren Meinung soll grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigtund dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteildes Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Elternam Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergeldshälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird.

      Die Intention des BGH-Urteils war ja auch, dass in beiden Haushalten gleich viel Geld vorhanden ist, um den Barbedarf des Kindes zu decken. Wenn ich deine Berechnung richtig verstanden habe, wäre das in deinem Beispiel eben nicht so.

      LG
      Max
    • Hallo Max,

      der BGH nimmt die Verwirrung scheinbar hin (wenn ich Dich richtig verstanden habe, möchtest Du von dem auf den Bedarf des Kindes angerechneten Anteil auch die Hälfte abhaben?)

      Aus dem o.a.Urteil:

      ff) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Kindergeldanrechnung ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), liegt auch im Fall des Wechselmodells ein Anwendungsfall des § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, so dass die Hälfte des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB den Barbedarf mindert.

      Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), der im Regelfall gemäß § 1612 b BGB durch eine Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den Barbedarf des minderjährigen Kindes, die den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil entlastet, erfüllt wird. Die auf den sächlichen Bedarf entfallende Kindergeldhälfte ist folglich auch im vor-liegenden Fall auf den Barbedarf anzurechnen.

      Der in § 1612 b BGB vorgesehene Mechanismus führt indessen im Fall des Wechselmodells nicht zum vollständigen Ausgleich des Kindergelds. Zwar wird die auf den sächlichen (Bar-)Bedarf des Kindes entfallende Kindergeldhälfte regulär auf den Barbedarf angerechnet und kommt damit den Eltern im Ergebnis entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugute. Die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte verbleibt hingegen zunächst beim das Kindergeld beziehenden Elternteil und bedarf wegen der gleichwertigen Betreuungsleistungen der Eltern eines gesonderten Ausgleichs. Der Senat hat einen entsprechenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil anerkannt (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 34). Dass auch dieser Anspruch mit dem Kindesunterhalt ausgeglichen werden kann, ist im Grundsatz ebenfalls anerkannt. Schon vor der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform entsprach es gefestigter Praxis, dass der in vollem Umfang barunterhaltspflichtige Elternteil, wenn dieser das Kindergeld bezieht, die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte zusätzlich zum Kindesunterhalt zu entrichten hat. Das gilt für die seit 1. Januar 2008 geltende Rechtslage unverändert
      (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 781 mwN).
      Bevor der BGH entschieden hatte, hatte unser Anwalt das Kindergeld anders angerechnet und eine Auskehrpflicht i.H.v. 50% des Auszahlbetrages angenommen...

      Gruß Tanja

      P.S. das ist nicht "mein Beispiel", sondern so, wie der BGH es entschieden hat.
      P.P.S.
      Woher hast Du denn die "weitere Meinung"?
    • Hallo Tanja,

      ja, ich teile den Anteil, der dem Barbedarf zuzuordnen ist, immer so auf, dass er wie die Unterhaltsquote der Eltern verteilt wird. Sonst führt das ja eben dazu, dass der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, ggf. besser gestellt ist, als der andere Elternteil, weil die Reduktion des Bedarfs ggf. zu wenig Unterhaltsersparnis einbringt, eben wenn die Gehälter sehr ähnlich sind.

      Ich würde das auch so argumentiere, wie bei Hobbies: sind bspw. die Unterhaltsquoten 50/50 und zahlt ein Elternteil ein Hobby von seinem Konto, so würde eine reine Anrechnung auf den Bedarf dem Elternteil nichts bringen. Er würde nichts vom anderen über Unterhalt wieder bekommen. Macht man aber die Kontrollrechnung über den reduzierten Bedarf und stellt fest, dass ein Elternteil mehr bezahlt als sein Anteil an der Bedarfsreduktion eigentlich hergibt, so ist die Differenz durch den anderen Elternteil auszukehnen.

      Bsp: Ein Kind geht für 50 EUR einem Hobby nach, das von einem Elternteil alleine bezahlt wird. Die Eltern verdienen identisch. Der Bedarf des Kindes liegt bei 500 EUR. Dadurch, dass ein Elternteil das Reiten alleine bezahlt, sinkt der Bedarf auf 450 EUR. Es ist kein Unterhalt zu zahlen, weil beide identisch verdienen. Nun wird die Reduktion des Bedarf ermittelt und nach Quoten verteilt. Der Bedarf sinkt um 50 EUR, von denen sollten 25 EUR beim Elternteil, der das Reiten bezahlt, ankommen. Die Differenz zur Unterhaltsersparnis wird ausgekehrt, also muss der andere Elternteil 25 EUR für das Reiten bezahlen.

      Alles andere führt dazu, dass es einen Kampf ums Kindergeld gibt und darum, wer Hobbies o.Ä. bezahlt, falls die Gehälter ähnlich sind.

      Ich glaube, der von dir fett hervorgehobene Satz ist zentral, denn er widerspricht sich in sich selbst. Wenn man will, dass etwas einem Elternteil gem. Quote von etwas partizipiert, muss man es immer auskehren und verrechnet alles am Ende miteinander.
    • Hi Max,

      für Deine Handhabung gilt ja, so weit sich die Eltern einig sind, die Privatautonomie der Eltern.
      So lange niemand Transferleistungen (Wohngeld/Lastenkostenzuschuss ginge wohl) bezieht, welche einen Übergang der Unterhaltsansprüche nach sich zögen.

      Streiten sich Eltern im Wechselmodell über den Unterhalt, muss dieser ggf. gerichtlich entschieden werden.
      Und dafür hat der BGH nun mal die Marschrichtung vorgegeben.
      Übrigens gibt es wohl Erfahrungswerte, dass sich Eltern, die sich im Wechselmodell über Unterhalt streiten, auch (bald) über andere Dinge streiten, so dass wohl fraglich sei, dass das Wechselmodell dann noch das geeignete Betreuungs- und Erziehungsmodell ist.

      Ob es, wie ich mal gelesen habe, überwiegend in Schichten mit ähnlichem Einkommens- und Bildungsstatus der Eltern gelebt wird, mag ich nicht beurteilen.
      Auf jeden Fall ist wohl gerichtlich "vorausgesetzt", dass die Eltern höhere Kommunikations- und Kompromissbereitschaft aufbringen müssen.

      Und das weißt Du ja...

      Gruß Tanja
    • Hallo Max,

      mir ist im WWW noch folgende Datei in die Hände gefallen:

      Fachtagung im Sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg am 23.10.2019 – Forum I - OLG Brandenburg, Leitlinien
      Referent: Richter am Oberlandesgericht Jens Gutjahr, Brandenburg a. d. Havel
      (wenn ich mich nicht irre, der "Autor" des Berechnungsprogramms für Kindesunterhalt in Anwaltskanzleien und Gerichten )
      -siehe Anhang-

      Interessant auf Seite 35 die Darstellung der Berechnung im Wechselmodell:

      Gutjahr im Dokument zur Fachtagung schrieb:

      V und M praktizieren das Wechselmodell für ihre achtjährige Tochter, die die dritte Grundschulklasse besucht. M erhält das Kindergeld (derzeit: 190 €). V hat ein mtl. Netto von 3.000 €, die M 2.000 €. Mehrkosten Wechselmodell: zusätzliches Zimmer bei beiden Elternteilen; dieses kostet jeweils 50 € (beim Residenzmodell würde nur bei einem Ehegatten ein Kinderzimmer berücksichtigt werden); 30 € für zusätzliche Fahrtkosten zwischen den Eltern (V zahlt). Mehrbedarf: sportliche Aktivitäten 30 € (V zahlt) und Klavierunterricht 50 € (M zahlt).
      Wer schuldet Kindesunterhalt in welcher Höhe?
      Lösung:
      1. Bedarf des Kindes
      Ausgangspunkt ist immer der Gesamtbedarf des Kindes, der sich aus Regelbedarf, Mehrkosten (des Wechselmodells) und Mehrbedarf zusammensetzt (s. BGH, Rz. 16).
      Der Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (1.1.2016) Einkommensgruppe 10 (3.000 € + 2.000 €), Altersstufe 2 beträgt 615 € abzüglich 95 € Kindergeld = 520 €.
      Mehrkosten (des Wechselmodells): Wohnen – da beim Residenzmodell nur ein Zimmer mit 50 € anfallen würde, bietet es sich an, dass bei beiden Ehegatten jeweils 25 € als Mehrkosten für Wohnkosten angesetzt werden sowie die 30 € für die zusätzlichen Fahrtkosten. Mehrbedarf 30 € (sportliche Aktivitäten) + 50 €(Klavierunterricht).
      Der Gesamtbedarf beträgt somit 680 €.
      2. Aufteilung (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB )
      Haftungsanteil V: (3.000 € ./. 1.300 €) : (5.000 € ./. 2.600 €) × 680 € = 482 €.
      Haftungsanteil M: (2.000 € ./. 1.300 €) : (5.000 € ./. 2.600 €) × 680 € = 198 €.
      Ergebnis: V schuldet daher 482 € (71 %) vom Kindesunterhalt, M 198 € (29 %).
      Sofern man von einer Verrechnung der geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung des Kindergeldes ausgeht, stellt sich die Frage, wer letztlich wem einen Ausgleich schuldet.
      Da die Hälfte des Kindergeldes für den Barbedarf vorweg abgezogen wird, erhält der besser verdienende Elternteil entsprechend der Haftungsquote (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB ) 71 % und der schlechter verdienende Elternteil 29 % des hälftigen Kindergeldes (siehe Entscheidung des BGH, Rz. 29): 71 % von 95 € = 67 €; 29 % von 95 € = 28 € (ein Ausgleich dieses Kindergeldanteils erfolgt aber in der Regel nicht, da bei Kenntnis der Einkommensverhältnisse eine Gesamtabrechnung über den unterhaltsrechtlichen Ausgleich möglich ist – siehe unten 3. – 5. –, BGH, Rz. 29 a. E.).
      3. Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld
      V: 482 € – 25 € – 30 € – 30 € = 397 €.
      M: 198 € – 25 € – 50 € + 95 € (= die Hälfte des Kindergeldes für den Barbedarf wurde an M ausgekehrt) = 218 €.
      4. Ausgleichszahlung V an M
      (397 € ./. 218 €) : 2 = 89,50 €. Weiter hat M dem V 47,50 € (= die Hälfte des hälftigen Kindergeldes für den Betreuungsbedarf) zu geben: 89,50 € – 47,50 € = 42 €.
      5. Ergebnis
      V hat an M 42 € als Ausgleichszahlung zu leisten.
      Im anhängenden Dokument ist die Berechnung übersichtlicher.

      Gruß Tanja
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