Unterhalt Immobilienkredit

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    • Unterhalt Immobilienkredit

      Hallo,

      Ich möchte mich gern einmal erkundigen, wie es mit meinem unterhaltsrelevanten Einkommen aussieht, wenn ich plane mir eine (fremdgenutzte) Immobilie zuzulegen.
      Auf der einen Seite stehen natürlich Mieteinnahmen, welche mein Einkommen erhöhen. Dem gegenüber steht allerdings die Tilgung, Die Kreditzinsen bei der Bank, sowie Hausgld + Instandhaltungskosten. Wenn alles gut läuft kommt man geradeso bei einer schwarzen Null raus. Kann ich die Belastungen durch die Finanzierung gegenrechnen mit der Miete? Der Vermögensaufbau kommt ja meinen Kindern auch zugute, da sie es irgendwann erben. Sollte es so sein, dass ich für die Mieteinnahmen mit welchen ich geradeso meine Kosten decken kann, noch zusätzlich mehr Unterhalt zahlen muss, dann kann ich es mir logischerweise nicht mehr leisten.

      Vielen Dank für die Antworten im Voraus.

      Grüße
      ES
    • Hallo,

      Bei selbst genutzten Immobilien können die Zinsen dem wohnwertvorteil gegenüber gestellt werden. Damit dürfte das bei dir auch gelten.

      Tilgung ist bei selbstgenutztem Eigentum über die zus. Altersvorsorge anzusetzen. Weil, so wird argumentiert, es dient dem Vermögensaufbau.

      Was steht dazu in den Leitliniendes zuständigen olgs (wo das Kind wohnt).

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • "Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigen-heimzulagengesetz anzusetzen.Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst einschließlich Tilgungsleistungen, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesonderefür die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Schei-dungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein be-wohnt."

      und weiter

      "Zins-und Tilgungsraten für berücksichtigungsfähige Schulden können (ggf. unter Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) je nach den Umständen des Einzelfalles das anrechenbare Einkommen vermindern. Im Mangelfall (vgl. Nr. 24) sind sie in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu berücksichtigen. Bei der Bedarfsermittlung für den Trennungsunterhalt sind eheprägende Verbindlichkeiten grundsätzlich voll abzusetzen; beim nachehelichen Unterhalt bleiben Tilgungsraten, die der Vermögensbildung zugute kommen, in der Regel unberücksichtigt, soweit sie nicht einer zusätzlich gebotenen Altersvorsorge dienen."

      Beim zweiten Absatz geht es ja aber eher um Trennungsunterhalt. Mir geht es um Kindesunterhalt.
    • Moin,

      ich schlage vor, einen Fach-Anwalt für Familienrecht im Dunstkreis des Gerichts aufzusuchen, welches für den Kindesunterhalt zuständig ist.
      Der kann sicher besser einschätzen, was in dem Gerichtsbezirk als 'angemessen' (in Relation zu der Höhe des Kindesunterhaltes, den Du leistest) gilt.

      10.6 der Leitlinien OLG Dresden schrieb:

      Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen ab-
      zugsfähig.
      Gruß Tanja
    • Clint schrieb:

      Moin ES,

      ich zitiere aus den Leitlinien Dresden:

      1.6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (ohne Gebäudeabschrei-bung) sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.

      D.h. angenommen ich nehme 500€ Miete ein, zahle 150 Tilgung im Monat, 150 Kreditzinsen, 150 Hausgeld und 50€ Grundsteuer (auf den Monat runtergerechnet), dann ergibt das eine Null im Monat. Aber die 150 € aus der Tilgung, welche als einzige keine Werbungskosten sind, sind dennoch unterhaltsrelevantes Einkommen, welche meinen Unterhalt steigen lassen, sodass ich aus der Null eine -50 im Monat mache (z.B.)?

      Sehe ich das richtig?
    • Hallo,

      10.4. der Leitlinien wurde schon auszugsweise zitiert.
      Warum hast Du diesen Satz weggelassen, @ES45 ?

      Beim Kindesunterhalt kann die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen.
      Üblicherweise prüfen Gerichte beim Vortrag, dass man Schulden hat - die beiderseitigen Interessen.
      Je näher der Kindesunterhalt am Mindestbedarf liegt, umso eher lehnen Gerichte eine Berücksichtigung von Schulden ab. Wird die Schuld sogar erst eingegangen, wenn man bereits Unterhaltszahlungen zu leisten hat, wird das vermutlich noch strenger beurteilt.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Warum hast Du diesen Satz weggelassen, @ES45 ?
      Ich glaub, weil ich ihn nicht verstehe. -.-

      Die Schuld gehe ich erst jetzt ein (oder möchte es zumindest), wo ich schon unterhaltspflichtig bin, weil ich vorher nicht den Verdienst dazu hatte und das nötige Eigenkapital. Aber der Vermögensaufbau dient ja auch dem meiner Kinder. Ich habe auch gelesen, dass die Tilgung für die Immobilie als private AV angerechnet werden kann. Allerdings gibt es da ja auch eine Grenze von 23%, die man nicht überschreiten darf. Da bin ich mit meinen AV-Verträgen + GRV jetzt schon drüber.

      Meine Beispielrechnung oben stimmt also? Ich müsste dann entsprechend des Tilgungsanteils mehr Unterhalt zahlen?
    • Moin,

      wenn Deine zusätzliche AV bereits berücksichtigt wurde, dürfte der Tilgungsanteil nicht zu berücksichtigen sein. In Deiner Rechnung würde sich Dein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (vereinfacht) demnach um 150,- € erhöhen:

      500,- Miete ./. 150,- Zinsen ./. 150,- Hausgeld ./. 50,- Steuer = 150,-

      Sofern Du nicht gerade an einer Schwelle in der Einkommensgruppe der DT bist, ist das nicht weiter "schlimm". Und selbst wenn, macht das ein "mehr" an Unterhalt von rund 20,- aus... (sofern eine bestehende Titulierung damit überhaupt abänderbar ist).
    • Clausutis schrieb:

      Moin,

      wenn Deine zusätzliche AV bereits berücksichtigt wurde, dürfte der Tilgungsanteil nicht zu berücksichtigen sein. In Deiner Rechnung würde sich Dein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (vereinfacht) demnach um 150,- € erhöhen:

      500,- Miete ./. 150,- Zinsen ./. 150,- Hausgeld ./. 50,- Steuer = 150,-

      Sofern Du nicht gerade an einer Schwelle in der Einkommensgruppe der DT bist, ist das nicht weiter "schlimm". Und selbst wenn, macht das ein "mehr" an Unterhalt von rund 20,- aus... (sofern eine bestehende Titulierung damit überhaupt abänderbar ist).
      Naja, jein. Da meine Tochter unter 3 ist, besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Und da sind das natürlich mehr als 20 € im Monat.
      Oder gelten dafür andere Regeln...?
    • Moin,

      meiner Meinung nach gelten auch für die Abänderung von BU die üblichen Regeln: bei erheblicher Einkommenssteigerung (glaubhaft zu machen durch die Gegenseite wenn der Abänderungswille von dieser vorgetragen wird) oder nach Ablauf von 2 Jahren durch erneute Auskunft.
      Niemand ist gezwungen (außer bei Vergleichen, da könnte es gefordert sein), Einkommenssteigerungen der Gegenseite von sich aus anzuzeigen.

      Gruß Tanja
    • Der 3/7-Anspruch ist die Höchstgrenze (damit kein Ungleichgewicht zum nachehelichen Unterhalt entsteht). Vereinfacht gesagt: Wenn Deine Ex vor der Geburt z.B. 1500,- verdient hat und nun (nach Auslaufen Elterngeld) ohne Einkommen ist, wäre ihr Bedarf grundsätzlich 1500,- (sofern der 3/3-Anspruch nicht geringer ist).