Unterhalt Berechnung

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    • Unterhalt Berechnung

      hallo ich grüße euch allen Ich bin neu hier.

      Ich suche nach einer Antwort und bitte euch um Hilfe ich habe mit meiner Ex-Freundin zwei Töchtern eine ist 18 Monate alt und die andere ist zwei Wochen alt. Ich und meine Ex-Freundin waren nicht verheiratet wir haben es zweimal probiert und zweimal haben wir uns getrennt jetzt haben wir bemerkt daß wir ein besseres Leben und bessere Freunde sind wenn wir getrennt sind. Und meine Frage ist weiß jemand von euch wie viel ich Unterhalt für die beide Kinder zahlen muss? ich arbeite ich habe einen Einkommen von 1400 € netto. Ich und sie haben besprochen das ich ihr das monatlich BAR auszahle ich zahle ihr für die ältere Tochter 150 € im Monat in BAR. Sie bezieht Hartz IV und sie hat eine Schreibung von Jobcenter erhalten dass sie Unterhaltsvorschuss beantragen soll ich weiß nicht was das genau jetzt ist ich und sie suchen eine gemeinsame Lösung weil sie möchte mir den Leben nicht schwer machen und ich möchte ihr auch nicht des Leben schwer machen. Und ich suche die Antwort was ich ihr gesetzlich wirklich zahlen muss oder wie viel reicht es überhaupt ihr zu zahlen dass wir vom Jobcenter in Ruhe gelassen werden.

      Ich danke für eure Antwort im voraus.

      Mfg.
    • Guten Morgen,

      die Aufforderung des Jobcenters zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss erfolgt, wenn die Kindesmutter im Leistungsantrag angegeben hat, dass sie keinen Unterhalt vom Kindesvater erhält.

      Ich frage mich also, ob es eine gute Idee ist, dass du den Unterhalt für die Kinder bar bezahlst, hoffentlich gegen eine Bar-Quittung?

      Gruß, fras12
    • Guten Morgen Jozi
      Deine Ex - Freundin Unterhaltsvorschuß beantragen muss ist korrekt. Laut Gesetz hat sie alles zu tun um die Höhe des vom Job Center für die Kinder zu zahlendem Sozialgeld zu mindern. Sie bekommt dann für jedes Kind 174 € von der Unterhaltsvorschußkasse. Jetzt kommt Dein Problem. Ist das Netto Einkommen schon bereinigt? Das heißt sind die Werbungskosten davon schon abgezogen? Wenn nicht und da es bei Dir auf eine Mangelfallberechnung hinausläuft, wird wahrscheinlich nur die 5 % Pauschale gelten. Das heißt es stehen dann nur nach Abzug der 5 % und Deines Selbstbehalt von 1160 € , 170 € für den Unterhalt für 2 Kinder zur Verfügung. Da Du nur für sowenig Geld leistungsfähig bist, werden dann Schulden für Dich bei der Unterhaltsvorschußkasse auflaufen und von Dir verlangt werden Dein Einkommen bis zur Leistungsfähigkeit ( ich weiß das ist illusorisch) zu erhöhen. Um keine Schulden bei der Kasse zu bilden, musst Du versuchen eine Leistungsunfähigkeitsbescheinigung erlangen. Bist Du als Vater der Kinder in der Geburtsurkunde eingetragen? Wenn ja kannst Du um den Unterhalt sicher zu stellen einen Antrag auf ergänzendes ALG II stellen. Dazu muss aber ein Titel ( Jugendamtsurkunde) über den zu zahlenden Unterhalts bestehen.

      LG Hugoleser
    • Du musst um die Unterhaltsvorschußkasse draußen zu halten den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle in Höhe von zusammen 578 € für beide Kinder zahlen. Dann fallen die Kinder auch beim Job Center als Sozialgeldempfänger teilweise raus. Eventuell verbleiben da noch die Kosten der Unterkunft. Das Sozialgeld für Deine Kinder beträgt ohne die Kosten der Unterkunft 250 € pro Kind. Hiervon wird das volle Kindergeld und der gezahlte Unterhalt abgezogen.

      Lg Hugoleser
    • Hallo Jozi
      Ja laut Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 hast Du für beide Kinder zusammen 578 € zu zahlen. Nur das kannst Du nicht. Du hast bei 1400 € Netto einen Selbstbehalt von 1160 € der Dir verbleiben muss, damit Du überleben kannst ( sprich Miete, Strom, auf die Arbeit kommen, essen etc.), so das Dir noch 170 € bleiben die Du als Unterhalt für die beiden Kinder zahlen kannst. Das heißt im Umkehrschluss, wie ich Dir oben schon geschrieben habe das Du ergänzend ALG II und bei der Unterhaltsvorschusskasse die Bescheinigung über die nicht Leistungsfähigkeit beantragen musst. Sonnst laufen für Dich Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse auf und die musst Du irgendwann zurück zahlen ( das können die 30 Jahre lang verlangen) und der Unterhalt für die Kinder den Du zahlen musst steigt permanent weiter.

      Lg Hugoleser
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Jozi,

      die Düssledorfer Tabelle 2021 kannst Du hier runterladen (vom OLG Düsseldorf).
      Dort steht (auf der letzten Seite) die Tabelle der Zahlbeträge. Das wären beim Mindestunterhalt pro Kind (bis zum Alter von 5 Jahren) 283,50 - für 2 Kinder also 567 Euro.
      Ob es tatsächlich zu einer Mangelfallberechnung kommen würde, kann hier niemand sagen da dazu Deine umfassende Leistungsfähigkeit überprüft werden würde.
      D.h. Du wärst gesteigert erwerbspflichtig.

      Die Höhe desUnterhaltsvorschusses hat Dir Hugoleser schon benannt.
      Zahlst Du diese 174 je Kind, kann die UV-Stelle keine höheren Beträge auf sich überleiten. Andere Sozialleistungsträger (die mehr als 174 je Kind leisten) können das vermutlich schon - aber immer nur bis zur Höhe des Betrages, den der Träger leistet.

      Gruß Tanja
    • Hallo Jozi
      Du kannst mit Deiner Lohnabrechnung, dem Mietvertrag, den Belegen für Versicherung, Miete etc. auf die Rechtsantragsstelle des für Dich zuständigen Amtsgerichtes gehen. Da bekommst Du dann einen Beratungsschein und mit diesem gehst Du dann zu einem Anwalt für Familienrecht. Es wäre für Dich auch empfehlenswert hier beim ISUV Mitglied zu werden. Das ist sehr hilfreich.

      LG Hugoleser
    • Guten Morgen Tanja
      Da hast Du recht eine kostenlose Beratung für Jozi gibt es meines Wissens auch nicht, aber die Kostengünstige über einen Beratungsschein. Da muss er dann für die Beratung ca. 18 € zahlen. Ich habe auch empfohlen das er hier eine Mitgliedschaft abschließt. Ich empfinde diese als sehr hilfreich.

      LG Hugoleser
    • Hugoleser schrieb:

      Das heißt sind die Werbungskosten davon schon abgezogen? Wenn nicht und da es bei Dir auf eine Mangelfallberechnung hinausläuft, wird wahrscheinlich nur die 5 % Pauschale gelten.
      Moin Hugoleser,

      mir ist aufgefallen, dass du eigentlich immer die 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigst. Bei allen OLG und auch im Mangelfall. Vermutlich machst du das, weil es so in der Düsseldorfer Tabelle steht. Die Oberlandesgerichte haben in ihren Leitlinien zwar die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle übernommen, aber betreffend der Anmerkungen weichen alle OLGe mehr oder weniger von der Düsseldorfer Tabelle ab.

      Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen hier mal eine kleine Auswahl:

      OLG Schleswig schrieb:

      10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen werden vom Einkommen nur ab-gezogen, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.

      OLG Köln schrieb:

      10.2.1 Konkrete Aufwendungen
      Eine Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die be-rufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen.

      SüdL schrieb:

      10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden.

      Kammergericht schrieb:

      10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen
      Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% - mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.
      Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzel-nen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.

      Ich würde deshalb immer auf das jeweilige OLG verweisen.
    • Moin Clint
      Danke für die Differenzierung. Das hatte ich so für den Mangelfall nicht auf dem Schirm. Was ich oben geschrieben habe war auch eher als allgemeiner Anhalt gedacht, da wir ja keine genauen Zahlen haben. Deshalb hatte ich auch danach gefragt ob das Netto Einkommen schon bereinigt war.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      Hugoleser schrieb:

      Moin Clint
      Danke für die Differenzierung. Das hatte ich so für den Mangelfall nicht auf dem Schirm. Was ich oben geschrieben habe war auch eher als allgemeiner Anhalt gedacht, da wir ja keine genauen Zahlen haben. Deshalb hatte ich auch danach gefragt ob das Netto Einkommen schon bereinigt war.

      LG Hugoleser
      Die Regelung bezüglich der genauen Darlegung der berufsbedingten Aufwendungen (also jenseits der 5 % Pauschale) ist (zum Teil) unanbhängig vom Mangelfall (oder eben kein Mangelfall).
      Sie ist vordergründig und hauptsächlich in den Bestimmungen des jeweiligen OLG niedergeschrieben und dann eben auch dort so anzuwenden. Also genau lesen was da steht.
      Zuständiges OLG ist übrigens immer das, welches sich im Dunstkreis des Wohnsitzes der Kinder befindet.

      @Jozi89,
      nur zum besseren Verständnis:
      Zum monatl. Durchschnittseinkommen gehört nicht nur der Verdienst durch einen Arbeitgeber.
      Weiterhin ghören da (soweit vorhanden) hinein: Steuerrückzahlungen (Nachzahlung von Steuern sind im Gegegenzug Abzugsfähig), Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen, Mieteinahmen, Gewinne aus Vermögen usw.

      Edith/ PS: Darf man fragen, warum Du den Unterhalt in Bar entrichtest? Unabhängig davon, dass dies (nach meinem Verständnis) eher "kompliziert und aufwändig" ist ergibt sich hier eher mal ein Nachweisproblem, welches Du bei Daueraufträgen nicht hast. ?(
      Bei Dauerauftrag darauf achten, dass beide Kinder namentlich Und Unterhaltsbetragstechnisch getrennt aufgelistet sind.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Kakadu59 schrieb:

      Die Regelung bezüglich der genauen Darlegung der berufsbedingten Aufwendungen (also jenseits der 5 % Pauschale) ist (zum Teil) unanbhängig vom Mangelfall (oder eben kein Mangelfall).
      Sie ist vordergründig und hauptsächlich in den Bestimmungen des jeweiligen OLG niedergeschrieben und dann eben auch dort so anzuwenden. Also genau lesen was da steht.
      Hi Kakadu,

      wobei man sich natürlich schon nach dem Sinn (z.B. beim KG Berlin)

      KG Berlin schrieb:

      10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen


      Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% - mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - des Nettoeinkommensgeschätzt werden kann.
      Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.
      fragen kann im Hinblick auf eine Reduzierung der pauschalen 5% bei Teilzeit.
      Das halte ich persönlich für unsinnig.
      5 % von einem aufgrund der Teilzeit reduzierten Einkommen sind ja schon als konkrete Zahl weniger als 5% von einem Vollzeiteinkommen. Und vor allen Dingen: warum? Hat der Teilzeitler tatsächlich geringere Fahrt- oder andere Kosten?
      Aber wer will mit den Richtern schon über Mathematik (oder Gerechtigkeit) streiten.
      Kann man dann ja noch im Hinblick auf: wann ist eine Teilzeit "geringfügiger" (als was?)

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hi Kakadu,
      wobei man sich natürlich schon nach dem Sinn (z.B. beim KG Berlin)

      KG Berlin schrieb:

      10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen
      [...]
      mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger,
      [...]
      Gruß Tanja
      vielleicht(!) bezieht sich das fettmarkierte auch eher auf den (vorangestellten) Festbetrag von 50,- € ?( , wer weiß.
      Ansonsten ist es wirklich sinnbefreit, bei einer 5% Regel noch weitere Kürzungen vornehmen zu wollen.
      Zumal es auch Teilzeitarbeitskräfte gibt, die eine 5-Tage-Woche haben und somit (im Grunde) fast die gleichen berufsbedingten Aufwendungen haben, wie eine(r) die/ der Vollzeit arbeitet.
      Irgendwie hat man da immer den Eindruck, dass man in der Außenwirkung/-präsenz zeigen will und dass man in der Lage ist, sich (von anderen OL-Gerichtsbarkeiten) abzugrenzen und auch eigene Süppchen kochen kann...

      Auch wenn OT, aber
      Ein besonderes Problem sehe ich immer in dem Anrecht des Kindes auf einen unbefristeten Titel.
      Ich pers. halte das schon fast für verfasssungswidrig, vor allem in Hinblick auf die mit Volljährigkeit anstehende Barunterhaltspflicht beider(!) Elternteile. Allein das Anrecht und die regelmäßige Umsetzung diese Anrechtes auf einen unbefristeten Titel birgt ein potentielles (und bekanntermaßen) regelmäßiges Gerichtsstreitpotential mit all seinen unangenehmen Folgen und Kosten.
      Und ist die Sache erst gerichtsanhängig erfolgt dort (bei Gericht) ebenfalls wieder ein unbefristeter Gerichtsbeschluß in Sachen Kindesunterhalt - ein (durchaus einerseits kostenintensiver andererseits einkommenträchtiger Teufelskreis...- je nach Standpunkt)



      Dies
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift