Unterhalt Berechnung

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    • Kakadu59 schrieb:

      Auch wenn OT, aber
      Ein besonderes Problem sehe ich immer in dem Anrecht des Kindes auf einen unbefristeten Titel.

      ISUV schrieb:

      ... ... ...


      Es ist daher zu empfehlen, bei Jugendamtsurkunden oder auch bei notariellen Urkunden eine Beschränkung auf die Minderjährigkeit festzuschreiben, in der Hoffnung, dass das minderjährige Kind/andere Elternteil sich damit zufrieden gibt. Aufgrund der bedauerlicherweise tatsächlich bestehenden als fast gesichert anzusehenden Rechtsprechung sollte man jedoch bei Verlangen nach einem unbefristeten Titel dem auch nachkommen, da die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Klärung auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Bamberg und der anderen Gerichte als gering einzuschätzen sind. Das ändert jedoch nichts an der hier geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung. Auch zeigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH durch das OLG Bamberg, dass auch das OLG erkannt hat, dass dies höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und hat wohl auch die Möglichkeit gesehen, dass diese Rechtsfrage durch den BGH auch anders entschieden werden könnte.
    • Moin Tanja,

      das KG hat das "- mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich -" wohl 1:1 aus der Düsseldorfer Tabelle übernommen.

      Sag mal, weist du, ob die Benzin/Diesel-Preise in Berlin besonders hoch sind? Oder ob die dort wegen Corona die Leute aus der BVG ins Auto locken wollen? ;) Es gibt nämlich seit 2021 beim Kammergericht gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG satte 42 Cent für die ersten 30 Kilometer. Im Umland (OLG Brandenburg) und im restlichen Deutschland scheinen es jeweils nur 30 Cent zu sein (hab noch nicht alle durch). Halt, im Bezirk des OLG Frankfurt sind es immerhin 36 Cent (2020 waren es noch 30 Cent). 8)

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    • Moin Clint,

      Du meinst, andere OLG haben sich mehr Arbeit gemacht? Das KG ist nicht das Einzige, das den Quark mit der Teilzeit so (ähnlich) reinschreibt. Ich hatte nur aus Deinem Beitrag zitiert.
      Du kennst die HeFam-Seite ja selbst - da kann man ja am Anfang der RZ. 10 auf die einzelnen OLG-Bereiche klicken und - wenn man Langeweile hat - die einzelnen Regelungen zu den "Werbungskosten" (=berufsbedingte Aufwendungen) anschauen.
      Es ist (und bleibt) dennoch inkonsequent. Wenn man Steuererstattungen in Gänze angeben und sich zurechnen lassen muss, müssten auch die den Werbungskosten zugrunde liegenden (berufsbedingten) Abzüge anerkannt werden.
      Sprich: habe ich Werbungskosten von monatlich 200 Euro, muss es reichen, wenn das Finanzamt die gesamten WK (2400) anerkannt hat und man demzufolge eine dem (familienrechtlichen) Einkommen hinzugerechnete Steuererstattung erhalten hat. Alles andere ist reicher-rechnen des Unterhaltspflichtigen zur Generierung höheren Unterhaltes.
      Ansonsten müsste - bei Erhalt einer Steuererstattung - sich mal jeder die Mühe machen und schauen, ist die überhaupt anzusetzen.
      In den vom Finanzamt angesetzten Abzügen sind immerhin 1000 Euro Werbungskostenpauschale enthalten - und die ist schon im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, so dass man - ohne Hinzutreten weiterer (bisher nicht berücksichtigter) persönlicher Umstände keine Steuererstattung bekäme...
      Lange Rede kurzer Sinn: ich würde als Unterhaltsverpflichteter immer genau hinschauen, was das Gericht mir da eigentlich zurechnen will...

      Und was Deine Frage wegen der Preise an den Tankstellen angeht: woher soll ich das wissen?
      So weit ich informiert bin, gilt neuerdings FFP2-Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Vielleicht wird deswegen allerorts mehr aufs KFZ umgestiegen?

      Viel "interessanter" (und bestimmt vielen hier noch nicht aufgefallen) ist doch die Erhöhung der Streitwerte und der Rechtsanwaltsgebühren (und anderer, also auch Gutachter etc.) ab Januar 2021.
      (Neben der wieder mal einseitigen Anhebung des Bedarfes der unterhaltsbedürftigen Kinder!)

      Gruß Tanja