Zweitpartner (unverheiratet) - Erwerb einer gemeinsamen Immobilie - was ist zu beachten?

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Zweitpartner (unverheiratet) - Erwerb einer gemeinsamen Immobilie - was ist zu beachten?

      Hallo,

      folgender Sachverhalt:

      Frau A ist geschieden (sie hat 2 Kinder die bei ihr leben)
      Mann B ist ebenfalls geschieden (er hat 2 Kinder die bei der Mutter leben - kommen zum Umgang zu Vater).

      Frau A und Mann B ziehen zusammen und erwerben eine gemeinsame Immobilie.
      Die 2 Kinder von Frau A wohnen mit in der neuen gemeinsamen Immobilie. Die Kinder von Mann B kommen zum Umgang.

      Frau A und Mann B wohnen somit unverheiratet zusammen in einer gemeinsamen Immobilie (Im Notar 50/50 eingetragen).
      Das Eigenkapital das von Frau A und Mann B in die gemeinsame Immobilie eingebracht wurde ist unterschiedlich groß.

      Wie ist der Sachverhalt:
      1) Wenn Sich Frau A und Mann B wieder trennen und die gemeinsame Immobilie wieder verkauft werden muss. Wie wird dann der Wert der Immobilie aufgeteilt?
      2) Wenn Frau A oder Mann B stirbt? Wer erbt welchen Anteil der gemeinsamen Immobilie? Was sollte im Vorhinein vereinbart werden?

      Freuen uns auf jede Rückmeldung zu den beiden Fragen.

      Vielen Dank
      golfesel
    • Hallo golfesel,

      der Wert der Immobile wird - wenn nicht auch notariell festgeschrieben wurde, wer wie viel Eigenkapital eingebracht hat - gemäß Notarvertrag bzw. Eintragung im Grundbuch bei der Trennung je zur Hälfte den Eigentümern zugerechnet.

      Erbrechtlich erbt der Partner nichts, wenn nicht in einem Testament etwas anderes geregelt ist. Dazu müsstet Ihr Euch umfassend bereaten lassen, da man die gesetzliche Erbfolge nicht (ganz) ausschließen kann. Ich rate ohnehin immer, wenn noch Kinder betroffen sind, sich auch über die Verwaltung des Erbes Gedanken zu machen. Oftmals will man ja nicht, dass der Ex-Partner über den Umweg "Verwaltung des Erbes" (als Sorgerechtsinhaber) Zugriff auf das Erbe hat.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      vielen Dank für die Rückmeldung.

      Kann in dem notariellen Kaufvertrag für die Immobilie festgechrieben werden, wer wieviel Eigenkapital einbringt?
      Oder ist das ein spezielle notarielle Festschreibung notwendig?

      Entsteht denn irgendwelche Schenkungssteuer wenn die Eigenkapitalbeträge für die gemeinsame Immobilie (bei unverheirateten) unterschiedlich sind?

      Vielen Dank
      golfesel
    • Hallo golfesel,

      klar kann in den notariellen Kaufvertrag so etwas ausgenommen werden. Die entsprechende Belege dazu (Bankauszüge, Überweisungen des Eigenanteils) würde ich aber auch entweder selbst gut aufbewahren oder aber, wenn der Notar das macht (das weiß ich nicht, lass Dich da vom Notar beraten), die als beglaubigte Kopien zum Vertrag dazu nehmen.

      Warum sollte das Schenkungssteuer auslösen? Die Eigenmittel werden ja verwendet, um den (anteiligen) Kaufpreis zu entrichten.

      Simples Beispiel:
      Haus kostet 300.000 somit hat jeder Partner bei 50/50 Eigentum 150.000 zu leisten.
      Partner 1 bringt 100.000 mit
      Partner 2 bringt 50.000 mit
      bleiben für Partner 1 noch 50.000
      für Partner 2 noch 100.000
      Wenn die Partner zusammen einen Kredit über 150.000 aufnehmt, sollte gut dokumentiert werden, dass Partner 1 (nur im Innenverhältnis, nach außen kann sich das Kreditinstitut voll an einen halten) nur 1/3 der Schulden zu tragen hat. Die entrichteten Zahlungen auf den Kredit sollten ebenfalls nachvollziehbar und nachweislich gestaltet sein. Partnerschaftsverträge (auch notariell - bei Grundstücken zwingend notariell) sind sehr zu empfehlen - auch wenn sie erst mal kosten.

      Wenn das eine Schenkung sein soll, muss der Vertrag auch so aufgesetzt werden. Und dann würde (neben der Grunderwerbsteuer auf den Kaufvorgang) auch Schenkungssteuer anfallen.
      Für den Partner gelten viel niedrigere Freibeträge (ich glaube, es waren 20.tsd) als für Verwandte (da Staffelung je nach Grad des Verwandtschaftsverhältnisses).
      Bei Schenkungen (an "Fremde") während der Unterhaltspflicht für Kinder gibt es ohnehin einiges zu beachten - das bedarf dann einer guten notariellen Beratung möglichst von einem Notar, der gleichzeitig Anwalt (für Familienrecht, zumindest aber mit einiger Kenntnis in diesem Bereich) ist.

      Gruß Tanja
    • hallo,

      die eine Möglichkeit ist die von Tanja.

      die andere Möglichkeit ist, dass bei eine, wert von 300.000 € und
      A hat 100.000 Eigenkapital und
      B hat 50.000 Eigenkapital
      Dann beträgt die Kriegsschuld gegenüber der Bank 150.000, die zu gleichen Teilen gezahlt werden.

      damit hat A gezahlt: 100.000 + 75.000
      Damit hat b gezahlt: 50.000 + 75.000

      damit stehen a 59 % zu, b 41%. Das könnte man im notarvertrag auch so aufteilen.
      Würde b auch weniger Antrag zahlen, dann könnte das auch die Verhältnisse noch ändern.

      Was da erben angeht, die Freibeträge sind bei nichtverheirateten sehr klein. Und da haben die Kinder auch noch Anspruch.
      Evtl. Ist es aber eine Möglichkeit ein lebenslanges Wohnrecht für den überlebenden Partner als Nießbrauch einzutragen. Dann könnten die leiblichen Kinder zwar die Haushälterin erben, aber durch das eingetragene Wohnrecht nicht die geerbte Haushälterin nutzen. Sie könnten sie zwar verkaufen, aber des Nießbrauch bleibt bestehen und senkt deutlich den Wert der Haushälfte. Und nach dem Tod des überlebenden Partners würde die Erbengemeinschaft aus allen vier Kindern bestehen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie, hallo Tanja

      vielen Dank für die Rückmeldung.
      Bei der Variante von Sophie würde die Aufteilung von 59% zu 41% (am Beispiel) erst korrekt sein wenn die Schulden komplett abgezahlt sind. Was passiert wenn es zu Trennung / Tod kurz nach dem Kauf schon kommt und die Schulden noch knapp 150.00 Euro sind? dann würden die 59% und 41% ja noch nicht passen wenn die so im Notarvertrag aufgenommen werden?

      Hat hier jemand ne Idee wie man das macht?

      Vielen Dank
      golfesel
    • hallo,

      dann muss das mal mit dem Notar besprochen werden, wie genau dies dargestellt werden kann. Evtl. Muss nach dem abzahlen eine neue, korrigierte grundbucheintragung erfolgen.

      Evtl, kann man auch einen notariellen Vertrag machen, wo sich jeder verpflichtet 50% abtrag zu zahlen. Dann wäre das auch etwas woran sich erben halten müssten.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Golfesel,

      ich habe eben erst an einen Bug im Forum gedacht, weil ich das Thema zweimal sah - bis ich merkte, dass Du nur unglücklich die (anfänglich gleiche) Überschrift Deines neu eröffnenten Themas gewählt hast und dadurch in der verkürzten Vorschau den Doppel-Eindruck erweckt wurde 8o

      Ich denke, Du wirst um eine Beratung beim Notar nicht rumkommen.
      Für die Absicherung beim Versterben eines Miteigentümers, wenn man nicht verheiratet ist (vielleicht auch für Eheleute), kann man ja eine Risikolebensversicherung über die anteilige Kaufpreisschuld (bei Abschluss) abschließen.
      Als Bezugsberechtigter wird dann der Lebenspartner angegeben. Und wenn der dann später die Erben auszahlen muss, hat er dafür dann das Geld...

      Gruß Tanja