18 Jahre-Unterhalt-Brandenburger Ausbildungsförderung-Gymnasium

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    • @TanjaW9:
      Du biegst es Dir immer hin, wie Du magst ;)

      Das Verhältnis Kind/Vater hat unterhaltsrechtlich keine Bedeutung - etwaige Auskunftsansprüche nicht zu bedienen hingegen schon. Das ist der kleine, aber feine Unterschied.
      Dass Du Fakten (z.B. Ressourcen) einfach so wegwischt, ist mir recht egal, richtig wird Deine Behauptung dennoch nicht. Dein Verweis ans Gericht hinkt zudem gewaltig, da prozessuale Geschichten unterm Strich von jemandem bezahlt werden. Ich teile ja sogar Deine Meinung, dass die Arbeit wie von Dir skizziert besser wäre, sie ist nur unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen (s.o.) schlicht nicht möglich.

      Dass Du Argumente als "lachhaft" abtust, ist mir ja inzwischen bekannt. Dennoch existieren diese Probleme. Du hast Dich nicht regelmäßig mit Elternteilen auseinandersetzen müssen (übrigens völlig unabhängig, ob pflichtiger oder betreuende Elternteil, ob beides pflichtige Elternteile usw.). Was glaubst Du, wie viele Elternteile an diesem Punkt im Amt "Stress" machen? Das als "lachhaft" abzutun, weil es Dir nicht in den Kram passt, ist arg flach. Diesen Diskussionen ist man im Amt ständig ausgesetzt, von allen (!) Seiten. Hierzu übrigens Ausführungen einer rechtlichen Stellungnahme (in diesem Fall ging es um die Berechnung des Mehrbedarfs, wozu die Eltern untereinander ebenso die Auskünfte bräuchten wie beim Volljährigenunterhalt: "(...) Zu den Aufgaben im Rahmen des § 18 SGB VIII gehört hingegen nicht die Beratung des Unterhaltspflichtigen. Folglich kann eine Übermittlung der Einkommensunterlagen des betreuenden Elternteils an den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht auf § 69 Abs. Nr. 1 SGB X gestützt werden. (...) Der Mutter ist allerdings deutlich zu machen, dass der Vater sich nicht allein mit der Berechnung des Jugendamts zum Mehrbedarf zufriedengeben muss. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die Einkommensunterlagen der Mutter bei Gericht einzureichen, um die Höhe der Quote am Mehrbedarf gegen den Vater begründen zu können. Spätestens dann wird der Vater die Einkommensunterlagen zur Kenntnis nehmen können. Trägt der Vater vor, er hätte auch vorgerichtlich die Quote anerkannt, wenn er die Einkommensbelege der Mutter gesehen hätte, so kann die Kostenentscheidung im Gerichtsverfahren zT zulasten des Kindes ausfallen. (...)"

      Aber, wir können das natürlich auch gerne lassen: Einmal unsachliches JA-Bashing, immer unsachliches JA-Bashing...

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    • Clausutis schrieb:

      Dein Verweis ans Gericht hinkt zudem gewaltig, da prozessuale Geschichten unterm Strich von jemandem bezahlt werden.
      Naja, ich krame jetzt sicherlich nicht in irgendwelchen Haushaltsunterlagen (des Bundes oder der Länder) - mich dünkte, Gerichte und Jugendämter bekommen Steuergelder...
      Wenn nicht, kommt dem, was Kakadu schon schrieb, nämlich, dass vielfach Unterhaltspflichtige durch das JA einseitig in kostenintensive Verfahren getrieben werden, zum Tragen.

      Clausutis schrieb:

      Das Verhältnis Kind/Vater hat unterhaltsrechtlich keine Bedeutung - etwaige Auskunftsansprüche nicht zu bedienen hingegen schon. Das ist der kleine, aber feine Unterschied.
      Ja, sag ich denn was anderes? Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen (Vater) auf Leistungs- usw. nachweise (Zeugnis) des Unterhaltsbedürftigen (Sohn) kann das Unterhaltsverfahren beeinflussen. Siehe von mir weiter vorn eingefügtes Urteil...

      Nachfolgende "Chats" in Plausch verschoben

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Chats in Plausch verschoben

    • Moin,

      aufgrund umfangreicher Informationen über diesen Fall in diversen Internetforen empfehle ich dem Kindesvater sofort zu handeln, obwohl alle beteiligten JA-MA derzeit wohl irgendwie außer Gefecht sind.

      Gerichtlicher Abänderungsantrag auf sofortigen Entfall des Unterhalts mit gleichzeitiger EA auf sofortige Einstellung der Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Beschlusses vom... Beides selbstverständlich unter Beantragung von VKH und alleiniger Kostentragungspflicht Antragsgegner.

      Begründung (Kurzform): Kindesvater hat vollumfänglich Auskunft erteilt. Volljähriges Kind und/oder dessen Bevollmächtigte drohen mit Vollstreckung aus dem gerichtlichen Beschluss vom ... , obwohl das Kind bisher weder seiner Auskunftspflicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindesmutter nachkommt, noch rückt es Zeugnisse heraus. Es wedelt zwar mit Schulbescheinigungen, pokert aber mit der Vorlage von Zeugnissen aufgrund miserabler Beratung durch Kindesmutter und Jugendamt.

      Viel Erfolg. Und: keinen Vergleich mit Vermerk über Aufhebung der Kosten... Dann muss lt. BGH anschließend gem. 243 FamFG entschieden werden. ;)


      PS: in einem ganz düsteren Forum wurde durch düstere Typen zur Vollstreckung geraten!

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