18 Jahre-Unterhalt-Brandenburger Ausbildungsförderung-Gymnasium

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    • 18 Jahre-Unterhalt-Brandenburger Ausbildungsförderung-Gymnasium

      • Hallo zusammen,

        es ist leider dringend, ich (Mutter) habe Fragen zum Thema siehe oben.



        Situation:

        Kind ist 18 Jahre (hat kleinen Bruder, 3.Klasse), geht aufs Gymnasium und bezieht Kindergeld + Förderung nach BbgAföG (ACHTUNG: = Brandenburger Ausbildungsförderung, die gibt es nur in Brandenburg). Kind wohnt bei Mutter und bezog bis zum 18. Lebensjahr Unterhalt vom Vater. Mutter bezieht ALG2. Kind auch anteilig, da Kind ab 18 Jahren durch verminderten Unterhalt anteilig im ALG2-Bezug drin.
        Kind bevollmächtigte Mutter schriftlich (dem Jugendamt vorliegend) alle zur Klärung nötigen Schritte einzuleiten, um die Sache zu klären. Mutter wandte sich ans Jugendamt.

        Nun fordert Vater Einkommens-und Vermögensnachweise von Kind+Mutter (an Kind adressiert) mit einer Frist, die aber wegen ihrer zu kurzen Zeitspanne nicht eingehalten werden konnte. Ausserdem weigert sich Vater nach Aufforderung durch Jugendamt, ebenfalls Einkommens-und Vermögensnachweise offen zu legen. Dadurch ist eine Neuberechnung des Unterhalts durch Jugendamt nicht möglich. Die Einkommensunterlagen von Kind+Mutter liegen dem Jugendamt jedoch bereits vor. Kind+Mutter sind dringend auf den Unterhalt jetzt im Dezember( und fortlaufend) angewiesen, da Unterhalt bereits auf ALG2 angerechnet, ALG2 also gekürzt wurde.

        Ein Titel wegen Unterhaltszahlungen besteht, Mutter muss aber nochmal beim Jugendamt nachfragen, was genau da draufsteht, da in ihren Unterlagen irgendwie die Hälfte des Titels fehlt.


        FRAGE1: Was genau kann hier in diesem Fall alles vom Unterhalt durch den Vater abgezogen/angerechnet werden?

        FRAGE2: Was kann die Mutter tun, sollte der Dezember-Unterhalt garnicht oder gemindert (auf welcher Grundlage?) nicht zum gewohnten Termin kommen?
        Da Kind+Mutter im ALG2-Bezug sind, zählt jeder Cent. Das Jugendamt kommt nicht so schnell hinterher und wollte den Vater unter Androhung der Lohnpfändung auffordern, seine Einkommens-und Vermögensunterlagen einzureichen, um Unterhalt neu berechnen zu können. Es ist nicht bekannt, ob dies schon geschehen ist, da die Mitarbeiterin auf Schulung ist.

        FRAGE3: Wie lange dauert das jetzt alles noch? Was kann Mutter tun, um die Sache voranzubringen?

        FRAGE4: Ist Förderung nach BbgAföG auf ALG2 anzurechnen? BbgAföG ist keine Leistung zum Bestreiten des Lebensunterhalt sondern dient anderen Zwecken.

        FRAGE5: Muss das Jobcenter den eventuell vom Vater einbehaltenen Unterhalt sofort aufstocken (noch im Dezember), wenn Vater nicht zahlt (da Kind+Mutter sonst weniger als das Existenzminimum haben)?
      • FRAGE6: MUSS Kind dem Vater ein Schulzeugnis vorlegen oder reicht eine Schulbescheinigung von der Schule, dass das Kind dort Schüler ist und vorraussichtlich noch bis xy dort zur Schule geht? Das Kind ist im Abi-Jahr (was der Vater eigentlich auch weiß, genauso wie er weiß, dass die Mutter ALG2 bezieht).
      • Vielen lieben Dank an alle Antworten, es eilt sehr.
        Lg
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      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von matti2 ()

    • Hallo

      Was spricht dagegen dem vater den aktuelleb alg II bescheid der Mutter sowie das Sommerzeugnis und eine aktuelle schulbescheinigung direkt zu senden?
      Mit dem Hinweis, sorry das es länger gedauert hat.
      Und die Mutter bestätigt, dass sie ausser alg II kein weiteres Einkommen und Vermögen hat.

      Was den Unterhalt für das volljährige Kind angeht, warum kümmert es sich nicht selbst? Denn ab 18 sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Und damit steht die Mutter in einem interessenskonflikt.

      Kind sollt dem Vater mitteilen, dass es diese Förderung g aus Brandenburg bekommt. Dies aber seiner Meinung nach aus folgenden Gründen nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen zählt. Und dies mit der entsprechenden Verordnung belegen.

      Es kann gut sein, dass es jetzt weniger Unterhalt gibt, da das Kindergeld komplett angerechnet wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Anna Sophie
      Ich habe gerade mal gegoogelt, die Brandenburgische Ausbildungsförderung, ist eine Art Schüler Bafög , die Schüler bekommen die im ALG II Bezug sind und auch keinen sonstigen Anspruch auf Schüler Bafög haben. Die Förderung beträgt 125 €, also kann ich mir vorstellen, das dieses Geld nicht als Einkommen angerechnet werden kann, da es die erhöhten Kosten für die Ausbildung zur Fachhochschulreife ausgleichen soll.

      LG Hugoleser
    • hallo,

      Frage 1
      der Vater kann berufsbedingte Aufwendungen und zus. Altersvorsorge geltend machen.
      Gibt es noch weitere unterhaltsberechtigte?

      Frage 2
      Das Jobcenter informieren, den fehlenden Eingang des Unterhalts belegen und darum bitten die Summe nachzuzahlen, ggf. Als Darlehen bis die Sache geklärt ist.

      Frage 3
      Die Mutter?
      wenig
      Das Kind kann die Unterlagen zum Vater senden, um ein Gespräch bitten.
      Dann das Jugendamt bitten den Weg für die Auskunft zu beschreiten oder ggf. Dies über einen Anwalt machen lassen.
      Kind hat hat kein Einkommen, deshalb beratungshilfeschein vorher holen.

      Frage 4
      Lt. Der Verordnung ist es nicht für den Lebensunterhalt gedacht.
      Beim olg Brandenburg googeln wie dort darüber entschieden wurde.

      Frage 5
      Siehe Frage 2

      Frage 6
      Ja, der Vater hat darauf Anspruch. Hätte gleich Mitgliedern werden können.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • matti2 schrieb:

      Nun fordert Vater Einkommens-und Vermögensnachweise von Kind+Mutter (an Kind adressiert) mit einer Frist, die aber wegen ihrer zu kurzen Zeitspanne nicht eingehalten werden konnte. Ausserdem weigert sich Vater nach Aufforderung durch Jugendamt, ebenfalls Einkommens-und Vermögensnachweise offen zu legen. Dadurch ist eine Neuberechnung des Unterhalts durch Jugendamt nicht möglich. Die Einkommensunterlagen von Kind+Mutter liegen dem Jugendamt jedoch bereits vor.
      Hallo und herzlich willkommen im Forum Matti,

      ich möchte hier (erstmal) nur auf das Zitierte eingehen, zum Rest haben die beiden Vorschreiber schon etwas gesagt.

      Es scheint Dir (und dem Kind) nicht klar zu sein, dass der Vater ein Anrecht (!) auf die geforderten Angaben und Belege hat. Ob die dem Jugendamt vorliegen oder nicht spielt überhaupt keine Rolle. Nicht das Jugendamt ist Ansprechpartner des Vaters, sondern der Volljährige selbst. Insofern ist die Aufforderung an diesen genau der richtige Weg.
      Ob die Zeitspanne zu kurz war, kann hier natürlich keiner sagen da dazu jegliche Angaben fehlen. Ich verstehe nur nicht, was Dich daran hindert, die Forderungen des Vaters einfach zu erfüllen - ihr habt kein Zurückbehaltrecht.

      Gruß Tanja
    • "Es scheint Dir (und dem Kind) nicht klar zu sein, dass der Vater ein Anrecht (!) auf die geforderten Angaben und Belege hat. "


      Hallo Tanja, vielen Dank für deine Info.

      Soso. Und Kind und Mutter etwa nicht? Mutter und Kind haben die Belege bereits abgegeben und das Jugendamt um Übersendung sowie gleichzeitige Aufforderung zur Auskunfterteilung des Vaters gebeten. Der Vater wurde unsererseits schon einmal davor aufgefordert, entsprechende Unterlagen darzulegen, er verweigerte es aber. Mit welchem Recht? Und darum habe ich das Jugendamt eingeschaltet.

      Ansprechtpartner Jugendamt... Kind hat eine Vollmacht erteilt, das bedeutet, dass sich Vater mit der Mutter und dem Jugendamt auseinandersetzen soll. Es hat seine Gründe, warum Kind das so gemacht hat und steht hier nicht zur Diskussion. Vater kann sich ja auch einen Beistand/Unterstützung holen. Leider gab es schon beim Kinderbonus Streit, da sich Vater stillschweigend zuviel vom Kinderbonus einbehalten hat, ohne Rücksprache mit uns oder Bescheidsagen. Dieses wollte er auch nach mehrfacher Aufforderung nicht zurückzahlen und fing an zu streiten. Letztendlich musste er es aber, weil es nicht rechtens war. Und dann fingen die Streitigkeiten richtig an. Den Brief, der an Kind adressiert war, hat er selbst auch in Kopie zum Jugendamt geschickt, also selbst den Kontakt dort auch aufgenommen.

      Ob die Zeitspanne zu kurz war, steht hier ebenso nicht zur Debatte, das war nicht die Frage. Das wurde mir von einem RA (privat) schon so gesagt.

      Was uns daran hindert... wir wussten erstmal garnicht, was wer wann jetzt tun darf oder tun muss und dass es überhaupt andere Regln beim Unterhalt gibt, wenn Kind 18 ist, darauf hätte uns auch unser Beistand/Jugendamt seinerzeit vorbereiten können, um einen nahtlosen Übergang der Unterhaltszahlungen sicher zustellen. Hat es aber nicht. Sorry dass es das 1. Mal ist, dass eins meiner Kinder 18 geworden ist und nun der Streit mit dem Vater wieder aufflammt, nur weil ich es gewagt habe, den zuviel einbehaltenen Kinderbonus zurück haben zu wollen. Vorher Bescheidsagen wäre auch angebracht gewesen, steht so in Artikeln zum Kinderbonus. Aber Vater hat in 18 Jahren noch nie Bescheid gesagt, ob er Zahlungen nicht senden kann oder dass sie später kommt oder ob nur die Hälfte oder auch garnichts kommt etc. Dazu hat er sein Kind nie sehen wollen, selbst als ich ihn mehrmals "anstupsen" wollte und vermitteln wollte, hatte er kein Interesse. Schön, dass du dich so um den Vater sorgst. Für mein Kind ist der Vater ein Fremder, ich werde es ganz sicher nicht zu einem Fremden schicken, um um Geld zu betteln bzw. über Geld zu reden, außerdem hat Kind momentan ganz andere Sorgen im Kopf, da Abijahr!

      Zurückbehaltrecht... bezieht sich das nicht eher auf die Unterhaltszahlungen...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von matti2 ()

    • Moin,

      vielleicht mal grundsätzlich:
      Da Mutter und Kind im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, sollte (im Regelfall) das Jobcenter aufgrund der übergegangenen Unterhaltsansprüche (§ 33 SGB II) selbst tätig werden. Natürlich kann Sohnemann auch selbst seine (zukünftigen!) Unterhaltsansprüche geltend machen und hierfür beim JA um Unterstützung bitten. Sofern der zu realisierende Unterhaltsanspruch jedoch den Bedarf nach SGB II nicht übersteigt, hat Sohnemann nicht mehr im Portemonaie, wenn der Vater mehr oder weniger zahlt.

      Gegenüber dem Jobcenter muss dargelegt werden, welche Zahlungen tatsächlich fließen und ggf. ist gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen: Das Jobcenter darf nur das anrechnen, was tatsächlich fließt (Zuflussprinzip).

      Hinsichtlich dem gegenseitigen Auskunftsanspruch würde ich den SGB II-Bescheid, wenn schon ein direkter Kontakt (warum auch immer, hat mich nicht zu interessieren) vermieden werden soll, an das Jugendamt mit der Bitte um Weiterleitung an den Vater senden. Gleichzeitig wird das Jugendamt im Rahmen der Volljährigenberatung den Vater zur Auskunft auffordern / mahnen. Wenn es blöd läuft, muss der Vater somit gegenüber dem Jobcenter und dem Jugendamt die Hosen runter lassen.

      Wenn tatsächlich ein Unterhaltstitel besteht, sollte das Jugendamt diesen Titel an das Jobcenter übergeben, damit das Jobcenter daraus vollstrecken kann (eine Abänderung müsste ansonsten der Vater begehren).
    • AnnaSophie schrieb:

      hallo,

      Frage 1
      der Vater kann berufsbedingte Aufwendungen und zus. Altersvorsorge geltend machen.
      Gibt es noch weitere unterhaltsberechtigte?

      Frage 2
      Das Jobcenter informieren, den fehlenden Eingang des Unterhalts belegen und darum bitten die Summe nachzuzahlen, ggf. Als Darlehen bis die Sache geklärt ist.

      Frage 3
      Die Mutter?
      wenig
      Das Kind kann die Unterlagen zum Vater senden, um ein Gespräch bitten.
      Dann das Jugendamt bitten den Weg für die Auskunft zu beschreiten oder ggf. Dies über einen Anwalt machen lassen.
      Kind hat hat kein Einkommen, deshalb beratungshilfeschein vorher holen.

      Frage 4
      Lt. Der Verordnung ist es nicht für den Lebensunterhalt gedacht.
      Beim olg Brandenburg googeln wie dort darüber entschieden wurde.

      Frage 5
      Siehe Frage 2

      Frage 6
      Ja, der Vater hat darauf Anspruch. Hätte gleich Mitgliedern werden können.

      Sophie
      Hallo,

      Frage1: Ja 1 Kind, das ist aber mit der Ausbildung bereits fertig.
      Wenn der Vater vorher (vor dem 18. Geb.) durch die Beistandschaft immer die Unterhaltshöhe berechnet bekommen hat, wurden dann diese beiden Posten (Altersvorsorge und berufsbed. Aufwendung) auch schon im Selbstbehalt mit kalkuliert oder wird das erst bei Volljährigen extra so mit einberechnet? Gilt doch dann auch der Selbstbehalt für den Vater?..


      Frage4: ok mach ich

      Frage5: welche Links, Seiten, Nachweise gibt es dafür, dass man ein Zeugnis zeigen muss und keine Schulbescheinigung reicht? Habe selber dazu nicht viel gefunden und Gegenteiliges gesagt bekommen, von einem RA und dem Jugendamt, denn es ist nicht relevant für die Unterhaltszahlung (außer die Schulbescheinigung, als Nachweis, dass Kind noch zur Schule geht). Würde ja gern Belege dazu einsehen, um nichts falsch zu machen und rauszufinden, was nun stimmt.

      Und um der Frage vorzubeugen, was so schlimm daran wäre, ein Sommerzeugnis vorzuzeigen: es ist einfach erniedrigend für ein Kind, plötzlich einem Fremden so private Sachen zeigen zu müssen (und noch zusätzlichen Druck zu bekommen), der sich aber im Gegenzug 18 Jahre nicht interessiert hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von matti2 ()

    • Hallo Matti,

      matti2 schrieb:

      Zurückbehaltrecht... bezieht sich das nicht eher auf die Unterhaltszahlungen...
      weißt Du das oder behauptest Du es einfach mal?
      Aus einem (schon älteren, aber im aktuellen Kommentar zum 1605 BGB - Rz 29 - zu findenden) Urteil

      "Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO, wie es der Beklagte geltend macht, ist nämlich gegenüber dem Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung ausgeschlossen (RGZ 102, 110, 111; BGH, NJW 1978, 1157 Nr. 5; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 273, Rz. 17, § 1605, Rz. 3). Dies gilt insbesondere auch, wenn - wie hier - der Gegenanspruch gleichfalls auf Auskunft gerichtet ist (OLG Köln, FamRZ 1987, 714)."

      matti2 schrieb:

      Und um der Frage vorzubeugen, was so schlimm daran wäre, ein Sommerzeugnis vorzuzeigen: es ist einfach erniedrigend für ein Kind, plötzlich einem Fremden so private Sachen zeigen zu müssen (und noch zusätzlichen Druck zu bekommen), der sich aber im Gegenzug 18 Jahre nicht interessiert hat.
      Der Vater hat im Rahmen des 1605 i.V.m. 1618a BGB auch Anspruch auf Belege über die erfolgversprechende Ausbildung - erst Recht, wenn das Kind weiterhin Unterhalt (für die Ausbildung) begehrt.

      Für eventuelle Aufklärungsversäumnisse seitens des Jugendamtes kann sich Dein volljähriges Kind ans JA wenden - schließlich sind diese nach Deinen Angaben ursächlich für Euer "Unwissen".

      By the way: Du hast eigentlich ab Volljährigkeit auch eine gesteigerte Erwerbspflicht gegenüber dem volljährigen Kind und der Vater könnte - bei Obliegenheitsverletzung Deinerseits - einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen Dich geltend machen. Und last but not least: geht es vors Gericht, weil der Vater seinen Anteil nicht ordentlich (selbst) berechnen kann oder weil er denkt, dass sein Anteil, den er zu leisten hätte (ab Volljährigkeit wird das Kindergeld voll auf den Bedarf angerechnet) geringer wäre als das, was tituliert ist, kannst weder Du, noch das Jugendamt das Kind wirksam vertreten...

      ach, eins hab ich noch - je nachdem, wann das Kind volljährig geworden ist, stimmt das

      matti2 schrieb:

      Leider gab es schon beim Kinderbonus Streit, da sich Vater stillschweigend zuviel vom Kinderbonus einbehalten hat, ohne Rücksprache mit uns oder Bescheidsagen.
      nicht - bei Volljährigen ist der Kinderbonus - wie das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen.

      Gruß Tanja
    • Clausutis schrieb:

      Moin,

      vielleicht mal grundsätzlich:
      Da Mutter und Kind im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, sollte (im Regelfall) das Jobcenter aufgrund der übergegangenen Unterhaltsansprüche (§ 33 SGB II) selbst tätig werden. Natürlich kann Sohnemann auch selbst seine (zukünftigen!) Unterhaltsansprüche geltend machen und hierfür beim JA um Unterstützung bitten. Sofern der zu realisierende Unterhaltsanspruch jedoch den Bedarf nach SGB II nicht übersteigt, hat Sohnemann nicht mehr im Portemonaie, wenn der Vater mehr oder weniger zahlt.

      Gegenüber dem Jobcenter muss dargelegt werden, welche Zahlungen tatsächlich fließen und ggf. ist gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen: Das Jobcenter darf nur das anrechnen, was tatsächlich fließt (Zuflussprinzip).

      Hinsichtlich dem gegenseitigen Auskunftsanspruch würde ich den SGB II-Bescheid, wenn schon ein direkter Kontakt (warum auch immer, hat mich nicht zu interessieren) vermieden werden soll, an das Jugendamt mit der Bitte um Weiterleitung an den Vater senden. Gleichzeitig wird das Jugendamt im Rahmen der Volljährigenberatung den Vater zur Auskunft auffordern / mahnen. Wenn es blöd läuft, muss der Vater somit gegenüber dem Jobcenter und dem Jugendamt die Hosen runter lassen.

      Wenn tatsächlich ein Unterhaltstitel besteht, sollte das Jugendamt diesen Titel an das Jobcenter übergeben, damit das Jobcenter daraus vollstrecken kann (eine Abänderung müsste ansonsten der Vater begehren).
      Hallo Causutis,

      Vielen Dank für die hilfreiche Info, das hilft schonmal weiter.

      Dass Kind dann vielleicht nicht mehr im Portemonaie hat, ist in Ordnung, Hauptsache, es ist nicht weniger. Wir bemühen uns nach Kräften, dass Kind das Gymnasium gut beendet und seinen/einen guten Weg gehen kann und möchten da keine Steine in den Weg gelegt bekommen.

      Zitat "Da Mutter und Kind im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, sollte (im Regelfall) das Jobcenter aufgrund der übergegangenen Unterhaltsansprüche (§ 33 SGB II) selbst tätig werden."
      Gut zu wissen, dass JC in so einem Fall übernehmen würde. Die haben doch etwas mehr "Macht" und Mittel.


      "..Hinsichtlich dem gegenseitigen Auskunftsanspruch würde ich den SGB II-Bescheid, wenn schon ein direkter Kontakt (warum auch immer, hat mich nicht zu interessieren) vermieden werden soll, an das Jugendamt mit der Bitte um Weiterleitung an den Vater senden. Gleichzeitig wird das Jugendamt im Rahmen der Volljährigenberatung den Vater zur Auskunft auffordern / mahnen. Wenn es blöd läuft, muss der Vater somit gegenüber dem Jobcenter und dem Jugendamt die Hosen runter lassen.."

      Ja ist das so, dass Vater dann beiden Behörden Auskunfts-verpflichtet ist? Gut zu wissen, um die Sache schnell zum Abschluss zu bringen, berechnen lassen und fertig.

      "..Wenn tatsächlich ein Unterhaltstitel besteht, sollte das Jugendamt diesen Titel an das Jobcenter übergeben, damit das Jobcenter daraus vollstrecken kann (eine Abänderung müsste ansonsten der Vater begehren)."

      Mir fällt ein Stein vom Herzen.


      Herzlichen Dank!
      Lg
    • @TanjaW9:
      Grundsätzlich muss ein Volljähriger zunächst seine Bedürftigkeit nachweisen; hierzu reicht (zunächst) eine gültige Schulbescheinigung in der Regel aus. Wenn die Gegenseite substantiert bestreitet, dass die Ausbildung erfolgsversprechend ist, kann ggf. ein Zeugnis als Beweis angezeigt sein. Sofern er in einem seinem Alter entsprechenden Jahrgang ist, sehe ich keinen Ansatz dafür, Erfolgsaussichten bestreiten zu können. Dafür müsste der Vater schon etwas liefern können; reine Neugierde reicht da nicht aus.

      @matti2:
      Wenn Dein Sohn das JA im Rahmen der Beratung beauftragt hat, macht das JA seinen Auskunftsanspruch dem Vater gegenüber geltend (wie ein Rechtsanwalt). Das Jugendamt selbst hat folglich keinen Auskunftsanspruch, nur Dein Sohn, dessen "Beauftragter" das Jugendamt ist.

      "Weniger im Portemonaie" kann es nicht werden, wenn Du beim Jobcenter Druck aufbaust (ggf. Widerspruch), weil die nichts anrechnen dürfen, was nicht fließt.
    • Clausutis schrieb:

      @TanjaW9:
      Grundsätzlich muss ein Volljähriger zunächst seine Bedürftigkeit nachweisen; hierzu reicht (zunächst) eine gültige Schulbescheinigung in der Regel aus. Wenn die Gegenseite substantiert bestreitet, dass die Ausbildung erfolgsversprechend ist, kann ggf. ein Zeugnis als Beweis angezeigt sein. Sofern er in einem seinem Alter entsprechenden Jahrgang ist, sehe ich keinen Ansatz dafür, Erfolgsaussichten bestreiten zu können. Dafür müsste der Vater schon etwas liefern können; reine Neugierde reicht da nicht aus.
      Hallo Clausutis,

      das sehe ich anders und der ISUV soweit ich das gerade richtig erinnere, auch.
      Bereits bei Minderjährigkeit besteht nach 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, wozu auch Zeugnisse gehören.
      Ob das Kind (auch zukünftig) die Ausbildung zielstrebig und mit Eifer bestreitet, kann anhand eines Zeugnisses nachgewiesen werden. Darauf haben unterhaltsleistende Eltern im Regelfall einen Anspruch - auch auf den Nachweis (wie sonst will man später beurteilen können, ob ein angestrebter Ausbildungsberuf den Interessen und Fähigkeiten des Kindes enspricht).

      Gruß Tanja
    • hallo Matti,

      der Vater bzw. Der Unterhaltspflichtigen Elternteil kann grundsätzlich die berufsbedingten aufwendungen und die zusätzliche Altersvorsorge von seinem netto abziehen, bereinigen nennt man das.
      Davon wird ggf. Im Mangelfächer abgewichen.
      Und das bleibt dem unterhaltspflichtigen Elternteil zus. Zumselbstbehalt. Wobei das ja im Prinzip nur die Kosten für den Weg zur Arbeit etc. Abdeckt. Und zus. Altersvorsorge muss ja auch angespart werden. Das Geld steht ihm also gar nicht zur Verfügung.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • @ Tanja,

      Vielleicht kannst du auch normal nett mit mir kommunizieren, denn ich hab dir nichts getan.



      Zurückbehalt - "weißt Du das oder behauptest Du es einfach mal?"
      - Weder noch, ich hatte das einfach "laut" vor mich hin gegrübelt, da ich es nicht weiß.


      "...Anspruch auf Belege über die erfolgversprechende Ausbildung - erst Recht, wenn das Kind weiterhin Unterhalt (für die Ausbildung) begehrt..."
      - Würde die "Ausbildung" (was momentan das Gymnasium ist) nicht erfolgreich verlaufen, wäre Kind garnicht mehr auf dem Gymnasium. Da braucht man nämlich auch bestimmte Noten ansonsten muss man gehen. Von daher sollte eine Schulbescheinigung belegen, dass ausreichend gute Noten vorhanden sind. Ich wüßte auch nicht, warum sich Vater auf einmal in die Angelegenheiten meines Kindes einmischt, wo es ihn 18 Jahre lang nicht die Bohne interessiert hat. Außer vielleicht um zu schauen, ob man dem Kind vielleicht das Studium, die Noten bei genügend Stress versauen kann, damit er nicht weiter zahlen muss? Er sollte sich lieber nicht mit uns anlegen. Die ganzen Streitereien hat er angefangen, beim Kinderbonus. Wenn ich nun zum Anwalt gehe, da keine Berechnung möglich ist und wir vielleicht sogar noch ohne Unterhalt dastehen, natürlich wieder ohne Bescheidsagen, dürfte er die Rechnung dessen bezahlen.


      "..Für eventuelle Aufklärungsversäumnisse seitens des Jugendamtes kann sich Dein volljähriges Kind ans JA wenden - schließlich sind diese nach Deinen Angaben ursächlich für Euer "Unwissen"..."
      - Wissen wir, war nicht erfragt. Sondern war die Antwort auf deine Frage, was uns daran hindert.


      "..Du hast eigentlich ab Volljährigkeit auch eine gesteigerte Erwerbspflicht gegenüber dem volljährigen Kind und der Vater könnte - bei Obliegenheitsverletzung Deinerseits - einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen Dich geltend machen..."
      - Weiß ich, war auch nicht gefragt aber danke, dass du dich so um den Vater sorgst. Du denkst scheinbar, es kann ja garnicht sein, dass überhaupt irgendein Mensch in ALg2-Bezug gerät. Bist du wirklich so lebensunerfahren..

      "..geht es vors Gericht, weil der Vater seinen Anteil nicht ordentlich (selbst) berechnen kann .." Jep wieder der Vati. Dass wir den Anteil auch nicht berechnen können, auch das Jugendamt nicht, ist dir ja egal.

      "..ab Volljährigkeit wird das Kindergeld voll auf den Bedarf angerechnet.."
      - Wissen wir, war auch nicht erfragt.

      "..kannst weder Du, noch das Jugendamt das Kind wirksam vertreten..."
      - Wissen wir, war ebenso nicht erfragt. RA ist schon in Arbeit zu deiner Beruhigung.
    • @Tanja

      "..Ob das Kind (auch zukünftig) die Ausbildung zielstrebig und mit Eifer bestreitet,.."
      Können wir (zumindest jetzt) nachweisen, denn im Gegensatz zu einigen anderen aus dem Jahrgang wiederholt mein Kind die Klasse nicht.


      "..(wie sonst will man später beurteilen können, ob ein angestrebter Ausbildungsberuf den Interessen und Fähigkeiten des Kindes enspricht)"
      Auf einmal ist der Vater interessiert an den Fähigkeiten des Kindes.. Mein Kind wird sich mit Sicherheit nicht von einem Fremden in seine Berufswünsche und -pläne pfuschen lassen, nur weil der keine Lust hat, zu zahlen. Dann hätte der sich ein 2. Kind besser vorher überlegen sollen.
    • Hallo Clausutis,

      danke für die Info.


      Da du Folgendes schon zum 2. Mal schreibst, muss ich mal nachfragen..

      "..Weniger im Portemonaie" kann es nicht werden, wenn Du beim Jobcenter Druck aufbaust (ggf. Widerspruch), weil die nichts anrechnen dürfen, was nicht fließt."

      Was wäre das z.b., worauf muss ich achten bei der Anrechnung des JC´s?
    • Hallo Clausutis,

      noch gar nicht so alt die Veröffentlichung vom ISUV (ich erwähne noch kurz, dass mein Anwalt - nicht vom ISUV - das übrigens ähnlich sieht)

      Trotz Trennung Anspruch auf Einblick ins Schulzeugnis durchsetzen

      Das KG Berlin hat in der hartnäckigen Auskunftsverweigerung (über diverse Auskunftspflichten) eine Verwirkung des Unterhalts erkannt (25 UF 57/15).

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Rz 476 ff Kommentar zu 1610 BGB - Leistungskontrolle und Informationspflicht
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo Clausutis,

      noch gar nicht so alt die Veröffentlichung vom ISUV (ich erwähne noch kurz, dass mein Anwalt - nicht vom ISUV - das übrigens ähnlich sieht)

      Trotz Trennung Anspruch auf Einblick ins Schulzeugnis durchsetzen

      Das KG Berlin hat in der hartnäckigen Auskunftsverweigerung (über diverse Auskunftspflichten) eine Verwirkung des Unterhalts erkannt (25 UF 57/15).

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Rz 476 ff Kommentar zu 1610 BGB - Leistungskontrolle und Informationspflicht
      Und was will der Vater machen, wenn ihm die Noten nicht passen? Das Kind zwingen, die Schule abzubrechen? Den Unterhalt streichen? Soll das Kind dann mehr Bafög beantragen, wenn es z.b. schon studiert? Oder gleich alles schmeißen und ALg2 beantragen? Wird der Staat sich freuen. Kann mir garnicht vorstellen, dass der sich ins eigne Fleisch schneidet..

      Und welche Noten denn genehm sind und welche nicht, muss ja dann auch irgendwo geregelt sein.


      "...hartnäckigen Auskunftsverweigerung (über diverse Auskunftspflichten) eine Verwirkung..."
      Ist dann vielleicht doch noch etwas anders die Sachlage.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von matti2 ()

    • AnnaSophie schrieb:

      hallo Matti,

      der Vater bzw. Der Unterhaltspflichtigen Elternteil kann grundsätzlich die berufsbedingten aufwendungen und die zusätzliche Altersvorsorge von seinem netto abziehen, bereinigen nennt man das.
      Davon wird ggf. Im Mangelfächer abgewichen.
      Und das bleibt dem unterhaltspflichtigen Elternteil zus. Zumselbstbehalt. Wobei das ja im Prinzip nur die Kosten für den Weg zur Arbeit etc. Abdeckt. Und zus. Altersvorsorge muss ja auch angespart werden. Das Geld steht ihm also gar nicht zur Verfügung.

      sophie
      Hallo AnnaSophie,

      danke für die Infos.
      Was sind Mangelfälle?

      Lg