Nachteilsausgleich Anlage_U

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    • Nachteilsausgleich Anlage_U

      Ich zahlte im Trennungsjahr 2019 von Januar bis Oktober Ehegatten-Unterhalt.
      Im Oktober wurde die Ehe geschieden. Ich gab meiner geschiedenen Frau einen Verpflichtungserklärung zum Nachteilsausgleich für die Anlage_U meiner Steuererklärung im Jahr 2019.
      Meine geschiedene Frau hätte ohne Ehegattenunterhalt für das 2019 eine Steuererstattung von 100 € bekommen.
      Durch die Zahlung und den Empfang des Ehegatten-Unterhalt erhielt meine geschiedene Ehefrau jedoch eine Aufforderung zur Nachzahlung von 500 € Einkommenssteuer, inkl. Solidaritätszuschlag.

      Von mir fordert Sie neben den 500 € Steuernachzahlung nun auch noch die 100 € Steuerrückerstattung, die sie vom Finanzamt erhalten hätte, wenn sie keinen Ehegattenunterhalt erhalten hätte.

      Bin ich tatsächlich verpflichtet die Steuernachforderung für Jahr 2019 (500 €) und die mögliche Steuererstattung (100 €) zu erstatten?
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum JF1966,

      ja, Du bist verpflichtet, ihr den Nachteil des Ansatzes des Unterhalts als sonstige Einkünfte zu ersetzen.
      Also 600 Euro.
      Das kannst Du Dir ganz einfach so erklären: hätte sie ihre Steuererklärung abgegeben, ohne den Ansatz des Unterhalts, hätte sie die 100 Euro ausgezahlt bekommen.
      Durch die dann notwendige Änderung des Bescheides mit einer Steuer darauf, entsteht der höhere Betrag von 600.
      Der steuerliche Nachteil beträgt 600 Euro und ist in Gänze auszugleichen.
      Du kannst die ausgeglichenen 600 für das Jahr 2020 wieder als Unterhalt abziehen...

      Gruß Tanja
    • Hallo JF,

      ja, über Anlage U.
      Nur, wieso brauchst Du dafür einen Steuerberater?
      Die kannst Du doch selbst ausfüllen und Dir von der Ex unterschreiben lassen (wenn sie dem Abzug auf Anlage U schon in der Vergangenheit zugestimmt hat, brauchst Du die eigentlich nicht noch mal....die Zustimmung ist bis zum Widerruf gültig. Der Widerruf gilt erst ab dem folgenden Jahr - bei Widerruf heute also erst ab 1.1.2021). Siehe hier.
      Den Abzug des Unterhalts selbst machst Du als Sonderausgabe geltend. Ich glaube, es war für 2019 noch auf dem Mantelbogen.
      Dafür braucht man definitiv keinen Steuerberater.

      edit: mein Ex hat die Zustimmung einmal erteilt und ich hab den Abzug in den folgenden Jahren immer nur noch in der Steuererklärung selbst angegeben.

      Gruß Tanja
    • Aha. Das ist ja interessant. Das mit dem Widerruf wusste ich nicht.
      Dann kann ich das so machen und zahle die geforderten Beträge ohne Diskussion. Ich habe Verständnis für alleinerziehende Mütter, wenn die Väter nicht zahlen. Es gibt leider auch Fälle, in denen man sich als Mann einfach nur ausgebeutet fühlt. Danke und ein schönes Wochenende für Dich.

      Viele Grüße Jens