Steuerklasse 2 für Unterhaltspflichtige?

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    • Steuerklasse 2 für Unterhaltspflichtige?

      Hallo,

      ich habe vor kurzem in einem anderen Forum gelesen, das unter bestimmten Umständen Unterhaltspflichtige auch in Steuerklasse 2 wechseln können. Ist das so?
      Details:
      Ich bin seit mehreren Jahren unterhaltspflichtiger Vater (DT 6). Mein Kind (12) kommt regelmäßig jedes zweite WE und hälfte der Ferien zu mir. Die Scheidung ist 4 Jahre her und die Mutter ist seit 3 Jahren neu verheiratet. Verhältnis zur Mutter ist sehr schlecht.

      Aktuell bin ich in Steuerklasse 1 und habe einen halben Kinderfreibetrag eingetragen. Kann ich in Steuerklasse 2 wechseln? Angeblich muß mein Sohn mit Nebenwohnsitz bei mir gemeldet sein. Das soll auch ohne Zustimmung der Mutter möglich sein. Die Steuerklasse allein macht nur wenig Unterschied aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende würde einen großen Unterschied beim Netto machen. Geht das wirklich so? Ist das dann auch nach dem Lohnsteuerjahresausgleich noch ein Unterschied oder wird das dann irgendwie verrechnet?

      Danke für kompetente Antworten.
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Hallo Mario,

      Steuerklasse 2 darf beanspruchen, wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat. Auszug §24b EStG:

      1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. 4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).
    • Hallo Mario,

      Max hat schon die gesetzliche Grundlage genannt.
      Wenn in anderen Foren ohne weitere Nennung von Gründen (also unter welchen Umstände dies angeblich möglich sein soll) behauptet wird, dass ein Unterhaltsleistender auch den AlleinerziehendenFB beanspruchen könne, würde ich dem an Deiner Stelle keine Bedeutung beimessen.
      Für den Fall des Wechselmodells ist es jedoch möglich, da muss noch nicht mal wirklich Unterhalt in bar fließen.

      Wenn Du uns also keine weiteren Umstände schildern kannst, kann ich Dir hiermit bestätigen, dass weder Du (da Du nicht den Anspruch auf den KFB haben wirst), noch Deine Ex (weil wiederverheiratet) Anspruch auf Steuerklasse II/ den AlleinerziehendenFB hast.

      Gruß Tanja

      P.S. Angeblich geht eine Zweitwohnsitzanmeldung nicht ohne Zustimmung des Mitsorgeberechtigten.
      Ich habe sowas aber auch nicht versucht, und schon gar nicht aktuell (Bundesmeldegesetz wurde 2015 geändert).
    • Verwiesen wird auf diesen Kommentar. Das klingt so als wenn ich die Steuerklasse 2 haben könnte.

      haufe.de/finance/haufe-finance…sk_PI20354_HI2425045.html


      Konkurrenzklausel zugunsten des Kindergeldberechtigten
      Wenn das Kind bei Mutter und Vater mit (Haupt- oder Neben-)Wohnsitz gemeldet ist, erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für die Steuerklasse II. Der Freibetrag von 1.908 EUR soll aber nur einmal berücksichtigt werden. Das Gesetz ordnet in diesem Fall den Steuerentlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und deshalb nach dem sog. Obhutsprinzip kindergeldberechtigt ist. Eine einvernehmliche Übertragung der Steuerklasse II ist nicht möglich. Der BFH räumt Elternteilen, die gleichberechtigt die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung für Alleinerziehende erfüllen, aber ein gemeinsames Wahlrecht bei der Veranlagung ein. Die Auszahlung des Kindergeldes ist für die Gewährung des Entlastungsbetrags nur dann maßgebend, wenn die Eltern des Kindes keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags treffen. Erfüllt nur ein Elternteil die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags, weil der andere Elternteil nicht alleinstehend ist, kommt es auf die Kindergeldberechtigung ebenfalls nicht an. Die Steuerklasse II ist in diesem Fall immer dem alleinerziehenden Arbeitnehmer zu gewähren, unabhängig davon, ob er die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Wenn es im Wechselmodell geht, dann sollte es doch auch mit anderen Betreuungsanteilen gehen. Das Steuerrecht unterscheidet ja nicht zwischen 50, 40, oder 30 % Betreuung. Es fordert nur einen Haupt- oder Nebenwohnsitz. Auch bin ich als Unterhaltszahler gesetzlich verpflichtet mein Einkommen auch steuerlich zu maximieren.

      Danke
      Mario
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Ich habe jetzt keine Lust zu recherchieren welche Beispiel es geben könnte für diese Konstellation geben könnte, Fakt ist aber, dass wenn du kein Kind in deinem Haushalt angemeldet hast, du auch nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags erfüllst. Die einzige Möglichkeit wie zwei Personen diese Voraussetzungen erfüllen können wäre ein Wechselmodell. Liegt das bei dir vor, dann kannst du Steuerklasse 2 wählen (geht dann wenn der andere ExPartner zustimmt oder halt nicht berechtigt ist).

      Ein reines Anmelden eines Kinds, dass faktisch nicht bei dir wohnt ändert ja nichts an der Situation. Der Entlastungsbetrag ist für Menschen, die alleine wohnen und somit keine Haushaltsersparnis haben, aber trotz Kind arbeiten gehen. Dein Kind ist jedes zweite WE und in den Ferien bei dir, du hast also keine nennenswerten Einschränkungen im Job. Für solche Konstellationen ist ein Entlastungsbetrag nun nicht gedacht. Ich glaube auch nicht, dass es klug ist sich als Elternteil, dass einen normalen Wochenendumgang hat als Alleinerziehend zu bezeichnen (mag diesen Begriff eh nicht).

      edit: doch, das Steuerrecht unterscheidet natürlich ein Wechselmodell von einem Residenzmodell, denn im Residenzmodell schuldest du dem Kind keinen Betreuungsunterhalt. Das ist ein sehr großer Unterschied. Siehe hier Absatz 16 Satz 1.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von MaxMustermann () aus folgendem Grund: zu spät gelesen

    • hallo,

      ich würde das einfach mal in der Steuererklärung beantragen.
      Wenn das Finanzamt das da akzeptiert dürfte das unkritisch sein.

      ich habe lange die Steuerklasse II über die Steuererklärung bekommen, da das Finanzamt hier die immer eigenmächtig auf I geändert hat und ich keine Lust hatte dort ständig mit Geburtsurkunden der Kids etc. Aufzulaufen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Mario,

      ich habe mal eben in dem Kommentar nachgelesen.
      Allein die Behauptung
      Die Steuerklasse II kann damit auch für volljährige Kinder gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer hierfür ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
      halte ich für hahnebüchen und damit ist für mich der Kommentar unseriös, auch wenn er auf Haufe veröffentlich ist.
      Ein AlleinerziehendenFB wird (bzw. wurde früher, ich habe noch nicht in den Steueränderungsgesetz nachgeschaut) üblicherweise für den Mehraufwand zugebilligt, den man hat, weil man minderjährige Kinder zu erziehen hat.

      @Sophie, das Finanzamt hat Dir echt den Alleinerziehenden-FB gewährt, ohne dass die Kinder sich bei Dir im Residenzmodell aufgehalten haben?

      edit: offensichtlich weicht die Gesetzgebung inzwischen von dem Begriff "Erziehen" ab - also echte Alleinerziehende bekommen nun auch für volljährige Kinder den FB

      Edit2: wer mag, kann sich ja mal hier durch diverse Urteile (bitte runterblättern nach dem Klicken) lesen, ich habe gerade nicht sehr viel Zeit dafür.

      Gruß Tanja
    • Hallo Mario,

      ich habe noch mal nach dem Anwendungssschreiben des BMF vom 23.10.2017 zu 24b EStG geschaut.
      Scheint also inzwischen so, dass Du den FB bekommen könntest, wenn Deine Meldestelle eine Nebenwohnsitzmeldung des Kindes ohne Unterschrift des anderen Elternteils annimmt.

      RZ 20 in Nr. 2:

      Ist das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteil
      alleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unabhängig
      davon zu gewähren, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes
      erfüllt oder erfüllen würde.
      Beispiel:
      Die geschiedenen Eltern M und V haben eine gemeinsame zehnjährige Tochter T.
      M hat erneut geheiratet und lebt mit dem neuen Ehegatten und T in einem gemeinsamen
      Haushalt. T ist sowohl in der Wohnung von M und als auch in der Wohnung von V gemeldet.
      M erhält das Kindergeld für T.
      V ist alleinstehend i. S. d. § 24b Absatz 3 EStG. Zudem gehört T zu seinem Haushalt. V kann
      den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen, da ihn M nicht in Anspruch
      nehmen kann. Bei ihr sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Splitting-Verfahrens
      erfüllt.
      Dass sich Dein unterhaltsrechtliches Einkommen erhöht, hast Du sicher auf dem Schirm.

      Gruß Tanja
    • @MaxMustermann ja ich mag den Begriff Alleinerziehend auch nicht. Sollte wohl eher getrennt erziehend heißen. Ob es gefühlt gerecht ist, den unterhaltspflichtigen Elternteil wie Single ohne Kind zu behandeln oder nur wenig Umgang haben zu dürfen oder von der Mutter vom Umgang ganz ausgeschlossen zu werden ist eine andere Diskussion. Beide Eltern gleichberechtigt zu behandeln und zu unterstützen sollte Aufgabe des Staates sein. Davon sind wir aber weit entfernt.

      Im von dir angegebenen Link zum Anwendungsschreiben des BMF Siehe hier steht dieses Beispiel und darauf beziehe ich mich:

      20. Ist das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteilalleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unabhängigdavon zu gewähren, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldeserfüllt oder erfüllen würde.
      Beispiel:Die geschiedenen Eltern M und V haben eine gemeinsame zehnjährige Tochter T.M hat erneut geheiratet und lebt mit dem neuen Ehegatten und T in einem gemeinsamenHaushalt. T ist sowohl in der Wohnung von M und als auch in der Wohnung von V gemeldet.M erhält das Kindergeld für T.V ist alleinstehend i. S. d. § 24b Absatz 3 EStG. Zudem gehört T zu seinem Haushalt. V kannden Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen, da ihn M nicht in Anspruchnehmen kann. Bei ihr sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Splitting-Verfahrenserfüllt.
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Hallo Mario,

      in dem Anwendungsschreiben steht aber auch noch:


      2. Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
      17 Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein
      Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht, zum Haushalt des Steuerpflich-
      tigen gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung
      des Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilli-
      gung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist.
      18 Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung,
      Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine Heim-
      unterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die spe-
      ziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen
      regelmäßig aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001, X R 24/99, BStBl 2002 II
      S. 244). Die Haushaltszugehörigkeit ist gemäß § 24b Absatz 1 Satz 2 EStG selbst dann anzu-
      nehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich
      in einer eigenen Wohnung lebt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar (vgl. BFH-Urteil vom 5.
      Februar 2015, III R 9/13, BStBl II S. 926). Ist das Kind hingegen nicht in der Wohnung des
      Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der
      Haushaltszugehörigkeit. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt des Steuerpflichtigen, ohne bei ihm gemeldet zu sein, steht der Ent-
      lastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt
      aufgenommen hat.
      19 Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern
      aufgenommen, können die Eltern - unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kinder-
      geld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es
      sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der
      Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.
      Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er
      demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2010,
      III R 79/08, BStBl 2011 II S. 30).
      Ich habe schon vor 2015 die Zustimmung des Ex zur Nebenwohnungsanmeldung gebraucht.
      Kann ja jetzt anders sein.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,
      Die Kids waren damals beide bzw. Eins bei mir gemeldet und auch wohnhaft.
      Allerdings hatte das Berliner Finanzamt die Angewohnheiten 3-6 Monate die Steuerklasse II und den kinderfreibetrag zu löschen.
      Und da ich keine Lust hatte das mehrmals im Jahr zu klären habe ich es über die Steuererklärung gemacht.
      Ging etlichen so ...

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Nochmal: es wird daran scheitern, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht bei dir hat!

      TanjaW9 schrieb:

      Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung,
      Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes.
      Du bist als Umgangselternteil nicht für die Betreuung des Kindes zuständig, sondern deine Ex. Sie erfüllt dadurch ihre Unterhaltspflicht. Du bist für die materielle Versorgung zuständig, mehr nicht.

      Ich kann nur davor warnen es zu versuchen. Es kann sein, dass du das mit der Nebenwohnsitzmeldung durchbekommst und dann auch der Entlastungsbetrag ohne Prüfung durchgeht, allerdings wäre das Steuerhinterziehung. Worauf willst du dich dann beziehen? Dass du dachtest der Freibetrag für Alleinerziehende würde dir zustehen, weil du die Kinder jedes zweite Wochenende betreust?
    • Also wenn ich das lese dürfte, ja keine keine/er der/die Unterhalt bekommt diese Steuerklasse haben. Sie sind nicht Verantwortlich für das materielle und das immaterielle teilen sie sich. Damit hat der unterhaltspflichtige und Umgang habende einen viel größeren Anteil am Kind. Oder sehe ich das falsch?

      Die Definition von Alleinerziehend passt für mich auf beide Elternteile.

      viele Grüße
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Hallo Mario,

      Du kannst das natürlich einschätzen, wie Du es für richtig hältst.
      Ich allerdings finde, dass man als Umgangselternteil im steuerrechtlichen Sinne nicht alleinerziehend ist.
      Die einzelnen Rechtsbereiche unterscheiden übrigens erheblich zwischen 'alleinerziehend'.
      Im Steuerrecht ist es was anderes als im Sozialrecht und im Unterhaltsvorschuss(unge)recht ist man alleinerziehend, solange man mit dem "Neuen" zwar zusammenlebt aber nicht verheiratet ist.

      Und im Wechselmodell können sogar beide theoretisch Anspruch auf den steuerlichen AlleinerziehendenFB haben - was wiederum zur Folge hat, dass es der bekommt, der das Kindergeld bekommt - mit Zustimmung der kindergeldberechtigten Person aber auch der andere Elternteil.

      Gruß Tanja
    • Nochmal: wenn man ein Kind alleinerziehend betreut, ist man ALLEINE für die Betreuung verantwortlich, der andere Elternteil hat ein BESUCHSRECHT. Als betreuender hat man aber auch die Verantwortung für die materielle Versorgung, den man verwaltet ja den Kindesunterhalt. Und wenn der Unterhaltszahler ausfällt, dann muss man ja auch einspringen. Wenn der betreuende Elternteil ausfällt, muss der Umgangselternteil aber nicht einspringen.