Beratungshilfe von volljährigen Studenten, noch daheim wohnend

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Beratungshilfe von volljährigen Studenten, noch daheim wohnend

      Hallo,

      mein 18-jähriger Sohn, Student und noch bei mir wohnend (Alleinerziehend) hat beim hiesigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe eingereicht.

      Heute kam Post vom Gericht, dass auch ich - als Nichtantragsteller und nicht Betroffener - Auskunft über meine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse geben muss. Aber warum?

      Mein Sohn ist volljährig. Er möchte sich von einem Rechtsanwalt bezüglich Volljährigenunterhalt beraten lassen. Sein Vater lehnt jegliche Zahlung / Auskunftsbegehren ab ....

      Vielleicht kann mir jemand ein paar Infos dazu schreiben.
      Bin irgendwie im Internet nicht so schlau daraus geworden.
    • Hallo,

      Beide Elternteile sind ab de.18. Lebensjahr barunterhaltspflichtig. Das ist unabhängig davon, wo das Kind wohnt.

      Als Student hat er auch vorrangig Bafög zu beantragen.
      Das Kindergeld wird oll auf seinen Bedarf angerechnet.

      Und das Einkommen der Eltern wird unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes geqoutelt.

      Und er steht jetzt als Student im letzten Rang. Wen ein Elternteil noch weitere unterhaltsberechtigte hat kann es sein, dass junior kein Geld mehr von derselben bekommt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Vielen Dank für die Antwort.

      ja, das ist mir klar, dass auch ich ihm barunterhaltspflichtig bin. Allerdings verdiene ich unterhalb des Selbstbehaltes und habe noch zwei weitere minderjährige Kinder.


      Ich verstehe nicht, warum das Amtsgericht von mir Auskünfte verlangt. Mein Sohn ist doch derjenige der eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen möchte. Und nicht ich. Ich bin ja auch nicht Antragsteller.
      Er hat als Einkommen nur sein Kindergeld angegeben.
      Ich leiste quasi den Naturalunterhalt. Und der Kindesvater entzieht sich allem.
    • Hallo Angela,

      wenn Kinder, die noch keine wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht haben, Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen, wird auch die finanzielle Situation der Eltern überprüft.
      Das volljährige Kind hat - als Ausfluss der Unterhaltsbedürftigkeit, die den gesamten Lebensbedarf deckt - einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen seine Eltern. Dieser ist Sonderbedarf und ggf. nach Quote zu tragen.
      Das Gericht hat das Recht und die Pflicht, den als Vermögen anzurechnenden Verfahrenskostenvorschuss zu überprüfen durch Angabe des Einkommens und Vermögens der Eltern und ggf. Belegvorlage zu verlangen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      vielen Dank für Deine Antwort.


      Der Kindsvater lebt in den USA und entzieht sich erfolgreich der Zwangsvollstreckung (Minderjährigenunterhalt, rückwirkend).

      Mein deutscher Unterhaltstitel ist mit Ende der allgemeinen Schulausbildung für meinen Sohn ausgelaufen. Der KV hat sowieso seit 2 Jahren nicht mehr gezahlt .....
      Nun dachte eben mein Sohn er schafft einen Volljährigen-Unterhaltstitel. Und versucht sein Glück.

      Ich bezweifle, dass das Gericht Auskunftsbegehren für die Beratungshilfe in die USA schickt. Die kommen nur zu mir .....

      Und wenn, dann wird der KV nicht auf deutsche Post antworten. Er sitzt ja weit weg .... und bisher hat sich nicht reagieren für ihn komplett gelohnt.
    • Hallo,
      ja ich ärgere mich ziemlich. Es findet kein Ende. Und auf der anderen Seite der Welt lacht sich jemand ins Fäustchen weil wir es nicht schaffen ihm habhaft zu werden ....

      Einkommen ist kein Thema, da ich gerade mal 1000 Euro netto verdiene.

      Aber ich habe natürlich ein Auto und Sparvermögen als Notnagel und für die ungeplanten Ausgaben (wie kaputte Waschmaschine etc.), welches ich definitiv nicht anpacken werden.
      Und eine Lebensversicherung um meine Kinder abzusichern falls mir was passiert. Auch diese werde ich für sowas nicht kündigen ....

      Was sind denn in Grenzen wieviel ich besitzen darf - als Elternteil eines volljährigen Kindes?

      Weil zu dem anderen Elternteil werden sie ja nicht gehen ....
    • Hallo Angela,

      lass das ärgern sein. Ich weiß, leichter gesagt, als getan - aber gönn dem Vater doch einfach nicht, dass Du Dich ärgerst...

      Dein Auto wird - wenn es nicht eine Luxuskarosse ist - eher nicht interessieren. Die Lebensversicherung kann ich nicht sagen, ich vermute aber, dass es anders ist, als wenn Du selbst VKH/Beratungshilfe bräuchtest.
      Für Vermögen gilt ein Freibetrag von 5000 Euro, hast Du noch weitere minderjährige/unterhaltsbedürftige Kinder kommt wohl für jedes ein weiterer Betrag von 500 Euro dazu (ich hoffe, ich hab die aktuellen Beträge im Kopf).

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      vielen Dank für Beantwortung meiner Fragen.

      Ja, ich habe noch zwei weitere minderjährige Kinder.


      Keine Ahnung was der beste Weg ist.
      Vielleicht doch den Unterhaltsanspruch auf das Bafög Amt übertragen und den Deckel zu machen. Und akzeptieren, dass es wenig Möglichkeiten für solche internationale Probleme gibt.

      Ich bin schon finanziell am Anschlag. Ich kann nicht noch einen Volljährigen-Unterhaltsprozess gegen den KV finanzieren. Oder dafür meine Lebensversicherung opfern.
      Wir müssen dann einen anderen Weg finden.

      Viele Grüße und vielen Dank,
      Angela
    • Hallo Angela,

      noch mal schnell: Du sollst doch auch gar nicht den Unterhaltsprozess Deines Sohnes finanzieren - Du sollst ausschließlich dem Gericht ermöglichen, zu erkennen, dass Deinem Sohn von Deiner Seite aus kein Verfahrenskostenvorschuss zusteht.
      Wenn die Berechnung des Gerichtes (bei Ablehnung) oder die VKH-Gewährung/Beratungshilfe für Deinen Sohn kommt, kannst Du/könnt ihr doch immer noch entscheiden, wie ihr weiter vorgeht.
      Ich kann Dir nur aus eigener Erfahrung sagen, dass es sich durchaus lohnt, bei Ablehnung dann auch die Berechnung des Gerichtes zu überprüfen, denn auch die machen Fehler.
      Das kannst Du dann aber hier auch zur Überprüfung kund geben.
      Wenn das BaFöG-Amt bei Dir keine Unterhaltspflicht sieht, dann wird das Gericht nicht groß mit anderen Werten rechnen - der Verfahrenskostenvorschuss wird nicht nach den Sozialhilfegesetzen/der ZPO sondern nach familienrechtlichen Grundsätzen berechnet (so wurde ich informiert) - zumindest, was das Einkommen anbelangt.
      Wenn Deine Lebensversicherung noch keinen extrem hohen Rückkaufswert (ich bin sowieso gespannt, wie sich Coroana nun auf die Rückkaufswerte von Lebens- und Rentenversicherungen auswirkt) hat (und Dein Sparvermögen auch nicht), dann gib alles beim Gericht an und warte die Entscheidung ab.

      Gruß Tanja
    • Moin,

      in Abschätzung der Aussicht auf Geldfluss wäre aus meiner Sicht die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes zu überlegen: Es wird viel Zeit und Nerven kosten, ein Unterhaltsverfahren gegen einen im Ausland lebenden Vater durchzuboxen (insbesondere, wenn er geschickt das Verfahren verzögert), um dann (erneut) einen vollstreckbaren Titel zu haben, mit dem man scheinbar keine erfolgreiche Vollstreckung durchsetzen kann (zumindest liest es sich so, da der Vater trotz Titel zwei Jahre lang die Zahlungen nicht geleistet habt).

      Das ist natürlich kein befriedigend Ergebnis, lässt ihn mit seiner Masche durchkommen, aber könnte auch Bestandteil der Überlegungen sein.
    • Ich rate generell von Verfahren, die USA beteiligen, ab. Dort gelten halt ganz andere Bedingungen. Erstmal verstehen die Behörden dort gar nicht, warum ein Erwachsener Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater stellt. In Amerika muss man sich ab Volljährigkeit selbst versorgen, im Zweifel halt einen Kredit aufnehmen.
      In Amerika gibt es kaum Möglichkeiten ein Schreiben rechtssicher zuzustellen. In Amerika gibt es kein Einwohnermeldesystem, das mit dem Deutschen vergleichbar wäre. In Amerika gibt es häufig auch noch die klassischen Lohnschecks, sodass Pfändungen dort schwerer sind bzw. anders.

      Was spricht denn gegen die Lösung einfach den Anspruch ans BaFög-Amt abzugeben? Die werden es sich wahrscheinlich auch nicht wiederholen, weil der Aufwand zu groß ist, aber deinem Sohn kann es doch egal sein.
    • Guten Abend,

      ja, genau das ist passiert.
      Der Vater verzögert sehr geschickt die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Unterhaltstitel. Nach 8. Hearings ist kein Ende in Sicht!!!! Die Kinder sind die großen Verlierer - wir bekommen den MInderjährigenunterhalt trotz vollstreckbaren deutschen Unterhaltstitel und trotz Haager Abkommen nicht durch. Definitiv wohl nicht die aufgelaufenen Rückstände.
      Ich bin ziemlich ratlos was man machen kann. Am liebsten Beschwerde wegen Nichteinhaltung des Haager Abkommens einlegen. Aber wo?

      Ja, wir haben das unternommen was uns das Jugendamt empfohlen hat.

      Parallel aber vor einem Monat einen Bafög-Antrag gestellt und nun die Vollmacht zum Auskunftsbegehren nachgeschoben. Bearbeitet ist der Antrag anscheinend noch nicht.

      Ich denke allmählich auch, dass Formblatt 7 die beste Lösung wäre.
      Ab wann kann er die Vorausleistung stellen?
      Muss das Bafög Amt nicht erst das Auskunftsbegehren versenden?