Anwalt berechnet Unterhalt falsch aufgrund falscher Angaben

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    • Hallo Bini,

      lass Dich diesbezüglich lieber von Deiner Anwältin beraten und auch vertreten.

      Ich bin - mal wieder - anderer Auffassung als der Vorschreiber.
      Da aber Urteile immer nur Einzelfallentscheidungen sind/sein sollen, geb ich Dir noch Folgendes als Hinweis für Deine Anwältin mit:


      KG Beschluss vom 21.03.2016 - 13 WF 33/16 schrieb:

      b) (aa) Auf den ersten Blick mag es zwar als ein mutwilliges Vorgehen erscheinen, wenn ein Unterhaltsberechtigter (bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte) bewirkt, dass ein Jugendamt nicht beurkundet, was der Unterhaltspflichtige freiwillig an Unterhalt zugestehen will: Dass das Jugendamt die gewünschte Beurkundung - dem pauschal gehaltenen Vortrag der Beteiligten zufolge - im Ergebnis abgelehnt haben soll, erscheint nicht richtig. Denn dadurch wurde verhindert, dass die beiden Kinder Unterhaltstitel wenigstens in der vom Antragsgegner zugestandenen Höhe erhalten haben. Hinzukommt, dass der Urkundsperson im Jugendamt nach allgemeiner Auffassung keine sachliche Prüfkompetenz dahingehend zukommt, ob der Unterhaltsbeitrag, der der verpflichtungswillige Unterhaltsschuldner zu übernehmen bereit ist, unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben und bei Anwendung der gebräuchlichen Tabellen genügend ist oder nicht; vielmehr ist - ggf. nach Beratung bzw. mit der Ergänzung “als Teilbetrag des Verlangten” - zu beurkunden, was zugestanden werden soll (vgl. Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht [7. Aufl. 2013], Rn. 473). Durch eine derartige Titulierung eines Teilbetrages wird dem unterhaltsbedürftigen Kind keineswegs der Weg verbaut, über den anerkannten und titulierten “Sockelbetrag” hinaus weiteren Unterhalt als “Spitzenbetrag” einzufordern (vgl. nur Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 10 Rn. 55b); soweit das im familiengerichtlichen Verfahren erfolgt, handelt es sich dabei um einen Zusatz- oder Nachforderungsantrag über den titulierten Unterhaltsbetrag hinaus.
      (bb) Auch wenn ein solches Vorgehen in “technischer Hinsicht” ohne weiteres möglich wäre, ergeben sich daraus für das unterhaltsberechtigte Kind schwerwiegende Nachteile insbesondere verfahrensrechtlicher Natur, die sich in erster Linie aus dem Umstand ergeben, dass lediglich der im familiengerichtlichen Verfahren geltend gemachte Unterhaltsspitzenbetrag in Rechtskraft erwächst, aber nicht auch der Sockelbetrag. Das kann zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen, wenn die Zahlung des Sockelbetrages vom Unterhaltspflichtigen eingestellt wird. Entsprechendes gilt im Abänderungsfall, wenn Unterhaltspflichtiger oder -berechtigter den Sockel- und/oder den Spitzenbetrag abändern lassen wollen; dies kann zu Schwierigkeiten führen (vgl. Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 10 Rn. 55e, 55f, 165ff.).
      Um derartige Schwierigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen - dem Unterhaltsberechtigten soll nicht zugemutet werden, mit zwei Titeln “herumhantieren” zu müssen - und weil der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Titulierung des vollen gesetzlichen Unterhalts hat, gewährt die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 20/08, FamRZ 2010, 195 [bei juris Rz. 11, 14ff.]) mit Zustimmung der Literatur (vgl. Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht [7. Aufl. 2013], Rn. 370ff.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [7. Aufl. 2014] Rn. 470) ihm einen Anspruch auf den vollen Unterhalt; ein Unterhaltspflichtiger, der nur zu Teilleistungen bereit ist, gibt Anlass zu dem Unterhaltsverfahren über den gesamten, vollen gesetzlichen Unterhalt und damit scheidet Mutwillen des Unterhaltsberechtigten im Ergebnis aus.
      Das gesamte Urteil (hier hatte sich der Urkundsbeamte wohl auch geweigert...) kannst Du nachlesen/finden, wenn Du im Zitat auf den rot hinterlegten Link klickst.

      Gruß Tanja
    • Da ich diese Lösung auch nicht empfohlen habe, sind wir einer Lösung. ;)
      Die mögliche Kostengefahr kann natürlich auch so ausgehen, wie Du treffend beschreibst - muss aber nicht.

      Es gibt auch eine Zwischenlösung:
      Den Titel annehmen, dem Gegenüber erklären, dass man "mehr" begehrt, streitiges Verfahren eröffnen (über den bisher titulierten Betrag hinaus wird xyz geltend gemacht) und im erfolgreichen Verfahren notfalls anbieten, den Ursprungstitel zurückzugeben, wenn in einer Summe zusammen tituliert wird.
    • So, entweder hat der gute Mann sich besonnen oder irgendwas hat nicht geklappt (entweder die Beurkundung oder Dauerauftrag vergessen zu ändern). Jedenfalls war heute der Unterhalt in unveränderter Höhe auf dem Konto.
      Einerseits würde ich ja gerne nachhaken was da jetzt los ist, andererseits bin ich nicht gewillt ihm (Mal wieder) vorzugreifen in der Kommunikation.
      Ich denke, es ist nicht zuviel verlangt, wenn er sich Mal von sich aus mit mir in Verbindung setzt.
      Bin auf jeden Fall gespannt auf die Erklärung
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