Mein Sohn wird 18

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    • Mein Sohn wird 18

      Hallo, mein Sohn wird in Kürze 18. Jetzt muss meine Ex Frau auch ihr Gehalt für den Unterhalt angeben.
      Aber meine Ex Frau arbeitet nur 30 anstatt 38.5 Std die Woche. Muss sie ein Gehalt angeben, von 38.5Std/Woche oder
      darf sie das 30 Std/Woche Gehalt für die Berechnung heran ziehen?

      Er lebt bei meiner Ex-Frau und wird sicher die nächsten drei Jahre dort bleiben.

      Gruß Noha
    • Moin,

      grundsätzlich wird nur das real erzielte Einkommen angerechnet, damit Dein Sohn real an das Geld kommen kann. Du könntest in gewissen Konstellationen einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber Deiner Ex versuchen geltend zu machen, aber dafür sollte der Fall eingehend geprüft werden.

      Was macht Dein Sohn denn? Schüler, Azubi? Ist der Unterhalt (über die Volljährigkeit hinaus) tituliert?
    • [*]Hi Clausutius,
      [*]
      [*]Mein Sohn geht noch zwei Jahre auf das TG.
      [*]
      [*]Was meinst du mit tituliert?
      [*]
      [*]Ich weiß nur, daß meine Ex möchte, daß ich den Durchschnitt der letzten zwei Jahresgehälter für die Berechnung verwende. Sie möchte wohl, das die Spanne zwischen mir und ihr größer wird. Dabei ist in meinen Jahresgehalt eine Prämie enthalten die immer vom Erfolg der Firma abhängig ist. Wenn diese kommendes Jahr ausbleibt, kann ich jeden Monat ganz schön abdrücken. Sie dagegen arbeitet nur 30%
      Und fällt beim Vergleich dadurch recht niedrig aus.

      Toll fand ich auch, das sie mir das so am Telefon sagte. Somit hat sie mein Sohn schon in die Richtung eingeschossen und der wird so auf mich zukommen.

      Es ist nichts gegen mein Sohn ihm gönne ich das ja alles aber es sollte richtig laufen und nicht einer im Vorteil.

      Geht das denn? Zwei Jahresgehälter auf Monat umrechnen und dann davon das bereinigte Netto nehmen?

      Würde mich über deine Rückmeldung freuen

      Gruß Noha

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Noha1973 ()

    • Hallo Noha 1973
      Das Unterhaltsrecht ist Gott sei Dank noch kein Wunschkonzert. Also mit dem Wunsch Deiner Ex , Dein Einkommen der letzten 2 Jahre addieren wird nix. Das Unterhaltsrecht sagt ganz klar das das Einkommen der letzten 12 Monate plus Steuererstattung oder minus Steuernachzahlung( ich nehme an die Prämie ist schon auf der Gehaltsabrechnung dabei) und dieses dann durch 12 Monate zu teilen ist. Danach wird bereinigt. Das ist im § 1605 BGB geregelt. Ich füge mal das wichtigste ein. Bei der Berechnung des Einkommens ist von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate auszugehen, in denen auch kleinere Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld anteilig mit einfließen. Dieses Einkommen wird um unterhaltsrelevante Verbindlichkeiten (Schulden) gekürzt und kann und kann um fiktive Einkünfte (geldwerte Vorteile etc.) erhöht werden.

      LG der Frosch
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Noha,


      Hugoleser schrieb, dass im 1605 geregelt sei, wie sich das unterhaltsrechtliche Einkommen bestimmt.
      Dort ist jedoch nur die Auskunftspflicht geregelt und vielleicht hat Deine Ex die 2 Jahre aus dem Absatz 2 einfach falsch verstanden.
      Die Art der Berechnung ist so vorzunehmen, wie Hugoleser das schrieb.

      Im Übrigen scheinst Du Dich in den Grundzügen des Unterhaltes noch nicht auszukennen?

      Eine Titulierung ist die Selbstverpflichtung (vor Jugendamt oder Notar) oder die anderweitig festgestellte Verpflichtung (Scheidungsfolgenvereinbarungsvertrag wenn notariell, Gerichtsbeschluss oder gerichtlicher Vergleich) zur Unterhaltszahlung.
      In ihr wird der Unterhalt meist dynamisch festgelegt.
      Hast Du eine solche Verpflichtung unterschrieben/abgegeben, musst Du Abänderung betreiben.
      Dies kannst Du außergerichtlich versuchen (Kind zur Herausgabe oder zum Vollstreckungsverzicht auffordern), nach Erfolglosigkeit des Ansinnens dann Abänderungsklage.
      Hast Du keine solche Urkunde, kannst Du die Klärung lockerer angehen.

      Aufgrund welches Umstandes zahlst Du denn im Moment und wann wird das Kind 18?
      Nach meiner Erfahrung sollte man rechtzeitig vorher (mindestens 3 Monate, eher mehr) vor Volljährigkeit die entsprechenden Auskünfte von Mutter und Kind anfordern.

      Apropos: was ist "TG", was der Sohn noch mindestens 2 Jahre besucht? Ein Gymnasium?

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen Tanja
      Ich habe gerade gegoogelt weil auch mir die Schulform TG aufgefallen ist. Das TG ist ein Technisches Gymnasium. Laut Wikki ist das ein berufliches Gymnasium technischer Zweig oder TG wo man das Abitur und somit die Fachhochschulreife erlangen kann.Womit sich die Frage auftut ob der Sohn überhaupt noch privilegiert ist ( allgemein bildende Schule) und ob sich nicht dadurch auch der Selbstbehalt des Vaters erhöht. So ich habe jetzt gerade mal nachgeschaut bei Lehrerfreund und dort ist das TG so definiert.
      Definition: Berufliche und allgemein bildende Schulen
      Als berufsbildende Schule bezeichnet man Schulformen, die mit einem beruflichen oder einem berufsorientierten Abschluss enden: Berufsschulen der dualen Berufsausbildung ("Lehre"), Meisterkurse, Berufskollegs, Akademien, Berufsfachschulen, aber auch Schulformen, die zum Abitur führen, z.B. Fachoberschulen oder berufliche Gymnasien unterschiedlicher Schwerpunkte (z.B. WG = Wirtschaftsgymnasium, TG = Technisches Gymnasium usw.). Die klassische "Berufsschule", wo Lehrlinge hingehen, ist also nur ein Teil des beruflichen Schulwesens. Was meinst Du wie das beim Unterhalt gesehen wird. Ich bin der Meinung der Sohn ist nicht mehr privilegiert.


      LG Hugoleser

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hugoleser ()

    • Hallo Tanja,

      Vielen lieben Dank für die nette Begrüßung.

      Bin seit drei Jahren geschieden. Eine Uhrkunde besitze ich nicht. Wir haben den Unterhalt immer selbst gemacht.

      Mein Sohn besucht das Technische Gymnasium und wird nach den zwei Jahren studieren wollen.

      Im Februar 2021 wird er 18.
      Meine Tochter bekommt auch noch Unterhalt, sie wird 15 und möchte in zwei Jahren eine Ausbildung beginnen. Das ist der momentane Stand.

      Bislang habe ich alles gleich direkt weitergegeben. Sobald ich über eine Grenze in der Düsseldorfer Tabelle, durch Gehaltserhöhung hoch gerutscht bin, habe ich den UH der Kinder sofort im nächsten Monat angepasst. Die Gewinnbeteiligung ist auf Einmalzahlung an die Kinder (Ex-Frau) ausgezahlt worden.

      Diese Einmalzahlung wird 2021 durch Corona ausbleiben. Und so wie ich euch verstanden habe, muss ich 2020 verwenden um den UH 2021 zu berechnen.

      Nun ist 2020 eine Gewinnbeteiligung enthalten.
      Bedeutet für mich, ich muss 2021 mehr UH zahlen wie dann 2022? Da die Gewinnbeteiligung noch enthalten ist, richtig?

      Sowas ist für mich aber eine sehr hohe Belastung. Und mir fehlt auch das Wissen, ob das OK geht, wenn 2021 keine bezahlt wird und ich trotzdem eine hohe UH last habe.

      Über eine Rückmeldung freue ich mich sehr

      Gruß Noha
    • Hallo Noha,

      wenn Du keine Urkunde (also keinen Titel, aus dem vollstreckt werden kann) hast, dann kannst Du den Unterhalt so anpassen, wie er den jetzigen Gegebenheiten (oder eher denen im Februar) entspricht
      also ohne Gewinnbeteiligung.

      Wenn Du Zahlen liefern magst, dann können wir mal eine annähernde Beispielrechnung machen.
      Was das TG angeht: wenn er dort das Abitur macht, dann ist er priviligiert.
      Und da Du für 2 Kinder Unterhalt zahlst, wirst Du auch nicht in der Düsseldorfer Tabelle hochgestuft.
      Weitere Unterhaltspflichtige (weitere Kinder, eine neue Ehefrau, unterhaltsbedürftige Eltern) gibt es bei Dir nicht?
      Ab 18 wird auch das Kindergeld voll auf den Bedarf angerechnet - und dieser bestimmt sich für gewöhnlich nach dem zusammengerechnetem Einkommen der Eltern. Dein Anteil dann nach der gebildeten Quote - dieser ist aber nie höher als das, was Du allein zahlen müsstest.

      Gruß Tanja
    • Hallo Noah
      Auch von mir noch einmal herzlich Willkommen hier im Forum. Hast Du bei der Berücksichtigung der Stufen der DT auch vorher Dein Einkommen bereinigt? Wenn Du keinen Titel hast bist Du eigentlich in einer recht komfortablen Lage und musst nicht auf eine Abänderung des Titels klagen. Die Bereinigung des Einkommen ist so gestallt das Du die Kosten z.B. die Fahrtkosten zur Arbeit mit 0,30 € pro KM , für die ersten 30 KM und ab dem 31 KM mit 0,20€ abgezogen werden von Deinem Nettolohn. Das gilt für den Hin - und Rückweg. Wenn die Einmalzahlung für dieses Jahr ausfällt ist er bei der Berechnung für das Einkommen nächstes Jahr nicht mit einzurechnen. Sollte meine Vermutung stimmen die ich gegenüber Tanja eben geäußert habe, dann ist Dein Sohn durch den Besuch des TG nicht mehr privilegiert und der Unterhalt den Du für Deine Tochter zahlst bei dem Nettolohn neben Deinem Selbstbehalt vor weg abzuziehen um zu bestimmen was für Deinen Sohn an Geld übrig bleibt. Es wäre vielleicht hilfreich zur Feststellung ob Dein Sohn noch privilegiert ist das er Schüler Bafög beantragen soll. Wenn es gewährt wird braucht er es nicht zurück zu zahlen und ihr könnt das auf diese Art ohne juristischen Streit herausfinden. Ab dem 18 Lebensjahr ist das Kindergeld voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

      LG Hugoleser
    • Hallo Tanja
      Wieso bist Du der Meinung ein Technisches Gymnasium wäre eine Allgemeinbildende Schule , wenn doch ausdrücklich im Lehrerfreund mitgeteilt wird es sei eine berufsbildende Schule welches auf eine Technisches Ausbildungsziel
      abzielt und die Fachhochschulreife nur ein Nebenprodukt ist?

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      ich gehe (vielleicht zu Unrecht) davon aus, dass beim Erwerb des Abiturs allgemeinbildende Aspekte im Vordergrund stehen.
      "Lehrerfreund"- Aussagen mache ich mir (noch) nicht zu eigen.
      Ich war auch überrascht, dass das KG Berlin den Besuch der "Schule für Sozialassistenz" als priviligierte Ausbildung einordnete.

      Im Übrigen hat das - wie bei Noha von mir vermutet - bei sehr gutem Einkommen wenig Auswirkung.

      Gruß Tanja

      edit: der Selbstbehalt ab 18 erhöht sich ohnehin auf den angemessenen, wenn mindestens ein Elternteil leistungsfähig ist.
    • Hallo Ihr Beiden,

      Ich lebe bei meiner neuen Partnerin die ebenfalls drei Kinder hat. Sind aber nicht meine leiblichen Kinder und wir sind auch nicht verheiratet.

      das TG wird wie folg beschrieben: Das Technische Gymnasium (TG) ist ein Berufliches Gymnasium, in dem Sie in drei Schuljahren die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) erlangen können.

      Ich gehe jetzt mal von "Allgemeiner Schule" aus. Somit wäre er noch Privilegiert. (Ich werde hier aber noch weiter forschen)

      Ich habe 12 Monatsgehälter. 1/2 Monatsgehalt für Urlaub und 1/2 Monatsgehalt für Weihnachten.
      Die Gewinnbeteiligung liegt bei 2.5 Monatsgehältern und eine Einmalzahlung in Höhe von ca. 3500€

      Hinweis: Ich habe bislang keine Fahrtkosten geltend gemacht. Fahre mit den ÖV 45 Km in die Arbeit. Also nur 130€ Monatliches Bahnticket.

      Mein Monatsgehalt beträgt 6200€ Brutto.

      Ja: Ich habe mein UH mit dem bereinigten Netto berechnet. Wobei ich nur Krankenkasse.... den Standard angesetzt hatte und 5% Altersvorsorge. Keine Fahrtkosten...… sonstiges.

      Bezahle momentan pro Kind 495€ also gesamt 990€ im Monat (Kindergeld wurde abgezogen).
      Wenn die Gewinnbeteiligung kommt, dann prozentual mehr. Aber nur einmalig Mitte des Jahres auf Einmal Zahlung.

      Steuer bekomme ich ca.1600€ im Jahr zurück, war aber bislang nicht in der Berechnung einberechnet. War so ausgemacht! Ein Haus vermiete ich auch mit 750 Kaltmiete. Aber auch das wurde bislang nicht mit einberechnet da ich das Selbe an Miete bezahle und sich das aufwiegt. Und ich denke das wird es auch zukünftig nicht. Das Haus können wir also aus der Bspl. Rechnung ausschließen.

      Meine Ex bekommt 1500€ Steuern zurück. Brutto Arbeitslohn lag bei 44000€/Jahr. Mehr Infos habe ich noch nicht.

      Ich hoffe es fehlen keine Angaben?

      Vielen Dank das ihr euch so viel Mühe gebt mit zu Helfen. Das ist echt klasse. Danke !

      Gruß Noha
    • Hallo,

      Noha1973 schrieb:

      Ein Haus vermiete ich auch mit 750 Kaltmiete. Aber auch das wurde bislang nicht mit einberechnet da ich das Selbe an Miete bezahle und sich das aufwiegt. Und ich denke das wird es auch zukünftig nicht. Das Haus können wir also aus der Bspl. Rechnung ausschließen.
      Das sehe ich anders. Was du an Miete zahlst, ist hier egal. ( außer es bestehen erhöhte Wohnkosten,bedingt durch die üblichen Wohnkosten in deiner Stadt/Gemeinde)

      Von der Kaltmiete kannst du evtl. Abzüge vornehmen ( Steuern,anteilige Reparaturen, Rücklagen usw.) ?

      und kommst so zur "Netto-Miete" .

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      auch wenn es nach Unterhaltsrecht sicher anders zu handhaben wäre - wenn die bisher Beteiligten eine andere Abmachung hatten, ist diese verbindlich und nichts anderes.

      Wäre ja noch schöner, wenn andere einem in die - der Privatautonomie der Vertragspartner unterliegende - Vertragsgestaltung rein reden könnten.

      Hier ist ab 18 aber der Sohn Ansprechpartner und wenn der durch die Mutter nun schon durch merkwürdige (nicht haltbare) Forderungen "aufgezingelt" ist, wird es sicher auch nicht so einfach, sich mit dem hinzusetzen und eine einvernehmliche Regelung zu finden.

      @Noha1973
      es wäre besser, würdest Du die jeweiligen Nettoeinkommen (Du und Deine Ex) der letzten 12 Monate angeben (also die von Dir und der Ex) - meinetwegen auch ohne Gewinnbeteiligung.
      Wir können ja nicht das Netto richtig berechnen, da uns nicht alle Abzugsmerkmale bekannt sind (ich bekomme z.B. einen Zuschuss des AG zu meinen Fahrtkosten - steuer- und sozialabgabenfrei).
      Wenn wir das dann wissen, können wir noch die jeweilige Steuererstattung raufrechnen und den Betrag dann auf den Monat umrechnen.
      Davon sind bei Dir und Deiner Ex erstmal 5% berufsbedingte Aufwendungen pauschal (es sei denn, die Leitlinie Deines und des Wohnort des Sohnes sagen was anderes) abzugsfähig.
      Anschließend noch die Altersvorsorge (sofern tatsächlich angespart) bei beiden Elternteilen...
      Zusammenrechnen und in die DD-Tabelle schauen.

      Fordere erst mal die Unterlagen der Ex an und bedenke, dass auch Sohnemann Einkommen und Vermögen haben könnte; also auch anfordern...

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      zuerst einmal, TG ist eine Schule wo er als "privilegiert" zählt. Habe das Jugendamt angerufen.

      Ich versuche jetzt erst einmal ein Gespräch zu dritt. Ich habe aber von euch sehr viel Information erhalten mit der ich dagegen halten kann.

      wünscht mir Glück. Ich melde mich wenn ich was Neues weis.

      Vielen Dank für alle Beiträge.

      Gruß Noha
    • Moin,

      kleiner Hinweis für Euer Gespräch zu dritt (das ich übrigens sehr sinnvoll finde):
      Dein Sohn macht seine Ansprüche ab Volljährigkeit selbst geltend, er ist also Dein Hauptansprechpartner (selbst wenn die Mutter, so wie es hier anklingt, versucht den Ton anzugeben). Dein Sohn hat auch immer die Möglichkeit, sich bei der Durchsetzung der Ansprüche Hilfe zu holen (JA, RA etc.), wenn Ihr Euch nicht gütlich verständigen könnt.

      Gutes Gelingen!
    • Hi,
      eine gerichtliche Berechnung ist definitiv nicht anzuempfehlen (und aus meiner Sicht undbedingt abzuwenden!) Das kostet in aller Regel Geld.

      Der (grobe) Stand der Dinge ist doch der:
      Kind ist noch keine 18. Es existiert kein Unterhaltstitel und kein analoger gerichtlicher Beschluß.
      Die bisherige Berechnung scheint tragfähig und müßte halt zwischen allen Beteiligten neu "verhandelt" bzw. berrechnet werden.
      Die Ausgagngssituation ist also extremst komfortabel. Der Rest ist ein pures Rechenexempel...


      Mit Volljährigkeit wäre ja zunächst das Kind in der Bringpflicht und müße seine Bedürftigkei nachweisen.
      Mit dem Wissen um die aktuelle Ausbildung ist/ wäre das (u.U.) entbehrlich...

      Man spricht mit dem Kind und bietet ein Gespräch in der Sache an (zum Essen einladen?).
      Alternativ schreibt man das Kind vor Volljährigkeit an bietet ein Gespräch an und klärt über die Unterhaltssituation auf.

      Falls die Ausbildung das Kind in den Status der Privilegierung setzen sollte, könnte(!!) man die KM auffordern vollberuflich tätig zu sein. Eventuell(!) wäre hier eine fiktive Anrechnung möglich. Landet die Sache vor Gericht würde ich mich darauf allerdings nicht verlassen.
      Ist das Kind nicht privilegiert, würde eine solche Forderung (nach der Vollberuflichkeit) ins Leere laufen.

      Als Ausgangsituation würde ich also erstmal das aktuelle Einkommen der KM anfordern und rechnerisch schauen, wo die Reise (für Dich @Noah1973) hingeht.
      Anmerkung: zum Einkommen zählt nicht nur das Gehalt und eventuelle Gratifikationen seitens des Arbeitgebers.- weiter wäre da die Steuererklärung
      - Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
      - vorhandenes Vermögen (bzw. die daraus erzielten Gewwinne)
      zu berücksichtigen..

      PS: wie ist denn das Verhältnis zu Kind und KM?

      Und noch etwas:
      Falls die Privilegierung bei Deinem Sohn wegfällt, fällt dieser Unterhaltstechnisch in den letzten Rang.
      Deine minderjährige Tochter (und eventuell - soweit vorhanden ;) - Deine jetzige Frau) bekäme vorrangig Unterhalt von Dir: heißt im Klartext: der Unterhalt für Deine Tochter (und neue Frau) könnte von Deinem Einkommen abgezogen werden (zuzüglich zu den berufsbedingten Aufwendungen usw.) und vom verbleibenden "Resteinkommen" wäre dann Deine Unterhaltsquote zu ermitteln. Außerdem wäre hier in höherer Selbstbehalt zu berücksichtigen.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • hallo,

      Die Idee mit der gemeinsamen Besprechung finde ich gut.
      Ich würde die Mutter bitten ihre gehaltsunterlagen mitzubringen.
      Und du deine auch.
      Und ausdrucken, wie volljährigenunterhalt berechnet wird und welche Pflichten der volljährige hat.

      Und dann würde ich meine zahlen bereits in eine Excel Tabelle eingeben. Für die Mutter gleich die Spalten vorbereiten und das ganze entsprechend verformeln.

      Dann kann man erst mal grundsätzlich sprechen. Und dann gemeinsam die Rechnung aufmachen.

      Du kannst das ja zu Hause schon mal für dich ausrechnen, was bei deinem netto rauskomit unter Berücksichtigung von selbstbehalt, zus. Altersvorsorge und berufsbedingten Aufwendungen.
      Und überschlagsweise auch für die Mutter schon mal eingeben.

      Und bedenke, das Kindergeld wird voll abgezogen. Niemand muss mehr zahlen als er allein zahlen müsste.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!