BAB

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    • hallo,
      Danke für die Aufnahme .
      Meine frage lautet da - mein Sohn (20) eigene Wohnung , Einkommen um die 550 € plus Kindergeld , hat für sich vor BAB zu beantragen und ist an mich heran getreten und möchte Unterlagen haben . Ich bin von der Kindesmutter geschieden , bin aber auch wieder Verheiratet ! Meine Frau hat kein Einkommen . Ich Verdiene ca : 2000€ Netto pro Monat . Die Kindesmutter hat ebenfalls kein Einkommen. Womit muss ich Rechnen bzw wieviel darf ich Bezahlen

      Danke
      Fofo
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Fofo,

      Dein Sohn befindet sich also in einer Ausbildung und bekommt 550 Euro (netto?) Ausbildungsentgelt?
      Als Unterhaltsbedürftiger mit eigener Wohnung hat er einen Bedarf von 860 Euro.
      Davon ist das Kindergeld (204 Euro) und das um einen Ausbildungspauschbetrag von 100 Euro zu mindernde Netto (also 550 - 100 = 450) abzuziehen:
      860-240-450 = 206 Euro ungedeckter Bedarf.
      Du bist - da sich das Kind nicht mehr in allgemeiner Schulbildung befindet, nicht mehr gesteigert erwerbspflichtig und kannst somit Deinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen (1400 Euro).
      Dein Einkommen bzw. monatliches Durchschnittseinkommen wird eigentlich so berechnet: Jahreseinkommen (inkl. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt etc.) zzgl. Steuererstattung / 12
      Von diesem Betrag darfst Du noch mal 5% pauschal abziehen und - wenn Du tatsächlich Altersvorsorge betreibst - noch mal 4% für die Altersvorsorge.
      Ich gehe mal jetzt davon aus, dass Du die 2000 schon so berechnet bzw. bereinigt hast.
      Demzufolge wären von den 2000 erstmal Dein Selbstbehalt von 1400 abzuziehen. Blieben noch 600 übrig zu verteilen auf die sonstigen Unterhaltsbedürftigen.
      Nun hat Deine jetzige Ehefrau aber kein Einkommen, der Sohn geht ihr im Rang aber nach, so dass die 600 für den Unterhalt Deiner jetzigen Ehefrau zur Verfügung stehen.
      Für Deinen Sohn bist Du meiner Meinung nach deswegen nicht unterhaltspflichtig.

      Wenn Du kannst, solltest Du ihn aber bei der Beantragung der BAB unterstützen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Fofo,

      ich verstehe die Frage nicht.
      Die Berechnung von mir beruhte auf familienrechtlicher Grundlage.
      Ob und wenn ja, in welcher Höhe Dein Sohn Anspruch auf BAB hat, muss er ggf. durch Recherche im Internet (auf Wikipedia war auch ein Rechenbeispiel vorhanden) selbst ermitteln.
      Dein Darlehen spielt doch überhaupt keine Rolle da Du für einen Unterhaltsanspruch des Sohnes nicht leistungsfähig bist.
      Aber auch sonst würde sich die Abzugsfähigkeit des Darlehens warscheinlich an den Unterhaltsgrundsätzen orientieren.

      Gruß Tanja
    • hallo ,
      Meine frage bezog sich auf ein Darlehn was Bedient werden muß und bei Regelunterhalt ja nicht berücksichtgt wird bzw wurde , da hatte ich damals doppelte belastung - Unterhalt betitelt und Ehe bedingte Schulden . Nun bin ich seit zwei Jahren vom Regelunterhalt weg und habe endlich wieder ein wenig Finanzielle luft und meine Finanzen neu geregelt . Nun kommen da wieder die Ämter und wollen Berechnen ! Das Iritierte mich .

      Heute morgen meldet sich mein Sohn und sagt zu mir das seine Mutter die Unterlagen nicht ausfüllen und dem Arbeitsamt keine Auskunft erteilen wird . Nun wird mir wieder alles angelastet - ich dachte echt bis gestern noch das ich endlich Ruhe habe


      Fofo
    • Hallo Fofo,

      ob irgendwelche Darlehenszahlungen berücksichtigt werden, kann hier niemand sagen.
      Das würde dann im Einzelfall geprüft - ansonsten hast Du dafür die Beträge aus dem angemessenen Selbstbehalt (sind ja ein paar Hundert Euro mehr als der notwendige) zu verwenden.

      Wenn die Mutter zu faul ist, die Sachen auszufüllen und so ihrem Sohn Steine in den Weg legt, ist das doch Deine Chance.
      Füll den Dich und Deine Ehefrau betreffenden Vordruck aus und gut ist.
      Dann sieht Dein Sohn doch, wer ihn unterstützt.
      Zumal Du doch gar keine Sorgen haben brauchst, wenn Dein Einkommen tatsächlich nur so hoch wie bisher angegeben ist.
      Hast Du mal bei Wikipedia zur BAB nachgelesen? Da ist - wie schon gesagt - auch ein Rechenbeispiel vorhanden.
      Und ansonsten gibt es sicherlich auch BAB-Rechner im Internet.
      Was also wird Dir "angelastet"?
      Dass Du für Dein Kind einen Vordruck ausfüllen musst???

      Gruß Tanja
    • ja Wiki habe ich gelesen , steige aber bei dieser - ich nenne es mal Formel ! Nicht ganz durch . Und ja ich liege bei 2000 Netto im Monat , aber ohne Weihnachtsgeld . Hinzu kommt da aber noch das ich seit Februar , März in Kurzarbeit bin . August , September läuft zwar wieder voll aber ab Oktober geht es weiter mit Kurzarbeit . Auf wieviele std ich da komme weiß ich noch nicht


      Fofo
    • Hallo Fofo,

      ich würde an deiner Stelle immer - wenn möglich - Informationen im Original einholen. ;)

      Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zur Berufsausbildungsbeihilfe
      arbeitsagentur.de/bildung/ausb…fsausbildungsbeihilfe-bab

      findest zu alle Informationen. Ein Stückchen weiter nach unten gescrollt (bei den häufigen Fragen zu BAB) findest du den Link zum 'Merkblatt zur Berufsausbildungsbeihilfe'. Gleich ganz oben auf der Seite in dem roten Kästcheb links werden dir hoffentlich deine Sorgen genommen.

      Ein freundlicher Gruß von
      Susanne
    • Hallo Fofo,

      nach Familienrecht bist Du nicht zu Unterhalt für den Sohn verpflichtet.
      Wenn die Arbeitsagentur nach ihren Berechnungen darauf kommt, dass Deinem Sohn Unterhalt zusteht, musst Du dennoch nicht zahlen. Die Behörden können Unterhaltsansprüche zwar auf sich überleiten, aber die Berechnung richtet sich dann wieder nach bürgerlichen Recht.

      Hier mal die Anweisung der ARGE zur BAB
      § 25: Freibetrag für Dich in 2020 - 1260

      vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegat-
      ten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 225 Euro (ab 01.08.2020: 1 260 Euro; ab
      01.08.2021: 1 330 Euro).
      für Deine Ehefrau 630:

      für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Le-
      benspartner des Einkommensbeziehers um 610 Euro (ab 01.08.2020: 630 Euro; ab
      01.08.2021: 665 Euro),

      Weiter steht da:

      Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern
      und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei
      1. zu 50 vom Hundert
      Dein Sohn stellt halt den Antrag, dass nicht auf das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr abgestellt wird, sondern auf das lfd.
      Von Kurzarbeit und anderen finanziellen Einbußen sind ja dieses Jahr viele betroffen. Das wird das Amt schon kennen.

      Lies Dir mal die Vordrucke durch und versuch die auszufüllen.
      Das wird schon.
      Du kannst dann auch das Darlehen erst mal angeben und schauen, was daraus wird.

      Gruß Tanja