Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen

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  • Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen

    Hallo,

    wie es der Titel schon sagt, möchte ich wissen inwieweit man den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausschließen kann. Ich habe schon recherchiert, dass grundsätzlich erstmal viel möglich ist, das aber unter Umständen bei einer Scheidung auch als sittenwiedrig bezeichnet werden kann.

    Die Situation ist folgende: Meine Frau und ich sind glücklich verheiratet ohne Ehevertrag. Wir haben unser Geld auf einem gemeinsamen Konto und verfügen auch gemeinsam darüber. Ich verdiene ca. 3400€ netto, meine Frau ca. 2200€ netto. Meine Frau würde also Rentenansprüche von mir erhalten. Wenn man die einfach so in einem Ehevertrag streicht, dann wäre es wahrscheinlich schon anfechtbar!(?) Bei uns ist es aber so, dass meine Frau sicher mehrere 100tsd. Euro erben wird. Höchstwahrscheinlich spätestens dann, wenn sie in Rente geht. Damit wäre sie im Rentenalter deutlich wohlhabender als ich und würde Stand jetzt trotzdem ein Teil meiner Rentenansprüche bekommen. Das erscheint mir doch recht unfair. Ich will meine Frau natürlich keinesfalls über den Tisch ziehen, habe aber trotzdem das Bedürfnis meine Altersvorsorge für den Fall der Fälle zu regeln. (In der Hoffnung dann nie wieder darüber nachdenken zu müssen und mit ihr glücklich alt werden kann.)
    Achso, wir haben ein gemeinsames Baby und sind beide mitte 30.

    Viele Grüße
  • Hallo Max,
    (nur) in einer notariellen Vereinbarung könnt ihr selbstverständlich auf den Versorgungsausgleich verzichten.
    Im Fall einer Scheidung wird dieser Verzicht vom Gericht auf Ausgewogenheit (Sittenwidrigkeit) überprüft.
    Eine noch ausstehende Erbschaft wird dabei sicher nicht vom Gericht berücksichtigt.
    Da ihr noch jung seid ist es sinnvoll, die notarielle Vereinbarung bei Eintreten neuer Umstände (z. B. Erbschaft) zu aktualisieren. Dennoch bleibt es dabei: Im Scheidungsfall wird auch diese Vereinbarung vom Gericht geprüft.

    Gruß

    Villa
    Leben und leben lassen
  • Hallo,
    Ihr solltet in die Vereinbarung einen Ausgleich für die Zeit der Elternzeit/Kindererziehung vorsehen. Es sei denn ihr betreut ab Geburt paritätisch (sprich du auch die Hälfte der Elternzeit etc.)

    Sophie
    Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
  • Danke für eure Antworten. Wenn ich die Tendenz eurer Antworten richtig verstehe, dann ist es wohl so wie befürchtet. Ein einfacher Ausschluss des Versorgungsausgleichs würde wohl, wenn es hart auf hart kommt, keinen Bestand vor Gericht haben. Dann brauch man an der Stelle auch keine Gebühr für einen Ehevertrag ausgeben. Oder sehe ich das falsch?
    Dass meine Frau und ich unser Gehalt sofort zusammenwerfen scheint dabei keine Rolle zu spielen, oder? Normalerweise (also ohne Ehevertrag) würde ich ja einfach mein Gehalt auch behalten dürfen und abzgl. der Lebenshaltungskosten komplett sinnlos verballern können. Könnte man das von daher als Gegenleistung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs verstehen?

    Es ist ja auch tatsächlich so, dass meine Frau und ich jeweils dann profitieren würden, wenn der jeweilige Partner schlechter da steht als der andere. Meine Frau profitiert jetzt, während sie weniger verdient als ich und ihre Erbschaft noch weit weg ist. Ich profitiere im Alter, wenn sie durch die Erbschaften (die tatsächlich sicher sind) ohnehin sehr wohlhabend ist und ich dann immerhin meine Rente behalten darf.

    Alternativ könnte man glaube auch einen Teil meines Mehrverdienstes aus dem Zugewinnausgleich rausnehmen, den ich dann langfristig anlegen könnte. Diese Variante gefällt meiner Frau und mir allerdings nicht so richtig gut, weil es unser Konzept der gemeinsamen Finanzen etwas ad adsurdem führt.
  • Hallo Max,
    Regelungen, die ausschließlich den Zugewinnausgleich betreffen, interessieren das Gericht nicht. Da könnt ihr (notariell) festlegen, was ihr wollt. Auch ein modifizierter Zugewinnausgleich - der nur Teile des Gesamtvermögens betrifft - ist möglich.
    Dein Argument mit der Erbschaft wird das Gericht kaum überzeugen, wenn es um den Versorgungsausgleich geht.

    Gruß

    Villa
    Leben und leben lassen
  • Hallo,

    Wie gesagt einer der Knackpunkte ist die Eltern Zeit und daraus ggf. Entstehende Teilzeitarbeit.
    Evtl. Würde es ha schon reichen, wenn es da zu eine sonderVereinbarung gibt wie beispielsweise paritätische Betreuung ab Geburt, so dass beide elternteile die gleichen Bedingungen haben. Oder aber, für den, der mehr betreut wird zus. In die rentenkasse eingezahlt, bis wieder vollzeit gearbeitet wird.

    Sophie
    Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
  • Hallo Max,

    wir hatten den Versorgungsausgleich in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen.
    So lange das ausgewogen ist - meine Anwältin hat sich diverse Rentenunterlagen von beiden vorlegen lassen - und eine Übervorteilung augenscheinlich ausgeschlossen ist, prüft das Gericht auch nicht übermäßig und achtet die Gestaltungsmöglichkeiten der Ehegatten.

    Gruß Tanja
  • Wir hatten den Versorgungsausgleich auch ausgeschlossen (ich hätte wohl was von ihrer Beamtenversorgung bekommen). Die Richterin fragte meine Anwältin: "Das war doch so ein Gesamtpaket, oder"? Meine Anwältin nickte und gut war. Ich glaube aber, dass es auch ein wenig auf die Gehälter ankommt. Wir haben beide vor Gericht angegeben, dass wir Vollzeit arbeiten. Da sollte jedem klar sein, dass er nicht auf die Altersvorsorge des anderen angewiesen ist.
  • MaxMustermann schrieb:

    Ich glaube aber, dass es auch ein wenig auf die Gehälter ankommt. Wir haben beide vor Gericht angegeben, dass wir Vollzeit arbeiten. Da sollte jedem klar sein, dass er nicht auf die Altersvorsorge des anderen angewiesen ist.
    Hi Max,

    ich werd jetzt nicht die gesamte Entscheidung des Gerichtes abpinseln ;) , bei uns kam es nicht aufs Gehalt an - der Richter hat das Einhalten der Formvorschriften, der Belehrungen des Notars hinsichtlich des ausgeschlossenen Versorgungsausgleiches geprüft und dann noch mal ausdrücklich im Scheidungstermin gefragt, ob man daran festhalten wolle...
    Dann gäbe es auch keinen Anlass weiter in die Prüfung einzusteigen...(mal frei wiedergegeben)

    Gruß Tanja
  • Hallo,

    so wie ich das bezüglich des Versorgungsausgleiches verstehe, gibt es Seitens des Gerichts insbesondere eine Überprüfung dahingehend, ob im Falle des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs der "benachteiligte" Ehepartner am Ende im Falle der Scheidung so schlecht gestellt ist, dass die Allgemeinheit für ihn aufkommen muss. Sofern jedoch beide Ehepartner längere Zeit berufstätig waren und selbst Rentenanwartschaften erworben haben besteht diese Gefahr ja nicht unbedingt.

    Außerdem darf der Ausschluss im Einzelfall nicht als übermäßige Benachteiligung eines Ehepartners angesehen werden, das ist aber nicht direkt der Fall, nur weil die Vereinbarung für einen Teil günsitger ist als für den anderen, es muss schon ein erhebliches Ungleichgewicht vorliegen (zB dadurch, dass einer jahrelang die Kindererziehung übernommen hat und deswegen keine Anwartschaften erworben hat und dennoch nicht an denen des Partners partizipieren soll --> also so wie AnnaSophie das bereits beschrieben hat).

    Eine Freundin von mir hat dieses Thema auch gerade mit Ihrem Mann in Angriff genommen um für den Fall der Fälle gewappnet zu sein und die beiden waren dafür zunächst bei einem Familienrechtsanwalt und haben sich dort beraten lassen. Ich denke das ist ein guter Weg, denn so kann man mit einem Fachman direkt alle einzelfallspezifischen Fragen klären und ist auf der sicheren Seite.

    Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen, liebe Grüße und viel Erfolg :)
  • Der Versorgungsausgleich zählt nach dem BGH zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Der vollständige Verzicht auf die Durchführung des Ausgleichs kann daher bereits zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags nach § 138 BGB führen und zur Folge haben, dass dieser nichtig ist.
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