Unterhalt im fast-Wechselmodell

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    • Hallo Max,

      MaxMustermann schrieb:

      also hast du doch deinen gerichtlich gebilligten Vergleich ("vorgelesen und genehmigt")
      in der Klageabweisung zur Abänderung der Umgangsvereinbarung stellt die Richterin hierzu selbst fest, dass eine gerichtliche Billigung nicht erfolgt sei.


      MaxMustermann schrieb:

      Denn eigentlich hattest du alle Karten in der Hand: ein Gutachten, dass sagt, dass das WM das beste wäre.
      Tja, im Detail eben nicht. Im Gutachten stand, dass das Wechselmodell das beste wäre. ABER: Im Gutachten stand auch, dass es am besten mit den Zeiten startet mit denen die Eltern schlussendlich gestartet haben. Es stand eben eindeutig nicht darin, dass ein paritätisches WM gleich von Anfang an das beste wäre. Hätte der Vater also einem Vergleich nicht zugestimmt, wären die Betreuungszeiten so wie im Gutachten vorgeschlagen geurteilt worden - und damit auf jeden Fall auch für die Zukunft so gut wie unabänderlich gewesen.
    • Hi,

      ich glaube, dass du das falsch siehst. Ein Urteil hättest du überprüfen lassen können, nächste Instanz. Da ist klar, dass du es gerne anders hättest. Ggf. neues Gutachten, weitere Argumente. Nun habt ihr aber einen Vergleich und du bist ab jetzt bei jeder Änderung in der Beweispflicht. Das ist schon ein großer Unterschied.

      Aber wie gesagt: den Fehler, den wir Männer leider zu häufig machen: klein bei geben. Bei dir hat es mit dem Auszug gestartet. Da sieht man, wer eher aufgibt und wo es lohnt drauf einzuhacken: meistens der Elternteil, dem die Kinder wichtig sind und der selbst zurückstecken kann.
    • kleines update: Erstinstanzliches Urteil ist gefallen.

      Urteilsinhalte:
      - Vater ist alleine und in voller Höhe barunterhaltspflichtig. Das vom Vater behauptete Wechselmodell existiert nicht.
      - monatlich vom Vater auf ein Gemeinschaftskonto der Eltern gezahlte Beträge , von denen die Kinderkosten bedient werden, wurde nicht als Kindesunterhalt anerkannt, da der Vater auf das Konto des Beistands (Jugendamt) hätte zahlen müssen und gemäß Zeugenaussage kein Unterhalt war
      - Unterhalt ist daher neben der Wirkung für die Zukunft auch für 1,5 Jahre rückwirkend geschuldet und erhöht den Streitwert auf ca. 30.000 €
      - Unterhaltshöhe wurde exakt gemäß Antrag der Beistandschaft des Jugendamts festgestellt, die daran festhält dass den Vater eine erweiterte Erwerbsobliegenheit mit der Verpflichtung zur Rückkehr auf eine Vollzeitstelle trifft

      Vorgehen des Gerichts:
      - schriftliche Beweise des Vaters wurden nicht gewürdigt
      - Zeugen als Beweisangebote des Vaters wurden von der Richterin nicht geladen mit dem Argument "wer wüßte es besser als die Mutter der Kinder, wie die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse und Aufgabenverteilungen sind"
      - einzige geladene Zeugin war die Mutter, nach deren Aussage kein Wechselmodell bestehe, kein Kindesunterhalt gezahlt wurde, und die vom Vater angegebenen Betreuungszeiten nicht stimmen.

      Die Richterin führte also das Verfahren frei nach dem Motto: Was nicht passt, wird passend gemacht. Denn ich schreib mir die Welt, widde widde wie sie mir gefällt.

      Auf zum OLG.
    • 46Vater100Zahler schrieb:

      Die Richterin führte also das Verfahren frei nach dem Motto: Was nicht passt, wird passend gemacht. Denn ich schreib mir die Welt, widde widde wie sie mir gefällt.

      Auf zum OLG.
      Hallo 46Vater,

      ist ja leider so ausgegangen, wie wir (alle?) geunkt haben.
      Hoffentlich hast Du einen guten Anwalt und ein einsichtigtes OLG.
      Viel Glück (Erfolg?) und berichte bitte weiter.

      Gruß Tanja
    • Ich würde mir das Geld für das OLG sparen. Es ist faktisch halt auch kein WM. Dass die Mutter das so hinbiegt, um Unterhalt und Betreuung zu bekommen, ist sicher unstrittig, aber ändert nichts an der Rechtssprechung: dem Vater bleibt nur es hinzunehmen, ein WM einzuklagen, um den Unterhalt DANACH anzupassen oder den Umgang entsprechend zu kürzen, wenn er sich derart viel Umgang bei vollem Unterhalt nicht leisten kann. Die Frage bleibt, ob die Mutter dann nicht einknickt, wenn sie plötzlich in der Woche mit 3 Kindern Alleinerziehend ist.
    • Hallo @46Vater100Zahler

      Habe das Thema erst jetzt "entdeckt",

      46Vater100Zahler schrieb:

      kleines update: Erstinstanzliches Urteil ist gefallen.

      Urteilsinhalte:
      - Vater ist alleine und in voller Höhe barunterhaltspflichtig. Das vom Vater behauptete Wechselmodell existiert nicht.
      - monatlich vom Vater auf ein Gemeinschaftskonto der Eltern gezahlte Beträge, von denen die Kinderkosten bedient werden, wurde nicht als Kindesunterhalt anerkannt, da der Vater auf das Konto des Beistands (Jugendamt) hätte zahlen müssen und gemäß Zeugenaussage kein Unterhalt war
      - Unterhalt ist daher neben der Wirkung für die Zukunft auch für 1,5 Jahre rückwirkend geschuldet und erhöht den Streitwert auf ca. 30.000 €
      [...]
      Tatasächlich ist mir beim durchlesen des ersten Beitrages genau das (fettmarkierte) aufgefallen.
      Schon da habe ich mir gedacht, ob dass dem TO nicht tatsächlich auf die Füße fällt bzw. fallen könnte...(?)
      Wußtest Du, @46Vater100Zahler von Deiner Zahlungspflicht auf ein Konto des JA-es?
      Wenn ja, warum hast Du dem keine Beachtung geschenkt?

      46Vater100Zahler schrieb:

      Die Mutter der Kinder hat die Beistandschaftsstelle des Jugendamts bemüht, die wiederum Klage auf Unterhalt eingereicht hat.
      Diese meint:
      [...]
      - Vater zahlt gar keinen Unterhalt, da die Zahlung auf das elterliche Gemeinschaftskonto geht, von dem die Mutter nicht nur Kindersachen kauft, sondern z.B. auch ihre Stromrechnung bezahlt. Unterhalt muss aber auf das Konto der Mutter gezahlt werden.
      Auch wenn es jetzt nicht mehr (viel) hilft:
      Ein Hauptproblem: Bei nicht GENAU deklarierten Zahlungen (hier Unterhalt) ist ein spätere Zuordnung nicht nur schwer, sondern - wie dieses Beispiel eindrucksvoll belegt - quasi nicht beleg- und beweisbar.

      Deshalb mein dringender Rat:
      Alle den Unterhalt betreffende Angaben auf dem Überweisungsträger eindeutig im Feld "Vermerke" mit Zahlungsgrund/ Zahlungshöhe "beziffern".
      Bei mehreren Unterhaltsempfängern (weil zB. mehrere Kinder) auf einem Überweisungsträger/ Dauerauftrag jedes Kind einzeln im Feld "Vermerke" Zahlungsgrund und Zahlungshöhe (mit Einzelbeträgen: Unterhalt für Kind XY 123,- €, Unterhalt Kind YZ 456,-€ usw.) angeben, besser noch, für jedes Kind einen einzelnen Dauerauftrag auslösen.
      Das Problem bei einem Überweisungsträger ist (u.U.) folgendes: Stimmt zB. die Gesamtsumme nicht und wird allgemein als Zahlungsgrund "Unterhalt für alle 3 Kinder" angegeben, so kann bei titulierten Unterhalt schnell der Unterhalt für alle 3 Kinder angegriffen werden, da der fehlende Betrag eben nicht zugeordnet werden kann... ;o)
      Bei Rückzahlungen ebenso verfahren: also genau die Monate und das Jahr auf dem Überweisungsträger angeben, damit es keine Probleme gibt.

      Nur am Rande: ich habe Anfang der 1990-er Jahre (unverheiratet) mit der KM eines meiner Kinder zusammengelebt. Selbst in der Zeit, als wir "unter einem Dach gelebt haben" habe ich Unterhalt für unser KInd auf das Konto der KM überwiesen.
      Selbst da hätte mir - zumindest in Sachen Unterhalt - auch später keiner ans Bein pinkeln können ... ,o)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

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    • Guten Morgen,

      Kakadu59 schrieb:

      Wußtest Du, @46Vater100Zahler von Deiner Zahlungspflicht auf ein Konto des JA-es?
      Wenn ja, warum hast Du dem keine Beachtung geschenkt?
      Welche Zahlungspflicht??? Meiner Meinung ist die Einrichtung einer Beistandschaft unzulässig, da im unterhaltsrechtlichen Sinn von paritätischer Betreuung ausgegangen werden kann. Warum also sollte ich einer Aufforderung eines unberechtigten Dritten Folge leisten?
      Natürlich wußte ich, dass mehr Geld gefordert wird als ich zahle und dass es NICHT auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen werden darf, falls ich "Zahler" bin und der andere Elternteil "Betreuer" ist.
      Ich schenke der Aufforderung aber auch deswegen nach wie vor keine Beachtung, weil ein solches Vorgehen die notwendige Zusammenarbeit der Eltern auf Augenhöhe beendet und nichts anderes als eine spalterisches Handeln des Staates ist, um dafür zu sorgen gemeinsame gleichberechtigte Elternschaft zu verhindern bzw. zu beenden.


      Kakadu59 schrieb:

      Auch wenn es jetzt nicht mehr (viel) hilft:
      Ein Hauptproblem: Bei nicht GENAU deklarierten Zahlungen (hier Unterhalt) ist ein spätere Zuordnung nicht nur schwer, sondern - wie dieses Beispiel eindrucksvoll belegt - quasi nicht beleg- und beweisbar.
      Mir war und ist das Risiko bewußt. Ich kann aber kein schwachsinniges Vorgehen gutheißen bzw. freiwillig mittragen. Dafür müsste ich schon in letztmöglicher Instanz verurteilt werden.
      Gemeinsame, gleichberechtigte Elternschaft ist auf Dauer nur möglich, wenn es die künstliche Betreuung in Zahler und Betreuer nicht gibt. Ein Elternteil kann also entweder arbeiten gehen, vollen Barunterhalt bezahlen und die Betreuung seiner Kinder vernachlässigen oder sich um seine Kinder kümmern und auch anteilig zu deren Barunterhalt beitragen. Wird dennoch von einem Gericht auf Zahler und Betreuer entschieden, so ist das nichts anderes als Beihilfe zur Zerstörung der Nachtrennungsfamilie - und ich lege dann Wert darauf, dass diese Aussage vor Urteilsverkündung auch so protokolliert wird. Falls das Gericht sich dann dennoch dafür entscheidet, den Kindern dadurch ihren Vater zu nehmen, dann kann ich wenigstens sagen dass ich alles versucht und es so lange wie möglich herausgezögert habe.
      Will man sich dem System fügen und mögliche juristische Probleme vermeiden, dann gebe ich dir allerdings recht: Es ist viel einfacher, einfach alles so zu machen wie es gefordert wird und das auch gerichtsfest belegbar zu tun.
    • 46Vater100Zahler schrieb:

      Welche Zahlungspflicht??? Meiner Meinung ist die Einrichtung einer Beistandschaft unzulässig, da im unterhaltsrechtlichen Sinn von paritätischer Betreuung ausgegangen werden kann. Warum also sollte ich einer Aufforderung eines unberechtigten Dritten Folge leisten?
      Natürlich wußte ich, dass mehr Geld gefordert wird als ich zahle und dass es NICHT auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen werden darf, falls ich "Zahler" bin und der andere Elternteil "Betreuer" ist.
      Ich schenke der Aufforderung aber auch deswegen nach wie vor keine Beachtung, weil ein solches Vorgehen die notwendige Zusammenarbeit der Eltern auf Augenhöhe beendet und nichts anderes als eine spalterisches Handeln des Staates ist, um dafür zu sorgen gemeinsame gleichberechtigte Elternschaft zu verhindern bzw. zu beenden.
      Ohne jetzt 100% in der Materie zu sein: hättet ihr nicht dann argumentieren müssen, dass die Klage abzuweisen sein, weil die Beistandsschaft nicht klageberechtigt ist? Da die Mutter als Zeugin aussagen durfte, bedeutet das doch, dass in diesem Verfahren nie strittig war, ob ein WM vorliegt, sondern es ging um Unterhalt. Irgendwas ist da doch falsch gelaufen.
      Wenn du wirklich vor das OLG willst, dann musst du den Beschluss als fehlerhaft angreifen, da der Unterhalt nicht korrekt berechnet wurde, weil ein WM vorliegt. Wenn du Glück hast, verweist das OLG dann zurück mit der Maßgabe das zu prüfen. Anders hast du keine Chance.

      Aber jetzt mal ehrlich: ihr habt kein WM. Die Mutter gibt dir gerade so viel vom Kuchen ab, dass du voll barunterhaltspflichtig bist. Wenn du das ändern willst, stelle zunächst einen Antrag auf's WM und DANACH mach dich an den Unterhalt. So vergeudest du nur Geld.
    • Hi @46Vater100Zahler,

      46Vater100Zahler schrieb:

      Welche Zahlungspflicht???
      Na die Zahlungspflicht, von der Du in Deinem Beitrag [#23] siehe Urteilsinhalte geschrieben hast...
      guckst Du:

      46Vater100Zahler schrieb:

      [...] da der Vater auf das Konto des Beistands (Jugendamt) hätte zahlen müssen [...]

      Tasächlich hat das JA bei eingerichteter Beistandschaft durch die KM entsprechende Rechts- und Klagebefugnis.
      Und wie kommst Du darauf, dass die Einrichtung einer Beistandsschaft unzulässig ist?
      Aber unabhängig davon, war ja meine Frage darauf abgezielt, ob Du irgendwann (im Zuge der aktuellen Unterhaltssituation) vom JA zur Zahlung (in welcher Höhe auch immer) auf deren Konto aufgefordert wurdest(?)
      Und ggf: wie hast Du (Ihr - also Du und Dein Anwalt) darauf reagiert (außer dass Du eben nicht gezahlt hast)?

      In Anbetracht des desaströsen Ausganges vorm Fam.-Gericht würde ich (vermutl.) über einen Anwaltswechsel nachdenken, bevor ich den Weg zum OLG einschlage.
      Im Übrigen ist das Urteil wie ein Titel zu betrachten:
      Der Unterhalt kann zu jeder Zeit in voller oder anteiliger Höhe (je nachdem wie Zahlungen geleistet werden) gepfändet werden...
      Nicht jedem Arbeitgeber gefällt das...

      Im Übrigen gibt es ja auch bei paritätischen Wechselmodell - je nach Einkommensgefüge/ -gefälle - eine Barunterhalt in Form einer Unterhaltsquote fällig: Derjenige der entsprechend mehr verdient bezahlt dem weniger verdienenden einen Ausgleich. Insofern hätte Dir (vielleicht) kar sein müssen, dass da Unterhalt von Dir zu zahlen wäre.

      Edith:

      46Vater100Zahler schrieb:

      Natürlich wußte ich, dass mehr Geld gefordert wird als ich zahle und dass es NICHT auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen werden darf, falls ich "Zahler" bin und der andere Elternteil "Betreuer" ist.
      Das würde ich so nicht unterschreiben:
      tatsächlich könnte sich die KM - oder Ihr Beide ;o) - auf ein Konto einigen, auf welches der "Unterhalt" gezahlt wird. Aber auch hier würde ich(!) auf eine entsprechende Schriftform drängen...
      Dem Betreuer steht es doch frei, wohin er das Geld überwiesen haben will...(ein volljähriges Kind kann zB. durchaus veranlassen, das sein Unterhalt weiterhin(!) auf das Konto der KM fliesst)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

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    • MaxMustermann schrieb:

      hättet ihr nicht dann argumentieren müssen, dass die Klage abzuweisen sein, weil die Beistandsschaft nicht klageberechtigt ist?
      klar war das die Argumentation. Die Richterin hat sich ihr nicht angeschlossen, ohne es im Detail zu prüfen. Der Fakt dass Geld geflossen ist sollte nur belegen dass es keinesfalls darum geht sich um Unterhalt zu drücken.


      MaxMustermann schrieb:

      ihr habt kein WM. Die Mutter gibt dir gerade so viel vom Kuchen ab, dass du voll barunterhaltspflichtig bist
      Würde ich nicht so schwarz/weiß sehen. Ob oder ob nicht, das ist reines Glaskugellesen, mit bekanntermaßen etwas schlechteren Chancen für die WM-Fraktion. Wenn es nicht exakt 50/50, sondern 49,99/50,01 ist, beginnt die Rechtsunsicherheit. Nur: Wo endet sie? Der Faktor Zeit ist nicht zuletzt nur eine Einflussgröße aus einer nicht genau definierten weiteren Anzahl, die das Gericht in einem höchst individuellen Entscheidung dazu bewegen wird, ein WM (evtl. auch nicht) zu erkennen.
      Aber ja: Die Mutter hat den Vater sauber verarscht. Sie hat mit Kindeswohlargument durchgedrückt, dass vor Trennung der Haushalte ein paritätisches Modell gelebt werden solle und nach Auszug des Vaters diesem vorerst ein kleinerer Anteil der Kinderzeit zugestanden wurde. Sie hat ihn mit dem Versprechen gelockt, später wieder ein paritätisches WM einzuführen (steht alles in gerichtlicher Elternvereinbarung), will jetzt wiederum mit Kindeswohlargument die Parität doch nicht mehr zulasen, und versucht parallel jetzt die finanzielle Komponente durchzudrücken. Der Vater hatte das zwar schon zu Beginnd er rechtlichen Auseinandersetzung vermutet, hatte aber keine Lust darauf den aus rechtlicher Sicht einzig möglichen Ausweg aus diesem Dilemma zu beschreiten: im gemeinsamen Haushalt wohnen zu bleiben und die Kinderseelen weiterhin durch Streit zu zerstören.

      Ich sage dazu nur: Jeder muss mit sich und seinem Verhalten im Reinen sein. Wäre ich die Kindsmutter, wäre ich in tiefem Konflikt mit einem solchen Verhalten. Vielleicht blendet sie es gekonnt aus, aber irgendwann holen einen die begonnenen Schweinereien ein.

      Natürlich wurde alles von der gleichen Richterin am Amtsgericht entschieden, die wiederum nicht gerade einen unvoreingenommenen Eindruck machte.

      MaxMustermann schrieb:

      Wenn du das ändern willst, stelle zunächst einen Antrag auf's WM und DANACH mach dich an den Unterhalt. So vergeudest du nur Geld.
      Den zeitlichen Ablauf habe ich mir ja nicht ausgesucht. Antrag auf Veränderung der Betreuungszeiten hin zu exakt 50,000% zu 50.000% für alle Kinder wurde von der gleichen Richterin natürlich zuvor bereits abgelehnt, weil es dem Kindeswohl nicht diene. Das liegt jetzt schon seit ein paar Wochen beim OLG, die aber gerade keinen Bock haben die Klage zu bearbeiten.
    • Kakadu59 schrieb:

      Aber unabhängig davon, war ja meine Frage darauf abgezielt, ob Du irgendwann (im Zuge der aktuellen Unterhaltssituation) vom JA zur Zahlung (in welcher Höhe auch immer) auf deren Konto aufgefordert wurdest(?)
      Und ggf: wie hast Du (Ihr - also Du und Dein Anwalt) darauf reagiert (außer dass Du eben nicht gezahlt hast)?
      Hallo @Kakadu59,

      nun, mir sind die Zusammenhänge durchaus bewußt. Die Frage "welche Zahlungspflicht" war eher rhetorisch. Es gibt eben keine, wenn ein WM gelebt wird, weil die Beistandschaft nicht klageberechtigt ist.
      Klar hat mich das Jugendamt zur Zahlung aufgefordert bzw. zuerst zur Vorlage der Finanzzahlen. Die habe ich sicherheitshalber vorgelegt, aber gleichzeitig auch hier schon darauf hingewiesen dass ich sie für nicht zuständig halte. Mit den weiteren Aufforderungen bin ich so umgegangen wie man mit unverlangter Werbung nun einmal umgeht. Denn schließlich kann ich ans JA nicht "unter Vorbehalt" zahlen, weil wohl nicht rückforderbar. Das wäre ansonsten auch noch eine Option gewesen.

      Falsch ist hoffentlich, dass das Urteil sofort pfändbar ist. Das entnehme ich ihm zumindest so nicht.


      Kakadu59 schrieb:

      Im Übrigen gibt es ja auch bei paritätischen Wechselmodell - je nach Einkommensgefüge/ -gefälle - eine Barunterhalt in Form einer Unterhaltsquote fällig: Derjenige der entsprechend mehr verdient bezahlt dem weniger verdienenden einen Ausgleich. Insofern hätte Dir (vielleicht) kar sein müssen, dass da Unterhalt von Dir zu zahlen wäre.
      hier muss man ja sauber unterscheiden zwischen rechtlicher und moralischer Sicht. Aus moralischer Sicht war mir klar, dass es eines Ausgleichsbetrags bedarf. Da wir ohnehin alles kunterbunt für die Kinder besorgen, schien die Idee mit dem Kinderkonto gut und ich habe einen Betrag überwiesen, von dem ich ausging dass er so etwa meinem Anteil entsprechen könnte. Aus rechtlicher Sicht muss ich erst einmal gar nichts. Das muss erst einmal von einem Elternteil eingeklagt werden (war das der Teil mit dem Ergänzungspfleger?), und das ist nicht passiert.
    • 46Vater100Zahler schrieb:

      Falsch ist hoffentlich, dass das Urteil sofort pfändbar ist. Das entnehme ich ihm zumindest so nicht.
      Hallo 46 Vater,

      richtig. Wenn es nicht direkt im Urteil steht, ist dem auch nicht so. Sofortige Fälligkeit Wirksamkeit muss ausdrücklich angeordnet werden (hatte bei uns ein Richter fälschlicherweise gemacht und das wurde von der nächsten Instanz gleich mit kassiert).

      Nachtrag: 116 FamFG

      Gruß Tanja
    • Hi,

      ja, das WM in D ist zum kotzen. Ich achte darauf, dass ich genau 50,000% der Zeit habe, ich kümmere mich auch um 50% der Arztbesuche, mache eigene Termine für jeden Elternsprechtag, Entwicklungsgespräche in der KiTa. Man sollte tatsächlich keine einzige Angriffsstelle bieten. Du hast das getan.

      Wie du selbst erkannt hast, wäre die sauberste Lösung erst auszuziehen, wenn eine Elternvereinbarung da ist, wo WM drin steht. Ich habe gewartet, am Ende ging es meiner Ex nicht schnell genug mit ihrem Auszug.

      Nein, den Unterhalt im WM schuldest du auch ohne Klage. Es ist nur etwas komplizierter, wenn man ihn einklagen muss.
    • ich wärme den Thread noch einmal auf...

      Mittlerweile ist auch beim OLG die Vorentscheidung durch Hinweisbeschluss gefallen. Mein Antrag auf WM soll abgelehnt werden, die teils schwachsinnigen und kindeswohlschädlichen Umgangszeiten sollen durch Gerichtsbeschluss zementiert werden. Im Umgangsverfahren wurde bereits der Hinweis darauf gegeben, die das Unterhaltsverfahren ausgehen wird. Das von uns gelebte Modell ist kein Wechselmodell.

      Die Einzelrichterin am OLG ersetzte 30 Seiten gute Argumente, garniert mit Beweismaterial dafür, warum es angezeigt wäre die mütterlichen Umgangszeiten zu reduzieren, zahlreiche Zeugenaussagen, Berichte von Lehrerinnen und Kinderärzten, die allesamt schon jedes für sich mindestens die gleichwertige Betreuung durch den Vater als "besser" als ein Verharren in der derzeitigen Situation aufzeigten, durch ihre Dogmatik, dass das WM aufgrund mangelnder Kommunikation und einem angeblich eindeutig anderen Kindeswillen nicht angezeigt wäre. Für ihre Meinungsbildung brauchte sie keine Anhörung und würde das Verfahren gerne auf dem rein schriftlichen Weg abschließen.

      Damit zeichnet sich endgültig das Residenzmodell ab, auf das ich mich jetzt vorbereiten werde.

      Frage: Worin genau unterscheiden sich denn formal im Residenzmodell die Pflichten / Aufgaben des "Umgangsberechtigten" vom "Betreuenden"? Ich habe ja die letzten Jahre einfach so getan, als ob wir das "Wechselmodell" leben, und den Gegenwind aus richterlichen Beschlüssen geflissentlich ignoriert. Das wird allerdings die nächsten 15 Jahre nicht aufrecht zu erhalten sein... Also: Was genau muss zukünftig alleine die Mutter verantworten?

      Danke für zahlreiche Antworten :)
      Hat jemand eine Quelle, aus der sich eine genaue Aufstellung der Unterschiede ergibt?
    • hallo,

      da im residenzmodell Unterhalt zu zahlen ist, dann musst du keine Kleidung etc. Mehr kaufen. Damit sind solche Sachen von der Mutter zu erledigen. Genau wie Arztbesuche und Ähnliches.
      Maximal ist es möglich, dass du gebeten wirst mal über dein umgangswochenende eine bestimmte Hausaufgabe zu erledigen.
      Allerdings ist das nicht verpflichtend.
      Durch das gemeinsame Sorgerecht kannst du aber entspannt Auskunft von der Schule etc. Verlangen.

      Also kurz gesagt, der Alltag ist nun von der. Unter allein zu gestalten.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Danke, Sophie.

      Mich interessieren die konkretesten Details und deren Grundlage, um mein Verhalten streng residenzmodellkonfiorm zu adaptieren.

      Beispiel Kleidung ist mir bekannt, das scheint sogar inkl. Zahnbürste zu sein. Schon bei der Frage, ob ich die Kleidung ungewaschen wieder in den Koffer geben kann, finde ich keine klaren Antworten. Ich gehe davon aus, dass ich nicht gezwungen werden kann, Kleidung in meiner Wohnung vorzuhalten, auch nicht wenn von der Mutter gekauft - also: es ist völlig okay, dass die Kinder aus dem Koffer leben, oder?

      Hausaufgabenbetreuung muss ich also nicht mehr machen? Woraus leitet sich das ab?

      Wohlgemerkt: Bei mir geht es um einen zeitlich ca. 46%igen "Umgang".