Versorgungsausgleich Verzicht, Kapitalwert, Steuern

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    • Versorgungsausgleich Verzicht, Kapitalwert, Steuern

      Hallo,

      bei mir wurde der Verzicht des Versorgungsausgleichs in die Verhandlung geworfen gegen eine sofortige Einmalzahlung.

      Nun stellt sich mir die Frage:
      Einfach die beiden Kapitalwerte voneinander abziehen und dann den Wert auszahlen gegen gegenseitigen Verzicht?

      Ich muss die Rente ja später auch versteuern, d.h. ich bekomme den Kapitalwert gar nicht komplett über die Rente ausgezahlt (vorrausgesetzt natürlich, dass ich so lange lebe und abhängig von meinem Steuersatz, wenn ich in Rente gehe).

      Hat da irgendeiner schon Erfahrungen mit?

      vielen Dank
    • Hallo ,


      Hugoleser schrieb:



      Es stellt sich nicht nur die Frage nach Steuern bei einer einmal Zahlung anstelle Versorgungsausgleich, sondern auch danach das dann sofort Sozialversicherungsbeiträge in Form von Krankenkasse und Pflegeversicherung anfallen.
      Es ist schwierig die richtige Empfehlung zu geben denn:

      Will man die Einmalzahlung als spätere "Rente" anlegen , dann gibt es wohl für die nächste Zeit weiterhin
      " Nullzinsen ", dafür bewegt sich die Inflationsrate aber bei 1,5- 2 Prozent.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy
      Das nächste Problem das sich dar bietet ist ja nicht nur der Mangel an Zinsen und somit der Verlust durch Inflation, sondern auch noch die sogenannte Kapitalertragssteuer wenn Maccie das Geld in einer Rentenversicherung anlegen sollte. Vielleicht wäre es eine Option mal aus zu rechnen wie viel Renten punkte man erhält und was das an Rentenzahlung bringt.

      LG Hugoleser
    • Nicht falsch verstehen.
      Ich bekomme kein Geld, ich zahle und bekomme dafür meine vollen Rentenpunkte.
      Die Rentenversicherung hat einen Kapitalwert ausgerechnet.
      Was mein Gegenüber mit der Einmalzahlung macht, ist mir gleich.

      Mir geht es wirklich darum: ich kaufe quasi den Brutto gesamten Kapitalwert und versteuere aber die Rente zzgl. SV-Beiträge. Also dürfte man eigentlich nur einen "Netto"-Kapitalwert zahlen heute.
      Hat denn noch niemand seinen Versorgungsausgleich in der Form gegenseitig verzichtet, möglicherweise nicht gegen Geldzahlung sondern gegen andere Vermögensgegenstände?

      lg
    • Leider mache ich Schadenversicherungsmathematik, bin in Leben leider nicht so bewandert, aber es stellt sich die Frage mit welchen Parametern gerechnet wurde. I.A. sind da hohe Sicherheitsaufschläge drin (mit 95% Wahrscheinlichkeit wirst du nicht so alt wie angenommen), dann wäre der Kapitalwert wesentlich zu hoch.

      Ich habe auf den Versorgungsausgleich verzichtet undn durfte dafür ein wenig vom Preis für das Haus abziehen (ich hätte von meiner Ex etwas bekommen, weil sie Beamte ist). Berechnet habe ich das damals überschlagsweise selbst, aber ohne Steuern und Versicherung zu beachten. Steuern sollten für dich aber irrelevant sein. Zahlst du sie aus, fehlt dir das Geld nicht in der Rente, sondern jetzt. Tust du es nicht, hast du jetzt mehr, musst also ggf. mehr vorsorgen. Ich würde mich daran orientieren, was aus dieser Sicht besser für dich ist.
    • Ich bin bei der Recherche tatsächlich noch auf den §10, 1a (3) EStG gekommen.

      Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;

      Heißt: man kann vorab eine Leistung, die man zahlt, um den Versorgungsausgleich auszusetzen als Sonderausgaben geltend machen, sofern der Leistungsempfänger dies in seiner Erklärung versteuert. Mein Steuerberater hat mir allerdings dringendst geraten, vorab hierzu eine verbindliche Anfrage beim Finanzamt zu stellen.
    • Hallo,

      mir ist der Teil des EstG auch zu komplex.
      Und ich sehe das so wie Max: die Einmalzahlung, die Du @Maccie nach § 10 Abs. 1a als Sonderausgabe abzuziehen gedenkst, sind beim Empfänger dieser "Abwehrzahlung" nach § 22 Nr. 1a EstG sonstige zu versteuernde Einkünfte.
      Bei einer Einmalzahlung wird sich das sicherlich ordentlich auswirken.
      Du hast also zwangsläufig die Nachteile (Mehrsteuern und auch andere nicht-steuerliche Nachteile) auszugleichen...
      Darauf hat der Empfänger das Recht, sonst muss er die Zustimmung nicht erteilen und Du kannst nichts abziehen.

      Gruß Tanja
    • Nochmal:

      der Empfänger versteuert dies gemäß Zuflussprinzip. Dafür hat er später keine Renteneinkünfte, die er versteuern muss. Also: kein Nachteil, lediglich die höhere Progression könnte ein Nachteil sein, aber wer weiß, ob nicht im Renteneintrittsalter die Einkünfte aufgrund anderer externer Faktoren ebensohoch versteuert werden. Möglicherweise kann man die Zahlung auch noch strecken, d.h. auf mehrere Jahre verteilen.
      Richtig ist: ohne Zustimmung des Empfängers und dessen Versteuerung kein Abzug auf der anderen Seite.
    • Maccie schrieb:

      Nochmal:

      der Empfänger versteuert dies gemäß Zuflussprinzip. Dafür hat er später keine Renteneinkünfte, die er versteuern muss. Also: kein Nachteil, lediglich die höhere Progression könnte ein Nachteil sein, aber wer weiß, ob nicht im Renteneintrittsalter die Einkünfte aufgrund anderer externer Faktoren ebensohoch versteuert werden. Möglicherweise kann man die Zahlung auch noch strecken, d.h. auf mehrere Jahre verteilen.
      Hallo Maccie,

      das ist klar und genau deswegen kommt bei Einmal(aus)zahlung (Zufluss ja dann demnächst! und nicht erst in 20 Jahren - oder zahlst Du direkt in die von der zu Begünstigenden abgeschlossene Rente ein, so dass die Begünstigte gar nicht über Deine 'Abwehrzahlung' frei verfügen kann?) ja eine so hohe Nachzahlung raus.
      Wenn Du einen Einmalbetrag an Deine Ex einfach "auszahlst" um so Deine Kürzung zu verhindern, dann ist der gesamte Betrag sicherlich sofort (also im Jahr der Auszahlung) bei ihr zu versteuern - so wie Du ihn ja im Jahr der "Verausgabung" sofort abziehen willst - Korrespondenzprinzip.
      Und damit "Nachteil" in diesem Jahr für die Ex...

      EstG § 22 Nr. 1a schrieb:

      1a. Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;

      Außerdem ist es kein Vorteil, wenn sie die 'Auszahlung' jetzt versteuern muss, weil sie dann später (mangels Rente) keine Rente versteuern muss. Denn 1. wird (im Moment noch) nur ein bestimmter (Ertrags)Anteil der Rente der Besteuerung unterworfen und 2. könnte die Jahreszahlung der Rente/des Ertragsanteils noch immer unter dem steuerrechtlichen Existenzminimun liegen, so dass sowieso keine Steuern zu zahlen wären bei Rentenbezug.
      Hat Dir Dein Steuerberater das anders erklärt?
      Vielleicht solltest Du, wenn Du schon eine verbindliche (kostenpflichtige) Auskunft beim Finanzamt beantragst auch gleich die Frage des Zeitpunktes der Versteuerung einfließen lassen.

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      ich vermute, dass das noch nicht mal rechtlich geklärt ist. Maccie hat dahergehend recht, dass der Versorgungsausgleich ja auch keinem Nachteilsausgleich unterliegt. Aber das liegt nach Rechtssprechung daran, dass man sich gegen diesen nicht wehren kann. Der andere MUSS NICHT ZUSTIMMEN. Das ist aber bei deiner Zahlung anders. Deshalb vermute ich, dass Tanja und ich 75% Recht haben und du 25%. Aber ihr müsst euch doch eh einigen. Wenn sie keinen Nachteilsausgleich will, ist doch gut. Blöd nur, wenn sie dann ihre Steuer macht und merkt was von der Zahlung über bleibt. Vielleicht kommt danach noch was.
    • MaxMustermann schrieb:

      Maccie hat dahergehend recht, dass der Versorgungsausgleich ja auch keinem Nachteilsausgleich unterliegt. Aber das liegt nach Rechtssprechung daran, dass man sich gegen diesen nicht wehren kann.
      Hi Max,

      hast Du da mal ein Aktenzeichen?

      Nachtrag: dort ganz unten steht:

      HinweisDa der Empfänger die Zahlung versteuern muss, können sich bei einer höheren Progression des Berechtigten steuerliche Nachteile ergeben. Deshalb sollte vor derartigen Vereinbarungen berechnet werden, ob für den zahlungspflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Durchführung des Nachteilsausgleichs noch ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt.

      Gruß Tanja