Vom klassischen KU zum Wechselmodell

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    • Vom klassischen KU zum Wechselmodell

      Hallo zusammen,

      ich bin von meiner Ex-Frau mehrere Jahre geschieden, wir haben 2 minderjährige Kinder, eins davon zu 100% schwerbehindert. Zur Zeit der Scheidung vereinbarten wir beim Notar, dass ich Unterhalt nach der DT zahle, was ich auch immer tat.
      Nun ist die Zeit gekommen, dass unser jüngster Sohn in eine Wohnstätte untergebracht wird, die Kosten werden vom Sozialamt übernommen und ich soll weiterhin Unterhalt zahlen.
      Nun wird unser Sohn aber nur noch am WE bei uns sein und das immer im Wechsel. Das wäre doch eigentlich ein Wechselmodell. Somit wäre auch die Unterhaltsberechnung eine andere. Aber, wie kann ich denn eine Änderung vornehmen lassen wenn das notariell beurkundet wurde? Meine Ex wird das sicher nicht freiwillig tun.
    • Hallo Mikek
      Wenn Dein behindertes Kind in eine Wohnstätte kommt, muss erst einmal Grundsicherung beantragt werden und dann kommt das Sozialamt auf Dich zu und will von Dir Dein Einkommen offen gelegt haben. Wenn dann Dein bereinigtes Netto Einkommen feststeht wird von Dir ein Kostenbeitrag verlangt. Ich habe gerade mal gegoogelt und das eingefügt auf die schnelle gefunden.Das bereinigte Einkommen vom jeweiligen Elternteil (Nettoeinkommen) wird pauschal um25 % gekürzt.Sind die von Ihnen zu tragenden Belastungen höher als der pauschale Abzug, so setzen Siesich bitte mit den Mitarbeiterinnen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe in Verbindung (Kontaktsiehe Seite 3), um die Möglichkeit einer weiteren Kürzung prüfen zu lassen.Die Höhe des zu zahlenden Kostenbeitrags berechnet sich auf Grundlage derKostenbeitragstabelle. Die §§ 1 bis 7 der Kostenbeitragsverordnung regeln die Grundlagenund Maßstäbe für die Handhabung der Tabelle und konkretisieren darüber hinaus diegesetzlichen Grundlagen der §§ 91 bis 94 SGB VIII. Auf einen Abdruck der Tabelle undweiterer Erläuterungen muss an dieser Stelle wegen des Umfangs verzichtet werden. Sieerhalten aber bei Bedarf ausführliche Informationen und Auskünfte im Jugendamt.Zur ersten Orientierung wird aber darauf hingewiesen, dass beim Bezug von SGB IILeistungen bzw. einem zugrunde zu legenden mtl. Nettoeinkommen von nicht mehr als1.486,- € kein Kostenbeitrag zu zahlen ist. Wenn das Kind dann nur am WE bei Dir ist findet meiner Meinung kein Wechselmodell statt, bin aber der Meinung das jetzt der Notarvertrag angepasst werden muss. Denn ab dem 18 Lebensjahr gilt das Pflegentlastungsgesetz und bis zu einem Einkommen von ca. 100 000 € brauchst Du dann nichts mehr zahlen. Denkt auch daran das das Kindergeld für das behinderte Kind lebenslänglich gezahlt wird, weil die Behinderung vor dem 25 Lebensjahr festgestellt wurde.
      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,
      das mit der Berechnung vom Sozialamt ist mir schon klar, mir geht es eher um den Unterhalt. Warum handelt es sich dann um kein Wechselmodell, auch wenn wir zu gleichen Teilen an den Wochenenden unseren Sohn betreuen?
      Ob meine Exfrau ohne weiteres den Notarvertrag anpassen lassen würde, ist fraglich.
      Kann ich als Vater nicht einfach zum JA gehen und den Unterhalt titeln lassen?
    • Hallo Mikek
      Nein Du kannst nicht einfach zum JA gehen und den Unterhalt titulieren lassen. Du hast den Unterhalt ja durch die Notarsvereinbahrung tituliert. Wenn euer Sohn in dem Wohnheim ist, ist auch Deine Ex Frau Bar Unterhaltspflichtig und Du musst wenn Sie den Notarvertrag nicht anpassen will eine Abänderungsklage vor dem Familiengericht anstrengen, damit dieser Vertrag außer Kraft gesetzt wird. Auch musst Du dann darauf achten das dieser neue Unterhaltstitel bis zum 18 Lebensjahr befristet ist, weil nachher das Pflegeentlastungsgesetz greift. Aber mit dieser neuen Vereinbahrung würde ich erst mal warten bis der Kostenbeitrag durch das JA - oder Sozialamt von Dir angefordert wird. Auch musst Du darauf achten das Deine Ex Frau ebenfalls ihr Einkommen offen legen muss. Dadurch das euer Sohn jetzt ins Wohnheim kommt ist er unterhaltsrechtlich nicht mehr ein privilegiertes minderjähriges Kind und Deine Ex muss ebenso zahlen wie Du und dadurch das euer Sohn im Wohnheim lebt kommt auch kein Wechselmodell zu stand. Aber bezüglich des Wechselmodell werden Dir hier andere noch mehr sagen können. Ich bin aber der Meinung das es zeitlich auf das sogenannte Umgangsrecht hinausläuft, alle 14 Tage jeder von euch beiden ein WE.

      LG Hugoleser
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Mike,

      ich kann Dir nur vage Auskunft geben, da ich mich mit dem Bundesteilhabegesetz (ab 1.1.2020 in Kraft) noch nicht auseinandergesetzt habe und so nicht weiß, ob es auch Änderungen bei Kindern gibt.

      Ansonsten war es vorher so, dass der Sozialhilfeträger in einem Schreiben mitgeteilt hat, dass Kosten für die Unterbringung vom Kind übernommen werden und deswegen die Unterhaltsansprüche nach § xyz auf den Träger übergehen.
      Ab dieser Überleitungsanzeige kannst Du nicht mehr rechtswirksam (also befreiend) an die Mutter zahlen. Tust Du es dennoch, wird der Sozialhilfeträger die Beträge möglicherweise dennoch von Dir fordern.
      Hast Du denn etwas unterschrieben zur Aufnahme des Sohnes? Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen das ja beide tun. Solltest Du es unterschrieben haben, hast Du Dir Kopien davon gefertigt?
      Ich würde die Mutter anschreiben und mitteilen, das ab dem Tag xx.xx.2020 der Sozialhilfeträger den Unterhalt übernimmt und deswegen die vollstreckbare Ausfertigung der Notarsurkunde zur Abänderung herauszureichen ist.
      Meiner Meinung nach ist überhaupt kein Unterhalt mehr fällig da dies der Träger vollständig übernimmt.
      Dazu müsste man aber vermutlich die genaue Formulierung des Vertrages inkl. des § der Überleitung kennen/wissen.
      Der Sozialhilfeträger prüft auch, ob auch die Mutter einen Kostenzuschuss leisten muss. Vermutlich wird er ihr das Kindergeld oder ein Teil davon belassen, da das Kind ja am Wochenende bei ihr ist. Ob Du auch dafür einen Ausgleich erreichen könntest, kann ich Dir nicht sagen. Ich würde es eher nicht anstreben, mir wäre der Kontakt zum Kind wichtiger. (Aber das hast Du ja auch gar nicht gefragt).

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen an alle
      Ich habe gerade mal nachgeschaut und finde die Geschichte gut Erklärt bei der Lebenshilfe. Dort sind auch Beispielrechnungen aufgeführt. Das Problem wird der Notarsvertrag werden, denn er ist wenn ich das richtig gelesen habe für 2 Kinder erstellt und Mikek hat auch nicht geschrieben ob er auf das 18 Lebensjahr befristet ist und nach welcher Stufe der DDT er Unterhalt bezahlt. Wenn es erlaubt ist werde ich mal den Link der Lebenshilfe einstellen.

      LG Hugoleser
    • Hallo zusammen,

      der Notarvertrag wird wahrscheinlich geändert werden müssen, weil in diesen Verträgen häufig die Passage zu finden ist, dass der Unterhaltsberechtigte berechtigt ist sich jederzeit eine vollstreckbare Ausführung der Urkunde ausstellen zu lassen.

      Wenn ich mich recht erinnere kommt eine Abänderung aufgrund von 239 FamFG in Frage, weil der Sohn seinen Lebensmittelpunkt nun nicht mehr bei der Mutter hat.
    • Guten Morgen Max
      Das Problem was ich sehe wird die KM sein, da der TO oben schon schrieb das die KM nicht bereit sein wird diesen ändern zu lassen, zumal sie ja jetzt auch bar unterhaltspflichtig wird. Das nächste Problem bei der Geschichte ist auch das die Notars urkunde nicht herausgegeben wird weil sie für 2 Kinder ausgestellt ist. Somit bietet sich für den TO die Chance auch für das 2 Kind anstelle der Urkunde vom Notar eine Urkunde durch das JA ausfertigen zu lassen( mit allen vor - und nachteilen). So wie ich die Sachlage sehe wird das auf eine Verhandlung am Familiengericht rauslaufen um die Urkunde außer Kraft zu setzen.

      LG Hugoleser
    • Erst einmal vielen Dank für eure konstruktive Diskussion, nicht wie in so manch anderen Foren.
      @TanjaW9 im ersten Schreiben vom Amt stand, dass keine Kosten entstehen, meine Ex Frau Bekleidungsgeld usw bekommt. Da ich mir das vom Amt erklären lassen wollte und fragte, warum ich dann noch Unterhalt für meinen Sohn an meine Ex Frau zahlen soll und beim JA alles anders berechnet wird kam nur, dass sie noch nicht genau wissen, ob sie es in Anlehnung zum JA oder eine eigene Berechnung anstreben. Von mir wollte keiner etwas haben. Jetzt kam ein Infoschreiben, dass der Kostenbescheid aufgehoben wurde, da Einkommen aus Unterhalt erziehlt wurde. Demnach soll meine Ex, nach telefonischer Auskunft, nun ca 300€ selber zahlen, da sie für's Kind ha Unterhalt bekommt. Normalerweise müsste das Amt den Unterhalt doch von mir einfordern.


      @Hugoleser das mit den 18 Jahren war mir völlig unbekannt und steht natürlich nicht im Notarvertrag. Das man das ganze Leben dann Kindergeld bezieht, war mir auch völlig unbekannt. Für meinen älteren Sohn will ich natürlich weiterhin den Unterhalt bezahlen, ich möchte einfach nur mein Recht durchsetzen, da meine Ex ja nun für den jüngsten keine Mehraufwendungen mehr hat. Im Nachhinein hätte man tatsächlich anfangs schon übers JA gehen sollen. Wäre um einiges leichter.
    • Hallo Mike,

      MikeK schrieb:

      Erst einmal vielen Dank für eure konstruktive Diskussion, nicht wie in so manch anderen Foren.
      @TanjaW9 im ersten Schreiben vom Amt stand, dass keine Kosten entstehen, meine Ex Frau Bekleidungsgeld usw bekommt. Da ich mir das vom Amt erklären lassen wollte und fragte, warum ich dann noch Unterhalt für meinen Sohn an meine Ex Frau zahlen soll und beim JA alles anders berechnet wird kam nur, dass sie noch nicht genau wissen, ob sie es in Anlehnung zum JA oder eine eigene Berechnung anstreben. Von mir wollte keiner etwas haben. Jetzt kam ein Infoschreiben, dass der Kostenbescheid aufgehoben wurde, da Einkommen aus Unterhalt erziehlt wurde. Demnach soll meine Ex, nach telefonischer Auskunft, nun ca 300€ selber zahlen, da sie für's Kind ha Unterhalt bekommt. Normalerweise müsste das Amt den Unterhalt doch von mir einfordern.
      alles bisschen verwirrend. Wenn Du magst (und kannst) kannst Du ja mal das Info-Schreiben (persönliche Daten geschwärzt) hier einstellen.
      Bist Du vielleicht Mitglied in der Lebenshilfe oder einem ähnlichen caritativen Verein? Die bieten oft Rechtsberatung für ihre Mitglieder an.
      Der ISUV biete eine vergünstigte Kurzrechtsberatung für seine Mitglieder an, sowie eine kostenlose schriftliche Rechtsauskunft jährlich (habe ich selbst auch schon in Anspruch genommen) und die Merkblätter gibt es zur Hälfte des Preises.
      Für spezielle Sozialrechtsfragen weiß ich aber nicht, ob der ISUV das auch leisten kann.
      @Villa weißt Du da mehr?

      MikeK schrieb:

      @Hugoleser das mit den 18 Jahren war mir völlig unbekannt und steht natürlich nicht im Notarvertrag. Das man das ganze Leben dann Kindergeld bezieht, war mir auch völlig unbekannt. Für meinen älteren Sohn will ich natürlich weiterhin den Unterhalt bezahlen, ich möchte einfach nur mein Recht durchsetzen, da meine Ex ja nun für den jüngsten keine Mehraufwendungen mehr hat. Im Nachhinein hätte man tatsächlich anfangs schon übers JA gehen sollen. Wäre um einiges leichter.
      Naja, so "richtig" mit der Begrenzung auf 18 ist das generell nicht. Unsere Anwältin sagte, dass manche Wald- und Wiesenjugendämter manchmal (noch) befristen, aber richterlich entschieden ist, dass das Kind Anspruch auf einen unbefristeten Titel hat - selbst wenn absehbar ist, dass dann der eine Elternteil, der bisher den Barunterhalt leisten musste, vermutlich (wegen vielfach höherer Einkünfte des bis zur Volljährigkeit Betreuenden) nicht mehr unterhaltspflichtig sei...Lebensumstände können sich ja schließlich ändern...
      Und das mit dem ganzen Leben Kindergeld stimmt so auch nicht. Es gibt durchaus Kinder mit Behinderungen, die auch schon vor dem 25.Lj eingetreten sind, die ihren Lebensunterhalt allein bestreiten können. Kommt eben auch immer auf die Art (und den Grad) der Behinderung und die Beschäftigungssituation der Kinder in der Zukunft an.
      Trotzdem würde ich in dem Fall eine Befristung für das behinderte Kind versuchen.
      Allerdings nur, wenn tatsächlich (siehe Punkt oben) der Titel bzw. Notarsvertrag abgeändert werden muss.

      Gruß Tanja
    • Hallo Hugoleser,

      ich weiß schon, unter welchen Bedingungen Eltern behinderter Kinder auch nach Erreichen der Altersgrenze weiterhin Kindergeld bekommen. Gab ja auch ausreichend Rechtsprechung in den letzten Jahren dazu (auch, dass die Behinderung vor dem 25. Lj. eingetreten sein muss).
      Trotzdem ist es so: eine Behinderung allein reicht nicht aus, die Behinderung muss schon dazu führen, dass der Betroffene sich nicht selbst unterhalten kann.
      Ich weiß allerdings nicht, wieviele Kinder das Merkzeichen "hilflos" haben. Zumal diese Merkzeichen auch wieder "entzogen" werden können bzw. teilweise nur zeitlich begrenzt ausgesprochen werden.
      Und möglicherweise ist durch das Pflegegeld und Einkünfte aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt und Übernahme weiterer Kosten durch den Sozialhilfeträger der gesamte Lebensbedarf des Kindes gedeckt - dann gibt es auch kein Kindergeld mehr - wenn das Kind z.B. nicht mehr bei den Eltern lebt und die Eltern nur noch Aufwendungen für Besuche des Kindes haben, finde ich das auch angemessen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja
      Da bin ich mit Dir einer Meinung das es angemessen ist wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern lebt und sich selber unterhalten kann. Ich habe selber den Fall in der erweiterten Familie, das das Kind zwar noch bei den Eltern lebt, aber in einer Werkstatt arbeitet und Grundsicherung bekommt und auch weiter das Kindergeld, auch habe ich einen Fall den ich persönlich kenne im Bekantenkreis, das Kind ist volljährig lebt in einer eigenen Wohnung und arbeitet bei der Lebenshilfe und bekommt ebenfalls weiter das Kindergeld. Daher würde ich sagen immer erst mal beantragen.

      LG Hugoleser
    • Stand heute ist, meine Ex Frau hat Unterhaltsvorschuss beantragt. Bei einem Telefonat mit dem JA habe ich erklärt, dass unser Kind von So bis Fr in einer Wohngruppe ist und er die Wochenenden immer im Wechsel bei uns ist. Der Vorschuss wurde, was mir schon klar war, abgelehnt.
      Das Sozialamt ist nun der Meinung, dass ich den Unterhalt weiter zahlen soll, da die Kostenbeteiligung zur Unterbringung für uns dann günstiger wird. Notfalls soll meine Ex den Unterhalt einklagen. Andernfalls muss ich mein Einkommen offen legegen und ich muss dann weitaus mehr als den jetzigen Unterhalt zahlen.
      Nun ist guter Rat teuer
    • Hallo Mike,

      hast Du eine schriftliche Mitteilung, dass Du weiter an die KM zahlen sollst?
      Wenn Dir keine Überleitungsanzeige vorliegt, kannst Du das so machen.
      Wenn später eine Überleitungsanzeige kommt, musst Du eben ab dem Zeitpunkt einstellen - die bis dahin geleisteten Bezräge werden Dir dann auch sicherlich "gutgeschrieben" bzw. auf den Kostenbeitrag angerechnet.
      Ich an Deiner Stelle würde den ganzen Schriftverkehr, der nun diesbezüglich vorliegt inkl. dem Notarvertrag zu einer anwaltlichen Beratung mitnehmen.
      Wir hier sind nur Laien und können daher - insbesondere wenn manche Dinge nicht (vollständig) mitgeteilt werden (weil sie vielleicht nicht wichtig erscheinen) nur Vermutungen äußern.
      In einem hat das Sozialamt vermutlich Unrecht: die Ex muss nicht klagen. Du hast Dich in einem Notarsvertrag freiwillig zu Unterhalt verpflichtet.
      Sie müsste, siehe Beitrag von MaxMustermann, nur eine vollstreckbare Ausfertigung (keine Ahnung, wie das vonstatten geht) der Urkunde erwirken und kann dann vollstrecken (lassen).
      Die Ex leitet dann praktisch ein Teil des Unterhaltes weiter (deswegen " Einkommen aus Unterhaltszahlung) - möglicherweise müsste sie sonst keinen Kostenbeitrag leisten (ohne den Unterhaltsbezug fürs Kind).

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      kann sie das denn auch machen wenn das dort vereinbarte nicht mehr stimmt? Klar kann sie das, aber ob sie damit durchkommt? Es ist vereinbart, dass sich die gemeinsamen Kinder in der Obhut der Kindsmutter befinden. Da er aber nur noch 2 Wochenenden bei ihr ist, die anderen beiden bei mir und seinen Wohnsitz in der Wohngruppe ist, passt das doch gar nicht mehr. Wird wohl dann völlig egal sein.
    • Hallo Mike,

      wenn sie beim Gericht (? tat ich bereits kund, dass ich nicht über die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen Bescheid weiß?) einen vollstreckbare Ausfertigung ausstellen lässt, prüft sicher niemand die anderen Punkte des Vertrages.
      Hier im Forum ist sogar schon der Fall angefragt worden, dass der Beistand für ein über 18jähriges Kind Vollstreckung beantragt (und weil vermutlich der Richter nicht richtig geprüft hat), bekommen hat.

      Das Sozialamt muss bestimmt nicht von Dir den Kostenbeitrag anfordern, wenn es fast vollständig den für das Kind gezahlten Unterhalt von der Mutter bekommt.
      Das sind aber nur meine Vermutungen.
      Eine rechtsverbindliche Auskunft kann Dir hier eher keiner geben.

      Gruß Tanja
    • Moin,

      zunächst mal muss das Sozialamt den Übergang der Unterhaltsansprüche anzeigen, vorher sind alle Aussagen zu einer möglichen Unterhaltsverpflichtung unerheblich. Wenn sie das machen, wirst Du in der Regel gleichzeitig aufgefordert, Auskünfte über Deine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. So lange dieses Schreiben nicht vorliegt, bleibt Dein "Verhandlungspartner" für den Unterhalt die Mutter. Diese würde ich schriftlich darüber in Kenntnis setzen, dass Du eine Abänderung des bestehenden Vertrages forderst, da sich die Lebensumstände (in der Woche Wohngruppe, an den Wochenenden hälftige Betreuung beider Elternteile) geändert haben. Größter Streitpunkt dürfte sicherlich sein, ob überhaupt noch Unterhalt zu leisten ist und wenn ja, in welcher Höhe.

      Die (mündliche?) Aussage des Sozialamtes würde ich getrost ignorieren, die sind natürlich daran interessiert, dass möglichst viel eigenes Geld vorhanden ist, damit der Anteil des Sozialamtes möglichst gering ist. Die rechtliche Grundlage für deren Aussage würde mich interessieren.