Vom klassischen KU zum Wechselmodell

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    • Hallo Mike,

      solange Du nicht sagst, welche (genauen) Leistungen nach SGB 12 Dein Sohn nun erhält, wird es schwierig... (da auch der 94 wieder einige Ausschlusstatbestände enthält)
      Ansonsten ist der Auskunftsanspruch vermutlich zu erfüllen, allerdings geht das Sozialamt z.B. die Höhe Deiner Miete nichts an - das ist nicht vom 1605 BGB gedeckt (ich finde die Formulierung rechtlich nicht haltbar weil zu weit gehend, Du bist definitiv nicht verpflichtet, Deine Einnahmen und Ausgaben für ein ganzes Jahr nachzuweisen).
      Du müsstest Deine Einkünfte (Lohnzettel der letzten 12 Monate, Steuerbescheid - wegen Steuererstattung und/oder Einkünften aus Kapitalvermögen) zusammensuchen. Ebenso Abzugspositionen, die Du geltend machen willst (nur Versicherungen, die tatsächlich abzugsfähig sind, auch hier geht das Soz-Amt eventuelle Rechtschutz, Kasko oder Haftpflicht nichts an) - Eben eine ganz normale Auskunft, wie sie auch die Mutter von Dir verlangen könnte...
      Besitzt Du Wohneigentum, wäre das auf Verlangen auch nachzuweisen/anzugeben.
      Auch der Nachweis der weiteren Unterhaltsverpflichtung für das zweite Kind sollte geführt werden.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja, hier sind die Bescheide wegen SBG XII, der Bescheid nach SGB IX ist ja für mich erledigt, da er nicht in meinem Haushalt lebt und meine Ex nicht über das Einkommen kommt.
      Wenn es jetzt "nur" um die Bekleidungspauschale, Taschengeld und Unterrichtsmaterialien geht, kann ich/wir auch getrost drauf verzichten, wenn man die Häusliche Ersparnis dadurch umgeht.
      Frag mich sowieso, wie die berechnet wird. Ich vermute mal, dass für die WE an denen er da ist, es eine bestimmte Summe gibt, diese vom Unterhalt abgezogen wird und der Rest wird vom Amt eingezogen.
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    • Das Amt möchte ja erstmal die Unterhaltshöhe prüfen.
      Mit meiner Ex bin ich erstmal so weit, dass wir auf den Unterhalt gegenseitig verzichten. Das Amt will das aber anscheinend nicht akzeptieren (nach einem Telefonat) und will sich dann eben an die Berechnungen des JA zur Heimunterbringung orientieren und damit die Häusliche Ersparnis berechnen.
    • Hallo Mike,

      das soll jetzt alles sein? Also die übrigen 'Lebenshaltungskosten' werden vom SozAmt nach Sgb 9 übernommen richtig?
      Wer bekommt denn die Bekleidungspauschale und den Zuschuss für Schulmaterial überwiesen/ausgezahlt?
      Und das Taschengeld von monatlich knapp unter 12 Euro?

      Wir rechnen mal:
      100:6 (=16.67)
      zzgl. 201,85 :5 (=40,37)
      zzgl. 11,30
      = 68,33

      Ich habe mir die Bescheide noch nicht genauer angeschaut und auch nicht, ob die Leistungen zur Teilhabe durch die Eltern überhaupt ersetzt werden müssen. Dennoch steht im

      Sgb 94 (1) schrieb:

      Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
      Insofern gehen bisher nur die oben berechneten Summen pro Monat über.
      Da aber Du und die Mutter dem Kind nun gemeinsam zu Unterhalt verpflichtet seid, solltet ihr überlegen, ob ihr die entsprechenden Anträge zurück zieht oder wie ihr sonst diese Zahlung aufteilt..
      Ich weiß leider nicht, ob das SozAmt sich einfach einen der beiden Elternteile "herausgreifen" und zur Zahlung heranziehen kann oder ob es das gegenüber beiden machen muss (Gesamtschuldner?).

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja, wenn ich das in dem Bescheid so lese, dann sind die weiteren Kosten vom SGB IX abgedeckt, selbst die wöchentlichen Heimfahrten/Besuchsfahrten. Und wie war das? Im SGB IX gibt es keine Abtretung nach BGB?
      Die Zuschüsse/Pauschalen gehen an meine Ex. Aber mal ganz ehrlich, wenn es nur um deine errechneten 68€ geht, die das Amt dann haben will, dann kann ich auch auf dieses ganze Theater mit denen verzichten und zahle das selbst. Kann man denn ohne weiteres den Teil nach SGB XII ablehnen, bzw. zurück ziehen?
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    • Hallo Mike,

      ich hatte nun schon ein paar Mal geraten, dass Du Dich vielleicht doch von einem Anwalt, der im SGB-Recht firm ist, eingehend beraten lässt.
      Das ja nicht, weil ich irgendeinen Vorteil davon hätte, sondern weil das SGB ziemlich kompilziert ist (zumindest für mich, die sonst damit nichts zu tun hat) und wir hier im Forum meist im Familienrecht bewandert(er) sind.

      Ich sehe es als immer noch problematisch an, dass Du die Anträge nicht mit unterschreiben musstet (trotz gemeinsamen Sorgerechts) - insofern könnte es schon schwierig sein, einen Antrag, den gar nicht Du, sondern die Mutter des Kindes allein gestellt hat, zurück zu nehmen.
      Aber grundsätzlich ist dies immer da möglich, wo eine Leistung erst auf Antrag gewährt wird.
      Normalerweise muss Dich das Sozialamt sicherlich auch dahingehend beraten - zumindest bei konkreter Nachfrage.

      Hier scheint aber einiges "drunter und drüber" zu gehen; die Überleitungsanzeige ist (meiner Meinung nach) zu unbestimmt - es fehlt die Angabe der Vorschrift, nach welcher Du die Einkommensunterlagen vorzulegen hast (117 SGB 12? ist nicht benannt), die Forderung der Vorlage von Ausgaben zu weitgehend - kurz, das Amt arbeitet "merkwürdig" - auch in der "Androhung" sich die Kosten (welche konkret?) ggf. unter Anwendung der Vorschriften zur Kostentragung nach SGB 8 (Jugendhilfe) wieder zu holen (oder zu berechnen).

      Ich kann Dir nicht ruhigen Gewissens dazu raten, diese Dinge weiter allein klären zu wollen - schon gar nicht nach den "Drohungen" des SozAmtes.

      Gruß Tanja
    • @TanjaW9 die Häusliche Ersparnis sind bei uns 308€. Keine Ahnung wie die darauf kommen.
      Das Amt kann anscheinend selber entscheiden, ob das Kindergeld ausgezahlt wird, oder mit der häuslichen Ersparnis verrechnet wird. Zumindest ist das bei meiner Ex so, da sie als Beamtin den Familienzuschlag möchte, muss ihr auch das Kindergeld ausgezahlt werden. Alles eigentlich nur eine umher Schieberei.
    • Hallo Mike,

      ich habe den letzten Beitrag von Dir jetzt mal aus diesem Thema hierher verschoben.
      Es ist leichter, wenn wir die Themen - trotz augenscheinlicher Ähnlichkeiten - jeweils separat halten.

      Dass Deine Ex das Kindergeld beziehen müsse, damit sie den Kinder (oder Familien)Zuschlag als Beamte auch erhält, ist so verkürzt nicht richtig.
      Nur wenn die andere ggf. berechtigte Person auch Anspruch auf kinderbezogene Leistungen (egal ob öffentlicher oder privater AG) hat, kommt es bei der Zahlung der Kinderzuschläge bei Beamten auf den Bezug des Kindergeldes an. Ansonsten reicht, dass man - wenn kein anderer das Kindergeld bezöge - darauf Anspruch hätte.
      Das weiß ich, weil mein Mann auch den Kinderzuschlag für ein Kind bekommt, obwohl er nicht das Kindergeld erhält...

      P.S. wenn Dir die häusliche Ersparnis auch kostenpflichtig auferlegt wird, würde ich mich darauf berufen, dass das gezahlte Kindergeld gegen zu rechnen und vom Empfänger auszukehren sei.
      Du lebst mit dem Kind nicht zusammen in einem Haushalt, also hast Du durch die auswärtige Unterbringung auch keine "Haushaltsersparnis".

      Gruß Tanja

      Nachtrag: hier nochmal der von Hugoleser im anderen Thema eingefügte Link zum Download der Broschüre. Dort findest Du auf Seite 43 etwas zur häuslichen Ersparnis. Lass Dir darlegen, wie das Amt die Ersparnis berechnet hat.