Vom klassischen KU zum Wechselmodell

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    • Ich werde mich jetzt mal mit dem Sozialamt in Verbindung setzen. Ich sagte bereits der KM, dass ich gerne was schriftliches haben möchte, da die Bearbeiterin ihr wohl sagte, dass sie mich doch zur Zahlung überreden versuchen solle, ansonsten soll sie es eben einklagen.
      Ich werde mich bei neuen Erkenntnissen wieder melden.
    • Hallo Mike,

      zur Kostenbeteiligung nach SGB VIII hier noch mal etwas Lektüre.
      So lange Du nicht konkret sagst, nach welcher Vorschrift nun das Kind untergebracht ist, ist das wie Stochern im Nebel.
      Zumal durch die Änderungen im SGB (Bundesteilhabegesetz) die Ämter im Moment selbst (noch immer?) nicht wissen, wie sie damit im Einzelfall umgehen sollen.
      Dann kam auch noch Corona "dazwischen".
      Das was Clausutis als Rechtsgrundlage benannt haben will - ist halt Behörde und da kommen solche versteckten Drohungen wie "zahlen sie doch lieber den bisherigen Unterhalt weiter, wenn wir jetzt überprüfen würden, würde das sonst mehr werden" - die dienen (meiner Meinung nach) zur vorübergehenden Ruhigstellung.
      Verlässt man sich dann darauf, kann trotzdem sein, dass demnächst die Überleitungsanzeige kommt und dann das aktuelle (höhere) Einkommen abgefragt und zugrunde gelegt wird.
      Allerdings haben die Kostenstellen in den Jugendämter andere Ermittlungsgrundlagen als die nach Familienrecht.
      Dazu müsste man sich aber einlesen und Sozialrecht ist nicht meins....vor allen Dingen, weil sich ja da auch schon wieder was geändert haben könnte....
      Hier mal ein Link mit viel Lektüre...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja, ich denke mal, dass du das hier meinst

      Das mit der häuslichen Ersparnis ist mir auch schleierhaft. Die habe/hätte ich ja nur für 4 Tage im Monat, da er bis zur Unterbringung auch jeden Mi bei mir war. Die wechselseitigen Wochenenden waren schon immer.
      Dateien
    • Hallo Mike,

      dann (nach rechtlicher Beratung - für eine gerichtliche Abänderung bräuchtest Du sowieso einen Anwalt) keinen Unterhalt mehr zahlen und Abänderung beantragen...die "Kostenersparnis" dürfte vermutlich deutlich geringer sein als der Unterhalt, den Du leistest. Zumal § 136 bei "Einkommen" nur das mit dem Minderjährigen im Haushalt lebende Elternteil aufzählt... - also nicht bei Dir.

      Mal Kapitel 9 SGB IX Version 2020 (§§135-142) dazu lesen.

      Vielleicht kann Clausutis ja was zum 141 sagen, ich versteh den so, dass der Unterhaltsanspruch (bürgerlich-rechtlicher Natur) nicht übergeleitet werden kann...(aber dazu fehlt mir noch die Gesetzesbegründung...)
      Gesetzesbegründung gefunden:

      Drucksache 19/11006 - DIP21 - Deutscher Bundestag schrieb:

      (§ 141)
      § 141 entspricht vollumfänglich der bisherigen Regelung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit
      sich dieser auf Leistungen nach dem Sechsten Kapitel bezog. Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche sind
      nicht von § 93 des Zwölften Buches und damit auch nicht von § 141 umfasst. Dies ist im Zwölften Buch aufgrund
      der den § 93 SGB XII verdrängenden, spezielleren Vorschrift des § 94 SGB XII unzweifelhaft. Weil es in der
      reformierten Eingliederungshilfe nur für die Sonderregelung des § 142 Absatz 3 SGB IX eine dem § 94 des
      Zwölften Buches entsprechende Regelung gibt, bestand die Möglichkeit, auch bürgerlich-rechtliche Unterhalts-
      ansprüche unter den Wortlaut des § 141 zu fassen, was mit dieser Regelung nicht beabsichtigt war. Zur Vermei-
      dung von Rechtsunsicherheiten wird klargestellt, dass § 141 nicht auf die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen
      Unterhaltsansprüchen anzuwenden ist.
      Der Übergang des Unterhaltsanspruchs volljähriger Internatsschüler ge-
      genüber ihren Eltern richtet sich nicht nach dieser Regelung, sondern nach der Sondervorschrift des § 142 Ab-
      satz 3 SGB IX.



      Spoiler anzeigen

      (Verdient die Mutter denn auch? - Nur falls jetzt jemand auf die Idee kommt, der Barunterhalt des Kindes sei nach eurem gemeinsamen Einkommen zu ermitteln da das Kind auswärtig untergebracht ist.)
      Vergiss den vorherigen Einwurf, staatliche Leistungen gehen ja vor...


      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      noch der Hinweis bzgl. der vollstreckbaren Ausfertigung des Notarvertrages: da braucht man kein Gericht für, das macht der Notar. Und dem ist herzlich egal welche Umstände sich geändert haben. Dem Gerichtsvollzieher wird das auch egal sein. Du hast dich zu einer Zahlung verpflichtet, diese kann jederzeit gepfändet werden. Und wenn deine Ex deinen Arbeitgeber kennt, dann merkst du im blödesten Fall erst was davon, wenn dein Gehaltszettel kommt. Die kann dort nämlich eine Lohnpfändung beantragen.

      Du brauchst eine unterschriebene Erklärung, dass auf eine Pfändung aus dem Titel verzichtet wird, oder du musst gerichtlich eine Abänderung beantragen. Solange solltest du weiter zahlen, wenn du kein Risiko eingehen willst.
    • Hab mich jetzt mal kreuz und quer gelesen und bin, glaube ich so langsam dahinter gestiegen. Nun habe ich auch verstanden, warum @TanjaW9 immer wissen wollte, nach welchem SGB (hier SGB IX) bewilligt wurde. Am Montag werde ich mal beim Amt anrufen und bin auf deren Argumentation gespannt.
      Dazu habe ich noch Fragen.

      § 136
      Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen


      (1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

      Wann zählt man denn zu im Haushalt lebenden Eltern? Mein Sohn hat bei der Mutter seinen Hauptwohnsitz und in der Wohngruppe seinen Zweitwohnsitz. Zählt dann der Lebensmittelpunkt? Beim Kindergeld schreibt die Familienkasse z.B., dass mein Sohn nicht mehr im Haushalt der Mutter lebt. Das wiederum sagt mir doch, dass weder ich noch meine Ex zu kosten heran gezogen werden können.


      135
      Begriff des Einkommens


      (1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.

      Das ist mir schon klar, aber ich habe nen Dienstwagen (extra nen großen wegen meinem Sohn) und der wird mir beim brutto ja mit 1% draufgeschlagen. Wenn der vom Jahresbrutto nicht abgezogen wird, wäre das echt blöd, da er vom Netto erst abgezogen wird.
    • Moin Mike,

      MikeK schrieb:

      Wann zählt man denn zu im Haushalt lebenden Eltern? Mein Sohn hat bei der Mutter seinen Hauptwohnsitz und in der Wohngruppe seinen Zweitwohnsitz. Zählt dann der Lebensmittelpunkt? Beim Kindergeld schreibt die Familienkasse z.B., dass mein Sohn nicht mehr im Haushalt der Mutter lebt. Das wiederum sagt mir doch, dass weder ich noch meine Ex zu kosten heran gezogen werden können.
      Also, ich würde das so sehen: wo das Kind zum Zeitpunkt des Antragstellens lebt, da lebt ja meist mindestens auch ein Elternteil - ergo ist dieser Elternteil mit dem Kind zusammen in einem Haushalt.
      Umgang selbst ist kein "mit im Haushalt leben".
      Die Kindergeldkasse zahlt nun an wen das Kindergeld aus?
      An Dich, weil Du eine Unterhalts"rente" leistest? Da würde ich davon ausgehen, dass das Amt diese Ansprüche überleiten kann (ist ja kein Anspruch bürgerlich-rechtlicher Art).
      Ob Deine Ex zu Kosten herangezogen wird/werden kann, muss Dich doch nicht interessieren - wenn Sie Einkommen hat, wird sie m.M. nach zur Haushaltsersparnis herangezogen, da die Entscheidung der Kindergeldkasse nicht maßgeblich für das SGB ist (und im Übrigen erst ab Heimaufnahme gilt).

      MikeK schrieb:

      Das ist mir schon klar, aber ich habe nen Dienstwagen (extra nen großen wegen meinem Sohn) und der wird mir beim brutto ja mit 1% draufgeschlagen. Wenn der vom Jahresbrutto nicht abgezogen wird, wäre das echt blöd, da er vom Netto erst abgezogen wird.
      Das muss Dich eigentlich schon gar nicht mehr interessieren, da Du meiner Meinung nach gar nicht mit Deinem Einkommen herangezogen werden kannst. Aber ja, würdest Du mit Deinem behinderten Kind vor Aufnahme ins Heim in einem Haushalt leben, gälte meiner Meinung nach obiges und wenn auf Deinem Lohnzettel der Dienstwagen als Gehaltsbestandteil mit drauf steht, dann ist vermutlich der Einkommen.

      Bei Deinem Gespräch am Montag solltest Du erst mal die Position einnehmen, dass Du als nur umgangsberechtigter Vater keinen Kostenbeitrag (und auch keinen Unterhalt mehr) leisten musst.
      Nur die Unterhaltssache musst Du ja nicht mit dem Amt, sondern mit der Mutter Deines Sohnes "ausfechten".

      Viel Erfolg.
      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      mein Sohn lebt bereits seit Anfang des Monats in der Wohngruppe. Ging alles ganz schnell, dass dort ein Platz frei wurde.
      Das Kindergeld geht an meine Ex, meine Hälfte wird vom zahlenden Unterhalt gleich abgezogen.
      Ich bin echt mal gespannt, was die Dame mir erzählen wird.
    • Guten morgen. Ich habe nun mit dem Amt gesprochen. Nach SGB IX ist alles korrekt. Mein Sohn bekommt aber noch Leistungen nach SGB XII. Jetzt soll ich mein Einkommen und Ausgaben offen legen, dann wird der Unterhalt festgelegt (anscheinend nicht nach der DT sondern nach Leistungsfähigkeit), den bekommt meine Sohn als Einkommen draufgeschlagen und daraus wird dann die häusliche Ersparnis errechnet. Weiß denn jemand, was da berechnet wird?
      Auf die Frage, was denn bei einer Einigung zum Unterhaltsverzicht passiert sagte sie, dass dann evtl die Berechnung zur Heimunterbringung vom Jugendamt herangezogen wird.
    • Hallo Mike,

      solange Du keine schriftliche Aufforderung hast, in welcher Dir die (genaue) Rechtsgrundlage benannt wird - vielleicht weiß Clausutis mehr über das 12. SG-Buch - machst Du erst mal gar nichts außer die Änderung der notariellen Unterhalts-Vereinbarung zu bewirken.
      Im Moment wirkt das Verhalten des SozAmt auf mich, als ob die die Anspruchsgrundlagen jedes Mal neu 'auswürfeln'....

      Gruß Tanja
    • Moin,

      Du musst haarscharf trennen:
      Der SGB XII-Träger wird Dir eine Rechtswahrungsanzeige senden (§ 94 SGB XII) und den Übergang der Ansprüche anzeigen. Mit befreiender Wirkung darfst Du den Unterhalt dann bis zur Höhe der erbrachten Leistungen nur noch an das Sozialamt zahlen. Die Berechnung des Unterhaltsanspruches basiert dann auf den "normalen" bürgerlich-rechtlichen Berechnungswegen (jedoch mit dem kleinen Unterschied, dass der eine öffentlich-rechtliche Bedarfsberechnung das Sozialamt daran hindert, Dich "sozialhilfebedürftig" zu rechnen).

      Diese Berechnung des Sozialamtes hat jedoch wenig mit dem notariellen Vergleich zwischen Euch beiden zu tun, den musst Du separat klären lassen. Auf Unterhalt verzichten darf Deine Ex jedoch nicht, so lange sie staatliche Hilfen in Anspruch nimmt. Für mich wirkt es jedoch auch so, dass der Mitarbeiter im Sozialamt, mit dem Du gesprochen hast, eher im Leistungsrecht zu Hause ist als im Unterhaltsrecht (das macht meist eine andere Abteilung), weshalb die Aussagen etwas verwirrend sind. Den Hinweis aufs JA finde ich sehr abwegig, die Rechtsgrundlage möchte ich sehen.
    • MikeK schrieb:

      Sie meinte, dass der Fall recht kompliziert wäre und diese Konstellation so nicht in Gesetzestext vorkommt.
      :D
      Also ob ein (Einzel)Fall jemals im Gesetzestext 'so' vorkommt....
      Ich tippe eher auf die gravierenden Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz und die damit einhergehenden Verunsicherungen der Anwendung in den Ämtern.
      Und ansonsten: nicht aus der Ruhe bringen lassen, wir hören regelmäßig den Satz 'sowas hatten wir noch nicht' (in diversen Variationen).
      Vor ein paar Tagen hörte mein Mann Derartiges wieder, als er bei einer Bürgerbehörde eine beglaubigte Kopie eines Schreibens für eine andere Behörde haben wollte...

      Gruß Tanja
    • Also wird der berechnete Unterhalt vom Amt nicht höher als der von der DT sein. Oder habe ich das falsch rausgelesen? Nach SGB IX stimmt die Berechnung und ich muss nichts zahlen, ebenso meine Ex, selbst wenn sie wieder Arbeiten geht, kommt sie nicht über den Freibetrag.
      Sie bekommt im Moment noch Elterngeld, ab Dez dann Beamtenbezüge.
      Die Berechnung des Unterhalts ist tatsächlich nicht ihr Gebiet.
      Ich warte erstmal ab, was mir da berechnet wird. Andernfalls werde ich doch Unterhalt weiter zahlen müssen.
    • Die sozialhilferechtliche Berechnung des übergegangenen Anspruchs findet ihre Grenzen nach oben in der bürgerlich-rechtlichen Berechnung (nach DT) und nach unten in der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung - Du wirst keinesfalls mehr zahlen müssen als privatrechtlich Unterhalt gefordert werden kann. Tatsächlich sehe ich generell wenig Aussicht auf Zahlungen Deinerseits - vor allem sehe ich keine Zahlungen an Deine Ex! ich würde die Zahlungen umgehend einstellen und auf Abänderung drängen, wenn Deine Ex dem nicht nachkommt entsprechend gerichtlich.

      Wer ist bei Euch eigentlich sorgeberechtigt?
    • Hallo,

      das hatte ich schon in einer meiner vorherigen Beiträge hier im Thema bemerkt, dass Mike bei gemeinsamen Sorgerecht eigentlich hätte mitunterschreiben müssen.
      Aber auch sowas haben wir öfter erlebt, dass Schulen und Behörden sich einen feuchten Kehrricht darum scheren, wenn/dass beide das Sorgerecht haben.

      @MikeK ich würde an Deiner Stelle nun erst mal Kopien der Anträge und Bescheide (mit Hinweis auf das gemeinsame Sorgerecht) anfordern...

      Gruß Tanja