Unterhalt Wechselmodell, Ergänzungspflegschaft

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Unterhalt Wechselmodell, Ergänzungspflegschaft

      Hallo zusammen,

      ich habe eine Frage zum Unterhalt beim „echten“ Wechselmodell.

      Ich habe mich vor ca. einem Jahr von meinem Mann getrennt und wir betreuen seitdem unsere 3 Kinder (6, 8 und 10) zu gleichen Teilen im wöchentlichen Wechsel. Die Kinder haben sich sehr gut damit arrangiert und die Kommunikation mit meinem Noch-Mann funktioniert ganz gut, solange es um die Kinder geht. Sobald es um finanzielle Themen geht, macht er dicht. Ich habe letztes Jahr im Herbst versucht, das Thema Unterhalt anzugehen, aber er hat bereits meine Aufforderung nach den erforderlichen Unterlagen geblockt, da mir seiner Meinung nach beim Wechselmodell kein Unterhalt zusteht, weil wir die gleichen Kosten haben. Dabei lässt er jedoch außer Acht, dass er 1000 € netto mehr verdient als ich und im Gegensatz zu mir keine Miete zahlt.

      Um Ärger zu vermeiden und unser Verhältnis nicht zu belasten (und aus Schuldgefühl, weil ich ihn verlassen und ihm die Kinder zur Hälfte „weggenommen“ habe), habe ich das Thema erst einmal ruhen lassen und mich so durchgeschlagen, unter allmählichem Abbau meiner Ersparnisse. Nun habe ich aufgrund der Corona-Auswirkungen seit April Kurzarbeit und damit verbunden Einkommenseinbußen und habe deshalb versucht, bei der Familienkasse über den Kindergeldzuschlag finanzielle Unterstützung zu bekommen. Allerdings benötige ich dafür einen Nachweis zum Unterhalt bzw. dafür, dass ich keinen Unterhalt bekomme und warum. Das heißt, ich komme um das Thema nicht mehr rum.

      Nun war mein Gedanke, die Berechnung vom Jugendamt durchführen zu lassen, erstens, um Kosten zu sparen und zum anderen, weil ich denke, dass die im Vergleich zum Anwalt neutraler rechnen und er mir deshalb nicht wieder vorwerfen kann, dass ich ihn ausnehmen will. Jetzt habe ich jedoch gelernt, dass man beim Wechselmodell dafür erst eine Ergänzungspflegschaft beim Gericht beantragen muss und hab da irgendwie ein komisches Gefühl.

      Deshalb meine Fragen:
      Hat jemand von euch bereits Erfahrung mit diesem Verfahren und wie ist das gelaufen? Gibt es dabei noch etwas Wichtiges zu beachten?
      Oder ist es doch besser über einen Anwalt zu gehen?
      Oder seht ihr womöglich noch einen ganz anderen Weg?

      Ich möchte auf jeden Fall so wenig wie möglich Anlass zu Streiterei geben und unser Verhältnis nicht unnötig belasten.

      Vielen Dank für jede Hilfe.

      Viele Grüße
    • Moin,

      das SGB VIII sieht leider noch keine Möglichkeit, eine Unterhaltsberechnung mit Außenwirkung im Wechselmodell anbieten zu können. Einige Jugendämter bieten jedoch eine Beratung im Wechselmodell an, Teil dieser Beratung könnte auch eine Berechnung auf Grundlage der mitgeteilten (bereinigten) Einkommen sein (§ 18 SGB VIII). Die tatsächliche Berechnung des Anspruches ist zumeist jedoch nicht das Problem, sondern die Ermittlung des Einkommens und der Abzugspositionen. Kann man sich hierüber nicht verständigen, wird auch das JA keine beratende Empfehlung aussprechen können.

      Hilft es vielleicht, das eine oder andere exemplarische Gerichtsurteil dem Vater zu zeigen, aus dem deutlich wird, dass bei Einkommensdifferenzen Zahlungen zu leisten sind? Damit ließe sich sein Argument sachlich und schnell aushebeln.

      Einen RA zu beauftragen wird voraussichtlich auch nicht zur gütlichen Einigung beitragen, weil der RA zumeist nur die Interessen der Mandantschaft vertritt - nicht des Vaters. Der wird sich in der Folge auch anwaltlich vertreten lassen und schon steht man schneller vor Gericht als man es sich wünscht (ein RA verdient erst vor Gericht richtig gut). Eine (bzw. drei) Ergänzungspflegschaft(en) wären natürlich denkbar, jedoch auch keine "schnelle Lösung".
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Pixxie,

      ich weiß noch gar nicht so recht, wo ich anfangen soll: also 1000 Euro allein sind noch nicht so sonderlich viel mehr (bei drei Kindern). Du schreibst auch nichts dazu, wer das Kindergeld erhält. Ich vermute mal Du.
      In der ISUV-Verbandzeitschrift letztes Jahr gab es einmal eine (leider mit einem kleinen Fehler) behaftete Berechnung des Unterhaltes im Wechselmodell.
      Das Jugendamt stellt sich diesbezüglich leider etwas an, wenn man an die herantritt...sogar wenn es darum geht, den Kindergeldberechtigten zu bestimmen...

      Einen Anwalt würde ich - an Deiner Stelle - (noch) nicht einschalten.
      Wenn, dann eine Mediation - vorzugsweise bei einem Anwalt, der auch schon Wechselmodell-Unterhaltsberechnung kann ;)
      Was das Einkommen Deines (Noch?)Ehemannes anbelangt - wenn ihr verheiratet seid/ward, hast Du doch eh Anspruch auf Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse - zur Berechnung, ob ein Trennungsunterhalt zusteht...

      Und kennst vielleicht sogar noch einiges aus der Zeit des Zusammenlebens? Ich würde dann großzügig die Tarifsteigerungen drauf packen auf den letzt bekannten Wert und dann selbst rechnen (oder im Internet recherchieren, was man in dem Beruf üblicherweise verdient.
      Gibt es Kosten für die Kids, die nur einer trägt (z.B. Hort, Musikschule, Fahrtkosten öffentliche Verkehrsmittel?) - das müsste dann ja auch noch alles gegen den Barbedarf des Kindes gegen gerechnet werden und nur die Hälfte ist dann auszugleichen.
      Eigentlich finde ich das nicht kompliziert zu rechnen.

      Wenn Du das aber nicht willst, weil das das Verhältis verschlechtern würde, dann bitte den Vater der Kinder, Dir schriftlich zu bestätigen, dass er keinerlei Unterhalt an Dich für die Kinder zahlt.
      Wir haben immer alles schriftlich fixiert - eben weil sonst einige Behörden Theater machen (die scheinen hinterm Mond zu leben und Wechselmodell nur aus der Zeitung zu kennen - wenn überhaupt).
      Und lass Dich nicht von Bearbeiter abspeisen mit: Du hättest aber Anspruch - das können die nämlich überhaupt nicht beurteilen - wie gesagt, sind 1000 mehr bei drei Kindern (und ggf. noch Verbindlichkeiten aus der Ehe) nicht sooo viel mehr.

      Achja und von Ergänzungspfleger rate ich im Übrigen gänzlich ab....das dauert, wenn Du Pech hast, länger als ein Jahr und bringt nicht sonderlich viel...wenn lieber die Übertragung nach 1628 BGB beantragen - aber das nur mit Anwalt (auch wenn da vermutlich noch keine Anwaltspflicht besteht).

      hier noch das zugrunde liegende Urteil für den Antrag nach 1628:

      Betreuen die Eltern ihr Kind dagegen in der Weise, dass es in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell), so lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Das hat zur Folge, dass kein Elternteil die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (MünchKomm/Huber aaO § 1629 Rdn. 88; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1629 Rdn. 6; Weinreich/Ziegler aaO § 1629 Rdn. 17; vgl. auch Staudinger/Peschel-Gutzeit aaO § 1629 Rdn. 336).


      Gruß Tanja

      edit TanjaW9: nachfolgende Beiträge verschoben nach: dort

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: nachfolgende Beiträge verschoben

    • Hallo Pixxie,

      wenn du uns Informationen bereitstellt wieviel wer in etwa verdient, können wir dir auch mit einer "In-etwa-Berechnung" weiterhelfen, aber versteife dich nicht darauf, dass es viel werden muss. Im Wechselmodell können 1000 EUR netto wenig sein, insb. wenn es 4000 EUR zu 5000 EUR sind.

      Zu deinem Einwand "er lässt außer Acht, dass...": Dein Werteverständnis sagt dir offenbar, dass ihr die Kosten für die gemeinsamen Kinder quotal gem. eurer jeweiligen Leistungsfähigkeit teilen solltet. Das ist rechtlich ja auch so geregelt, aber ich würde das nicht in der Argumentation gegenüber deinem Ex anbringen. Mich bringt das innerlich auch immer auf die Palme, wenn meine Ex das bei mir versucht. Denn mein Werteverständnis ist, dass ehebedingte Nachteile über Ehegattenunterhalt auszugleichen sind, da Kindesunterhalt nicht dazu dienen sollte Einkommensunterschiede der Eltern auszugleichen. Oder hast du schon mal in der Schule erlebt, dass deine Kinder für eine Klassenfahrt weniger bezahlen mussten als die Kinder von Eltern mit besseren Einkommen? Oder werden Vereinsbeiträge nach Einkommen der Eltern gestaffelt?
      Von daher hat sein Einwand, dass ihr beide die gleichen Kostenpositionen habt sicher auch berechtigt.

      Der Umstand, dass er keine Miete zahlt ist auch unterhaltsrechtlich nicht in jedem Fall interessant. Hat er eigenes Eigentum, so wird ihm die Mietersparnis auf sein Gehalt fiktiv als Wohnwert aufgeschlagen, wird ihm eine Wohnung von fremden Dritten bereitgestellt, so ist diese Zuwendung selbst unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.
      Der Schuss den Wohnwert anzurechnen, kann aber auch nach hinten losgehen. Im Zweifel gehört das Eigenheim demnächst wem anders und er wohnt nur mietfrei. Und wenn er das auch nicht wirklich sauber geregelt hat, gucken die Kinder beim Erbe noch in die Röhre. Musst du entscheiden, ob du das wirklich tun willst.
    • Hallo zusammen,

      Vielen Dank für eure Kommentare, Links und Fragen. Hier nochmal ein paar nähere Infos zu unserer Finanzsituation:
      Ich verdiene ca. 1500€ netto (bei 30 h/ Woche), der KV 2600€ (bei 35 h/Woche)
      Das Kindergeld geht auf das Konto des KV, davon werden die Kosten für Kita/Hort und Schulessen bezahlt, den Rest teilen wir hälftig auf (je 150€). Auch Kosten für Kleidung, Schulsachen, Klassenfahrten teilen wir hälftig.

      Prinzipiell habe ich auf Grund des Schuldthemas ein Problem damit, Unterhalt für die Kinder und erst recht für mich einzufordern. Außerdem möchte ich wie gesagt unser Verhältnis nicht wegen Geld belasten. Allerdings reicht mein Einkommen nicht um meine monatlichen Ausgaben zu decken. Deshalb hatte ich versucht mir anderweitig finanzielle Unterstützung zu suchen, um dem ganzen Ärger aus dem Weg zu gehen, brauche aber dafür den Nachweis, dass ich Unterhaltsanspruch geltend gemacht habe und keinen bekomme. Damit fällt mir das ganze Thema nun doch auf die Füße.

      Irgendwie weiß ich gerade weder vor noch zurück.
      Es wäre schön wenn mir jemand eine grobe Einschätzung geben könnte, ob mir überhaupt Unterhalt für die Kinder zustünde und in welcher Größenordnung.

      Lieben Dank vorweg!
    • Hallo Pixxie,

      wer hat Dir denn gesagt, dass Du den Unterhaltsanspruch geltend machen musst?
      Wie gesagt, wenn sich die Eltern beim Wechselmodell auf irgendwas einigen, dann ist das anzuerkennen.
      Ich kenne das Theater von der Kita. Dafür wollte das JA dann auch immer irgendwas sehen - es gibt aber keine Pflicht, dass Eltern irgendeine Unterhaltsvereinbarung schließen müssen.
      Wenn ein Übergang der Ansprüche nicht gesetzlich vorgesehen ist, kannst Du auf eine Geltendmachung von Unterhalt verzichten.

      Wie ist das nun mit dem kostenlosen Wohnen des Vaters der Kinder?
      Ich denke, dass man von Dir aber auch verlangen könnte, dass Du im gleichen Stundenumfang tätig bist wie der Vater. Ein Gericht würde auch bei gleichwertiger Betreuung darauf abstellen (oder Dein Einkommen entsprechend hochrechnen).
      Nach dem, was Du jetzt hier an Zahlen offen gelegt hast und wenn nicht tatsächlich noch ein "Wohnwertanteil" dazu kommt, würde ich eher versuchen, vom KV eine Vereinbarung unterzeichnet zu bekommen, dass er aufgrund der ähnlichen Lage und gleichwertigen Betreuung keinen Unterhalt zahlt.

      edit: mal an einer Berechnung (unverbindlich) versucht - ich muss noch mal überlegen, ob das Ergebnis stimmen kann

      1750 (1500/30*35) – 87,50 (5% berufsbedingte Aufwendungen) = 1662,50
      2600 – 130 (5% berufsbedingte Aufwendungen) = 2470
      Du einzusetzen: 1662,50 – 1400 = 262,50
      Vater: 2470 – 1400 = 1070
      Zusammen 1332,50
      Mindestbedarf der Kinder nach Düsseldorfer Tabelle und eurem zusammen gerechnetem Einkommen (1662,5+2470=4132,50) – Stufe 7
      Kind 6 Jahre – 577 – ½ KG (102) = 475
      Kind 8 Jahre – 577 - ½ KG (102) = 475
      Kind 10 Jahre – 577 – ½ KG (105) = 472
      Insgesamt also 1422 – Mangelfall - > Herabstufung Stufe 6
      Kind 6 und 8 2*441 = 882
      Kind 10 = 438
      Insgesamt 1320
      Jetzt Verteilung (abgekürzt auf die Kinder zusammen)
      Mutter: 1320/1332,50*262,50 = 260,04
      Vater: 1320/1332,50*1070 = 1059,96
      Auszugleichen jedoch nur (1059,96 – 260,04)/2 + 154,5 (¼ Kindergeld für die drei Kinder)
      554,46

      @MaxMustermann, was sagst Du?

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      Grundsätzlich wird beim Wechselmodell auf Vollzeit hochgerechnet, es kann sein, dass 35 Std. beim Mann Vollzeit sind, bei der Frau aber 41 Std. gefordert werden (bspw. Beamte).
      Ich habe gerade nur ein Tablet, also kann ich mit meinem Daumen keine Berechnung eintippen, komme aber auf 560,75 EUR (wahrscheinlich Runden). Steht und fällt aber natürlich mit dem im Raum stehenden Wohnwert.

      Aber: er ist berechtigt seine Regelpositionen vom Bedarf abzuziehen, der Unterhaltsbedarf sinkt also um Hortkosten, Essensgeld Schule, Hobbykosten, gemeinsame Kleidung, Klasenfahrten,... Dadurch sinkt auch der Unterhalt. Auch fehlen weitere Gehaltsbereinigungen: betreibt er Altersvorsorge, sinkt auch der Unterhalt.

      Ich denke, dass du dich um etwa 400 EUR verbessern könntest, aber geh davon aus, dass dann jegliche Diskussion über Finanzen schwer werden wird. Ich würde intuitiv sagen, dass du versuchen solltest deine Einnahmen zu steigern. Ob Unterhalt der richtige Weg ist, weiß ich nicht, ich bezweifle es eher. Das Geld fehlt den beim Vater. Wie wäre es mit Vollzeit? Ist das möglich? Würde auch helfen, um in der Rente nicht knapp über Sozialhilfeniveau zu landen.

      P.s. Denk an den Kinderbonus. Von dem stehen die rechtlich etwa 35% zu. Wenn ihr den hälftig teilt, wäre das ja schon eher gut für dich..
    • Hallo Max,

      das Hochrechnen auf Vollzeit wird nicht gemacht. Hat damals bei "uns" auch niemand gemacht und widerspricht auch der Autonomie der gemeinsam für den Unterhalt verantwortlichen Eltern. Da der Mindestbedarf der Kinder gedeckt ist, würde ich immer nur insoweit hoch rechnen, dass beide Eltern den gleichen Arbeitseinsatz leisten müssen.

      Dann habe ich natürlich sowohl bei Mutter als auch bei Vater keine weiteren Abzugsposten berechnet, da nicht bekannt. Auch die Mutter darf noch - wenn betrieben - Altersvorsorge geltend machen.
      Und da nicht nur der Mann Hortkosten, Essensgeld etc. zahlt, wäre das auch bei der Mutter abzuziehen.
      Bzw. eher vom Bedarfsbetrag des Kindes und dann neue Berechnung.

      Was den Kinderbonus anbelangt - vielleicht will gerade diese Stelle den Nachweis, dass sie Unterhalt geltend gemacht hat?
      Bei uns hat nur das JA (Kita/Hort) Theater gemacht, Wohngeldstelle hat die Erklärung (auf dem Vordruck?) des Ex "geglaubt".

      @Pixxie Du musst den Ex zum Gespräch über Eure Finanzen an den Tisch kriegen.
      Gibt es Dritte, denen er vertraut und die euch beiden noch wohlgesonnen sind?
      Vielleicht können die vermitteln.
      Es muss auf beiden Seiten Verständnis und Anerkennung vorliegen, dann findet ihr auch für die (schwierige) finanzielle Situation eine Lösung.
      Mein Ex und ich haben das damals auch hinbekommen. Wenn man Wechselmodell lebt, weht einen von einigen Seiten ein eisiger Wind entgegen (und viel "mittelalterliches" Unverständnis)...aber es lohnt sich wenn man nach Jahren dann ein gutes Verhältnis zum Ex behalten und den Kindern so manches erspart hat.

      Gruß Tanja
    • Moin,

      wenn ich es richtig verstehe, wolltest Du, Pixxie, eigentlich keine grundsätzliche Unterhaltsforderung aufstellen, sondern lediglich einen Nachweis für die (auffordernde) Familienkasse haben, dass die Unterhaltsansprüche geprüft wurden. Richtig? Ich kenne mich im Bundeskindergeldgesetz nicht gut aus, aber steht Dir (im Wechselmodell und mit dem Vater als Kindergeldberechtigten) überhaupt der Kinderzuschlag zu? Lohnt sich der Aufwand, wenn Du am Ende gar nicht berechtigt bist?
    • Hallo Pixxie,

      ich habe noch mal gegoogelt und hätte eigentlich erwartet, dass Dich die Familienkasse selbst darauf hinweist:
      Eine Voraussetzung zum Bezug des Kinderzuschlags ist der Erhalt des Kindergeldes.
      Insofern hat sich das erledigt (bestätigt aber die Erfahrung meines Ex und meine: wenn man als Wechselmodell-Elternteil alleine irgendwo hin geht, versucht ein überforderter Bearbeiter mitunter eine Manipulation (Spaltung der Eltern)).
      Ich habe mich immer damit beholfen, dem Bearbeiter eine Bestätigung des Ex über die vorgetragenen Umstände in Aussicht zu stellen.
      Wenn wir gemeinsam irgendwo was beantragt haben, hat sich keiner getraut, uns gegeneinander "aufzuhetzen".

      Hast Du mal geschaut, ob Du Wohngeld erhalten könntest?

      Gruß Tanja

      edit: 2 nachfolgende Beiträge verschoben nach dort (Beitrag Nr. 36 und 40)
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      das Hochrechnen auf Vollzeit wird nicht gemacht. Hat damals bei "uns" auch niemand gemacht und widerspricht auch der Autonomie der gemeinsam für den Unterhalt verantwortlichen Eltern. Da der Mindestbedarf der Kinder gedeckt ist, würde ich immer nur insoweit hoch rechnen, dass beide Eltern den gleichen Arbeitseinsatz leisten müssen.
      Vielleicht übersehe ich da was, aber ich beziehe mich auf BH XII ZB 565/15:

      Dass das Oberlandesgericht der Kindesmutter - für den Antragsgegner als Rechtsbeschwerdeführer günstig - aufgrund einer über die von ihr geleistete Tätigkeit hinausgehenden Erwerbsobliegenheit ein teilweise fiktives Einkommen aus insgesamt vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet hat, ist ausRechtsgründen nicht zu beanstanden.

      Vollzeit heißt ja nicht bei jedem 38 Stunden. Ich kenne Vollzeit mit 30 Stunden, mit 41 Stunden und sehr viel dazwischen. Von daher fände ich persönlich ein hochrechnen auf gleiche Stunden häufig problematisch. Bspw. arbeitet meine Ex 41 Stunden Vollzeit, ich 38. Könnte sie dann auch auf 38 Stunden gehen und mein Unterhalt an sie würde steigen? Das fände ich persönlich befremdlich.

      TanjaW9 schrieb:

      Was den Kinderbonus anbelangt - vielleicht will gerade diese Stelle den Nachweis, dass sie Unterhalt geltend gemacht hat?
      Bei uns hat nur das JA (Kita/Hort) Theater gemacht, Wohngeldstelle hat die Erklärung (auf dem Vordruck?) des Ex "geglaubt".
      Der Kinderbonus wird doch mit dem Kindergeld ausgezahlt, oder nicht (zwar in 2 Überweisungen, aber immer an den, der auch das Kindergeld erhält)? Das würde dann doch der Ex erhalten und dieser muss wie das Kindergeld verteilt werden. Die TO hat ein Recht darauf, dass der Ex ihr ihren Anteil auskehrt, aber halt nur auf den halben Betreuungsanteil und auf ihre Quote beim Baranteil. Das macht also etwa 25% Betreuungsanteil und 10% Baranteil, also 35%. Ein hälftiges Aufteilen wäre doch zu ihren Gunsten.
    • MaxMustermann schrieb:

      Vielleicht übersehe ich da was, aber ich beziehe mich auf BH XII ZB 565/15:

      Dass das Oberlandesgericht der Kindesmutter - für den Antragsgegner als Rechtsbeschwerdeführer günstig - aufgrund einer über die von ihr geleistete Tätigkeit hinausgehenden Erwerbsobliegenheit ein teilweise fiktives Einkommen aus insgesamt vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet hat, ist ausRechtsgründen nicht zu beanstanden.

      Vollzeit heißt ja nicht bei jedem 38 Stunden. Ich kenne Vollzeit mit 30 Stunden, mit 41 Stunden und sehr viel dazwischen. Von daher fände ich persönlich ein hochrechnen auf gleiche Stunden häufig problematisch. Bspw. arbeitet meine Ex 41 Stunden Vollzeit, ich 38. Könnte sie dann auch auf 38 Stunden gehen und mein Unterhalt an sie würde steigen? Das fände ich persönlich befremdlich.
      Hi Max,

      die Ergänzungspflegerin hat das bei "uns" damals jedenfalls nicht gemacht. Da hatte die Gegenseite rumgenörgelt, dass doch KV nur ein Einkommen von einer Teilzeittätigkeit hat - nach dem Hinweis, dass das bei der KM doch auch so sei, war diesbezüglich Ruhe.
      Und in dem von Dir genannten BGH-Urteil (sorry, ich habe die 21 Seiten wirklich nur noch mal überflogen, zu mehr hatte ich keine Zeit) - steht doch was von "tatrichterlicher Würdigung" bei dem hochgerechneten (bzw. fiktiven) Einkommen der Mutter.
      Ansonsten gilt immer Autonomie der Eltern - ist halt nur doof, wenn man das vors Gericht zerrt, weil einer nicht mitspielt - dann kann alles ganz anders ausgehen, als man dachte....
      Deswegen auch der Hinweis von mir, lieber vom Ex ein Schriftstück unterzeichnet zu bekommen, dass keine Barbeträge fließen. (Vielleicht reicht der Hinweis auf 1612 (2) BGB - muss aber eben auch ausdrücklich geregelt werden.)

      Aber ja, ich gehe davon aus, dass aufgrund bestimmter Umstände (besondere Betreuungsbedürftigkeit eines Angehörigen, eigene Erkrankung, eingeschränkte Leistungsfähigkeit) eine Teilzeit auch hinzunehmen ist. Erst Recht, wenn der eine nur Vollzeit von 35 Stunden hat, der andere dann 40 soll.
      Das fände ich befremdlich.


      MaxMustermann schrieb:

      Der Kinderbonus wird doch mit dem Kindergeld ausgezahlt, oder nicht (zwar in 2 Überweisungen, aber immer an den, der auch das Kindergeld erhält)? Das würde dann doch der Ex erhalten und dieser muss wie das Kindergeld verteilt werden. Die TO hat ein Recht darauf, dass der Ex ihr ihren Anteil auskehrt, aber halt nur auf den halben Betreuungsanteil und auf ihre Quote beim Baranteil. Das macht also etwa 25% Betreuungsanteil und 10% Baranteil, also 35%. Ein hälftiges Aufteilen wäre doch zu ihren Gunsten.
      Dazu muss er erst mal beantragt werden - und dann vermutlich vom Kindergeldbezieher. Da kann es aber sein, dass das Einkommen schon wieder zu hoch ist....und so beißt sich die Katze in den Schwanz...
      Ich bin auch der Meinung, irgendwas über den Kinderbonus in einem Urteil gelesen zu haben, kann aber nicht mehr sagen, in welchem Zusammenhang (bezüglich einer Anrechnung vermutlich und es war bestimmt ein familiengerichtliches Urteil)...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      reden wir von der gleichen Leistung? Ich meine mit Kinderbonus die 300 EUR, die es für jedes Kind im Sep. und Okt. gibt. Dieser Bonus muss nicht beantragt werden. Ich glaube, dass du den Kinderzuschlag meinst. Den bekommen Menschen mit Kindern regelmäßig, wenn ihr Einkommen knapp über Sozialhilfeniveau liegt. Ob das bei der TO der Fall ist, weiß ich nicht, aber hier könnte es das Problem geben, dass ggf. Unterhaltsansprüche der Kinder auf die ARGE übergehen.
    • Hallo zusammen,

      nochmals danke für euren Input.

      Also das Kindergeld läuft auf meinen Namen, wird aber auf das Konto meines Noch-Mannes überwiesen, weil das ehemals unser Gemeinschaftskonto war und von dort auch die Kosten für Kita/Hort und Schulessen abgehen. Deshalb ist es für mich prinzipiell möglich den Kinderzuschuss zu beantragen, das hatte ich auch telefonisch abgeklärt.
      Die Formulierung zum Unterhaltsnachweis auf dem Schreiben der Familienkasse lautet wie folgt:

      „Der Kinderzuschlag ist hinsichtlich des Verhältnisses zu anderen möglichen Einkünften des Kindes nachrangig. Deshalb sind Sie nach § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG verpflichtet, für Sie zumutbare Anstrengungen zur Verwirklichung solcher Ansprüche zu unternehmen, bevor der Kinderzuschlag in Anspruch genommen wird. Hierzu gehören insbesondere die Beantragung vorrangiger Leistungen (z.B. Unterhaltsvorschuss, BAföG, BAB) sowie die zivilrechtliche Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte.
      […]
      Möglicherweise besteht für Ihr oben genanntes Kind / Ihre o.g. Kinder auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem UhVorschG. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Rahmen Ihrer Pflicht zur Verwirklichung vorrangiger Ansprüche dazu angehalten sind, unverzüglich bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle einen Antrag auf Leistungen nach dem UhVorschG zu stellen.“

      Deshalb auch meine Bedenken, ob die Aussage, dass ich keinen Unterhalt bekomme, reicht oder ob ich tatsächlich nachweisen muss, dass die Ansprüche geprüft wurden. Aber versuchen kann ich es ja erstmal, damit ich zumindest die Frist für die Rückmeldung einhalte.

      Nochmal bezüglich unserer Wohnsituation:
      Mein Noch-Mann wohnt in seinem Elternhaus, das während der Ehe auf ihn überschrieben worden war und auch nicht kreditbelastet ist (ich stehe nicht im Grundbuch). Ich habe Mietkosten in Höhe von ca. 800 € inkl. NK.

      Eine Erhöhung meiner Arbeitszeit ist im Moment leider schwierig. In meiner jetzigen Firma läuft wie gesagt Kurzarbeit, vorauss. bis Ende des Jahres. Ich habe mich auch schon Anfang des Jahres anderweitig beworben, was aber auf Grund der Corona-Krise leider erst einmal ruht.

      Liebe Grüße,
      Pixxie
    • Pixxie schrieb:

      (...) Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Rahmen Ihrer Pflicht zur Verwirklichung vorrangiger Ansprüche dazu angehalten sind, unverzüglich bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle einen Antrag auf Leistungen nach dem UhVorschG zu stellen. (...)
      Moin,

      was ein Unsinn, der voraussichtlich aus einem Standardschreiben resultiert. Ein einfacher Hinweis Deinerseits, dass beim Wechselmodell keine Ansprüche nach dem Unterhaltsvorsschussgesetz bestehen, sollte ausreichen. Den Weg zur Unterhaltsvorschusskasse kannst Du Dir sparen.
    • Hallo Pixxie,

      dann solltest Du der Kindergeldkasse dennoch Deine neue (?) Kontonummer mitteilen. Wenn der KV nicht mitwirkungsbereit ist an der Klärung der gemeinsamen Unterhaltspflicht, sollte Dir das Kindergeld auch tatsächlich ausgezahlt werden.
      Auch ist dann meine Rechnung oben zu berichtigen:

      TanjaW9 schrieb:

      Auszugleichen jedoch nur (1059,96 – 260,04)/2 + 154,5 (¼ Kindergeld für die drei Kinder)
      554,46
      das ergäbe dann: auszugleichen jedoch nur (1059,96 – 260,04)/2 - 154,5 (¼ Kindergeld für die drei Kinder)245,46

      Da auch die Familienkasse eine Behörde ist, die nur Vorschriften ausführt, wird denen bestimmt nicht reichen, dass Du denen mitteilst, dass im Wechselmodell kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht.
      Ich schlage vor, du schaust Dir in den Richtlinien zum UHVorSchG mal Punkt 1.3 an und benennst diesen in Deinem Schreiben an die Familienkasse (wenn Du Lust und die Möglichkeit hast, fügst Du denen das auszugsweise bei). Vielleicht hilft das schon.
      Was das Haus des Vaters der Kinder angeht, müsste ein Gericht das ggf. überprüfen - es käme sicher auch auf die Vertragsgestaltung an - Übertragung hört sich immer so harmlos an; oftmals sind aber Bedingungen an diese geknüpft, welche sich ja vielleicht auch auf den Wohnwert auswirken könnten. Außerdem könnte - wie schon angeführt - vor einem Gericht auch jemand auf die Idee kommen, dann einen fiktive Vollzeitbeschäftigung zu unterstellen (euch beiden) - wie im BGH-Urteil weiter oben geschehen.

      Hast Du mal überprüft, ob Du Anspruch auf Wohngeld hast?


      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      ich kenne relativ wenig Rechtssprechung zum Thema Wechselmodell und Wohnwert. Aber das Thema Wohnwert beinhaltet doch, dass man das Haus vermietet und sich was angemessenes für sich sucht, was weniger kostet. Kann man so auch im Wechselmodell mit 3 Kindern argumentieren? Schließlich wird der Vater sicher mehr Wohnraum brauchen als die DDT mit ihrer lächerlichen Pauschale vorsieht. Weiß dazu jemand was?

      Zum Thema: „Der Kinderzuschlag ist hinsichtlich des Verhältnisses zu anderen möglichen Einkünften des Kindes nachrangig. Deshalb sind Sie nach § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG verpflichtet, für Sie zumutbare Anstrengungen zur Verwirklichung solcher Ansprüche zu unternehmen, bevor der Kinderzuschlag in Anspruch genommen wird. Hierzu gehören insbesondere die Beantragung vorrangiger Leistungen (z.B. Unterhaltsvorschuss, BAföG, BAB) sowie die zivilrechtliche Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte.

      Mal nachgelesen: Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert.
      Wo steht denn da, dass man das auch tatsächlich einfordern muss? Da steht nur, dass 45% des zu berücksichtgenden Einkommens des Kindes angerechnet werden. Das wäre relativ wenig bei drei Kindern. Das Problem ist aber, dass das mal wieder alles nicht für das Wechselmodell gedacht ist, deshalb ist es schwer damit zu hantieren.
    • MaxMustermann schrieb:

      Aber das Thema Wohnwert beinhaltet doch, dass man das Haus vermietet und sich was angemessenes für sich sucht, was weniger kostet.
      Moin Max,

      mh, das Thema Wohnwert beinhaltet m.M. die wirtschaftliche Nutzung des Vermögens und deswegen den Ansatz der ersparten Miete (für eine angemessen große Wohnung der Familie) abzüglich der Kosten mit denen ein Mieter nicht belastet ist.
      Von der Berechnung eines Wohnwertes habe ich allerdings keine tatsächliche Ahnung.
      Hier ist das Urteil das BGH am 2014-03-19 (XII ZB 367/12) in FamRZ 2014, 923, NJW 2014, 1531, Tz. 19, 20. Dort geht es gerade um Kindesunterhalt und eigentlich zu erfolgenden Ansatz des objektiven Mietzins.
      Im besprochenen Fall erfolgte aber wieder (schon vom OLG) eine tatrichterliche Würdigung (also Einzelfallentscheidung) mit Ansatz einer niedrigeren Miete.
      Wenn es zum Streit käme, müsste also auch bei dem Ex der TO eine Einzelfallprüfung stattfinden, wieviel Miete für 4 Personen angemessen ist. Und ob nicht doch Kosten gegenzurechnen seien (Renovierung, Modernisierung?).
      Das Thema Wohnwert macht Unterhaltsberechnungen meist kompliziert(er).

      Gruß Tanja
    • Hallo Pixxie,
      aus Zeitgründen habe ich nicht alle Beiträge genau gelesen, daher meine Frage: Bist du ISUV-Mitglied? Falls ja: Du kannst kostenlos von einem Fachanwalt eine Unterhaltsberechnung für das Wechselmodell durchführen lassen, sofern du die Einkünfte des Kindesvaters hast.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen