Abänderung der Unterhaltstitels

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    • Abänderung der Unterhaltstitels

      Hallo,

      Kennt sich jemand mit der Abänderung eines Unterhalstitels aus? Ein wenig habe ich bereits selbst recherchiert.

      Mein derzeitiger Kenntnisstand:
      - Abänderung durch Jugendamt nur wenn die Gegenpartei (in dem Fall Kindsmutter) zustimmt
      - Abänderung durch Abänderungsklage

      Ich würde zunächst theoretisch gerne den ersteren Weg gehen. Wie geht man da am besten vor? Teilt man dem zuständigen Jugendamt mit, dass man gerne eine Abänderung und Neuberechnung des Unterhaltstitels möchte und entsprechend um Zustimmung durch die Gegenpartei bittet? Auch schon erwähnen, dass man sonst, sollte es zu keiner Einigung kommen, eine Klage anstrebt? Sollte schon dieser Schritt durch einen Anwalt erfolgen? Gibt es ein "Muster" an dem man sich entlanghangeln kann, wenn man selbst ein Schreiben aufsetzt?

      Gründe für die Abänderung ist Familienzuwachs (unterhaltsberechtigt sind dann 4 Kinder und eine Ehefrau in Betreuungszeit).

      MfG
    • Schau mal in die Unterhaltsleitlinien des betreffenden Bundeslandes. Die Rechnung kannst Du dann selber durchführen. Beim Abänderungsantrag musst Du dich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Rechtsanwaltszwang !

      Bei 4 Kindern kann es schon sein das es sich lohnt bloss sind das alles deine eigenen Kinder ? Hast Du ein Kind mit deiner neuen Ehefrau ?...Der Kindesunterhalt hat immer Vorrang vor der Ehefrau...u.s.w...u.s.w

      Lg
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Fehem,

      es geht um minderjährige Kinder, richtig? Besteht Beistandschaft oder möchtest Du das Jugendamt einschalten, weil die damals tituliert haben? Eigentlich wäre - ohne Beistandschaft - die Mutter Dein Ansprechpartner.
      Betrifft die Abänderung alle drei anderen Kinder?
      Ein Muster ist mir nicht bekannt.
      Bist Du ISUV-Mitglied? Dann würde ich die vergünstigte Kurzrechtsberatung bei einem ISUV-Anwalt empfehlen - auch wegen der Fragen der wirksamen Aufforderung auf Herabsetzung des Unterhalts (ab wann).

      Gruß Tanja
    • Hallo MDP22,

      Vielen Dank für deine Antwort.

      Also besteht in jedem Fall die Notwendigkeit eines Anwalts, egal ob man den ersten oder zweiten Weg geht. Das ist schon mal gut zu wissen. Ich hatte es so verstanden, dass bei ersterem Weg man eher auf eine gutmütige Einigung plädiert und erst bei zweiterem die "harten Geschütze" auffährt, was dann wohl eine fälschliche Annahme war.

      Es sind zwei Kinder aus einer nicht-ehelichen Beziehung (9,12) und eins bzw. in zwei Wochen zwei Kinder aus einer aktuellen Ehe.
      Bereits nach Geburt von dem ersten Kind der Ehe hatte ich um eine Neuberechnung gebeten, diese zog sich zunächst Monate hin und endete darin, dass die Mutter der anderen Kinder selbst eine Neuberechnung (allerdings ohne Rücksicht auf die Geburt des neuen Kindes) durchführen lies. Da ich nach wie vor auf das Ergebnis meiner beantragten Neuberechnung wartete und das dem Jugendamt auch entsprechend mitteilte (bzw. ihrer Neuberechnung widersprach) zahlte ich weiter regelmäßig den zuvor festgelegten Unterhalt. Daraufhin erwirkte die Mutter einen Titel. Mein Fehler war sich zu diesem Zeitpunkt nicht schon einen Anwalt genommen zu haben, allerdings gab es in dem Zeitraum noch andere persönliche Umstände die mich dazu bewegten zunächst das ganze hinzunehmen. Ich möchte da jetzt auch nicht nachträglich noch irgendwelche Änderungen erwirken, sondern eine Neuberechnung auf Grund der nun neu eintretenden Situation, die allerdings alle Faktoren mit einbezieht.
    • Vielen Dank für deine Antwort Tanja.

      Genau es geht im minderjährige Kinder. Ich hatte ein wenig bei Google recherchiert und dabei den Weg via Jugendamt herausgefunden. Das Verhältnis zu der Gegenpartei ist seit titulierung zerüttet. Sie möchte auch keinen Umgang fördern.
      Ich selbst habe viele Versäumnise zwecks Neuberechnung gemacht (s. vorherige Antwort), das ist mir durchaus bewusst und auch, dass ich da im Nachhinein nichts ändern kann. Ich bin grundsätzlich ein Mensch, der lieber den netteren Weg geht und hatte (weil ich es wohl falsch verstanden hatte) gedacht, dass man bei dem Weg über das Jugendamt Anwalt und Gericht zunächst vermeiden könnte, auch an die Gegenpartei zu appellieren, dass bei möglicher Klage die Prozesskosten ja auf den "Verlierer" fallen, sollte keine einvernehmlich Lösung möglich sein. Laut Google-Recherche (und da kenne ich mich halt nicht aus, deswegen meine Frage hier) hätte ich sehr gute Chancen den Prozess im Zweifelsfall zu gewinnen.
    • Hallo Fehem,

      für ein Schreiben an das Jugendamt brauchst Du keinen Anwalt.
      Da ich aber - auch aufgrund des Umgangs mit Deinem vorherigen Antrag auf Anpassung (wegen des 3. Kindes) - davon augehe, dass ein Anschreiben ans Jugendamt wieder nicht den gewünschten Erfolg hat, solltest Du doch lieber einen Anwalt mit der Verteidigung Deiner Interessen beauftragen.

      Es gibt also einen Titel für 2 Kinder - vermutlich zu hoch, da bisher nicht berücksichtigt wurde (leider üblich), dass Du einem bzw. bald zwei weiteren Kindern zu Naturalunterhalt verpflichtet bist.
      Deine Ehefrau hatte vor der Betreuung eigene Einkünfte?
      Warst Du ein Mangelfall? Wenn Du magst, kannst Du Deine Einkünfte auch zu einer (überschlägigen) Berechnung hier offenbaren. Wie alt ist das 3. Kind?

      Gruß Tanja
    • Genau, der Titel betrifft zwei Kinder. Bislang liegt nach DD-Tabelle kein Mangelfall vor, da nur die beiden Kinder berücksichtigt werden, allerdings würde ich in der Tabelle nun auf den Mindestunterhalt absteigen. Meine Ehefrau hatte vor der Betreuung geringfügige Einkünfte aus einem Nebenjob, da Student (inzwischen fertig). Sie bekam ein Jahr das Basis-Elterngeld. Seitdem ist sie noch von Kind 3 in Betreuung (wird demnächst 2 Jahre alt). Sie plant den vollständigen Einstieg in den Beruf zum Ende des nächsten Jahres, sofern eine Fremdbetreuung der kleinen Kinder möglich ist, bis dahin beantragt sie nun für das Neugeborene wieder das Basis-Elterngeld. Ich selbst nehme weder Elternzeit noch Elterngeld in Anspruch und arbeite Vollzeit im Schichtbetrieb. Netto ca. 2100 € plus Schichtbezüge.
    • Hallo Fehem,

      da ich die Höhe der Schichtzuschläge nicht kenne, kann ich nicht genau rechnen.
      Kannst Du ja vielleicht selbst machen. Deine gesamten Einkünfte (also die der letzten 12 Monate) zzgl. einer Steuererstattung geteilt durch 12
      abzüglich 5% für berufsbedingte Aufwendungen ergibt das unterhaltsrelevante Einkommen.
      Da Du sicher wegen der 4 Kinder insgesamt eher ein Mangelfall wirst, wird ein weiterer Abzug (z.B. sonst abzugsfähige zusätzliche Rentenvorsorge) vermutlich nicht zugelassen.
      Dein Selbstbehalt beträgt 1280 (könnte aber wegen der Ehe um 10% gekürzt werden) - ich rechner der Einfachheit halber mal mit dem ungekürzten Betrag da Deine Ehefrau sicher nicht so hohes Basis-Elterngeld bekommt.

      2100 - 105 (5%) - 1280 = 715
      Das ist der Betrag, der für 4 Kinder zur Verfügung steht.
      Also Mangelfall.
      Nun müsste im Verhältnis der Einsatzbeträge verteilt werden:
      Kind1 12: Mindestunterhalt-Zahlbetrag - 395
      Kind2 9: dito: - 322
      Kind3 2: Naturalunterhalt zur Gleichbehandlung aller Kinder zu monetarisieren - 267
      Kind4 "Neugeboren" (ab Geburt): dito - 267
      Summe 1251

      Unterhalt:
      Kind 1: 395*715/1251= 225,76
      Kind 2: 322*715/1251= 184,04
      Kind 3: 267*715/1251= 152,60
      Kind 4: wie Kind 3 = 152,60

      Gruß Tanja

      Jetzt dachte ich gerade, ich muss die ganze Berechnung noch mal korrigieren wegen des Abzuges des Kindergeldes für die beiden Kinder aus der Ehe - je nachdem, wer dies erhält, müsste das noch mal geschehen, da Du ja theoretisch Anspruch auf (höheres) Kindergeld für ein 3. und 4. Kind hast - da verschiebt sich dann der Betrag noch um ein paar Euro zugunsten der älteren Kinder....
    • Vielen Dank für deine Berechnung Tanja.

      Das mit den Schichtbezügen ist ja leider so eine Sache, da diese ja variieren, aber ich werde deine Rechnung entsprechend nochmal umrechnen mit den genauen Beträgen des Verdienstes. Genau, meine Frau bekommt nur den Mindestbetrag von 300 €.

      Ich danke auf jeden Fall für deine schnellen Antworten, das hat mir schon sehr geholfen.

      Ich würde nun folgendermaßen Vorgehen: ein Schreiben an das Jugendamt mit der Bitte die Zustimmung der Mutter einzuholen um dann entsprechend den Unterhaltstitel ändern zu können (also erstmal "guten Willen" zeigen), aber auch hinzufügen, dass ich mit rechtlichen Beistand bei keiner Einigung oder Ablehnung der Mutter eine Abänderungsklage anstrebe. Mir dabei gleich eine "eigene Frist" setzen, die ich abwarten ob eine Rückmeldung kommt und dann entsprechend mit Anwalt handeln.
      Ich glaube das könnte der für mich passende Weg.
    • Ach, Tanja, weshalb so giftig?
      Ja, auch in derartigen Konstellationen kann es sowas geben - deshalb soll er ja dazu vortragen, ehe ihm das entgegengehalten wird. Ich habe derartige Fälle schon gerichtlich durchgesetzt (Schichtdienst war in der Woche, dennoch war es beispielsweise am Samstag möglich, einen kleinen Nebenverdienst zu generieren).
    • Vemutlich weil Du mich im Moment so sehr nervst, dass mir sogar der Gruß in den Fingern stecken bleibt-

      Solche Fälle hast Du schon gerichtlich durchgesetzt?
      Kein Wunder, dass das Jugendamt so einen besch... Ruf hat - der Vater hätte ja nicht noch mal eine neue Familie gründen müssen, was?
      Sein Pech oder besser gesagt, Pech der nachgeborenen Kinder. Wenn die anderen erstgeborenen Kinder schon keinen Vater haben können (mitunter aufgrund der "erfolgreichen Interventionen" der Kindsmutter inkl. Vereitelung des Umgangs), dann haben auch die nachgeborenen, mit dem Vater zusammen lebenden Kindern kein Recht auf Anwesenheit Ihres Vaters nach einer regulären 40Stunden (hier sogar Schicht)Woche...
    • Du suchst Dir den falschen Gegner, wenn Du denjenigen anklagst, der das umzusetzen hat, was höchstrichterliche Rechtsprechung vorgibt.

      Die Mitarbeiter, die an verschiedenen Stellen im Amt Unterhalt geltend machen (ob nun im Jugendamt als Beistand, als Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse, der Jobcenter, der Sozialämter, ...) müssten sich entsprechend gegenüber den Vorgesetzten, den Rechnungsprüfern, den unterhaltsberechtigten Elternteilen dafür rechtfertigen, weshalb sie derartige Rechtsprechung unbeachtet lassen, obwohl in den Leitlinien zum Teil genau darauf hingewiesen wird (BGH FamRZ 2014, 1992); im Zweifel könnte sogar eine Haftung daraus resultieren. Wenn derjenige einen schlechten Ruf hat, der gewissenhaft prüft, dann gute Nacht!

      Natürlich kann diese Einkommensfiktion unter vielen Gesichtspunkten im Ergebnis einer Prüfung als nicht realistisch angesehen werden (Stichwort: Zumutbarkeit), dafür muss die-/derjenige jedoch erstmal die Grundlage für eine Prüfung haben. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei demjenigen, der vorträgt, den Mindestunterhalt nicht leisten zu können. Nur dazu habe ich Fehem geraten, ein nett gemeinter Hinweis - mehr nicht!
    • @Clausutis
      Nun denn, auch wenn es nicht direkt zum meinen eigentlich angeraumten Thema gehört, aber ja scheinbar gewollt ist hier dazu Stellung zu nehmen:

      Ich arbeite Vollzeit (teils 40+ Stunden, da meine Kollegen und ich auch gelegentlich mal einen 6. Arbeitstag einlegen um den regulären Betriebsablauf zu entlasten) in einem 3-Schichtsystem (Früh-, Spät- und Nachtschicht). Ich arbeite also weder Teilzeit noch in einem meiner ausbildungfernen Beruf, sondern in meinem Lehrberuf. Für Früh- und Nachtschicht sollten auch gewisse Ruhezeiten eingehalten werden um den gefahrlosen Umgang mit den Arbeitsgeräten zu garantieren. Ich wüsste also nicht an welcher Stelle hier noch ein zusätzlicher Nebenjob zumutbar wäre.

      Desweiteren möchte ich noch darauf hinweisen, dass von meiner Seite aus immer erstmal der nicht-juristische Weg angestrebt wurde und auch derzeit wird. Deswegen versuche ich ja nun erstmal den Weg ohne Anwalt und Gericht zu gehen, werde allerdings notfalls davon Gebrauch machen.

      Die gute Dame ist übrigens inzwischen auch verheiratet und hat im letzten Jahr mit ihrem neuen Partner ein weiteres Kind bekommen. Ihr Ehemann ist im Sozialleistungsbezug, sie hat vorher auf geringfügiger Basis gearbeitet. (gerade erst deine Nachfrage gesehen Tanja, hier aber die Antwort).
    • Hi @Fehem,
      unabhängig vom bisher Geschriebenen:
      Der Unterhalt wird (u. A.) aus dem bereinigten Nettoeinkommen der letzten 12 Monate ermittelt. Das heißt, die Schichtzuschläge und sonstige Zulagen (z. B. für Nachtschicht, Sonntags-, oder Feiertagszulagen) sind also (für diese zurückliegende Zeit) bekannt...(da auf den betroffenen Entgeltbescheinigungen ausgewiesen) Insofern ist es Quatsch sich darauf zu berufen, dass sie ständig wechseln würden...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Fehem,

      Du musst ja nicht wirklich hier dazu (umfassend) Stellung nehmen.
      Und von mir aus würde ich sowas auch nicht ungefragt anbringen.
      Ich habe im Kommentar zum 1603 BGB folgendes gefunden :

      Bei Tätigkeit im Schichtdienst ist die Obliegenheit zu einer Nebentätigkeit daher regelmäßig zu
      verneinen.
      Das OLG Bremen geht von der Zumutbarkeit einer wöchentlichen Mehrarbeit von ca. drei Stunden aus trotz des vom Unterhaltspflichtigen ausgeübten Schichtdienstes, so z.B. am
      Wochenende, wenn kein Umgang stattfindet.
      Gruß Tanja