Abänderung der Unterhaltstitels

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    • Fehem schrieb:

      @Clausutis
      Nun denn, auch wenn es nicht direkt zum meinen eigentlich angeraumten Thema gehört, aber ja scheinbar gewollt ist hier dazu Stellung zu nehmen:

      (...)

      Die gute Dame ist übrigens inzwischen auch verheiratet und hat im letzten Jahr mit ihrem neuen Partner ein weiteres Kind bekommen. Ihr Ehemann ist im Sozialleistungsbezug, sie hat vorher auf geringfügiger Basis gearbeitet. (gerade erst deine Nachfrage gesehen Tanja, hier aber die Antwort).
      Da Du den Unterhalt herabsetzen lassen willst, bist Du darlegungs- und beweispflichtig, insofern kann es gut sein, dass Du genau zu der Frage wirst Stellung nehmen müssen. Lass Dir die Schichten, die Arbeitstage und die erforderlichen Ruhezeiten bestenfalls vom Arbeitgeber bestätigen, dann kannst Du schon mal Wind aus dieser Frage nehmen.

      Tanja zielte vermutlich eher auf die Frage ab, ob sich die Mutter am Barunterhalt zu beteiligen hat. Das ist nach Deiner Schilderung nicht der Fall. Es klingt fast danach, dass die Familie Deiner Ex SGB II-Leistungen bezieht. Kläre auf jeden Fall, wer Dein Ansprechpartner ist (SGB II-Leistungsträger, Beistand, Anwalt?), insbesondere da es nach jüngster BGH-Rechtsprechung erhebliche Probleme bei Rückübertragungen (auf den Beistand) gibt.

      Deine Ex hat, wenn sie im SGB II-Bezug steht, wahrscheinlich gar nichts davon, wenn Du mehr oder weniger bezahlst, weil der Unterhalt eh mit dem Leistungsanspruch verrechnet wird. Das ist zwar einerseits ein Vorteil für Dich, andererseits kann sie auch nicht mehr so frei über die Höhe des Unterhaltes verhandeln. Wichtig ist tatschlich herauszufinden, wer Dein Ansprechpartner ist.
    • Vielen Dank erstmal noch für die weiteren Ansichten.

      Mir ging es ja nicht darum, dass ich nicht weiß wie hoch die Schichtbeträge sind, aber aus dem Stehgreif hab ich die halt nicht parat gehabt. Nur aus diesem Grund schrieb ich zu Tanja, dass es etwas schwierig ist hier in diesem Moment den genauen Wert zu nennen, weil sie eben variieren. Natürlich ist mir bewusst, dass diese später dann genau berechnet sein müssen.

      Ich gehe davon aus, dass meine Ex derzeit (noch) Elterngeld und aufstockend Sozialleistungen bezieht.
      Danke für den Einwand, dann scheint das ganze eventuell doch größer als gedacht und ich werde versuchen herauszufinden wer nun genau zuständig ist.
    • Hallo Tanja,
      auch ich muss beim Selbstbehalt seit 1.1.2020 immer noch aufpassen. Du geht bei deiner Berechnung (Nr. 9) von einem SB in Höhe von 1280€ aus. Beim Kindesunterhalt Berufstätiger beträgt er 1160€.

      @all: Ich empfinde es eine grenzenlose Ungerechtigkeit, wenn Schichtarbeitern bei Vollzeittäigkeit eine 2. Tätigkeit - wenn auch nur für wenige Stunden - zugemutet bzw. fiktiv beim Einkommen angerechnet wird. Wer jemals über einen längeren Zeitraum im Schichtdienst gearbeitet hat weiß, wovon ich schreibe.
      Vielleicht hat Fehem "Glück" und das für den Bereich des Kindesunterhalts zuständige OLG ist in seinen Leitlinien dazu "gnädig".

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa,

      ich bin warscheinlich vom EhegattenSelbstbehalt ausgegangen (ich schrieb ja schon irgendwo mal, dass Rechnen nicht meine Stärke ist).
      Danke für Deinen Hinweis, macht warscheinlich noch mal um die 30 Euro mehr für die beiden Kinder aus 1. Beziehung.
      Auch darüber hinaus gebe ich Dir Recht und finde es zynisch und menschenverachtend, wenn einem Vater von kleinen Kindern über die Schichtarbeit hinaus sogar noch ein Nebenjob zugemutet wird - nur weil der andere Elternteil seiner Selbstverantwortung nicht hinreichend nachkommt.
      Wenn dann auch noch jegliche Verbesserungsbedürftig- und Kontrollnotwendigkeit negiert wird, kann ich als Mutter gar nicht so viel "fressen wie ich kotzen möchte ".

      Ich wünsche Fehem viel Glück und kann für ihn nur insoweit hoffen, dass an dem zuständigen OLG verständnisvolle(re) Richter als am AG (und Bearbeiter in den Jugendämtern) agieren.

      Gruß Tanja
    • @'All
      sagt das Unterhaltsrecht nicht explizit das das Arbeitszeitgesetz zu beachten ist? Ich hab mal gerade gegoogelt.
      Ruhezeiten (§ 5 Abs. 1 ArbZG)
      Von den Ruhepausen sind die sogenannten Ruhezeiten zu unterscheiden. Nachdem der Beschäftigte seine Arbeit beendet hat, steht ihm eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu. Das heißt also das nach Arbeitsende wenigstens 11 Stunden Pause mit arbeit ist. Da frage ich mich wie man da noch einem Nebenjob nachgehen soll? Tanja Du hast recht es ist zynisch und menschen verachtend wie mit Elternteilen in Schichtarbeit umgegangen wird. Wie Villa auch schon sagt ist es eine grenzenlose Ungerechtigkeit wie hier mit Schichtarbeitern umgegangen wird.

      @ Fehem, hast Du Dir für sämtliche Kinder den Freibetrag auf der Steuerkarte angemeldet? Denk auch dran durch den Bezug von ALG II Deiner EX hast Du Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag, da sie ihre Unterhaltspflicht nicht zu 75% erfüllt. Das heißt Du hast mit dem neuen bald erscheinenden Erdenbürger Anspruch auf wenigstens 3 Kinderfreibeträge. Was Dir steuerlich schon etwas helfen würde und wodurch für die Kinder dann auch trotz Mangelfall mehr Geld da ist.

      LG Hugoleser
    • Vielen Dank noch mal für die neuen Denkanstöße.

      Ich sehe das genauso wie ihr, es ist wirklich schon ohne Nebenjob eine große körperliche Belastung im Schichtsystem zu arbeiten. Das ganze wirkt sich natürlich auch auf das Familienleben aus.

      Ich habe mir jetzt nochmal alle zu klärenden Punkte stichpunktartig aufgeschrieben und auch meinen Plan geändert. Scheinbar ist das ganze doch komplexer als ich selbst gedacht habe (danke auf jeden Fall dafür, dadurch das ich hier nach Rat gesucht habe laufe ich nicht völlig ins blanke Messer) und ich habe entschieden schnellstmöglich doch eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen um den kompletten Sachverhalt aufzurollen und bestmöglich vertreten zu sein, dadurch auch den Umgang wieder regeln zu lassen.

      Ich danke euch allen für eure Hilfe und Denkanstöße.
    • Kurze Klarstellung:

      Ich habe keine Äußerungen dahingehend abgegeben, ob ich diese Rechtsprechung zur Prüfung fiktiver Einkünfte als gut oder schlecht finde; eine persönliche Wertung dazu würde ich nie pauschal abgeben.

      Hinweisen wollte ich jedoch darauf, dass es hierbei nicht um "Verständnis" des Mitarbeiters geht, sondern dass auch der Mitarbeiter Rechenschaft ablegen muss (genau wegen der stets eingeforderten Kontrolle des rechtmäßigen Handelns; hier jedoch scheinbar nicht gewollt, Tanja?). Es gibt z.B. unterhaltsberechtigte Elternteile / Rechnugsprüfer / Vorgesetzte etc., die genau darauf achten, ob der Mitarbeiter alle rechtlich relevanten Sachverhalte abgeprüft hat - völlig jenseits davon, ob der Sachbearbeiter diese Rechtsprechung persönlich teilt.

      Bei der benannten Prüfung der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit müssen selbstverständlich Arbeitszeitschutzvorschriften beachtet werden (und dennoch gibt es auch bei Schichtarbeitern u.U. rechtlicher Spielraum).
    • @ Claustis, der Spielraum bei der Zumutbarkeitsprüfung ist das Arbeitszeitgesetz. Ich glaube Du hast noch keine Schichtarbeit geleistet? Diese Tätigkeit ist in etwa der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers im Fernverkehr gleich zusetzen und körperlich sehr fordernd. Viele Menschen in diesem Berufen haben Schlafstörungen und weitere gesundheitliche Belastungen und ich glaube nicht das es im Sinne der Unterhaltsberechtigten ist, wenn diese Elternteile noch zur Nebentätigkeit gezwungen (gemolken) werden sollen. Der Enderfolg wäre ein völliger Körper- und seelischer Zusammenbruch und damit Arbeitsunfähigkeit. @ Fehem wenn Du Dich anwaltlich vertreten lässt, achte auch darauf das gegenüber dem Job Center die mangelnde Leistungsfähigkeit festgestellt und vom Job Center auch schriftlich anerkannt wird damit Dir dort keine Schulden auflaufen( z.B. Deine Ex kommt vom Job Center weg und beantragt Unterhaltsvorschuß) und auch das Dir der Selbstbehalt nicht gekürzt wird weil Du eine neue Familie hast.

      LG Hugoleser
    • @Hugoleser:
      Gerne nochmals, ich nehme mir nicht heraus, eine persönliche Wertung vorzunehmen. Auch die von Dir angesprochenen gesundheitlichen Punkte können - bei Nachweis - in eine Zumutbarkeitsprüfung einfließen.

      Wie immer im Unterhaltsrecht geht es doch unterm Strich stets darum, wer besser und nachweisbar vorträgt. Das war mein schlichter Rat an Fehem - mehr nicht. Ich weiß nicht, warum einige diese Frage auf die persönliche Ebene schieben müssen. Es ist schlicht egal, was ich für gerecht / ungerecht erachte, es geht um Rechtsprechung.
    • Hallo Claustis, meine Feststellung sollte kein Angriff sein. Ich habe jetzt gerade mal ein Urteil des BGH gefunden wonach eine Nebentätigkeit nur bis zur 40. Wochenstunde zumutbar ist. Ich kopiere es mal hier ein.Kindesunterhalt: BGH verlangt Aufnahme einer zumutbaren Nebentätigkeit – BGH vom 24.09.2014 – Az. XII ZB 111/13


      21. März 2015
      Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Im Rahmen dieser gesteigerten Unterhaltspflicht kann vom Unterhaltsschuldner auch erwartet werden, dass er neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit aufnimmt, um seine Einkommenssituation zu verbessern. Der Bundesgerichtshof hält bei einer Hauptbeschäftigung in einem Umfang von 35 Stunden pro Woche eine Nebentätigkeit von weiteren fünf Stunden in der Regel für zumutbar.
      Beschluss des BGH vom 24.09.2014
      Aktenzeichen: XII ZB 111/13
      FamRZ 2014, 1992
      DNotZ 2015, 54

      Weiter haben die Meisten Menschen die Schichtarbeiten im Arbeitsvertrag ein Nebentätigkeitsverbot hineingeschrieben, bzw. kann man sich auch hilfsweise dieses Verbot vom Arbeitgeber bescheinigen lassen. Bei Fehem kommt meiner Meinung nach noch hinzu das er die ihm durch die Schichtarbeit verbleibende Freizeit seinen beiden jüngsten Kindern mit denen er ja zusammen lebt zur verfügung stellen soll.
    • Hallo Fehmen
      kleiner Nachtrag, da Du wie ich vermute das Kindergeld für das jüngste und dann das Neugeborene beziehst. Achte darauf das Du Anspruch auf das erhöhte Kindergeld hast , da die beiden älteren bei Dir als Zählkinder gelten und dieses erhöhte Kindergeld auch nicht als Einkommen von Dir gerechnet werden kann. Frag da mal genauer bei der Kindergeldkasse nach und frage auch dort mal nach ob Du Anspruch auf den Kinderzuschlag hast. Der kommt meiner Meinung nach auch nur Deiner neuen Familie zu gute und kann nicht als Einkommen angerechnet werden. Vielleicht weiß hierzu im Forum ja noch jemand mehr als ich.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      Clausutis schrieb:

      ...weshalb sie derartige Rechtsprechung unbeachtet lassen, obwohl in den Leitlinien zum Teil genau darauf hingewiesen wird (BGH FamRZ 2014, 1992)...

      Hugoleser schrieb:

      ...Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Im Rahmen dieser gesteigerten Unterhaltspflicht kann vom Unterhaltsschuldner auch erwartet werden, dass er neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit aufnimmt, um seine Einkommenssituation zu verbessern. Der Bundesgerichtshof hält bei einer Hauptbeschäftigung in einem Umfang von 35 Stunden pro Woche eine Nebentätigkeit von weiteren fünf Stunden in der Regel für zumutbar.

      Beschluss des BGH vom 24.09.2014
      Aktenzeichen: XII ZB 111/13
      FamRZ 2014, 1992
      DNotZ 2015, 54
      ich verstehe das richtig, dass es sich bei dem von Clausutis benannten Urteil (veröffentlicht in der FamRz 2014) um das mit dem von Hugoleser benannten Az handelt?

      Gruß Tanja
    • Hallo Hugoleser,

      lass uns mal ein Statement von Clausutis dazu abwarten.
      In dem Urteil steht nichts von 35 oder 40 Stunden Woche.
      Kannst ja mal selbst nachlesen.
      Das einzige, was ich gefunden hab in dem Urteil war, dass (bei mangelnder Vollzeitbeschäftigung) sich jemand nicht auf die Betreuung weiterer gemeinsamer Kinder als Entschuldigungsgrund berufen kann.
      Im hier angefragten Fall finde ich eine Nebentätigkeit schon aufgrund mehrerer Gründe nicht für zumutbar:
      1. Vollzeittätigkeit
      2. Schichtdienst
      3. Zusammenleben mit weiteren Kindern

      Viefhues - Rz 976ff:

      Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines unterhaltspflichtigen Elternteiles entfällt grundsätzlich nicht bei der Betreuung weiterer Kinder. Eine zusätzliche Nebentätigkeit soll dann jedoch nicht zumutbar sein.
      Dabei darf auch die persönliche Situation des Unterhaltspflichtigen nicht unberücksichtigt bleiben.
      Eine über die tatsächlich ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit hinausgehende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen kann nur angenommen werden, wenn und soweit ihm die Aufnahme einer
      weiteren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und
      ihn nicht unverhältnismäßig belastet.
      Eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit im Rahmen der gesteigerten Erwerbsoblie-
      genheit wird daher abgelehnt, wenn der Pflichtige selbst in seinem Haushalt noch minderjährige
      Kinder zu betreuen hat
      den entsprechenden Kommentar zum Schichtdienst hatte ich schon vorher benannt...

      Gruß Tanja
    • Moin,

      das BGH-Urteil wird in den Leitlinien gerne zitiert, daraus:
      "(...) Auch wenn der Unterhalt aufgrund eines - wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit - lediglich fiktiven Einkommens aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit festzusetzen ist, trifft den Antragsgegner grundsätzlich zudem eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit im selben Umfang wie einen seine Erwerbsobliegenheit erfüllenden Unterhaltsschuldner (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 18). Trotz der gesteigerten Unterhaltspflicht ergeben sich die Grenzen der vom Unterhaltspflichtigen zu verlangenden Tätigkeiten aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes und den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit trotz der Funktion des Mindestunterhalts, das Existenzminimum des Kindes zu sichern, unzumutbar erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 29 ff. und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 20, 28). (...)"

      D.h., wenn jemand z.B. nur 30 Stunden die Woche arbeitet, kann ihm fiktiv eine Vollzeitstelle berechnet werden und darüber hinaus sogar noch eine fiktive Nebentätigkeit (bis hin zu einem Umfang von 48 Wochenarbeitsstunden nach Arbeitsschutzgesetz). Weitere Grenzen einer solchen Berechnung ergeben sich (das liegt in der Natur der Sache, des Unterhaltsrechts) aus den Umständen des Einzelfalls, darunter können selbstverständlich auch Schichtarbeiten fallen, die Betreuung weiterer Kinder, gesundheitliche Einschränkungen usw. Das ist jedoch von demjenigen darzulegen, der die Abänderung unterhalb des Mindestunterhaltes begehrt (Darlegungs- und Beweislast). Deswegen riet ich Fehem, sich darauf schon vorzubereiten, denn ein guter Sachbearbeiter im Amt wird genau diese Fragen stellen (müssen). Wenn hierzu gut und schlüssig vorgetragen wird, kann er diese Kuh vom Eis bekommen, ohne diese Frage erst in einem gerichtlichen Verfahren, in dem genau diese Fragen auch gestellt werden würden, klären zu müssen (darum wollte er herumkommen).
    • Diese Einschätzung kann durchaus das Ergebnis einer Prüfung sein. Für diese (für ihn positive) Prüfung bedarf es jedoch eines entsprechenden Vortrages.
      In der Praxis begegneten mir ähnlich gelagerte Fälle häufig, weshalb ich dem Themenstarter zu einem Vortrag riet (er ist auf der Suche nach einer schnellen und außergerichtlichen Einigung). Wenn er "nur" um Abänderung bittet und zum Beleg dafür "nur" seine Einkommensnachweise und die Geburtsurkunde des weiteren Kindes einreicht, könnte das Nachfragen zur Folge haben, die das Verfahren verlängern (mehrere Schreiben hin und her, jeweils verbunden mit entsprechenden Bearbeitungs- und Liegezeiten). Wenn er gleich alle möglichen Nachfragen vorab (für ihn positiv) versucht zu beantworten, erleichtert und beschleunigt er die Prüfung - mehr nicht! Ein vollständiger Vortrag (dazu gehört natürlich noch etwas mehr, u.a. der Steuerbescheid, Nachweise zu möglichen Belastungen etc.) trägt dazu bei, dass ein Verfahren schnell bearbeitet werden kann.
    • Fehem schrieb:

      Bereits nach Geburt von dem ersten Kind der Ehe hatte ich um eine Neuberechnung gebeten, diese zog sich zunächst Monate hin und endete darin, dass die Mutter der anderen Kinder selbst eine Neuberechnung (allerdings ohne Rücksicht auf die Geburt des neuen Kindes) durchführen lies. Da ich nach wie vor auf das Ergebnis meiner beantragten Neuberechnung wartete und das dem Jugendamt auch entsprechend mitteilte (bzw. ihrer Neuberechnung widersprach) zahlte ich weiter regelmäßig den zuvor festgelegten Unterhalt.

      Clausutis schrieb:

      Wenn er "nur" um Abänderung bittet und zum Beleg dafür "nur" seine Einkommensnachweise und die Geburtsurkunde des weiteren Kindes einreicht, könnte das Nachfragen zur Folge haben, die das Verfahren verlängern (mehrere Schreiben hin und her, jeweils verbunden mit entsprechenden Bearbeitungs- und Liegezeiten). Wenn er gleich alle möglichen Nachfragen vorab (für ihn positiv) versucht zu beantworten, erleichtert und beschleunigt er die Prüfung - mehr nicht!
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