Schwanger mit 18 - Untermiete bei den Eltern möglich?

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    • Schwanger mit 18 - Untermiete bei den Eltern möglich?

      Hallo Zusammen,

      ich habe da mal eine Frage, die nur halb dem Familienrecht zuzurechnen ist.

      Meine Tochter ist 18 und im 5. Monat Schwanger.
      Sie wohnt noch bei mir und meinem Mann im Haus.

      Nun ist es ja so, dass sie ALGII beantragen kann und dies auch getan hat.
      Von der Dame in der Zentrale wurde uns gesagt, sie solle einen Untermietvertrag mit uns abschließen, damit sie auch die Kosten der Unterkunft
      ersetzt bekommt.

      Gesagt getan... Antrag eingereicht mit Untermietvertrag und Anlage HG (Haushaltsgemeinschaft)

      Nun hat das Jobcenter angerufen und gesagt, das ginge so nicht, da sie unter 18 Jahre ist, könne sie die Kosten der Unterkunft hier nicht
      geltend machen. Dies ginge nur, wenn wir, also mein Mann und ich, vorher unsere Gehaltsnachweise einreichen würden und ein Bedarf bestünde.

      Es ist doch aber nach SGB II so, dass eine schwangere unter 25 Jährige elternunabhängig einen Bedarf hat, das kann man ja auch so nachlesen.
      Betrifft das dann nicht das Wohnen in unserem Haus?
      Und mit welcher Berechtigung soll mein Mann eigentlich seine Nachweise erbringen, er ist nicht der Vater meiner volljährigen Tochter.

      Der leibliche Vater ist dann ja völlig raus aus der Unterhaltsfrage, was ich auch ok finde, ich sehe allerdings nicht, warum ich dann allein für die
      Kosten der Unterkunft meiner Tochter zahlen muss, wenn diese doch einen Anspruch auf eine eigene Wohnung hätte.

      Mit anderen Worten bin ich eigentlich gezwungen, meiner Tochter die Tür zu weisen und ihr ans Herz zu legen, auszuziehen, damit sie Anspruch
      auf die Kosten der Unterkunft hat?!
      Ist das so? Das kommt doch den Staat noch viel teuer?!

      Hat hier vielleicht jemand Ahnung vom Sozialrecht?

      LG,
      Triene
      LG
      Triene


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      Es bereitet doppeltes Vergnügen, einen Betrüger zu betrügen...! (Jean de la Fontaine)
    • Grundsätzlich hat Deine Tochter (und später das Kind) einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Deine Tochter bildet mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft in Eurem Haus (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II).
      Eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern ist ab Beginn der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 SGB II); ebenso eine Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II, da § 9 Abs. 3 SGB II vorgeht.

      Grundsätzlich sind von Euch daher hierfür keine Unterlagen anzufordern.

      Verbleiben Deine Tochter und das Kind in Eurer Wohnung, sind die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus meiner Sicht kopfanteilig als deren Bedarf anzuerkennen.
    • Hallo Clausutis,

      ja, der erste Absatz ist auch vom Jobcenter so abgenickt worden.

      Bezüglich der Kosten der Unterkunft (KdU) ist es jedoch, laut Jobcenter so, dass sehr wohl eine Bedarfsgemeinschaft mit mir und meinem Mann, sowie den beiden Halbgeschwisterm, vorliegt.

      KdU werden laut Jobcenter erst ab Geburt des Kindes anerkannt, sofern meine Tochter mit Kind dann noch hier lebt.

      Sollte ich meine Tochter allerdings jetzt vor die Tür setzen, weil ich sie "in schwanger" hier nicht beherbergen möchte, würde das Jobcenter ihr eine Wohnung finanzieren.

      Wenn ich also meine Tochter weiter hier wohnen lasse, müssen mein Mann und ich für KdU alleine aufkommen und sind damit dann doch, mittelbar unterhaltspflichtig, während der Vater keinen Unterhalt an sie zahlen muss, weil familienrechtlich ja eigentlich gar kein Unterhaltsanspruch besteht.

      Immerhin hat die Dame vom Jobcenter mir zugestimmt, als ich dies als eine moralisch fragwürdige Regelung bezeichnete.

      Ich hatte nun die Hoffnung, dass hier noch jemand eine Argumentationshilfe anzubieten hat.

      Viele Grüße
      edit TanjaW9: Realname entfernt
      LG
      Triene


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    • Hallo Triene,

      bist Du ISUV-Mitglied? Dann würde ich nun gerade hier die schriftliche Beratung in Anspruch nehmen.
      So weit ich weiß, kann der ISUV auch an andere (als familienrechtliche) Anwälte delegieren, dazu könnte @Villa vielleicht etwas sagen?
      Ansonsten würde ich - ohne konkrete Kenntnis des Sozialrechtes - darauf bestehen, dass über die Nichtgewährung der Unterkunftskosten ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht und dann Rechtsmittel einlegen. Nur weil das Jobcenter irgendwas sagt...

      Vielleicht fragst Du mal @Susanne, vielleicht hat sie noch Ideen.

      Gruß Tanja
    • DieTriene schrieb:

      Bezüglich der Kosten der Unterkunft (KdU) ist es jedoch, laut Jobcenter so, dass sehr wohl eine Bedarfsgemeinschaft mit mir und meinem Mann, sowie den beiden Halbgeschwisterm, vorliegt.
      KdU werden laut Jobcenter erst ab Geburt des Kindes anerkannt, sofern meine Tochter mit Kind dann noch hier lebt.

      Sollte ich meine Tochter allerdings jetzt vor die Tür setzen, weil ich sie "in schwanger" hier nicht beherbergen möchte, würde das Jobcenter ihr eine Wohnung finanzieren.

      Wenn ich also meine Tochter weiter hier wohnen lasse, müssen mein Mann und ich für KdU alleine aufkommen und sind damit dann doch, mittelbar unterhaltspflichtig, während der Vater keinen Unterhalt an sie zahlen muss, weil familienrechtlich ja eigentlich gar kein Unterhaltsanspruch besteht.


      Die u25-Regelung für einen eigenen Haushalt ist ja unabhängig von der Schwangerschaft, d.h. eine eigene Wohnung darf sie grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen beziehen. Wäre Deine Tochter nicht schwanger, würdet ihr sie doch auch "mittelbar unterhaltspflichtig" unterstützen, oder nicht? Was macht Deine Tochter? Schule, Ausbildung, nichts?
    • Hallo Clausutis,

      meine Tochter hat am 30.06. Ihr FSJ beendet und damit die Fachhochschulreife erlangt.

      Jetzt macht sie nichts... außer schwanger sein.

      Damit sind wir, also der Vater und ich, ja nicht mehr unterhaltspflichtig.

      Wäre sie nicht schwanger, müsste sie eine Ausbildung machen, studieren, ein Auslandsjahr machen oder arbeiten gehen.

      Für "erstmal chillen" bin ich nicht zu haben, hätte meine Tochter also nicht beim Nichtstun unterstützt!

      Und in Ausbildung und Studium besteht ja auch eine reale Unterhaltsverpflichtung.

      So aber besteht diese Verpflichtung nicht. Unterstützen muss ich sie aber trotzdem..... oder eben rauswerfen!
      Ihr Vater muss sie nicht unterstützen, weil sie zufällig nicht bei ihm wohnt.
      Eine Schwangerschaft begründet den Auszug einer 25 Jähigen...! Damit wäre die Voraussetzung gegeben...

      Viele Grüße
      Triene
      LG
      Triene


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    • Hallo edy,

      vielen Dank.... wenn du Umstände auch denkbar unschön sind.

      Ja, genau so hat das Jobcenter auch argumentiert, allerdings für mich nur halb nachvollziehbar, da sie ausziehen dürfte und die Wohnung bezahlt bekäme.

      Und der Regelsatz steht ihr auch jetzt schon zu, ohne, dass unser Einkommen herangezogen wird.

      LG,
      Triene
      LG
      Triene


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    • Hallo Tanja,

      das ist der worst case....
      Auch gerade 18, wohnt auch bei den Eltern, Realschulabschluss vor 1 Jahr, seither nix, außer kiffen...!
      Dann ist er meiner Tochter gegenüber auch noch handgreiflich geworden. Und zwar ziemlich übel...!

      Mit anderen Worten, der wird hier erstmal nicht mit eingeplant.

      Viele Grüße
      Triene
      LG
      Triene


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    • DieTriene schrieb:

      Jetzt macht sie nichts... außer schwanger sein.

      Damit sind wir, also der Vater und ich, ja nicht mehr unterhaltspflichtig.

      Wäre sie nicht schwanger, müsste sie eine Ausbildung machen, studieren, ein Auslandsjahr machen oder arbeiten gehen.
      Auch auf die Gefahr hin, mich unbeliebt zu machen:
      Sofern keine Risikoschwangerschaft besteht, könnte sie auch jetzt noch einen Nebenjob machen. Unterhaltsrechtlich ist derzeit niemand in der Pflicht, sie zu unterstützen - sozialhilferechtlich hingegen schon (wenn man in einer Bedarfsgemeinschaft lebt).
    • Hallo edy,

      Ja, das habe ich auch schon gelesen, und aus Punkt 2.3 habe ich folgendes eben so interpretiert:

      Zitat
      "Verbleiben die Schwangere oder Mutter und Kind in der Wohnung der Eltern, sind die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kopfanteilig als deren Bedarf anzuerkennen."
      Zitat Ende

      Es ist nur nicht herauszulesen, ob wir dann eine Bedarfsgemeinschaft sind (womit sie keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen hätte), oder eine Haushaltsgemeinschaft, in der sie und ihr ungeborenes Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden.

      Nach den jetzigen Auskünften des Jobcenters, bildet sie in Bezug auf den Regelsatz eine eigene Bedarfsgemeinschaft und hat Anspruch.
      In Bezug auf die KdU bilden wir die Bedarfsgemeinschaft alle zusammen und sie hat keinen Anspruch auf KdU, bis das Kind da ist.

      Das finde ich paradox!
      Und auch wenn die Auslegung des Gesetzes nunmal so praktiziert wird, ist es ja moralisch nicht korrekt, damit den Stiefvater zum kostenfreien Stellen der Unterkunft zu nötigen, oder ihm freizustellen, das Kind der Ehepartnerin vor die Tür zu setzen.

      Ich hoffe, du verstehst was ich meine!
      Wir werden sie natürlich so oder so nicht hinauskomplimentieren, selbst wenn sie gar keine Hilfen bekäme.

      Mir geht es nur um die unterschiedliche Auslegung der beiden Bedarfssituationen und der daraus folgenden mittelbaren Unterhaltspflicht durch meinen Mann, der ja eigentlich gar nicht zuständig ist.

      Viele Grüße
      Triene
      LG
      Triene


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    • DieTriene schrieb:


      ...
      Zitat
      "Verbleiben die Schwangere oder Mutter und Kind in der Wohnung der Eltern, sind die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kopfanteilig als deren Bedarf anzuerkennen."
      Zitat Ende

      Es ist nur nicht herauszulesen, ob wir dann eine Bedarfsgemeinschaft sind (womit sie keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen hätte), oder eine Haushaltsgemeinschaft, in der sie und ihr ungeborenes Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden.

      Nach den jetzigen Auskünften des Jobcenters, bildet sie in Bezug auf den Regelsatz eine eigene Bedarfsgemeinschaft und hat Anspruch.
      In Bezug auf die KdU bilden wir die Bedarfsgemeinschaft alle zusammen und sie hat keinen Anspruch auf KdU, bis das Kind da ist.

      ...
      Hallo Triene,

      auf die KdU bezogen seid ihr eine BG, müsstet als Eltern also die Einkünfte offenlegen, um einen Bedarf an anteiligen Unterkunftskosten zu berechnen.

      Ihr lehnt dies aber ab? Also kann dieser Anspruch nicht entstehen. Und du selbst schreibst, dass sie (für die KdU) zus. mit euch keinen Anspruch hätte.

      Erst wenn das Kind geboren ist, entsteht auch ein eigener Anspruch auf die anteiligen KdU.

      Gruß, fras12
    • Das ist nicht die einzige Stelle, an der das SGB II das Unterhaltsrecht nach dem BGB aushebelt:
      Zu Zeiten des BSHG gab es beispielsweise eine "Stiefkinderregelung" (einfach ausgedrückt: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlte und das Kind den eigenen Bedarf insofern aus Einkommen nicht decken konnte, konnte für das Kind und ihre Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft Sozialhilfe für das Kind beantragt werden). Mit Einführung des SGB II wurde diese Regelung gekappt. Wenn jetzt ein "Stiefkind" in einer Beziehung bedürftig ist, wird über die Bedarfsgemeinschaft quasi der "Stiefvater" mit seinem Einkommen zu demjenigen, der das Kind mit versorgen muss.
    • Hall Die Triene,

      Das Jobcenter geht davon aus dass unter 25 Jährige immer bei den Eltern leben müssen. außer die

      U25 können nachweisen,das ein zusammen Leben mit den Eltern unmöglich ist.( Ausnahme: Nachweis

      z.B. über eine Anzeige bei der Polizei, oder bereits stattgefundene vorher gehende Gespräche mit dem

      Jugendamt).Das ist hier nicht der Fall.

      Das JC will halt nicht, dass sich jeder Ü25 den Traum der eigenen Wohnung, ohne "nichts tun" erfüllen kann.

      Eine bessere Einschätzung könnte hier die Userin Susanne geben ( kennt sich auf diesem Gebiet gut aus).

      Vielleicht kannst du hier mal nachfragen? sozialhilfe24.de/forum/

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo fras12,

      ja, das habe ich auch so verstanden.

      Ich verstehe nur nicht, warum meine Tochter bezüglich des Regelsatzes eine eigene, bezüglich der KdU aber eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft mit uns bildet.

      Viele Grüße
      Triene
      LG
      Triene


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    • Hallo edy,

      ja, und eine Schwangerschaft und der daraus evtl. entstehende Konflikt mit den Eltern begründet eine solche Ausnahme.
      Jedenfalls hat uns das die Dame vom JC so gesagt.

      Wie auch immer, wir werden sicher nicht den Rechtsweg beschreiten.
      Es geht mir in erster Linie um das Verständnis der unterschiedlich ausgelegten Bedarfssituationen.

      Und wenn ich das fundiert begründen könnte, würde ich sicher noch einmal, zusammen mit meiner Tochter, ein Widerspruchsschreiben aufsetzen....

      Falls Susanne da also noch eine Idee hat, würde ich mich sehr freuen.

      Viele Grüße
      Triene
      LG
      Triene


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