Liegt ein Interessenkonflikt des Anwalts vor?

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    • Natürlich wird er es irgendwann erfahren. Dann aber gleich von der (hoffentlich) richtigen Stelle...
      Der gegn. Anwalt ist NICHT mein Freund.
      Er vertritt hier (nicht nur) die Interressen des Kindes, welches (ggf/ u.U.) nicht bereit war, Gesprächsangebote anzunehmen und das nun den (eventuellen) Anspruch auf Unterhalt mit Hilfe eines Anwaltes durchzusetzen versucht.
      Gleichzeitig signalisiert dieser Anwalt, nicht nur die Interessen des Kindes, sondern gleichzeitig auch die Interressen der KM zu vertreten und durchzusetzen: Kind hat Anspruch auf Unterhalt ( ausschließlich) vom Vater, da die KM hat schon mal kein Geld usw. usf...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Fussel 2000,
      lass' doch einfach den Anwalt gewähren.
      Ansprechpartner ist und bleibt im Moment dein Sohn bzw. bist du es (neben seiner Mutter) für ihn.
      Falls er sich noch als Interessenvertreter deines Sohnes dir gegenüber legitimiert kannst du immer noch entscheiden, wie du darauf reagierst.
      Bis dahin führst du den Schriftwechsel nur mit deinem Sohn.

      Nach allem, was ich in ISUV-Vorträgen von Anwälten gehört habe, liegt hier ein klassischer Fall widerstreitender Interessen vor.

      Bist du ISUV-Mitglied, Fussel?

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Tanja
      ich denke mal das wird den Richter schon interessieren, weil der Junge Mann dann nicht korrekt vertreten wird und nachher von beiden Seiten Vergleiche oder Beschlüsse wegen mangelndem Rechtlichen Gehör angezweifelt werden können. Wegen solche einer Situation wurde ja der sogenannte Interessenkonflikt benannt.
      Das Verbot widerstreitende Interessen wahrzunehmen gehört zu den Grundpflichten eines jeden Anwalts und jeder Anwältin (§ 43 Abs. 4 BRAO). Ich füge den Paragraphen mal ein.

      Bundesrechtsanwaltsordnung
      § 43a Grundpflichten


      (1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
      (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
      (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
      (4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
      (5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
      (6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
      Das was ich unterstrichen habe und in rot formatier ist das worauf es ankommt. Die Interessen zwischen Mutter und Sohn sind verschieden. Mutter will nicht auf Barunterhalt in Anspruch genommen werden und Sohn will Unterhalt.
    • Hallo Villa,

      ich habe selbst noch ein wenig gegoogelt und bin nach dem Zitat (aus einem anwaltlichen Aufsatz zur Referendarsausbildung - beim Punkt Folgen der Vertretung bei widerstreitenden Interessen):

      Die Wirksamkeit der Vollmacht sowie der Prozesshandlungen wird da-
      durch nicht berührt (BGH BRAK-Mitt. 2009,189).
      erst Recht der Meinung, dass ich als gegnerischer Mandant gar nichts dagegen tun kann, dass der Anwalt vielleicht Parteiverrat begeht.
      Ich bin davon ja nicht betroffen.

      @Hugoleser, ich bin ja nun nicht auf den Kopf gefallen.
      Ich schrieb bereits, dass nach dem, was ich bisher so im Internet und an Gerichtsurteilen fand, es schwer wird, dem gegn. Anwalt die Vertretung widerstreitender Interessen (wirksam) vorzuhalten.
      Ich glaube auch nicht, dass die Anwälte "Angst" vor der Anwaltskammer haben.
      Aber vielleicht sieht für einige ja eine Wirkung in Familienstreitigkeiten auch anders aus, als für mich.
      Was hätte man denn damit gewonnen, wenn das Kind nun zu einem anderen Anwalt marschiert? Die Probleme sind deswegen ja noch lange nicht gelöst, aber das Gerechtigkeitsgefühl wurde ein wenig gestreichelt...

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg Beschl. v. 08.09.2016, Az.: 13 UF 84/15:

      OLG Brandenburg schrieb:

      Ein etwaiger Verstoß eines Bevollmächtigten gegen § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA lässt die Wirksamkeit seiner Rechtshandlungen (vgl. §§ 114 Abs. 1 FamFG, 78 ZPO) unberührt (vgl. Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 3 BORA, Rn. 36). Die Erteilung der Prozessvollmacht ist als abstrakte Prozesshandlung im weiteren Sinne grundsätzlich nicht abhängig vom Bestand eines (wirksamen) Grundverhältnisses (vgl. BGH NJW 1993, 1926; OLG Hamm NJW 1992, 1174 (1175)). Daher berührt ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) oder selbst die Versagung der Berufstätigkeit (§ 45 BRAO) weder die Wirksamkeit der Prozessvollmacht noch - entsprechend §§ 114 a Abs. 2, 155 Abs. 5 BRAO - der vom Bevollmächtigten namens der Partei vorgenommenen Prozess- oder Verfahrenshandlungen (vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrock, ZPO, § 80 Rn. 8 m.w.N.).
      Leider finde ich das Urteil, was ich meine, mal gelesen zu haben, nicht wieder - hier lagen keine widerstreitenden Interessen vor, wenn das nun volljährige Kind den Anwalt der (ohnehin leistungsunfähigen) Mutter beauftragt...
    • Hallo,

      vielen Dank für eure Hilfe!

      das Fax ist jetzt draußen. Ich habe den Sachverhalt kurz erklärt. Mal schaun, ob hier überhaupt etwas passiert.
      Ich halte euch auf dem Laufenden.


      LG Fussel

      P.S.: Das Schlimme ist, dass ich immer noch Mitgefühl für meinen Jungen habe. Der jedoch gar nicht merkt, dass seine Mutter sich vor seinen Augen - mit Hilfe des Anwalts - arm rechnet.
    • Hallo Fussel,

      ich hoffe, Du hast die Gesetzesgrundlage noch korrigiert (um den Buchstaben 'a' ergänzt)?
      Leider enthebt Dich das nicht der Auseinandersetzung mit Deinem Sohn um sein Ansinnen, behauptete Geldleistungen der Mutter an seine minderjährige Schwester als ihr unterhaltsrechtliches Einkommen mindernden Aspekt.
      Von daher: ist dieser Schritt nur (in meinen Augen) etwas fürs 'Ego" (im Sinne von Genugtuung). Es ändert ansonsten nichts. Leider.

      Ich habe auch nach einiger Suche das Urteil gefunden, welches ich oben erwähnte (AGH Hessen, 07.11.2018 - 2 AGH 4/16). Ich finde es interessant (wenn auch für Fussels Fall nicht einschlägig, wohl aber für die, bei denen der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist und alle Tatsachen offen gelegt hat).
      Wichtig erscheint mir dieser Hinweis:

      AGH Ffm schrieb:

      Im vorliegenden Fall ging vom Vater und alleine unterhaltspflichtigen Elternteil (der vom beschuldigten Rechtsanwalt nie vertreten worden war) eine Anzeige als mutmaßlich prozesstaktische Maßnahme aus.
      Kommt dem, was ich oben schrieb (ich sei ja davon direkt gar nicht betroffen) schon ziemlich nahe.

      @Max
      Ich verstehe, dass die bis zur Volljährigkeit des Kindes allein Unterhaltsverpflichteten oftmals hoffen, dass mit dem Kind dann ein vernünftiges Verhältnis/normales Gespräch möglich sei.
      Wundere mich aber dennoch über die, nun wie sage ich es - Blauäugigkeit? - der (meist) Väter.
      Wenn ein Menschenkind lange Zeit von nur einem Erwachsenen (in eine Richtung?) "erzogen" wird, diesem vorgelebt wird, vom anderen Elternteil kommt sowieso nichts Gutes außer die Unterhaltszahlungen, dann kann ein - gerade auch noch kleines Menschlein - diesem manipulativem Einfluss nicht dauerhaft Stand halten.
      Und dann kommen ja noch die eigenen Charaktereigenschaften des Kindes/jungen Erwachsenen hinzu. Das ist ja mitunter schon nicht einfach für Eltern, die gemeinsam ihre Kinder ins Erwachsenenleben begleiten.
      Manchmal wird mir Angst und Bange wenn ich sehe, wie sich da Einiges zu entwickeln scheint...

      Gruß Tanja (die aber weiß, dass hier nicht die Eltern schreiben, die gemeinsam die Schwierigkeiten meistern...- selektive Wahrnehmung eben... -)
    • Hallo Tanja,

      ich wollte auf diesen Absatz hinaus:

      Fussel2000 schrieb:

      P.S.: Das Schlimme ist, dass ich immer noch Mitgefühl für meinen Jungen habe. Der jedoch gar nicht merkt, dass seine Mutter sich vor seinen Augen - mit Hilfe des Anwalts - arm rechnet.
      Wenn die Mutter dem Sohn das geschickt verkauft, merkt der noch nicht mal, was da eigentlich geschieht, da er keinen Nachteil daraus hat. Wenn man Jahre lang unter der Indoktrination "dein Vater ist scheisse" gelebt hat, hat man keine Lust sich mit Sachen auseinanderzusetzen solange sie einen nicht betreffen. Das das moralisch ein Problem ist, geht einem (wenn überhaupt) erst deutlich später auf.
    • Hallo zusammen,
      ich habe mich bei zwei Anwälten erkundigt, ob im vorliegenden Fall widerstreitende Interessen bestehen. Eindeutige Auskunft: ja. (Begründung: Für die Mutter muss der Anwalt einen möglichst geringen Unterhaltsbedarf gegenüber dem Sohn ermitteln, für den Sohn einen möglichst hohen).
      Aber: Wie wohl Tanja schon schrieb: Die Gerichte kümmert das grundsätzlich nicht, solange keine/r der Beteiligten dies vorbringt.
      Es wird geraten, die Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • TanjaW9 schrieb:

      Guten Morgen und vielen Dank Villa,

      wichtig erscheint mir noch folgender Hinweis: sollte einem der VKH-Antrag des Kindes in diesem Zusammenhang zur Stellungnahme zugesandt werden, unbedingt auf die Vermutung widerstreitender Interessen hinweisen.
      Das OLG Hamm hat unter Az 2 WF 223/18 am 1.2.19 die Beiordnung der beauftragten RAin abgelehnt.

      Gruß Tanja
      Hallo Tanja,

      wie meinst du das?

      Sollte einem der VKH Antrag zugesandt werden? Meinst du, ich soll reagieren, wenn ich die Kopie des Antrages auf VKH der Gegenseite bei Gericht, erhalte?
      Und dann mit :"Vermutung widerstreitender Interessen hinweisen." Mit dem Az Verweis?
    • Hallo Fussel,

      die VKH-Anträge (nicht die Vordrucke und Belege mit den persönlichen Angaben) werden der Gegenseite - nach meinem Wissen - immer zur (freigestellten) Stellungnahme zugesendet (zur Prüfung der Erfolgsaussicht.
      Das sollte man auch immer nutzen um seine (Rechts)Ansicht zum angesprochenen Thema darzulegen. Sonst könnte eine mangelnde Stellungnahme (und deswegen erfolgte VKH-Gewährung für die Gegenseite) selbst bei eigenem Obsiegen kostenrechtliche Auswirkungen für einen selber haben (eben dann, wenn man das alles schon von Anfang an hätte kund tun und somit einen teuren und langwierigen Prozess vermeiden können).

      Du solltest, falls Dir ein solcher VKH-Antrag Deiner Tochter zugeleitet wird (was bei höherem Vermögen allerdings unwarscheinlich ist) Deine Ansicht zum (Unterhaltsthema) kund tun (dafür brauchst Du auch erst mal keinen eigenen Anwalt, trotzdem wäre das vermutlich ein guter Zeitpunkt, einen zu beauftragen) und daneben auf die vermutete Vertretung von widerstreitenden Interessen (unter Beifügung des Anwaltsschreiben welches Du hier gezeigt hast) hinweisen.
      Ich würde dann ja immer schreiben: die beantragte Beiordung des Anwalts xyz ist abzulehnen, weil dieser widerstreitende Interessen vertritt...
      (Die Meldung an die Anwaltskammer würde ich separat -vorher- erledigen und im VKH-Stellungnahme auch nicht erwähnen).

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      an die Rechtsanwaltskammer habe ich schon geschrieben - so wie du es weiter oben vorgeschlagen hast (Als Info-Schreiben mir der Vermutung das...)
      Sobald mir das Schreiben des Gerichts über den VKH Antrages der Gegenseite dann vorliegt, nehm ich wie von dir o. a., Stellung.

      Danke für deine Mühe!
    • Villa schrieb:

      ich habe mich bei zwei Anwälten erkundigt, ob im vorliegenden Fall widerstreitende Interessen bestehen. Eindeutige Auskunft: ja. (Begründung: Für die Mutter muss der Anwalt einen möglichst geringen Unterhaltsbedarf gegenüber dem Sohn ermitteln, für den Sohn einen möglichst hohen).
      Aber: Wie wohl Tanja schon schrieb: Die Gerichte kümmert das grundsätzlich nicht, solange keine/r der Beteiligten dies vorbringt.
      Es wird geraten, die Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen.
      Hallo Villa,

      ich habe dazu noch eine Nachfrage (aus dem Bekanntenkreis). Bekommst Du die vielleicht auch geklärt?
      Wenn man die Vermutung der Vertretung widerstreitender Interessen der RA-Kammer angezeigt hat, informiert einen die RA-Kammer dann über das Ergebnis ihrer Prüfung?
      Nach meiner (rudimentären) Kenntnis, muss doch ein Anwalt, der widerstreitende Interessen vertritt (also z.B. gleichzeitig den ab Volljährigkeit des Kindes nun auch barunterhaltspflichtigen Elternteil und das volljährige Kind), das Mandat (also beide) niederlegen?
      Wo/wie bekommt man denn raus, ob der Anwalt dazu aufgefordert wurde und nicht weiter gegen seine Berufspflichten verstoßend einen der beiden (oder gar beide weiter) vertritt?

      Gruß Tanja