Hallo Tanja,
die Rechtsanwaltskammer teilt höchstens mit, ob der Anwalt angeschrieben wurde. Wie oder ob der Anwalt auf das Schreiben reagiert hat wird grundsätzlich nicht mitgeteilt.
Ich empfehle trotzdem, die Kammer schriftlich um Mitteilung zu bitten, was sie mit welchem Ergebnis unternommen hat. Dies kann ggf. noch mit dem Hinweis ergänzt werden, dass bei ausbleibender Information überlegt wird Strafanzeige gem.§ 356 StGB i. V. m. § 45 BRAO zu erstatten.
Viele Grüße
Villa
die Rechtsanwaltskammer teilt höchstens mit, ob der Anwalt angeschrieben wurde. Wie oder ob der Anwalt auf das Schreiben reagiert hat wird grundsätzlich nicht mitgeteilt.
Ich empfehle trotzdem, die Kammer schriftlich um Mitteilung zu bitten, was sie mit welchem Ergebnis unternommen hat. Dies kann ggf. noch mit dem Hinweis ergänzt werden, dass bei ausbleibender Information überlegt wird Strafanzeige gem.§ 356 StGB i. V. m. § 45 BRAO zu erstatten.
Viele Grüße
Villa
Leben und leben lassen