Helft mir bitte. Nicht priviligierter Volljähreiger und zwei Minderjährige

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    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo Fussel,

      ich hab noch mal in "unsere" Sammlung der illustren (und diversen :S ) Prozessunterlagen geschaut und rate dringend davon ab, den Weg über die Ergänzungspflege zu gehen.
      Ich gebe nun nicht die konkreten Daten bei uns wieder, sondern nur eine ungefähre Einschätzung der Dauer:
      richterlicher Hinweis Monat 01-> Antrag auf Ergänzungspfleger Monat 03-Anfrage des Gerichts an Ergänzungspfleger Monat 05 - Bestellung Ergänzungspfleger Monat 07 - diverse Schriftwechsel mit der sich verweigernder Mutter in den darauffolgenden Monaten -> erster Verhandlungstag 14 (!!!) Monate nach Antrag auf Ergänzungspflegschaft

      Okay, vielleicht arbeitet unser 'Provinz'gericht einfach nur lahm und/oder schlampig, aber selbst die Ergänzungspflegschaft ist an der Verweigerungshaltung der Mutter gescheitert - es wurde vom Ergänzungspfleger sogar ein Antrag nach 235 FamFG gestellt (vor dem ersten Verhandlungstag) - der war allerdings hinfällig, da sich dann inzwischen die tatsächlichen Verhältnisse geändert hatten.

      So ähnlich kann es Dir ergehen, wenn Dein Kind in nicht mal einem 3/4 Jahr volljährig ist (und dann die Ergänzungspflegschaft aufzuheben ist).
      Und wenn Du Dir anschaust, wie die Mitarbeit Deines volljährigen Sohnes ist, wirst Du vermutlich von der Tochter nicht mehr erwarten können (auch wenn sie selbstverständlich ein ganz eigenen und anderen Charakter als der Sohn hat).

      Ohne allzuviel Ahnung von Verfahrensrecht zu haben, würde ich eher dazu tendieren, dass Du einen Antrag auf Auskunft gegen die Mutter (schon jetzt) geltend machst und dem Gericht den Schriftwechsel vorlegst, in dem Du oder Dein Anwalt bereits versucht haben, von der Mutter Auskünfte zu erhalten.

      Dann würde ich gleichzeitig über den gleichen Anwalt Antrag auf Abänderung stellen (der ja vermutlich ab 18 sowieso nötig wird) und auf das separate Auskunftsverfahren verweisen. Gleichzeitig um richterlichen Hinweis bitten, ob Ergänzungspflegshaft einzurichten ist (und dies dann hilfsweise anregen/beantragen). Natürlich mit Hinweis auf die seit Mai 2020 vorliegenden beidseitige Unterhaltspflicht der Eltern wegen eigener Wohnung des Kindes.
      Richte Dich aber auf "Spielchen" der Gegenseite ein (je nach der engen Beziehung des Kindes zur Mutter könnte ein -zumindest nach außen scheinender - Rückzug in die Wohnung derselben anstehen...)

      Was mich noch interessieren täte - wie kommt Dein Anwalt auf die Gerichts- und Verfahrenskosten von 1000 Euro wenn doch hier "nur" eine Differenz von 20 Euro zur Diskussion steht?

      P.S. hast Du mal geschaut, ob Du VKH bekommen könntest? Du hast ja noch 2 weitere Unterhaltsbedürftige zu versorgen...
      Gruß Tanja
      Hallo Tanja,

      ich weiß auch nicht mehr, wie mein Anwalt darauf gekommen ist. Er hatte es mir vorgerechnet. Es klang plausibel. Ich kann mich aber nicht mehr daran errinnern.
      Nur soviel, dass ich jetzt wieder 320 € los bin. Eigentlich für nichts.
      Das Geld müsse ich, bei Wiederaufnahme im Juli 2020, aber nicht noch einmal berappen.

      Bis dahin bliebe die Akte zu.

      Es ist wirklich zum verzweifeln.

      VKH werde ich bei einem durchschnittlichen Einkommen von 2.800 netto nicht bekommen. Egal ob ich vier Unterhaltspflichtige habe.
      Na ja eigentlich nur drei. Mein älterer Sohn, macht ja scheinbar nichts mehr. Seit Juli nichts mehr vom Anwalt gehört. Da gibt es dann eben auch kein Unterhalt mehr.
    • Hallo Fussel,

      das, was Max eben anmerkte, wollte ich auch noch kund tun.
      Allein für Deine persönlichen und beruflichen Bedürfnisse hast Du bei VKH im Moment ca. 720 Euro zur Verfügung. Für das Kind, das bei Dir lebt, kannst Du ebenso Freibeträge bekommen, wie für Deine unterhaltsbedürftige Ehefrau. Für die Tochter den tatsächlich gezahlten Unterhalt.
      Hier mal ein Link zu den geltenden Freibeträgen (nicht wundern, war eben das erste Suchergebnis).
      Im Unterschied zum Familienrecht darfst Du die Kosten für den Wohnbedarf in tatsächlicher Höhe geltend machen. Auch notwendige Versicherungen sind abzugsfähig.
      Mitunter hat man sogar, trotz Wohneigentums, Anspruch auf VKH.
      Im Netz gibt es diverse Rechner und soooo viel ist 2,8 tsd. bei 3 Unterhaltspflichtigen nun auch nicht.

      Was die erhoffte Ruhe angeht: Du solltest mindestens 3 Monate vor Volljährigkeit anfangen, die Auskünfte anzufordern....
      Kein Gericht wird, wenn das Kind z.B. am 15.7. volljährig wird, eine Abänderung, am 16.7. beschließen - und Du hast das Problem eines gültigen Titels, aus dem Deine Tochter ggf. am 16.7. (aus meinem Beispiel) die bis dahin aufgelaufenen Rückstände (immerhin 20 Euro je Monat) vollstrecken lassen kann.
      Glaub mir, manche Kinder und manche bis zur Volljährigkeit betreuenden Elternteile zögern gern auch weiterhin alles hinaus...

      P.S. selbst wenn man VKH nur als Ratenzahlung bekommt, mindert dies in ggf. weiteren notwendigen Verfahren ja wieder das zur Prozessfinanzierung zur Verfügung stehende Einkommen....

      Gruß Tanja
    • Hallo Fussel
      Ich habe gerade mal gegoogelt und mir den VKH Antrag angeschaut. Da wird explizit nach Einkommen und Vermögen des Ehepartners gefragt. Ich würde mal bei der Rechtsantragsstelle nachfragen, da es ja eigentlich nicht sein kann, das Deine jetztige Ehefrau für die Kosten des Rechtsstreit wegen Deinem Kind aus erster Ehe gerade stehen soll.

      LG Hugoleser
    • Hugoleser schrieb:

      Ich würde mal bei der Rechtsantragsstelle nachfragen, da es ja eigentlich nicht sein kann, das Deine jetztige Ehefrau für die Kosten des Rechtsstreit wegen Deinem Kind aus erster Ehe gerade stehen soll.
      Hallo Fussel,

      die Nachfrage kannst Du Dir sparen.
      Deine neue Ehefrau muss Dir den Verfahrenskostenvorschuss gewähren, wenn sie nach familienrechtlichen Grundsätzen leistungsfähig wäre.
      Bei einem Hausgrundstück (als Vermögen) käme es vermutlich auf die Angemessenheit an. Ansonsten sind ggf. auch Vermögenswerte aufzubrauchen (sicher nicht der Notgroschen und nicht die angemessene Altersvorsorge).
      Das Vermögen Deiner Ehefrau wird Dir aber nicht als eigenes Vermögen angerechnet.

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      seit Juli habe ich ja nun Ruhe. Mein 18jähriger und sein Anwalt melden sich nicht mehr. Was der Junge jetzt macht, nachdem er das Berufskolleg verlassen hat, keine Ahnung. Ich weis nicht einmal wo er jetzt lebt.

      Wie lange kann er das eigentlich fortführen -also nichts zu tun und dann irgendwann doch anzukommen?

      Verwirkt er einen eventuellen Unterhaltsanspruch, wenn er jetzt anstatt einer Ausbildung, einer Berufstätigkeit nachgeht?
    • hallo,

      man darf als junger Volljähriger schon noch sich ausprobieren.
      Junior kann kommen, wenn er wieder Anspruch hat auf Unterhalt aufgrund von Schulbesuch, Ausbildung oder Studium.
      Das muss er dann aber belegen.

      Nein, wenn er jetzt erstmal jobbt oder ein fsj macht verwirkt er seinen unterhaltsanspruch nicht. Er kann später auf dich und seine Mutter zukommen.
      Aber er ist in der Pflicht seine Bedürftigkeit nachzuweisen und die hängt mit dem zusammen, was er macht Ausbildung etc.

      wenn er momentan nichts macht, dann hat er keinen Anspruch.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Nein, es gibt keine feste Grenze. Aber es gibt die Obliegenheit der gegenseitigen Rücksichtnahme. Mit 25 endet das Kindergeld. Kinder müssen berücksichtigen, dass der Unterhalt dann steigt. Wenn dein Sohn jetzt 5 Jahre arbeitet ohne eine Ausbildung zu machen und es sich dann doch anders überlegt, könntest du versuchen dich auf Verwirkung zu berufen. Aber es bleibt am Ende eine Einzelfallentscheidung.
    • MaxMustermann schrieb:

      Mit 25 endet das Kindergeld. Kinder müssen berücksichtigen, dass der Unterhalt dann steigt.
      Hallo Fussel,

      und nicht nur das. Kinder müssen sich auch mit den Eltern abstimmen.
      Die Rechtsprechung geht eigentlich in die Richtung, dass Eltern, wenn sie nach jahrelangen Nichtstun des Kindes (und mangelnder Mitteilung des Ausbildungswerdegangs seitens des erwachsenen Kindes) sich auch finanziell wieder auf andere Dinge eingestellt haben, der Unterhaltsbedürftige ggf. seinen Bedarf anderweitig decken muss.
      Da gehen dann sogar schon mal die BaFöG-Ämter mit ihren übergeleiteten Ansprüchen leer aus.
      Wird das Kind jedoch eine Ausbildung im Sinne eines Lehrberufes anstreben, dürfte ja inzwischen auch die Mindestausbildungsvergütung greifen. Eine Bedürftigkeit liegt warscheinlich nur vor, wenn man einen Job erlernt, in dem man kein Ausbildungsentgelt erhält - und da wäre es dann an Dir, aufzuzeigen, dass man die Ausbildung auch "bezahlt" erhalten kann (also grundsätzlich).

      Gruß Tanja
    • Danke für die Info.

      Das mit der Mindestausbildungsvergütung höre ich zum ersten Mal.

      Da bleibt ja bei, 860€ Unterhaltsanspruch - 219€ Kindergeld - 550€ Ausb.Vergütung = 91€, nicht viel übrig.

      Die 91€ werden auf beide Elternteile prozentual aufgeteilt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Fussel2000 ()

    • Hallo Fussel,

      Eine Ausbildungsvergütung ist immer brutto.
      Und vom netto dürfen dann 100 € berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden und der Rest kann angerechnet.

      Es handelt sich aber um das minimum. Es gibt Ausbildungsberufe wo deutlich mehr gezahlt wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Fussel,

      ich verstehe noch nicht so ganz, warum Du Dich jetzt und wieder mit den weiterhin nicht belegten Ausbildungsabsichten Deines Sohnes beschäftigst.
      Ich verstehe (und weiß auch aus eigener Erfahrung als quasi Mitbetroffene), dass es schön wäre, würde man Gewissheit über die Dinge haben, die da auf einen zukommen könnten. Dennoch hast Du das auch jetzt für die Zukunft nicht in der Hand.
      Für zurückliegende Zeiten könnte Unterhalt verwirkt sein, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. Leider nutzen eben auch einige Anwälte das "Zuwarten" zur Streitwerterhöhung...

      Zum Punkt, dass ggf. nicht viel übrig bliebe: hast Du Dir den Link, den ich oben zum BMAS wegen der Mindestausbildungsvergütung gesetzt habe, angeschaut?
      Es ist nicht (nur) so, dass oftmals mehr gezahlt wird - auf der verlinkten Seite steht auch ausdrücklich, dass tariflich auch weniger gezahlt werden kann.
      Wenn Dein Sohn also irgendwann auf die Idee kommt, doch noch "seinen Hintern hoch zu bekommen", musst Du halt schauen, wie Dein Anwalt dann weiter mit der bisherigen Ausbildungs"karriere" und dem Willen und Können des Unterhaltsbegehrenden umgeht.

      Was ich noch fragen wollte: gibt es eigentlich noch etwas (Abschließendes) von der Anwaltskammer zu diesem Punkt?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      die Anwaltskammer hat sich nicht mehr gemeldet.

      Aber es gibt Neuigkeitern bezüglich meiner Tochter.

      Ich hatte meiner Tochter ja schriftlich mitgeteilt, dass sie sich auf mich verlassen kann und ich ihr den Unterhalt, fair und transparent, überweise. Den verbleibenden Teil muss die Mutter zahlen.
      Das habe ich auch die vergangenen vier Monate getan. Jetzt habe ich Post von einem mir unbekannten Anwalt bekommen. Ich öffne und wer siehe da, meine Ex ist mit meiner Tochter zum Anwalt.

      Ahhhhh nun guck an, zu ihrem eigenen Anwalt kann sie ja scheinbar nicht mehr, denn es wäre ja ein Interessenkonflikt -vermute ich zumindest. Teilerfolg!

      Dort hat sie für meine Tochter die Vollmacht unterschrieben und nun begehrt meine Tochter Unterhalt. Ich solle doch meine aktuellen 12 letzten Unterhaltsbescheinigungen vorlegen.

      Ehrlich, ich habe kein Bock mehr!

      Geht das überhaupt? Ich dachte meine Tochter braucht eine Pflegschaft?


      Ich dachte jetzt wäre Ruhe und mein Anwalt und ich starten -wenn sie Mitte nächsten Jahres - volljährig wird, einen neuen Versuch, den alten dynamischen Titel aus der Welt zu schaffen.

      Jetzt sowas.

      Hat sich mit der neuen DDT 2021 eigentlich auch der Selbstbahlt meiner Frau gegenüber einem nicht prviligierten Kind von 1.100 € auf x erhöht?
    • Hallo Fussel,

      Fussel2000 schrieb:

      Dort hat sie für meine Tochter die Vollmacht unterschrieben und nun begehrt meine Tochter Unterhalt.
      ich weiß nicht, ob sie für den Unterhalt und die Geltendmachung tatsächlich bei gemeinsamen Sorgerecht und nicht mehr Innehaben der Obhut eine Vollmacht unterschreiben darf.
      Das gab ja auch immer beim gemeisamen Sorgerecht, wenn ein Elternteil wegen Sorgerechts für die Kinder einen Anwalt bestellen wollte - also im Namen der Kinder - Probleme

      Fussel2000 schrieb:

      Ich solle doch meine aktuellen 12 letzten Unterhaltsbescheinigungen vorlegen.
      Wann hast Du denn das letzte Mal Dein Einkommen offengelegt und nachgewiesen?
      Wenn das noch nicht 2 Jahre her ist, würde ich a) darauf hinweisen, dass Du Zweifel daran hast, dass der RA legitimiert ist, den Unterhalt für das Kind geltend zu machen, da gemeinsames Sorgerecht besteht und das Kind nicht mehr in der Obhut der Mutter ist und b) dass Du Dein Einkommen mit Datum vom xx.xx.xxxx offen gelegt und belegt hast.

      Fussel2000 schrieb:

      Ich dachte jetzt wäre Ruhe und mein Anwalt und ich starten -wenn sie Mitte nächsten Jahres - volljährig wird, einen neuen Versuch, den alten dynamischen Titel aus der Welt zu schaffen.
      Naja, dauert ja nicht mehr so lange bis Dein Kind volljährig wird - da kannst Du ja jetzt schon anfangen.

      Fussel2000 schrieb:

      Hat sich mit der neuen DDT 2021 eigentlich auch der Selbstbahlt meiner Frau gegenüber einem nicht prviligierten Kind von 1.100 € auf x erhöht?
      Der hatte sich doch schon am 1.1.2020 auf 1120 erhöht - siehe irgendwo auf Seite 1 der Beitrag von fras.

      Gruß Tanja