Helft mir bitte. Nicht priviligierter Volljähreiger und zwei Minderjährige

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    • Hallo Hugoleser,

      Juris bietet den Viefhues an.

      @Fussel2000 hier noch das - dem Kommentar - zugrunde liegende Urteil des OLG Düsseldorf AZ 3 WF 8/04 vom 13.2.04

      Im Übrigen stellt der Besuch der Abendschule weder eine allgemeine Ausbildung noch eine konkrete Berufsausbildung dar. Ein ausbildungswilliges Kind muss ein konkretes Berufsziel anstreben. Ein Schulbesuch darf nicht erfolgen, um die Zeit zu überbrücken, bis das Kind eine passende Arbeitsstelle gefunden oder weil es mit seinen anderweitigen Bewerbungen keinen Erfolg gehabt hat.
      Gruß Tanja
    • Hallo,

      ich habe doch noch ein paar Fragen zu meinerTocher(17j).

      Nicht priviligierte Minderjährige(17J.) mit eigener Wohnung.


      HS an der Gesamtschule nach der 10. Klasse 2018
      Danach Berufskolleg (Gleichzeitig wohl Zuerkennung Realschulabschluss) bis Juli 2019
      Im Anschluss Ausbildungsvorbereitende Maßnahme bis Juli 2020. Abgebrochen im Februar 2020
      Februar 2020 bis Juli 2020, donnerstags und Freitags Berufskolleg (Um die Schulpflichg zur erfüllen)
      Ab Augut 2020 Berufskolleg (Ziel: Fachhochschulreife)

      Mitte nächsten Jahres wird meine Tochter 18

      1. Ist das zielstrebig?
      2. Was ist dann mit dem Unterhalt?
    • Hallo Fussel
      Für mich sieht das aus als wenn Deine Tochter noch nicht wirklich weiß was sie beruflich machen will und ich denke mal das ein Gericht das immer noch als genügend zielstrebig ansieht. Daher besteht die Unterhaltspflicht weiter meiner Meinung nach, nur ist das Mädchen nicht mehr privilegiert und daher ist auch die Mutter bar unterhaltspflichtig und das Kindergeld vollständig auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Weiter ist Deine Tochter verpflichtet einen Antrag auf Schüler Bafög einzureichen. Dieses ist nicht zurück zu zahlen und wird bei Genehmigung voll auf den Unterhalts bedarf anzurechnen. Wegen dem Bafög kannst Du Dich ja mal auf Studis Online schlau machen. Ich denke mal Bafög wird genehmigt das Deine Tochter nicht mehr zu Hause lebt.

      LG Hugoleser
    • Hallo,
      zu #66:
      ob die schulische und sonstige Ausbildung bis dato zielstrebig erfolgte läßt sich als Außenstehender schwer beurteilen.
      Wurde denn mit dem Besuch des Berufskollegs der Ralschulabschluß erreicht?
      Die (einmalig) abgebrochene Maßnahme der Ausbildungsvorbereitung könnte man auch als "Ausrutscher" in Richtung "falsche Entscheidung getroffen" werten.
      Das "Berufskolleg" von Feb. ´20 bis Jul. ´20 vermag ich nicht einzuordnen. Hier ist es sowieso schwer, unterhaltstechnisch zu intervenieren (in der Kürze der Zeit) - erst recht, wenn der Unterhalt tituiliert ist/ sein sollte und das Minderjährigkeit vorliegt. Gerichte entscheiden da gerne zu Gunsten der Sprößlinge...

      Gibt es in Sachen Berufskolleg (das ab August 2020) schon detailierte(re) Informationen (zB, wo was gemacht wird; Studienplan usw)?
      Was will denn Töchting mit der Fachhochschulreife anfangen? Gibt es da schon Pläne?
      Sinnvollerweise sollte so ein Berufskolleg (ganztägig?) thematisch in das angestrebte Berufsziel (Studium?) passen....

      Ist der Unterhalt für die Tochter tituliert? Wenn ja befristet oder unbefristet?
      Sorry, habe es gerade nicht auf dem Schirm - und irgendwie ist hier auch einiges an Durcheinander im Faden....
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Fussel, ich kopiere es mal ein, dann hast Du die Grundlage.

      BAföG-Anspruch mindert die Unterhaltsbedürftigkeit




      Besteht ein Anspruch des Kindes auf BAföG-Leistungen, so mindert sich entsprechend der Anspruch auf Ausbildungsfinanzierung durch die Eltern (> Ausbildungsunterhalt). BAföG-Leistungen sind unterhaltsrelevantes > Einkommen des Kindes in Ausbildung. BAföG-Leistungen mindern also die > Bedürftigkeit des Kindes und damit den Anspruch auf > Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern. BAföG muss das Kind vorrangig in Anspruch nehmen; auch wenn es nur als BAföG-Darlehen gewährt wird (BGH, Urteil vom 19.06.1985 -IVb ZR 30/84). Unterlässt das Kind die Inanspruchnahme von BAföG, führt dies zur Zurechnung von > fiktiven Einkünften in Höhe des möglichen BAföG-Anspruchs (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.08.2005 - 15 UF 75/05). Erhält der Student ein Stipendium, auch dieses als Einkommen des Unterhaltsbedürftigen auf den > Unterhaltsbedarf anzurechnen
      Daran siehst Du das Bafög vorrangig zu beantragen ist. Hier ist mal der link für Studis online, da kannst Du es Dir genau anschauen.bafoeg-rechner.de/FAQ/schuelerbafoeg.php

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      heute hat mir die Beistandschaft mitgeteilt, dass meine 17jahrige Tochter - mit eigenem Hausstand- seit gestern, für die nächsten zwei Jahre auf eine Berufsfachschule geht. Bei der Bafög Hotline habe ich erfahren, dass sie Anspruch auf Bafög hat. Noch heute habe ich meine Tochter per Einschreiben-Rückschein angeschrieben und unter Fristsetzung bis Montag, einen Bafög Antrag zu stellen.

      Es gibt einen Titel über 105% (420Euro).

      Wie geht es jetzt kommendem Monat mit dem Unterhalt weiter?

      Gruß Fussel
    • Hallo Fussel,

      Du solltest die Beistandschaft vermutlich auch informieren, dass Du die Tochter aufgefordert hast und bitten, dass der Beistand erklärt, auf die Vollstreckung aus dem Titel bis zur Entscheidung über BaFög zu verzichten.
      Allerdings weiß ich wirklich nicht, ob das mitgetragen wird, da der Unterhalt der Tochter in der eigenen Wohnung scheinbar nur durch Dich sicher gestellt wird?
      Ob man auch einer Minderjährigen (bzw. dem Beistand) die BGH-Darlehenslösung anbieten kann und die nach Treu und Glauben dies annehmen müssen, weiß ich auch nicht.
      Warst Du ISUV-Mitglied? Vielleicht versuchst Du das - wenn Du beim Beistand keine befriedigende Lösung erreichst - mit der vergünstigten ISUV-Kurzrechtsberatung zu klären. Einen Anwalt wirst Du ggf. für die Abänderung des Unterhaltes dann sowieso brauchen.

      Was ist inzwischen mit dem Unterhalt für den Sohn? Hat der Anwalt nun "Ruhe gegeben"?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      Ich habe die Beistandschaft schriftlich darüber informiert. Dann werde ich die Beistandschaft bitten, auf die Vollstreckung bis zur Entscheidung zu verzichten. Ich sehe das mittlerweile auch so, dass ich wohl jetzt doch einen Anwalt nehmen muss.

      Was hätte man für die kommenden Anwaltskosten, da wieder für unseren Kleinen anschaffen können.... und nur weil die Gegenseite es nicht für nötig hält, fair zu spielen. Wer verstehts?

      Seitdem ich auf das Anwaltschreiben mit meinen Forderungen von den Nachweisen über die Bewerbungsbemühungen - seit Ende der Gesamtschule 2019 bis heute, sowie 15 Bewerbungen monatilich für die Zukunft, gestellt habe, ist nun seit dem 10.Juli, nichts mehr passiert.

      Ich hoffe nicht, dass da noch was kommt. Zumal mein Volljähriger ja angeblich die Abendschule besuchen wird. Fürs rumhängen, gibt es kein Geld. Zeit zum arbeiten hat er dann ja tagsüber genug.

      Mal sehn, wie es weiter geht.

      Euch allen ein schönes Wochenende und danke für eure Unterstützung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Fussel2000 ()

    • Moin,

      ich gehe davon aus (oder habe es überlesen), dass die Mutter sorgeberechtigt ist (bei gemeinsamer Sorge wäre die Beistandschaft nämlich beendet). Der Beistand ist nun verpflichtet, so lange den Unterhalt geltend zu machen (und zwar gegen beide Elternteile), bis die Volljährigkeit eintritt bzw. die Mutter die Beistandschaft beendet. Grundsätzlich solltest Du einen Antrag auf Herabsetzung und Zwangsvollstreckungsverzicht stellen (sollte keine Reaktion erfolgen und nicht zumindest auf Teilbeträge der Vollstreckung zunächst verzichtet werden, Abänderungsantrag bei Gericht und Zwangsvollstreckungsabwehr).

      Und, habe ich das richtig verstanden, Beistand und RA sind tätig? Hier sollte schnell Klärung geschaffen werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Clausutis ()

    • Beistandschaft für die Tochter, Anwalt für den Sohn (siehe angefügtes Schreiben des TO)


      Ich gehe auch davon aus, dass der TO kein Sorgerecht hat, sonst hätte ihm doch zumindest (rechtzeitig?) etwas über die Anmietung der Wohnung bekannt gegeben werden müssen - es sei denn, dass es so, wie gern von "Kinderbesitzerinnen" (selbst bei gemeinsamen Sorgerecht) gehandhabt wurde: der "Alte" hat zu zahlen, ansonsten die "Klappe" zu halten (und schon gar nichts "zu sagen")...

      Tanja
    • Hallo,

      so, dass Jugendamt hat mit sofortiger Wirkung die Beistandschaft beendet. Den gezahlten KU von diesem Monat, wurde mir zurücküberwiesen.
      Den Titel wird die Beistandschaft nicht herausgeben, da meine Tochter noch Minderjährig ist und die KM kein Anrecht mehr darauf hat.

      Meine Tochter sitzt jetzt seit Mai in Ihrer eigenen Wohnung und bekommt nun kein Geld mehr.

      Na, dass hat die KM hat toll hinbekommen...

      Ich habe mir nun einen Anwalt genommen. Der meinte, wir müssten eine Pflegschaft für meine Tochter beantragen, da die Mutter ja nun auch zahlungspflichtig wäre. Der Titel muss in jedem Fall abgeändert werden.

      Er ist aber der Meinung, dass sich das finanziell nicht rechnet und versucht mir der KM einen Kompromiss zu finden. Na dann...

      Der Titel solle herausgeben werden.

      Erstmal schreibt er also die KM an.

      Ich vermute, dass endet wieder in einem finanziellen Disaster.

      Eigentlich ist das alles gar kein Problem. Beide Eltern überweisen an unsere gemeinsame Tochter und gut ist. Dafür braucht es keine Anwälte und Gerichte.

      Vielleicht wird ja dieses eine Mal funktionieren.

      Ich halte euch auf dem Laufenden.
    • Fussel2000 schrieb:

      Hallo,

      so, dass Jugendamt hat mit sofortiger Wirkung die Beistandschaft beendet. Den gezahlten KU von diesem Monat, wurde mir zurücküberwiesen.
      Den Titel wird die Beistandschaft nicht herausgeben, da meine Tochter noch Minderjährig ist und die KM kein Anrecht mehr darauf hat.
      (...)
      Moin,

      das Jugendamt kann die Beistandschaft nicht eigenständig beenden: Entweder endet die Beistandschaft auf Antrag der alleinsorgeberechtigten Mutter, oder die Beistandschaft endete Kraft Gesetz durch den Wechsel in den eigenen Haushalt (nicht mehr in Obhut eines Elternteils). Wenn die Mutter alleinsorgeberechtigt wäre, müsste das Jugendamt zudem den Titel an die KM geben. Spricht also vieles dafür, dass Ihr ein gemeinsames Sorgerecht habt. Insofern wundere ich mich auch (da bin ich dann ganz bei Tanja), wie eine Anmietung der eigenen Wohnung ohne Dich erfolgen konnte?
    • Hallo,

      meine Tochter lebt jetzt allein, in Ihrer eigenen Wohnung. Die KU hat den Mietvertrag unterschrieben. Somit ist sie nicht mehr in der Obhut der KM. Die ist nun ebenfalls unterhaltspflichtig. Das Ende der Beistandschaft habe ich bereits schriftlich vom JA erhalten. Deswegen ja auch mein Besuch beim Anwalt.

      Gemeinsames Sorgerecht...

      Mit dem Stück Papier, kann man sich einen schönen Papierflieger bauen. Mehr auch nicht!
    • Hallo Fussel,

      "redet" denn die Tochter noch mit Dir?
      Da Du Mitinhaber des Sorgerechtes bist, kannst Du doch mit Deiner Tochter nun, wo sie nicht mehr in Obhut der Mutter ist, eine eigene "Unterhaltsreglung" handhaben.
      Dazu braucht es eigentlich keinen teuren Beistand/RA.
      Hast Du denn von der Tochter schon was wegen des BAföG gehört?
      Vielleicht kannst Du sie ja sogar unterstützen?

      Ich verstehe noch nicht, warum der Beistand des JA den Titel nicht rausrückt. Du hast Dich da ja verpflichtet. Gegen wen sollst Du denn auf Herausgabe/Abänderung klagen?
      Will das JA, dass das Kind sich einen eigenen Anwalt nimmt?

      Hier wäre doch mal interessant, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. (Ob der Anwalt recht hat, dass sich das für Dich finanziell nicht lohnen würde, kann ich nicht sagen - es kommt vermutlich darauf an, ob die Tochter BAföG bekäme...)

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      meine Tochter will, seit Sie 6 Jahre alt ist, keinen Kontakt mehr.

      Den Titel hat die KM vor einigen Jahren erwirkt. Der soll jetzt auch weg. Deswegen der Anwalt. Er versucht das jetzt auch so zu regeln. Ohne Gericht und ohne Titel. Realistisch sehe ich da keine Chance, mit meiner Tochter eine vernüftige Basis zu schaffen und ihr das Geld einfach zu überweisen. Zu groß ist der Einfluss der KM.

      Ob sich das rechnet? Ich muss 420 zahlen laut DDT 2020. Nach Neuberechung - KM ist ja nun auch verpflichtet - müßte ich 400 zahlen. Deswegen: "Ob sich das rechnet". Der Anwalt kostet jetzt 400. Wenn es vor Gericht gehen sollte, werden da für die 1. Instanz 1000€ draus.

      Der Anwalt will deshalb eine Außergerichtliche Einigung.

      Ach so, Bafög bekommt sie nicht. Hab sowohl bei der Berufsfachschule angerufen, als auch bei der Bafög Hotline.
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