Helft mir bitte. Nicht priviligierter Volljähreiger und zwei Minderjährige

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    • Nicht nur die 4%.
      Du kannst auch primäre Altersvorsorge zusätzlich betreiben.
      Aus deinen Zahlen und Konstellationen ist nicht genau ersichtlich, könnte aber möglich sein, dass du brutto über dem Beitragsbemessungssatz liegst. Dann gehen für den übersteigenden Betrag noch einmal bis zu 20% (je nach OLG).
      Natürlich nur, wenn du diese Vorsorge auch wirklich betreibst.
    • Maccie schrieb:

      Nicht nur die 4%.
      Du kannst auch primäre Altersvorsorge zusätzlich betreiben.
      Aus deinen Zahlen und Konstellationen ist nicht genau ersichtlich, könnte aber möglich sein, dass du brutto über dem Beitragsbemessungssatz liegst. Dann gehen für den übersteigenden Betrag noch einmal bis zu 20% (je nach OLG).
      Natürlich nur, wenn du diese Vorsorge auch wirklich betreibst.
      Danke Maccie, ich bin darunter.
    • Hallo miteinander,

      ich habe mitterweile noch weitere Post vom Anwalt.

      Hier tun sich langsam Abründe auf. Meine 17.Jährige wohnt seit 01.05. in einer eigenen Wohnung. Den von der Mutter und meiner Tochter unterschriebene Mietvertag ist mir vorgelegt worden.
      Sie gibt an 221€ Unterhalt zu zahlten.


      Frage:
      1. Wenn die nun nicht mehr bei der Mutter wohnt, zahlen dann nicht beide?
      2. Wieviel muss ich dann an meine 17jährige - mit meinen genannten Zahlen weiter oben- zahlen? (Ich vermute, ich habe die drei Monate zuviel überwiesen?
      3. Welche Auswirkungen könnte das auf den Unterhalt des 18jährigen nicht priviligierten haben?

      Jetzt zum volljährigen:

      Aus den mir vorgelegten Unterlagen von meinem Sohn, stelle ich nun fest, dass er nachdem er die Schule mit dem HS velassen hat, erst einmal ein halbes Jahr zu Hause gehockt hat. Mir wurde mitgeteilt, dass er im Anschluss nach der Schule auf ein einjähriges Berufskolleg geht und dadurch gleichzeitig den Realschulabschluss erhält. Jetzt stellt sich heraus, dass das Kolleg erst im Dezember gestartet ist und es sich hier um eine Ausbildungsvorbereitung handelt. Das kann doch nicht wahr sein. Jetzt endet diese Maßnahme Ende Juli und im Anschluss wird er ein Abendschule besuchen. Tagsüber wird er sich dann wohl in der Nase bohren!

      Ich fasse noch einml zusammen:
      Abschluss Hauptschule, danach ein halbes Jahr Zuhause gehockt.
      Ab Dezember Berufskolleg bis Ende Juli (Ausbildungsvorbereitung).
      ImAugust dann Abendschule.



      Frage:

      Wäre das oben beschriebene ein Grund, die Zahlungen sofort einzustellen?

      Das Schreiben habe ich angefügt
      Dateien
      • an.jpg

        (77,3 kB, 10 mal heruntergeladen, zuletzt: )
    • Hallo Fussel,

      ist ja oft so, dass sich dann plötzlich ganz neue Dinge ergeben, wenn man mit dem Nachfragen dran bleibt.
      Erstaunlich auch, dass plötzlich die Mutter nicht mehr Mandantin ist.

      Ja, wenn die 17 Jährige eine eigene Wohnung bewohnt, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig - entsprechend der Unterhaltsquote. Aber der Bedarf wird (wegen der eigenen Wohnung) auch höher sein. Ich würde dann vielleicht sogar das Kindergeld in Gänze vom Gesamtnedarf des Kindes abziehen.

      Sollte dann noch Geld "übrig" bleiben für den Sohn, würde ich dem gar nichts zahlen - der Besuch einer Abendschule rechtfertigt nicht, dass der junge Mann den Tag über auf der faulen Haut liegt.
      Er kann - und muss - sich den Unterhalt für sein Leben selbst verdienen.
      Dazu hat er tagsüber Zeit und ein Gericht würde ihm da auch fiktives Einkommen zurechnen, wenn er es denn nicht tut.

      Gruß Tanja
    • Hallo Fussel
      So wie ich das sehe sind nun beide Kinder nicht mehr privilegiert. Wenn der volljährige Sohn die Abendschule besuchen will, ist das meines Wissens ( vielleicht wissen andere hierzu mehr) und er damit nicht mehr unterhaltsberechtigt, denn dann kann er für seinen Unterhalt tags über selber arbeiten. Bei Deinem Minderjährigen Kind ist durch den Umzug die privilegierung weg gefallen und es wird dem nicht privilegierten volljährigen Kind gleichgesetzt. Das heißt es wird gequotelt und das Einkommen der Ex zählt auch, aber du brauchst nicht mehr zahlen als Du alleine zahlen müsstest.Das heißt das nicht volljährige Kind hat da es einen eigenen € Hausstand hat einen Anspruch auf 860 € - 204 € ( volles Kindergeld ist anzurechnen) = 656 €. In dieser Summe ist eine Warmniete von 375 € ( inkls. umlagefähige Nebenkosten). Durch den wegfall der privilegierung der Tochter erhöht sich auch Dein Selbstbehalt auf 1300 €.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      ich danke euch für eure schnellen Antworten.

      Ganz erhlich, ich blicke hier nicht mehr durch!

      Was ist hier los. Ich fühle mich derart verar... von der KM.

      Wie rechne ich den jetzt mit meinen Zahlen von oben, mit

      5J. - Welche Gruppierung in der DDT 2020?

      1x 17J. nicht priviligierte Tochter - Welche Gruppierung in der DDT 2020?
      1x 18J. nicht priviligierter Volljähriger - Welche Gruppierung in der DDT 2020?

      Könnt Ihr mir bei der Berechnung bitte noch einmal helfen?
    • Hallo Fussel
      Du hast Dein Einkommen bereinigt mit ca. 1900 € angegeben. Du bist mit Kind 5 J und 2. Ehefrau und den nun nicht mehr privilegierten Kindern 4 Personen Unterhaltspflichtig. Damit landest Du in der 1 Stufe der DDT. Das heißt die Rechnung geht so. 1900 € -265 € ( Unterhalt Kind bis 5 Jahre 369 € - 102 € KG ) = 1635 € - 1400 € Selbstbehalt gegenüber der zwei nicht privilegierten Kindern = 235 € zu verteilendes Rest einkommen für diese zwei Kinder. Denn Du musst nicht mehr zahlen als Du alleine zu zahlen hast.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      für den Sohn ist er überhaupt nicht mehr unterhaltspflichtig, da sich dieser nicht in einer (anerkennenswerten) Ausbildung befindet. Das Abendstudium wird nicht als eine - eine eigene Berufstätigkeit verhindernde, weil zeitlich ausfüllende - Tätigkeit angesehen.
      Von daher nur noch 3 Unterhaltspflichtige.

      Ich bin so rechenfaul (habt ihr bestimmt schon bemerkt) - Ich mag mir auch die Zahlen nicht alle aus den einzelnen Seiten zusammen suchen.
      @Fussel2000, die Reihenfolge ist klar?
      Also Dein bereinigtes EK (abzüglich die Riesterrente von 70 Euro noch!), abzüglich dein 5jähriges und dann abzüglich Deine EF.
      Was übrig bleibt, wird in die Quotenberechnung zur Mutter Deiner Tochter eingestellt...
      Was die Mutter zahlt ist dafür erst mal unbeachtlich.

      Ich such Dir gleich noch zu der Ablehnung der Unterhaltspflicht für den volljährigen was raus. Das braucht noch etwas Zeit.
      Allerdings kannst Du die Mutter schon mal auffordern (so Du denn noch nichts von ihr hast), ihr Einkommen und Vermögen offen zu legen, da der Unterhalt für die Tochter ja neu bestimmt werden muss (das tust Du aber nur, wenn Du nach Überschlag auf einen niedrigeren Betrag als jetzt kommst - gibt es eigentlich einen Titel?)...

      Gruß Tanja
    • Ja Fussel, das müssen Sie , aber es steht auch expilizit im Gesetz das kein Elternteil mehr zahlen muss als wenn er alleine zu zahlen hat.
      Jeder Elternteil schuldet maximal denjenigen Betrag, der sich ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste.

      LG Hugoleser
    • Hallo Tanja,

      ja es gibt einen Titel über 105% der DDT

      Wenn ich nach dem Wert von Hugoleser rechne 656€( 860€ wegen Wohnung abzgl 204€ KG) müsste ich genau das Gleiche also 420€ an meinen Tochter(105% DDT) zahlen.
      Gehe ich vom bereinigten Einkommen beider Elternteile aus und lese in der der DDT 2020(637€), ziehe das KG 204€ ab, verbleiben 433€. Beim ausrechnen der Quote aus, komme ich dann auf 276,66€!

      Was ist denn nun richtig?
    • Hallo Fussel,

      auch das minderjährige Kind hat vermutlich durch den Einzug in die eigene Wohnung einen feststehenden Bedarf von 860. Schau mal in die entsprechende Leitlinie (Deines Kindes).
      Lt. Düsseldorfer Tabelle in Punkt 7 ist der Bedarf des studierenden Kindes 860..."Dieser Bedarfsatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden".

      Hier hatte Sophie ja schon mal die Berechnung angefangen (noch mit 4 Unterhaltspflichtigen).
      Das musst Du insofern noch mal korrigieren, weil Du ja noch die Rieser-Rente von Deinem Einkommen abziehen musst und dann nur 1 Stufe in der Tabelle runter gehen darfst (der Volljährige ist nicht mehr unterhaltsbedürftig, könnte sich ja - bei einigem guten Willen - seinen Lebensunterhalt tagsüber durch Minijob oder ähnliches selbst verdienen).
      Du ziehst dann einfach die 420 für die 17Jährige nicht ab, sondern nimmst nach Abzug des Bedarfes für kleinen Sohn und Ehefrau den Betrag für die Quotenberechnung.
      Wie Hugoleser das schon angefangen hat, wird von den 860 abzgl. vollem Kindergeld weiter gerechnet.

      Damit Dir nicht ähnliches passiert, wie beim großen Sohn solltest Du in regelmäßigen Abständen auch von der Tochter entsprechende Nachweise über ihren schulischen Werdegang verlangen (Zeugnisse sind da schon gut geeignet, am Schuljahresanfang würde ich auch immer eine Schulbescheinigung anfordern).

      Hab ich was vergessen? Bestimmt...
      Ich suche immer noch im Kommentar nach "Abendschule"....

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      wäre toll, wenn du dazu noch die rechtliche Grundlage heraus bekommts -wegen der zukünftigen Abendschule



      Das OLG Hamm legt bei eigener Wohnung, monatlich 860€ fest.

      Also ändert sich für mich (420€ vorher) jetzt 419,19€, nichts!

      Außer natürlich, dass meine Junge, nun berechtigt leer ausgeht!

      Da die KM den Unterhalt von der Beistandschaft meiner Tochter erhält, dürfte das die Kollegen vom JA sicherlich interessieren. Ich denke, das die Änderung vom 01.05.2020, ihrerseits bekannt gegeben werden musste.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Fussel2000 ()

    • Hallo Fussel,

      vielleicht setzt Beistandschaft die tatsächliche Obhut voraus. Wenn ja, Kopie des Mietvertrages ans JA schicken und darauf verweisen, dass die Mutter nunmehr selbst unterhaltspflichtig ist.
      Zahlst Du ans JA? Das würde ich dann weiter machen oder die fragen, ob Du an die Tochter direkt überweisen darfst....dann kann sich die Mutter nicht mehr als die Gönnerin aufspielen, die einfach von Deiner bisherigen Unterhaltszahlung 221 ans Kind weiterleitet...
      Da würde ich jetzt mal ordentlich dem JA auf die Füße treten (inkl. Auskehr des Kindergeldes ans Kind!)....

      Für den Volljährigen gilt 1602(1) BGB.
      Er könnte ja, wenn er tagsüber arbeiten (wollen) würde....


      Viefhues zum 1602 Rz 95ff schrieb:

      Einigkeit besteht, dass das volljährige Kind, das sich nicht in der Ausbildung befindet, wie jeder Erwachsene für sich selbst verantwortlich ist. Dann müssen volljährige Kinder durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Ihre Erwerbsobliegenheit geht weiter als die von Ehegatten im Verhältnis zueinander. Es gelten ähnlich strenge Maßstäbe wie für Eltern im Verhältnis zu minderjährigen Kindern. Deshalb muss ein volljähriges Kind auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
      ...
      Auch bei Teilnahme des volljährigen Kindes an einem Volkshochschulkurs zur Erlangung des Abschlusses des 10. Hauptschuljahres verbleibt diesem genügend Zeit, um seinen Lebensun-
      terhalt durch eine Geringverdienertätigkeit selbst sicherzustellen.
      Gruß Tanja