Helft mir bitte. Nicht priviligierter Volljähreiger und zwei Minderjährige

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    • Hallo,

      fras12 schrieb:

      sollte der Eigenbedarf der Ehefrau ggü. dem nicht privilegierten Volljährigen in 2020 nicht bei 1120,-EUR liegen?
      tut er.


      Hugoleser schrieb:

      gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 960 Euro

      gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.040 Euro

      gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen: 1.440 Euro
      alte Zahlen, Hugoleser.
      1024 (bzw. 944 wenn nicht erwerbtätig)
      1120
      und 1600

      nachzulesen in den angepinnten Leitlinien der OLG oder in der Düsseldorfer Tabelle unter VI. 2

      Gruß Tanja
    • Hallo,



      meine Ehefrau bekommt zur Zeit Krankengeld i. H. v. 700€. Ich verstehe noch nicht, ob ich meiner Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet bin und Sie dadurch in der Rangfolge noch vor meinem nicht priviligierten 18jährigen kommt. Um wieviel muss ich dann mein Einkommen zusätzlich bereinigen?
    • Hallo Tanja, Hallo Fussel
      Danke für die Info, das war mir nicht bekannt.
      Fussel wenn Deine Frau Krankengeld bezieht, ist die Differenz von Ihrem Netto Krankengeld bis zu den genannten 1120 ihr Unterhaltsanspruch an Dich und sie steht in der Rangfolge in jedem Fall vor dem nicht privilegiertem volljährigen Kind.
      LG Hugoleser
    • Hallo Fussel,

      Du bist Deiner Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet.
      Wenn ich mich richtig erinnere, ist Deine Ehefrau Rang 2 und geht damit dem nichtprivilegiertem Kind (Rang 4) vor.
      Da sie selbst 700 Euro Krankengeld bekommt, sind diese von den 1120 abzuziehen.
      Du musst demzufolge noch 420 Unterhalt für Deine Ehefrau leisten.
      Von den 700 sind aber keine Krankenkassenbeiträge noch zu zahlen, oder?
      Sonst wären die auch noch von Dir zu übernehmen.

      Bleiben also nur etwas knapp über 100 Euro Verteilmasse für den volljährigen übrig.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja
      Auch bei Krankengeld gibt es brutto und netto. Vom brutto Krankengeld werden die Beiträge für die KK, Pflegeversicherung , Rentenversicherung und soweit ich mich noch erinnere auch die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Das ist aus dem Bescheid über die Höhe des Krankengeld zu sehen und deshalb ist auch vor dem Bezug von Krankengeld die sogenannte Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber aus zufüllen und ab zugeben,

      LG Hugoleser
    • Hallo Tanja
      Nachdem ich Deinen Link gesehen habe gebe ich Dir recht, das hat sich wohl im laufe der Jahre geändert und die KV ist jetzt bei Krankengeld Bezug Beitragsfrei in der GKV, aber ob das bei einer freiwilligen Versicherung in der GKV der Fall ist weiß ich nicht.

      LG Hugoleser
    • Was soll ich sagen, ich bin sprachlos!

      Also nachdem was ihr hier tolles auf die Beine gestellt habt, würde das wohl folgende Rechnung bedeuten?

      Ich:
      2771,41€ - 420(KU 17jährige) - 284€(KU 5jähriger) - 420€(EU Ehefrau, 1.120€-700€) -138,57€(Fahrtkosten 5%) = 1.508,84€ - 1.400(Selbstbehalt) = 108,84€
      Ex:
      1851,54€ - 92,58€(Fahrtkosten 5%) = 1.758,96€ - 1.400€(Selbstbehalt) = 451,54€


      Gesamteinkommen der Eltern
      1.508,84€ + 1.758,96€ = 3.267,80€

      Verbleiben
      108,84€ + 451,54€ = 560,38€

      DDT 2020 Grp 5 Stufe 4 = 636€

      Quote:

      Ich: 432,00€ x 108,84€ : 560,38€ = 83,90€
      Ex: 432,00€ x 451,54€ : 560,38€ = 348,10€

      Würdet ihr das bitte einmal nachrechnen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Fussel2000 ()

    • Hallo Fussel
      Habe gerade mal Deine Rechnung überflogen. Hast Du Dein Einkommen bereinigt? Wenn nicht gehen da noch 5 % oder die tatsächlichen Kosten für Arbeit etc. runter. Ich rechne jetzt mal einfach mit Deinen Angaben. Dein Einkommen:
      2700 € - 420 € ( KU 17 Jährige) = 2280 € - 284 € ( KU 5 Jähriger) = 1996 € - 500 € ( Ehefrau ) = 1496 € - 1300 € ( Dein Selbstbehalt ) = 196 € Rest. Dann ist erst mal von dem Unterhaltsanspruch des Volljährigen Kindes das voll Kindergeld abzuziehen. Da Du drei Personen unterhaltspflichtig bist gehst Du in der Tabelle eine Stufe runter und bist Stufe drei, denn keiner muss mehr zahlen als wenn er alleine zahlen muss. In der Stufe drei ist der Anspruch 583 € - 204 € Kindergeld = 379 € Anspruch von Deiner Seite. Aber Du bist maximal für 196 € Leistungsfähig und er muss sich mit diesen 196 € zufrieden geben. Wenn Du Deinen Nettolohn noch bereinigen musst dann wird das Geld noch weniger .

      LG Hugoleser
    • Hallo @Fussel2000,

      Fussel2000 schrieb:

      [...]

      Ex:
      1851,54€ - 92,58€(Fahrtkosten 5%) = 1.758,96€ - 1.400€(Selbstbehalt) = 451,54€ 358,96(?)

      Gesamteinkommen der Eltern
      1.508,84€ + 1.758,96€ = 3.267,80€
      Verbleiben
      108,84€ + 451,54€ 358,96(?) = 560,38€ 467,80 €(?)

      DDT 2020 Grp 5 Stufe 4 = 636€

      Quote:
      Ich: 432,00€ x 108,84€ : 560,38€ = 83,90€
      Ex: 432,00€ x 451,54€ : 560,38€ = 348,10€

      Würdet ihr das bitte einmal nachrechnen?
      Vielleicht habe ich mich ja (auch) verrechnet, aber das Resteinkommen der EX dürfte niedriger sein, als von Dir dargelegt. Richtig währe das von mir rot/ fett geschriebene. Oder?
      In Folge müßtest Du noch mal nachrechnen...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo,


      danke Kakadu!

      Wie ich da wohl drauf gekommen bin?

      Ich habe es dann mal angepasst.


      Ich:
      2771,41€ - 420,00€(KU 17jährige) - 284,00€(KU 5jähriger) - 420,00€(EU Ehefrau, 1.120€-700€) -138,57€(Fahrtkosten 5%) = 1.508,84€(Bereingtes EK) - 1.400,00€(Selbstbehalt) = 108,84€

      Ex:
      1851,54€ - 92,58€(Fahrtkosten 5%) = 1.758,96€(Bereinigtes EK) - 1.400,00€(Selbstbehalt) = 358,96€



      Gesamteinkommen der Eltern
      1.508,84€ + 1.758,96€ = 3.267,80€ -> -> - > DDT 2020 Grp 5 Stufe 4 = 636,00€ - 204,00€ KG = 432,00€


      Verbleiben
      108,84€ + 358,96€ = 467,80€

      Quote:
      Ich: 432,00€ x 108,84€ : 467,80€ = 100,51
      Ex: 432,00€ x 358,96€ : 467,80€ = 331,49€


      Gegenprobe:
      100,51 + 331,49€ = 432,00€



      Ich hoffe, ich habs jetzt.

      Aber...

      Ich bin mir mit der DDT 2020 noch unsicher, ob ich die richtig lese?! (Wurde hier auch schon in Frage gestellt!)

      Es gibt ja verschiedene Tabellen (Gesamttabelle, Tabelle 1. Kind, Tabelle 2. und 3. Kind)

      Da geht es doch auch noch nach Zählkindern ...und wenn mehr als 2 Unterhaltspflichtige, dann wird doch z. B. aus Grp5, Grp 4

      Wie lese ich denn jetzt nach den obigen Zahlen, dass nun alles richtig in der DDT 2020 ab.

      Das ist aber auch alles kompliziert!?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Fussel2000 ()

    • hallo,

      grundsätzlich werden die berufsbedingten Aufwendungen vom durchschnittlichen Netto berechnet und dann abgezogen.

      2.771 - 5 % berufsbedingte Aufwendungen (138,55) = 2632,45
      Das heißt Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle.
      Aber die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 unterhaltsberechtigten aus.
      Du bist 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet.
      Deinen minderjährigen Kindern, die im 1. Rang stehen.
      Deiner Frau, die im 2. rang steht.
      Der volljährige, der im 4. rang steht.

      danach kann im 2 Stufen abgestuft werden.

      d.h. Du musst nach Stufe 1 zahlen.

      Kind 2 ist 17 = 395
      Kind 3 ist 5 = 267
      Ehefrau = 420

      das 3. und 4. Kind ist nur wichtig, da es ab dem dritten Kind ein erhöhtes Kindergeld gibt. Da ihr für das 3. vermutlich kein höheres Kindergeld bezieht ist das nicht relevant.

      damit bleiben dir 1.550, 45€.

      Damit müsstest du für Kind 1 maximal 150 zahlen, wenn du alleinzahlen müsstet.

      aber hier ist ja die Mutter mit im Boot.

      du 1550,45
      mutter 1758,96
      = 3309,41

      du 1550,45-1400 = 150,45
      Mutter 1758 96-1400=358,96

      150,45 = 29,53 %
      358,96 = 70,46 %
      = 509,41

      432 für das Kind

      dein Anteil 127,57
      Der Anteil der Mutter 304,43



      Damit bleibt es bei Kind 1 weiterhin bei Stufe 5.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      jetzt muss ich doch noch einmal nachfragen.

      Mein Sohn ist im April volljährig geworden.

      Ich hatte für Mai und Juni soviel zuviel gezahlt, so dass ich im Juli die Zahlung kommt auslassen könnte. Selbst dann wäre noch etwas über.

      Es ist mir klar, dass sich mein Sohn da nicht drauf einlassen wird. Aber:

      Könnte ich das einfach machen?

      Es gibt bisher keinen Titel und wie es aussieht, war das dann auch die vorerst letzte Zahlung - was er ab August macht, werde ich ja nur erfahren, wenn er sich endlich einmal dazu äußert.
    • Hallo Fussel,

      Du bist in der komfortablen Lage, keinen Titel bedienen zu müssen.
      Trotzdem halte ich Dein Vorhaben der Verrechnung "zu viel gezahlten Unterhaltes" mit lfd. Unterhalt für gewagt. Es kann sein, dass Du damit ein Gerichtsverfahren geradezu herauf beschwörst (in Ansehung der vielleicht Unterhaltspflicht für die Folge"ausbildung" Deines Sohnes).

      Grundsätzlich kann sich der Unterhaltsbedürftige auf den Verbrauch des Unterhaltes berufen; erst Recht, wenn man ihn nicht rechtzeitig aufgefordert hat, die Voraussetzungen für den Unterhalt offen zu legen.
      Auch hättest Du ihn durch Anbieten der 'BGH-Darlehenslösung' sozusagen bösgläubig machen müssen.
      Hier hat Dich der Anwalt im Juli darauf hingwiesen, dass Dein Sohn Unterhalt von Dir (weiter) haben will - klammern wir mal den ganzen komischen Vorgang der Beauftragung durch wen auch immer (siehe anderes Thema zum Verbot der widerstreitenden Interessen) erstmal aus.
      Du bist also auf jeden Fall ab Juli (wieder/weiter) unterhaltspflichtig und Dein Sohn könnte ab dem Zeitpunkt höheren Unterhalt fordern, wenn sich irgendwas an der Berechnung als falsch darstellt.
      Da Du aber ein Zurückbehaltungsrecht (bis zum Eingang der geforderten Unterlagen) aufgrund des Umstandes, dass Du keinen Titel bedienen musst, hast, kannst Du dem Sohn das auch so mitteilen...

      So zumindest meine Meinung.
      Gruß Tanja
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