Helft mir bitte. Nicht priviligierter Volljähreiger und zwei Minderjährige

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    • Helft mir bitte. Nicht priviligierter Volljähreiger und zwei Minderjährige

      Hallo miteinander,

      wieviel muss ich an nicht priviligerten 18jährigen zahlen?


      Folgende Situation:

      Ich habe 2 Kinder aus erster Ehe. 18J.(nicht Priviligiert) und 17J. Beide leben bei der Mutter

      Ein Kind ist aus 2ter Ehe(lebt bei mir) ist 5J.

      Mein durchschnittl. Einkommen 2771,41€ netto
      Exfrau durchschnittl. Einkommen 1851,54 € netto

      Ich zahle KU an 17J. 420€

      Errechnet hatte ich folgendes:


      1. Bereinigung des Einkommens

      Ich:

      2771,41€ - 420€(KU 17J.) - 284€(KU 5J.) - 138,57€(Fahrtkst. 5%) = 1.928,84€ - 1.400€ Selbstbehalt = 528,84€


      Ex:
      c
      1851,54€ - 92,58€(Fahrtkst.5%) = 1.758,96€ - 1.400 Selbstbehalt = 451,54€



      2. Verbleiben


      528,84€(ich) + 451,54€(Ex) = 980,38€


      3. Gesamteinkommen der Eltern



      1.928,84€(ich) + 1.758,96€(Ex) = 3.687,80€



      Unterhaltsanpruch laut DDT 2020 Grp 6 Stufe 4 = 679€


      679€ - 204€(Kindergeld) = 475€



      Berechnung des Eigenanteils aus 475€:


      Ich: 475€ x 528,84€ : 980€ = 256,23€

      Ex: 475€ x 451,54€ : 980€ = 218,77€




      Das überweise ich seit Mai 2020 an den nichtpriviligierten Volljährigen.


      Jetzt schreibt mir der gegnerische Anwalt, dass meine Ex dem Kind(17J., lebt in Ihrem Haushalt und bekommt ja von mir schon 420€ KU) 226€ Unterhalt zahlt und somit nicht mit einem bereinigten Einkommen von 1.758,96€ auszugehen ist, sonder von 1.532,96€.
      Somit würde anteilig nicht von 475€, sondern von 432€ ausgegangen werden. Bedeutet ich solle anstatt 256,23€ jetzt 345,23€ zahlen und die Ex den Rest von 86,77€!?

      Zu meinen Fragen:

      1. Ist meine Berechnung korrekt?
      2. Kann meine Ex ihr Einkommen um 226€( Für 17J. Kind) überhaupt bereinigen?
      3. Woher kommen die 226€(Welche Rechtsgrundlage)?
      4. Werde ich hier vom Anwalt veräppelt?
      5. Ich soll jetzt für Juni die 89€ Euro nachzahlen. Muss ich das überhaupt?(Es gibt keinen Titel)

      Ich hoffe ich habe mir verständlich ausgedrückt.

      Bitte helft mir!

      Gruß Fussel
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Fussel,

      Du schreibst, dass Dich der gegnerische Anwalt angeschrieben hat. Wessen Anwalt ist das, der der Mutter oder der Deines Kindes? Hat er Dir eine Vollmacht zur Kenntnis gegeben oder zumindest anwaltliche Vollmacht versichert?

      zu Deinen Fragen:
      1. Deine Berechnung habe ich mir noch nicht konkret angeschaut, auf dem ersten Blick sieht sie okay aus. Meister der tatsächlichen Zahlen sind hier andere...
      2. Meiner Meinung nach nein. Das Kind erhält von der Mutter Betreuungsunterhalt, Du zahlst Barunterhalt. Die bloße Behauptung, sie zahle (auch) Barunterhalt, verfängt wohl nicht.
      Ist denn das 17jährige noch in der (allgemeinen) Schulausbildung? Woher soll der angeblich so hohe Bedarf kommen?
      3. keine Ahnung - Dummfang des RA vielleicht?
      4. keine Ahnung - siehe 3.
      5. Das kommt darauf an, ob a) das der Anwalt Deines volljährigen Kindes ist und b) die Berechnung anerkannt wird.

      Du musst vermutlich noch mehr Stoff liefern - was macht der Volljährige, gab es einen (befristeten) Titel für ihn? Was ist mit dem/der 17 Jährigen?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      vielen Dank für die schnelle Antwort.

      Der Volljährige ist bis Ende Juli 2020 auf einem Berufskolleg(1jährig). Es gab vorher einen befristeten Jugendamttitel, der mit dem 18. verfallen ist. Danach gab es keinen mehr. Was er nach dem 31.7 macht? Keine Ahnung.

      Die 17jährige hat nachdem sie die allgemeine Schule beendet hatte, zuerst auf ein Berufskolleg (1jährig) um die Realschule nachzuholen. Hat dann im Anschluss eine BvB Maßnahme(10 Monate, aber nach 6 Monaten abgebrochen) gefördert durch die Arge, um jetzt im Sommer wieder auf ein Berufskolleg zu gehen, um die Fachhochschulreifen zu erreichen.

      Der Anwalt hat zwar geschriegen, dass er die Interessen des Jungen vertritt, aber es ist klar heraus zu lesen, dass die KM hier wohl tätig geworden ist.
    • Hallo Fussel,

      dann wollen wir mal die Kids auch fein auseinander halten, da der 18jährige für seinen Kram auch selbst zuständig ist.
      Der Anwalt kann also (meiner Meinung nach) gar nicht die Interessen beider Kids gleichzeitig vertreten, da er für das volljährige Kind nur mit eigener Vollmacht (vom Kind) tätig werden darf, während für das Minderjährige die Mutter die Vollmacht an den Anwalt erteilt hat/haben muss.

      Ich würde vorschlagen, Du schreibst den Volljährigen an (wann wurde er volljährig, dann kannst Du ja noch nachträglich zum Geburtstag gratulieren, wenn Du es nicht schon getan hast) und weist darauf hin, dass der Anwalt nicht gemeinsam für ihn und sein minderjähriges Geschwister auftreten kann.
      Dann forderst Du das (Abschluss)zeugnis an und Auskünfte darüber, was der Sohn ab August macht.
      Wenn ein Kind nicht in Ausbildung ist, hat es keinen Anspruch auf (Ausbildungs)Unterhalt sondern muss sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selbst verdienen.
      Will der Sohn ab September oder Oktober studieren und legt Dir schon Nachweise (Immatrikulation geht ja vermutlich erst mit Abschlusszeugnis) darüber vor, so ist auch für den Übergangszeitraum Unterhalt zu gewähren. Hat er noch nichts geplant, bist Du ab August nicht mehr unterhaltspflichtig.

      Für den Minderjährigen solltest Du - unter Aufforderung an den Anwalt mit Bitte um Klarstellung und Vollmachtvorlage, wen er nun tatsächlich vertritt - Leistungsnachweise verlangen. Als Unterhaltszahler steht Dir - mindestens ab Volljährigkeit - ein Kontrollrecht zu.
      Dann bestreitest Du die behaupteten Unterhaltszahlungen der Mutter an die Minderjährige und wartest ab, was kommt.

      Es sei denn, jemand hier im Forum hat noch andere Ideen.

      Gruß Tanja

      P.S.Du hast das Privileg eines befristeten Titels, wie ich Dich dafür beneide!
    • MaxMustermann schrieb:

      Noch als Anmerkung: wenn die Mutter tatsächlich freiwillig Barunterhalt an den 17-jährigen zahlen sollte, so senkt das ggf. seinen Bedarf und du müsstest weniger zahlen. Mit so einer Argumentation schneidet sich Mama ggf. ganz doll ins eigene Fleisch.To
      Toller Hinweis!
      ...nur leider würde die KM das sofort wieder einstellen, wenn ich die Abänderung bei Gericht beantragen würde.
    • Hallo Tanja,

      vielen Dank für die Antwort. Das geht hier alles so schnell. Toll!

      Hab ich erst gar nicht gesehen, dass du schon geanwortet hast.


      Ich werde also dem Anwalt anschreiben und bitten, mir mitzuteilen, wen er hier nun vertritt. Hierzu soll er mir die Vollmacht zusenden.

      Von meinem Volljährigen Sohn fordere ich das Abschlusszeugnis des Berufskolleg und die Info darüber, was er ab August macht.

      Den Barunterhalt von meiner Ex an meine minderjährige Tochter werde ich bestreiten.

      Mal sehn, was da jetzt wohl passiert.

      Ich werde berichten!

      Gruß Fussel
    • Hallo ihr,

      ich bin ungern Spielverderber:
      Der von der Mutter behauptete Zahlbetrag mindert nicht den Bedarf des mind. Kindes.
      Dieser bestimmt sich grundsätzlich nur nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen.
      Etwaiger darüber hinaus gehenden (Mehr)Bedarf ist von den Eltern quotal zu tragen.
      Hier ist wohl eher die Frage, wieso der Bedarf des Minderjährigen sich angeblich "plötzlich" erhöht hat, so dass die Mutter zusätzlich zu Kindergeld und Barunterhalt des Vaters noch eigene Anteile behauptet zu leisten...
      Ich vermute, sie kehrt dem Kind ein Teil des Geldes als Taschengeld aus und deklariert dies als "eigenen Barunterhalt".
      Bestreiten (beim Volljährigenunterhalt, also gegenüber dem Sohn - bis zur Vorlage einer Vollmacht) und dann muss Sohnemann vortragen.
      So wie er sowieso alles vortragen muss ab 18.
      Vielleicht möchte der Anwalt auch nur den Streitwert etwas erhöhen, sonst "lohnt" sich ja der Streit gar nicht...

      @Fussel2000 bitte hab aber immer im Auge, dass wir rechtliche Laien sind, die nur ihre eigene Erfahrung und ihr erworbenes Wissen weitergeben...
      Gruß Tanja
    • AnnaSophie schrieb:

      Hallo,

      Sie müsste es belegen. Und wen dann könnte es nur mehrbedarf sein.

      Sophie
      Hallo Sophie,

      das würde ja bedeuten, ich könnte für meinen 5jährigen aus meinem Haushalt, das Gleiche tun und einfach behaupten ich bnötige 226€ an Mehrbedarf für den Kleinen? Oder sogar für meine kranke Ehefrau, die im Moment nicht mehr arbeiten kann und Krankengeld bekommt?

      Ich blicke da nicht mehr durch.
    • hallo,

      deine Ehefrau ist, wenn sie ihren Bedarf nicht decken kann, unterhaltsberechtigt und ihr Anspruch rangiert vor dem nicht privilegierten volljährigen.

      was den 5jährigrn angeht, geht er in die Kita und werden dafür Gebühren fällig. Das wäre, bis auf das essensgeld Mehrbedarf.

      wie ich geschrieben habe, dass für den minderjährigen muss belegt werden. Solange das nicht belegt ist, würde ich das bestreiten.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      auch Mehrbedarf ist nicht einfach "Mehrbedarf" nur weil ein Elternteil meint durch Erklärung von Ausgaben diesen als solchen gestalten und geltend machen zu können. (Ähnliches gilt für Sonderbedarf)
      Wenn das Kind ein teures Hobby hat, ist das nicht Mehrbedarf sondern Vergnügen und Luxus. Da die Ausgaben dafür nicht "geschuldet" sind, könnten sie auch nicht als "Barunterhalt" abgezogen werden.
      Das gleiche gilt für die von manchen Müttern gern präferierte Behandlung beim Heilpraktiker und die dafür getätigten Ausgaben - auch da gelten strenge Regeln für die Abzugsfähigkeit.

      Ich bleibe dabei - bestreiten (gegenüber dem Volljährigen) und gut ist.

      Und ja, @Fussel2000 die Unterhaltsverwalter(innen) und deren Anwälte sind oft sehr kreativ was das "Geltendmachen" von Abzügen und Ausgaben anbelangt.
      Es reicht also nicht, wenn die Mutter einen Zahlungsbeleg mit einer Zahlung ans minderjährige Kind unter der Bezeichnung "Barunterhalt" vorlegt - aber das käme erst im nächsten Schritt - erst mal muss der Volljährige seinen Bedarf und die Einkommen der Eltern, sowie deren geltend gemachten Abzüge erklären und belegen. Dazu fordert man das volljährige Kind auf.

      Gruß Tanja
    • Hallo Fusel
      Ich habe mal gegoogelt und dies hier gefunden und hoffe das es Dir ein wenig bei der Rechnerei hilft.
      Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig
      • gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 960 Euro
      • gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.040 Euro
      • gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen: 1.440 Euro
      • LG Hugoleser
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