Hallo,
ich habe schon einige Beiträge jetzt in diesen Forum gelesen aber keine Antworten auf meine Fragen gefunden.
Frage:
Eines meiner zwei Kinder ist 18 geworden, dass andere ist minderjährig. Für das minderjährige Kind bekommt die Mutter Leistung nach dem UVG, vorher Unterhalt. Mit Eintritt der Volljährigkeit wurde vom Kind Beratung und Unterstützung nach §18 SGB VIII Abs. 4 beantragt. Soweit ist es ja erstmal OK. Alle Unterlagen zur Berechnung des Volljährigenunterhaltes wurden dem JA übersandt. Dennoch fordert das Jugendamt für das 18 und auch für das Minderjährige Kind zugleich den vollen Unterhalt von mir, zu welchen ich nicht Leistungsfähig bin.
Meine Fragen beziehen sich erstmal dahingehend
1. Wieso möchte das Jugendamt die vollen Unterhaltsleistungen überwiesen haben, wenn ja alle Forderungen auf die öffentliche Hand übergegangen sind (Leistung nach UVG).
2. Inwieweit darf das Jugendamt in dieser Angelegenheit des minderjährigen Kindes, Zwangsvollstreckungen betreiben?
3. Ist es rechtlich zulässig, dass im Nachgang das volljährige Kind beruhend auf den §18 SGB VIII Abs. 4 dem Jugendamt eine Vollmacht erteilen kann, Unterhaltsansprüche in Form von Zwangsvollstreckung durch zusetzen?
4. Inwieweit herrscht hier jetzt ein Interessenkonflikt, da ja jetzt das volljährige Kind, und das minderjährige Kind nebst der Mutter vom selben Amt nach außen hin, rechtlich vertreten werden?
5. Sollte das Geld dem 18-jährigen Kind nicht persönlich Überwiesen werden statt wie vom Jugendamt gefordert weiter auf die Mündelkonten zu überweisen?
Im übrigen wurde immer der vollen Unterhalt geleistet zu dem ich Leistungsfähig war. Teilweise auch darüber. Deswegen verstehe ich dieses vorgehen seitens des Jugendamtes nicht. Meine Rechtsanwalt und ich selber haben die Mutter und das 18jährige Kind mehrmals angeschrieben und um Übersendung der geforderten Unterlagen gebeten. Eine einzige Antwort kam mit dem verweis das ich mich an das Jugendamt wenden soll.
Danke schon mal für etwaige Antworten
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Frage:
Eines meiner zwei Kinder ist 18 geworden, dass andere ist minderjährig. Für das minderjährige Kind bekommt die Mutter Leistung nach dem UVG, vorher Unterhalt. Mit Eintritt der Volljährigkeit wurde vom Kind Beratung und Unterstützung nach §18 SGB VIII Abs. 4 beantragt. Soweit ist es ja erstmal OK. Alle Unterlagen zur Berechnung des Volljährigenunterhaltes wurden dem JA übersandt. Dennoch fordert das Jugendamt für das 18 und auch für das Minderjährige Kind zugleich den vollen Unterhalt von mir, zu welchen ich nicht Leistungsfähig bin.
Meine Fragen beziehen sich erstmal dahingehend
1. Wieso möchte das Jugendamt die vollen Unterhaltsleistungen überwiesen haben, wenn ja alle Forderungen auf die öffentliche Hand übergegangen sind (Leistung nach UVG).
2. Inwieweit darf das Jugendamt in dieser Angelegenheit des minderjährigen Kindes, Zwangsvollstreckungen betreiben?
3. Ist es rechtlich zulässig, dass im Nachgang das volljährige Kind beruhend auf den §18 SGB VIII Abs. 4 dem Jugendamt eine Vollmacht erteilen kann, Unterhaltsansprüche in Form von Zwangsvollstreckung durch zusetzen?
4. Inwieweit herrscht hier jetzt ein Interessenkonflikt, da ja jetzt das volljährige Kind, und das minderjährige Kind nebst der Mutter vom selben Amt nach außen hin, rechtlich vertreten werden?
5. Sollte das Geld dem 18-jährigen Kind nicht persönlich Überwiesen werden statt wie vom Jugendamt gefordert weiter auf die Mündelkonten zu überweisen?
Im übrigen wurde immer der vollen Unterhalt geleistet zu dem ich Leistungsfähig war. Teilweise auch darüber. Deswegen verstehe ich dieses vorgehen seitens des Jugendamtes nicht. Meine Rechtsanwalt und ich selber haben die Mutter und das 18jährige Kind mehrmals angeschrieben und um Übersendung der geforderten Unterlagen gebeten. Eine einzige Antwort kam mit dem verweis das ich mich an das Jugendamt wenden soll.
Danke schon mal für etwaige Antworten