Volljährigen Unterhalt und Bevollmächtigung durch das Jugendamt und anderes...

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    • Das JA müsste es ja besseren Wissens her wissen. Mich stört nur, wie man als Bürger von Amtswegen her zum persönlichen Fall gemacht wird. Das finde ich nicht richtig. Warum sich nicht wehren? Auch dem Amt gegenüber. Morgen ist wahrscheinlich der nächste dran. Mich stört auch, dass trotz Mahnschreiben des Anwalts und Beschwerden, direkt an die Amtsleitung, nichts unternommen wird!

      Anwalt meinte auch Rechtsbeugung unter Amtsherrschaft, was aber nur bei Amtsträgern greifen würde. Eine Sachbearbeiterin ist dem Amtsträger aber unterstellt. Und dieser wurde mehrfach im laufe der Zeit darüber informiert.

      Amtshaftung würde dann erst greifen, wenn das Gericht mir Recht gibt und das JA die Pfändung zurückzahlen müsste. (Wenn ich das so richtig interpretiert habe)

      Auf der einen Seite will ich de Kind nicht schaden, auf der anderen Seite baut das JA den entsprechenden Schaden wahrscheinlich auf. Bei Niederlage vor dem Gericht, müsste es die Anwaltskosten unnötigerweise tragen.
    • MiWi1706 schrieb:

      Auf der einen Seite will ich de Kind nicht schaden, auf der anderen Seite baut das JA den entsprechenden Schaden wahrscheinlich auf. Bei Niederlage vor dem Gericht, müsste es die Anwaltskosten unnötigerweise tragen.
      Hallo MiWi,

      die Kostentragung bei Niederlage ist dann aber nicht Dein Problem. Wenn Dein Kind dem JA blind vertraut und es dich deswegen dauert, kannst Du Dich ja a) bereit erklären, die Kosten im Vergleichswege zu übernehmen (oder einen Teil davon) und b) dem Kind ja den Tipp geben, dass es sich doch einen Anwalt nehmen könnte, um das JA wegen Schlechtberatung auf Schadensersatz zu verklagen (die Erfolgschancen kann ich nicht abschätzen).
      Vielleicht empfindet das Kind das aber auch als "Lehrgeldzahlen" und wird hoffentlich künftig lernen, die Dinge mit den Betroffenen persönlich zu regeln statt andere dafür einzuspannen.

      Ich finde gut und richtig, dass Du dich dagegen wehrst, was das JA dort angestellt hat, aber bitte wahre doch die Balance ... ansonsten wird daraus auch ein:
      "Manch einer sucht einen Pfennig und verbrennt dabei drei Lichter".
      (was willst Du weiteres Geld in irgendwelche Amtshaftungsprozesse mit ungewissem Ausgang stecken?)

      Gruß Tanja
    • @ MiWi1706:
      Der Umfang der Beratung und Unterstützung gemäß § 18 SGB Abs. 4 VIII ist in der Fachliteratur umstritten, jedoch:
      "Im Ergebnis übereinstimmenddefiniert Struck (Wiesner/Struck SGB VIII § 18) den Gegenstand der Unterstützung wie folgt: „Zur Unterstützung gehört die Belehrung über die Höhe des Unterhaltsanspruchs und seine Voraussetzungen, ebenso wie die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen zur Auskunftserteilung nach § 1605 BGB. [..] Das Jugendamt kann mit dem Unterhaltsschuldner verhandeln sowie Klagen und Anträge vorbereiten und – sofern eine Vertretungsbefugnis vorliegt – auch eine wirksame Mahnung aussprechen.“

      Hat das Jugendamt Dein Kind bei der Beantragung der ZV nur unterstützt, oder hat es im eigenen Namen (in Vertretung des Kindes) den Antrag gestellt?

      Unabhängig von der Frage, ob das Jugendamt dazu berechtigt war, Dein Kind zu unterstützen: Dein Kind hat nun das Geld erhalten, was Du ihm (laut Titel) noch geschuldet hast. Hieran kann ich nichts verwerfliches erkennen.
    • Clausutis schrieb:

      Hat das Jugendamt Dein Kind bei der Beantragung der ZV nur unterstützt, oder hat es im eigenen Namen (in Vertretung des Kindes) den Antrag gestellt?
      Nur als Bevollmächtigter nach §18 SGB VIII Abs. 4. Diese Vollmacht wurde auch erst nach Einleitung eines Zahlungsverbotes an das JA übersandt.
      Das JA hat als Bevollmächtigter gehandelt.

      Clausutis schrieb:

      Unabhängig von der Frage, ob das Jugendamt dazu berechtigt war, Dein Kind zu unterstützen: Dein Kind hat nun das Geld erhalten, was Du ihm (laut Titel) noch geschuldet hast. Hieran kann ich nichts verwerfliches erkennen.
      Im Prinzip ja. Aber das JA hat nicht alle Unterhaltsberechtigten berücksichtigt, wie es das JA schon in den vergangenen Jahren getan hat. Auch sonstige Aufwendungen finden rückwirkend keine Berücksichtigung mehr. Man konnte sich mit dem JA immer gütlich einen. Mit eintritt der Volljährigkeit macht es nun auf einmal eine Rückrechnung für die letzten drei Jahre und Vollstreckt den vollen Unterhalt. Eine Herabsetzung des Titels ist immer an der Gegenseite gescheitert. Der gerichtliche Weg wäre fraglich gewesen. Im Durchschnitt habe ich aber über die gesamten Jahre nicht mehr oder weniger verdient, so dass zum Teil mehr und weniger Unterhalt geflossen ist, aber im durchschnitt +/- 0€.

      Des Weiteren nimmt das JA auf einmal das Gesamteinkommen des Jahres und ermittelt daran rückwirkend die Unterhaltshöhe, was so nicht richtig sein kann. Am 01.01. ist das Einkommen bis zum 31.12. noch unbekannt.
    • Das ist der Auszug aus einem Kommentar. Mit einer Vertretungsbefugnis dürfte eine Vollmacht gemeint sein.

      Wenn der Titel nicht abgeändert wurde, besteht die Forderung. Es ist daher müßig darüber zu streiten, ob die Forderung zu hoch war. Du (bzw. Dein Anwalt) hast versäumt, den Titel gerichtlich abändern zu lassen. Insofern müssen wir uns nicht dazu austauschen, ob das Jugendamt "falsch" oder "richtig" berechnet hat.

      Unterm Strich hat Dein Kind den Unterhalt bekommen, der ihm (nach Titel) zusteht (auch wenn ich den Weg einer ZV über das "bevollmächtichtigte JA" abenteuerlich finde).
    • Hallo MiWi,

      Dein "Fall" zeigt einmal mehr, wohin es führen kann, wenn man glaubt, mit dem JA "reden" zu können.
      Die haben Dich scheinbar die ganze Zeit der Minderjährigkeit des Kindes über in falscher Sicherheit gewiegt...um dann bei Volljährigkeit die so aufgelaufenen "Rückstände" vollstrecken zu können.
      Basis ist ein gültiger (wenn auch möglicherweise zu hoher) Titel.
      Berichte bitte weiter, was daraus wird.
      Ich kann Dir zwar keine weiteren Tipps geben, aber vielleicht werden so andere vor ähnlichen Fehlern geschützt...

      Gruß Tanja
    • Wenn er "in falscher Sicherheit gewiegt" worden sein sollte, kann er auch nachträglich noch eine Abänderung durchbekommen (bzw. Verwirkung geltend machen). Ein solcher Fall kann nur eingetreten sein, wenn das Jugendamt schriftlich klar zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass nicht mehr als der geleistete Unterhalt gefordert wird. Dann dürften ihm jedoch auch keine Rückstände und Zahlungsaufforderungen auf den Rückstand zugegangen sein und der rückständige Anspruch könnte verwirkt sein.

      Interessant finde ich, dass er anwaltlich vertreten war und der Anwalt diese Gefahr nicht erkannt hat bzw. der Anwalt nicht auf Verwirkung eingegangen ist, sondern die ZV hat durchlaufen lassen.
    • Hallo Claustis, Hallo Tanja
      Was die Rückstände betrifft bin ich bei Dir Claustis und würde auch auf die Verwirkung,bzw. Verjährung der Forderung gehen und ich verstehe auch nicht was der Anwalt da gemacht hat. So wie ´Tanja schon sagt ich das ein schönes( schlechtes Beispiel) wie das Jugendamt handelt und wirklich allen zur Wahrung.

      LG Hugoleser
    • Verjährung wird voraussichtlich nicht greifen, eher dann tatsächlich Verwirkung (wenn er wirklich nachweisen kann, dass das Jugendamt Anlass dazu gegeben hat, dass er auf im beidseitigen Einvernehmen ermittelte Zahlungen geleistet hat und das JA nicht regelmäßig Rückstände angemahnt hat).