MaxMustermann schrieb:
Typisch Frauenministerium und BMJV: Beim Wechselmodell wieder keine vernünftige Regelung vorgesehen.
beim Volljährigen-Unterhalt ja auch nicht...
Gruß Tanja
Herr Pistorius : Nein! Meine Söhne geb ich nicht !!!
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MaxMustermann schrieb:
Typisch Frauenministerium und BMJV: Beim Wechselmodell wieder keine vernünftige Regelung vorgesehen.
und unter Punkt 11 steht:Für den Kinderbonus gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die auch für das Kindergeld Anwendung finden.
ist der Kinderbonus vom Empfangenden auszugleichen/auszukehren.Da der Kinderbonus als Bonus zum Kindergeld ausgezahlt wird, wird er auch beim Wechselmodell und den entsprechenden einkommensabhängigen Unterhaltszahlungen wie Kindergeld behandelt. Im Ergebnis ist also ein Ausgleich zwischen den Eltern vorgesehen, der gegebenenfalls über eine Verrechnung mit den Unterhaltszahlungen durchgeführt werden kann. So profitieren beide Elternteile vom Kinderbonus wie auch vom Kindergeld.
Wenn bei getrennt lebenden Eltern der andere Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird, dann darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten (also in der Regel 100 Euro im September und 50 Euro im Oktober) abziehen.
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Giraffe schrieb:
Das ist keine moralische Frage, denn dafür müsste man weitere Aspekte betrachten
Stillschweigend davon auszugehen, dass der Vater den Kinderbonus nicht abziehen will, hat sich ja nun überholt - nun kann man sich noch trefflich weiter daran eskalierend hochziehen, ob er die Anrechnung nicht verwirkt haben könne, weil ja schließlich September und Oktober der Unterhalt schon fällig und damit der Kinderbonus hätte abgezogen werden können...BMFSFJ - Punkt 9 schrieb:
Wenn bei getrennt lebenden Eltern der andere Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird, dann darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten (also in der Regel 100 Euro im September und 50 Euro im Oktober) abziehen. Natürlich muss der andere Elternteil die Summe nicht von seiner Unterhaltsleistung abziehen, sondern kann den Unterhalt zahlen wie bisher. Oder er nutzt die Möglichkeit, selbst das Geld für das Kind auszugeben - zum Beispiel im Rahmen einer gemeinsamen Freizeitaktivität oder zum Kauf nötiger Dinge.
Koala77 schrieb:
Aus rechtlicher Sicht ist der Abzug nur in den Monaten September und Oktober statthaft. Ein Abzug in den Folgemonate, weil in September und Oktober versäumt, ist nicht statthaft.
TanjaW9 schrieb:
eben alles außer Männer - liebe Männer/Väter, ich finde es echt sch... das Fr. Giffey euch nicht mit in den Namen der Behörde aufnimmt