Corona-Konjunkturpaket - Kinderbonus

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    • Danke TanjaW9 für die freundliche Begrüßung.

      Mit den Streit der Eltern und Paare rennst du bei mir offene Türen ein.

      Damit habe ich ein großes Problem. Die immer gleichen Vorwürfe "Der böse Mann" von der Frau oder "die gierige Frau" vom Mann beobachte ich schon sehr lange.

      Noch schlimmer: Die Leute finden kein Konsens und jeder(jede) hat eine vorgefertigte Meinung.

      Ich beschäfte mich zwangsläufig seit Jahren mit diesen Themen und den Gesetzen. Leider hinkt der Gesetzgeber seit Jahren hinter der Realität und Praxis hinterher und macht es überhaupt nicht besser.

      Vieles an Gesetzen passt leider nicht und oft geht es dabei ums "liebe" Geld.

      !962 wurde die DDT eingeführt, allerdings hatten wir damals eine komplett andere Wirtschaft. Es gab kein "Hartz", Minijob, Teilzeit, Leiharbeit...... Nun steigen jährlich die Zahlbeträge und man muss schon für ein Kind der letzten Stufe mindestens 2500 Brutto verdienen bei Klasse 1 um überhaupt zahlen zu können.

      Wir "reden" in Deutschland über Mindestlohn bzw. 1500 Brutto. Wie soll jemand aus der Pflegebranche, Friseur, Logistik, Einzelhandel, Gastronomie......dies stemmen?

      Selbst bei verheirateten Paaren benötigt man oft noch ein zweites Einkommen um als Familie über die Runden zu kommen.

      Grundsätzlich spricht nichts gegen Unterhalt, aber man muss auch Chancen haben in der Wirtschaft und im Steuersystem!

      Auf der anderen Seite bleibt meistens derjenige mit Kind sehr oft zu Hause und hat gar keine Zeit zu einer Erwerbsarbeit.

      Zwei Haushalte mit eher geringen Einkommen statt einen Haushalt mit "normalen" Einkommen führt auf Dauer zu Spannungen und Problemen.

      Das Unterhaltsrecht wollte vor Jahrzehnten schon Frau Süssmuth reformieren, passiert ist leider sehr wenig und damit ein großer Vorteil für Anwälte und Gerichte.

      LG
    • Hugoleser schrieb:

      Hallo Satt 18
      Das Problem mit dem lieben Geld fängt schon bei der Trennung im Steuerrecht an. Da wird der Unterhaltspflichtige schon im darauf folgenden Jahr gezwungen in die Steuerklasse eins zu wechseln, was einen spürbaren Aderlass im Geldbeutel verursacht.

      LG Hugoleser
      Hallo Hugoleser,

      in einer "klassischen" Ehe geht vielleicht einer der Eheleute (meist die Frau) nicht oder nur wenig arbeiten. Es gibt aber auch Ehen, in denen die Partner beide Steuerklasse 4 haben. Da ist dann der "Aderlass" im Jahr nach der Trennung nicht gegeben. Steuerklasse 4 ist wie 1...
      Ich empfehle dringend jeden, bei dem sich die Trennung abzeichnet, ggf. die Steuerklasse anzupassen. Seit 2020 (?) ist dies auch mehrmals im Jahr möglich, siehe dazu der Beitrag im offiziellen Hauptstadtportal.

      Gruß Tanja
    • Hallo in die Runde,

      gestern las ich, dass wohl abweichend vom Wunsch der Familienministerin Giffey (3 Raten ab vielleicht Juli), der Finanzminister Scholz 2 Raten zahlbar ab September präferiert.
      Ich weiß nicht, wie verlässlich diese Aussagen sind - zumindest hat der ISUV in seiner entsprechenden Pressemitteilung von 2 oder 3 Raten geschrieben.
      Auch auf die anderen auch hier teilweise angesprochenen Punkte wird in der Pressemitteilung eingegangen.

      Gruß Tanja
    • Hallo in die Runde,

      heute im Kabinett beschlossen: 2 Raten und Auszahlung im September und Oktober für Kinder, für die man im September Anspruch hat.
      Für die anderen Kinder zu einem anderen Zeitpunkt.

      Interessant, was auf der Seite des BMFSJ (ja, ledige Männer im arbeitsfähigen Alter kommen bei dem Ministerium nicht vor :S ....) hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf den Unterhalt steht: bei Mindestunterhalt und mehr oder Mitbetreuung (zur Hälfte!) dürfen Barunterhaltspflichtige anrechnen....

      Gruß Tanja
    • @TanjaW9
      Deine Recherchen sind mal wieder spitze. :thumbsup:
      Damit ist alles klar.

      Wenn man es nun vor dem Aspekt sieht, dass der Bonus ja für die Kinder sein soll, müsste der Barunterhaltsleister eigentlich den Anteil, der ihm steuerlich am Ende nicht wieder weggenommen wird seinen Kindern zu Gute kommen lassen.
      Ich für meinen Teil (da von meinen Kindern entfremdet) werde den Abzug als Taschengeld zukommen lassen, andere mögen damit einen schönen Tag (oder mehrere) verbringen, Klamotten kaufen etc.

      Viele Grüße
    • Hallo,

      eine Voraussetzung wird auf der Webseite des BMFSFJ nicht genannt. Voraussetzung ist, dass man den hälftigen Kinderfreibetrag hat. Wenn dieser auf den Unterhaltsempfänger übertragen ist (warum auch immer), kann keine Reduzierung vorgenommen werden, denn dann erfolgt die Verrechnung mit der Steuer komplett auf der Seite des Unterhaltsempfänger. Daher dann kein Abzug.

      Ich habe gerade von meinem RA folgende Info zum Vorgehen bzgl des Abzugs nach aktuellen Stand bekommen.

      kein Unterhaltstitel vorhanden: Info an Unterhaltsempfänger, dass man in 09 und 10 den Zahlbetrag entsprechend kürzen wird. Bezug auf BMFSFJ.
      Unterhalstitel dynamisch: Info an Unterhaltsempfänger, dass man in 09 und 10 den Zahlbetrag entsprechend kürzen wird. Bezug auf BMFSFJ.
      Unterhaltstitel statisch: Info an Unterhaltsempfänger, dass man in 09 und 10 den Zahlbetrag entsprechend kürzen. Bezug auf BMFSFJ. Aufforderung zum Verzicht!

      ... Schreiben im Vorfeld als Einschreiben an.

      Anpassung Überweisung, so dass der Grund für Reduzierung ersichtlich wird. Bsp: "Unterhalt ldf. Monat abzgl Kinderbonus hälftig".

      Ich für meinen Teil werde keine Kürzung vornehmen. Ich zahle Höchstsatz und da hab ich vom Freibetrag mehr und mir tun 150 Euro pro Kind nicht mal ansatzweise weh.
    • Tach Koala.

      Koala77 schrieb:

      eine Voraussetzung wird auf der Webseite des BMFSFJ nicht genannt. Voraussetzung ist, dass man den hälftigen Kinderfreibetrag hat. Wenn dieser auf den Unterhaltsempfänger übertragen ist (warum auch immer), kann keine Reduzierung vorgenommen werden, denn dann erfolgt die Verrechnung mit der Steuer komplett auf der Seite des Unterhaltsempfänger. Daher dann kein Abzug.
      doch, ist genannt: Mindestunterhalt gezahlt - ansonsten geht eine "freiwillige" Übertragung des (einem selbst) 'zustehenden' KFB nur an Großeltern und Stiefeltern die das Kind in der eigenen Wohnung aufgenommen haben. Wird die wenigsten betreffen, die Unterhalt zahlen - sind meist Fälle, wo ein Elternteil komplett erziehungsungeeignet ist und die Erziehungsarbeit von den das Kind aufgenommen habenen Großeltern übernommen wird.

      Koala77 schrieb:

      Nachtrag: Nicht abzugsfähig ist der Kinderbonus, wenn nicht der Mindestunterhalt nach DDT gezahlt wird. Bei Mangelfall also beispielsweise.
      Habe ich schon in meinem ersten Beitrag benannt und steht auch so auf der Seite des BMFSJ.

      Gruß Tanja

      Edit: es sei denn, der genaue Gesetzestext (den ich nicht kenne) enthält den von Koala angeführten Wortlaut (Anspruch auf Kinderfreibetrag) - weil so, wie es auf der Seite des BMFSJ bis jetzt steht, würde ein Unterhaltspflichtiger, der nur den Mindestunterhalt zahlt, obwohl z.B. Stufe 10 tituliert ist, den Kinderbonus abziehen können, der andere Elternteil könnte aber in seiner Steuererklärung die Übertragung des KFB des Unterhaltspflichtigen beantragen, da dieser nicht zu mind. 75% seiner (individuellen) Unterhaltspflicht nachgekommen ist - was beim Unterhaltspflichtigen dann auch zu einer "Rückforderung" des Kindergeldanteils und des Kinderbonus über die zu zahlende Steuer führen würde...
      Jemand Interesse an konkreten Zahlenspielen dazu?
    • Hallo Max,

      nö, da weiss ich (noch) nicht mehr (gehe aber davon aus, dass die Familienkasse des öffentlichen Dienstes den Bonus mit den Bezügen auszahlt, ob zeitnah - also zum 31.8. - ist allerdings fraglich). Vielleicht weiß mein Mann im September dann mehr... ;)

      @Koala77, noch schöner: die Rechenbeispiele legen leider nicht dar, wie man beim (möglicherweise generell unkooperativen) Unterhalts"verwalter" nun noch kurzfristig die Zustimmung zur Reduzierung um (weitere) 25 Euro erreichen soll.

      Und wie ist das bei/mit Kindern, die in diesem Jahr 18 wurden...ich würde mal frech behaupten, da ist der Kinderbonus (wie das Kindergeld) voll auf den Bedarf anzurechnen.
      Soll ja beim Wechselmodell (Beispiel 11) so behandelt werden - wie Kindergeld...

      Gruß Tanja
    • @Koala: netter Tipp, basiert aber auf der Annahme, dass mein Unterhalt höher ist als mein Anteil am Kinderbonus. Leider ist diese Annahme falsch.

      Nebenbei ist mein Unterhalt per Notar tituliert und zwar mit einem festen Betrag (nicht dynamisch). Da steht auch nichts drin, dass Kindergeld abgezogen werden darf. Gemäß Vereinbarung kehrt sie meinen Anteil am Kindergeld an mich aus. Wenn ich so abziehen würde, könnte ich Probleme bekommen, weil ich den titulierten Unterhalt nicht geleistet habe.
    • MaxMustermann schrieb:

      @Koala: netter Tipp, basiert aber auf der Annahme, dass mein Unterhalt höher ist als mein Anteil am Kinderbonus. Leider ist diese Annahme falsch.

      Nebenbei ist mein Unterhalt per Notar tituliert und zwar mit einem festen Betrag (nicht dynamisch). Da steht auch nichts drin, dass Kindergeld abgezogen werden darf. Gemäß Vereinbarung kehrt sie meinen Anteil am Kindergeld an mich aus. Wenn ich so abziehen würde, könnte ich Probleme bekommen, weil ich den titulierten Unterhalt nicht geleistet
      Du zahlst also weniger als den Mindestunterhalt nach DDT. Dann steht der komplette Bonus der KM zu. Dir steht in dem Fall nicht zu.
    • Hallo Koala,

      ich bestätige Tanja: beim Wechselmodell ist alles anders. Ich zahle schon Unterhalt, genau genommen DDT 10, aber meine Ex und ich sind in der Pflicht (Quotenregelung WM halt). Ich zahle nur den Ausgleichsbetrag an sie und der liegt unterhalb des Bonus.

      Nebenbei müsste ich die Aufforderung zum Verzicht 30 Jahre aufbewahren, falls sie mal irgendwann kommt. Der Dauerauftrag erscheint mir sicherer.

      Typisch Frauenministerium und BMJV: Beim Wechselmodell wieder keine vernünftige Regelung vorgesehen.