Corona-Konjunkturpaket - Kinderbonus

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Villa schrieb:

      Hallo dash,
      nach meiner Kenntnis ist bei tituliertem Unterhalt die Reduzierung nicht zulässig.
      Dennoch spricht doch nichts dagegen, den Abzug von 75 € vom titulierten Unterhalt anzukündigen und auf eine Reaktion zu warten.
      Wird nicht widersprochen ziehst du ab; andernfalls hast du keine rechtliche Handhabe.

      Gruß

      Villa

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Dash,

      Villa schrieb es bereits und einfach ist das sowieso nie wenn das Verhältnis der Eltern "belastet" ist.
      Dennoch schlägt auch der ISUV vor (siehe verlinkte Pressemitteilung), den Vertreter des Kindes anzuschreiben und die Verrechnung zu "erbitten".

      Du musst den Abzug bei Titulierung ankündigen/darum bitten, weil Du mit der Titulierung freiwillig eine Schuldverpflichtung eingegangen bist aus der bei Nicht- oder nicht vollständiger Erfüllung ziemlich schnell vollstreckt werden kann. Ob das in den Medien berichtet wird oder nicht, ist vollkommen unerheblich dafür.

      Gruß Tanja
      Danke euch beiden.
    • Josef Linsler schrieb:

      Der Kinderbonus ist Kindergeld und entsprechend aufzuteilen zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigen.
      So ist das jetzt auch geregelt.
      Das Sozialpaket III wurde ja angenommen.
      Dass GRÜNE und LINKE ein Schaulaufen für nur einen Elternteil machen, ist in einem Wahljahr zu erwarten.
      Beide Parteien haben keinen integrierenden Blick auf die Trennungsfamilie. Ihr Blick richtet sich einseitg auf Alleinerziehende.

      Dass die Gewerkschaften sich derat einseitig positionieren, kommt seit einigen Jahren immer öfter vor.
      Unterhaltspflichtige sollen nach den Vorstellungen der Gewerkschaften Unterhalt zahlen und dann auch noch "annähernd hälftig" sich an der Kinderbetreuung beteiligen.
      Wo ist da der Blick auf Ausgewogenheit?
      ...
      Hallo Josef,

      nun steht auch noch auf der Seite des Bundesrates ein entsprechender Text

      Top 49 der 1001. Sitzung des Bundesrates schrieb:

      Keine Anrechnung auf Unterhalt
      Außerdem müsse die Bundesregierung, sicherstellen, dass der Kinderbonus nicht wie Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, damit auch Alleinerziehende in vollem Umfang davon profitieren. Nur so sei das Ziel zu erreichen, mit Hilfe des Kinderbonus einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien mit Kindern zu schaffen.
      und in der dort zu findenden Ausschussempfehlung (unter dem Bild: zugehörige Drucksachen)

      188/1/21 Ausschussempfehlung schrieb:

      Der Ausschuss für Frauen und Jugend und

      der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat außerdem,
      folgende Entschließung zu fassen:
      Der Bundesrat begrüßt, dass auch in diesem Jahr ein Kinderbonus gezahlt und
      das Kindergeld im Monat Mai um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro
      für jedes Kind erhöht werden soll, um die anhaltenden coronabedingten
      Belastungen von Familien mit Kindern auszugleichen.
      Der Bundesrat bedauert jedoch, dass der Kinderbonus unterhaltsrechtlich wie
      Kindergeld behandelt wird. Dies führt bei entsprechender Anwendung des
      § 1612b BGB zu einer Anrechnung und einer Verringerung des
      Unterhaltsanspruchs des Kindes im Monat der Zahlung. Unterhaltsberechtigte
      Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, die keinen Unterhaltsvorschuss
      beziehen, werden damit benachteiligt. Das Ziel, mit Hilfe des Kinderbonus
      einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien
      mit Kindern zu schaffen, wird verfehlt, wenn der Kinderbonus nicht bei den
      Erziehenden ankommt, sondern unterhaltsrechtlich zwischen getrennten Eltern
      aufgeteilt werden muss.
      Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf sicherzustellen, dass der
      Kinderbonus nicht gemäß § 1612b BGB auf den Unterhaltsanspruch
      anzurechnen ist. Auf diesem Wege kommt der Kinderbonus auch bei den
      Alleinerziehenden, die keinen Unterhaltsvorschuss erhalten, in vollem Umfang
      an. Zudem wird der deutliche Mehraufwand bei den Beistandschaften in den
      Jugendämtern vermieden, der durch eine unterhaltsrechtliche Anrechnung
      entsteht.

      Gruß Tanja
    • Bundesrat schrieb:


      Das Ziel, mit Hilfe des Kinderbonus
      einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien
      mit Kindern zu schaffen, wird verfehlt, wenn der Kinderbonus nicht bei den
      Erziehenden ankommt, sondern unterhaltsrechtlich zwischen getrennten Eltern
      aufgeteilt werden muss.
      Das verstehe ich nicht.
      Warum sollte ein Unterhalt zahlender Vater nicht auch einen Nachfrageimpuls auslösen können, wenn er im Mai etwas mehr Geld hat?
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Euklid,

      wenn man sich mal auf der Seite des - diese "Empfehlung" abgebenden - Ausschusses (Link hinterlegt) umschaut, kann man sich auch mal bei dem einen oder anderen Ausschussmitglied oder noch besser beim Ausschuss selber nach deren Beweggründe erkundigen:

      Sekretärin des Ausschusses: MinisterialrätinDr. Sandra Michel
      Bundesrat
      Büro des Ausschusses für Familie und Senioren

      11055 Berlin
      Tel: 030 18 9100-500 | Fax: 030 18 9100-400

      bundesrat@bundesrat.de
      Es scheint ausschließlich "Klientelpolitik" betrieben zu werden, denn 1. sollen den Kinderbonus ja nur "normale Familien" und 2. "Alleinerziehende" nach Willen dieses Ausschusses erhalten.
      Die Definition von Alleinerziehend liegt dann natürlich beim Ausschuss oder beim BMFFSJ...
      Das treibt dann so bunte Blüten, dass (in einem mir bekannten Fall) selbst im gelebten Wechselmodell eine Mutter von diversen Stellen als "alleinerziehend" eingestuft wird. Steuerrechtlich geht das schon deswegen nicht, weil diese Mutter auch wieder mit neuem LG zusammenlebt.

      Mir wird inzwischen schon schlecht, wenn ich nur Fr. (ohne Dr.) Giffey höre (oder sehe).
      Na, wenn im Herbst Wahlen sind, wird Fr. (ohne Dr.) Giffey sicher gern das Absprungbrett in Richtung lokaler Politik nutzen und wir werden künftig von Ihrer einseitigen Sicht auf Familie(n) verschont.
      Ob es allerdings besser wird, wer weiß...

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      wie soll denn das gehen ohne Anrechnung auf den Unterhalt? Das wird rechtliche Probleme geben, insbesondere im Wechselmodell. Wer bekommt den Bonus denn da? Die Kindergeldberechtigung bzw. der Bezug ist noch irrelevant, weil die Ansprüche eh verrechnet werden, aber wenn der Bonus bei dem hängen bleiben sollte, der das Kindergeld bezieht, gibt ein riesen Streit (ohne Grund).
    • Moin Max,

      klar gibt es dann Probleme - ich frage mich ernsthaft, wie sonst (als über die entsprechenden Regelungen zum Kindergeld) sicher gestellt werden kann, dass untere und mittlere Einkommensgruppen davon profitieren...

      Allerdings steht inzwischen auf der Regierungswebseite
      Eltern erhalten für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro. Wie schon der Kinderbonus im vergangenen Jahr, wird er nicht auf Sozialleistungen angerechnet und soll vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zu Gute kommen. Insgesamt profitieren rund 18 Millionen Kinder in Deutschland vom Kinderbonus.
      und bei Haufe steht konkreter (rote Hervorhebungen von mir)



      Kinderbonus zum Kindergeld

      Familien erhalten wie schon im vergangenen Jahr einen Kinderbonus. Der Zuschlag auf das Kindergeld beträgt einmalig 150 EUR. Er wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet (§ 66 Absatz 1 Satz 2 bis 4 EStG). Im vergangenen Jahr betrug die einmalige Zahlung 300 EUR.
      Für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat Mai 2021 der Einmalbetrag gezahlt. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht.
      Für den Einmalbetrag sind ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften gelten, die auch für das - monatlich gezahlte - steuerliche Kindergeld maßgebend. So kann etwa nach § 64 EStG für jedes Kind nur einem Berechtigten das Kindergeld und damit auch der Einmalbetrag gezahlt werden.
      Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Zahlung der Einmalbeträge beim steuerlichen Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen sind. Die Einmalbeträge werden daher neben dem monatlich gezahlten Kindergeld bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen einbezogen.
      Je höher das Einkommen ist, desto mehr mindert der Kinderbonus eine mögliche steuerliche Entlastungswirkung (ggf. voll oder anteilig, s hierzu auch die News "Corona-Kinderbonus und Kinderfreibetrag").
      Habe ich schon erwähnt, dass mich die Kapriolen (bestimmter Personen und/oder "Gruppierungen") extrem nerven?
      Zum (internationalen) Frauentag gehört für mich, als Frau, Tochter, Schwester, Mutter und Zweitfamilienmanegerin (die Wortverwandtschaft mit Zirkusfläche ist lustig) daher dringend dazu, diese bescheuerte Schlecht(er)machung von Jungs, Männern und Vätern abzulehnen!

      Ansonsten: lasst Euch feiern, liebe Frauen!

      Gruß Tanja
    • Wenn ich das richtig verstehe, was da weiter oben vom Bunderat steht, dann ist das bisher nur eine Forderung des Bundesrates an die Regierung, die aber z.Z. nicht gilt.
      Daher gehe ich bis auf weiteres davon aus, dass man den Bonus genauso wie letztes Jahr verrechnen kann.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Euklid,

      so würde ich das nicht (ganz) sehen.
      Erst wenn das Gesetz ohne die Änderungs"wünsche" des Ausschusses verkündet ist, gilt es (kannst Dich ja zum Gesetzgebungsverfahren hier noch mal schlau machen - ich bin ab Zustimmungs/Einspruchsgesetz intellektuell ausgestiehen).
      Da der Haufe-Artikel vom 5.3. stammt, gehe ich davon aus, dass der Redakteur da mehr (nämlich das Datum der unveränderten Gesetzesveröffentlichung) kennt.
      Ansonsten "freu" ich mich schon auf den Streit mit der Ex meines Mannes :S

      Gruß Tanja
    • Hallo in die Runde,
      hat jemand eine Ahnung, wie die Anrechnung des Bonuses bei richterlichem Beschluß bei Volljährigenunterhalt erfolgt?
      Vielleicht denke ich ja auch einfach nur zu umständlich...
      In meiner Sache wurde ja nach Ermittlung der Einkommenssituation KV (ich ;o) und KM die Quote ermittelt.
      Da das Kind auswärts studierend ist, steht ja auch der Bedarf fest mit 860,- €.
      Nach Abzug des Kindergeldes habe ich einen Betrag von 245,- zu zahlen.
      Wie wäre hier die Vorgehensweise beim (eventuellen) Abzug des hälftigen) Bonuses.. (schreibt man das so: Bonuse ?( )
      Hintergrund ist: schon bei Gerichtstermin im vergangenen Jahr wollte der hiesige OLG - Richter nichts von einer Anrechnung des "Coronabonus" wissen und hat die Anrechnung quasi unter den Teppich gekehrt...
      PS: hoffe mal, das meine Frage nicht als Kapern des Fadens betrachtet wird... ;)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hi,
      Echt ein OLG-Richter ;) : Hr. Köhler, OLG Ffm...
      Das von Dir verlinkte Urteil war ziemlich genau 3 Monate nach meinem Gerichtstermin.
      Die mögliche Anrechnung aber schon zu diesem Zeitpunkt in aller Munde ...

      Edith: die fixe Festlegung meiner zu zahlenden Quote macht ja es ja im Übrigenund im Grunde auch unmöglich, die aktuelle Erhöhung des Kindergeldes abzuziehen...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Hallo Kakadu,

      und Dein Anwalt hat dazu nichts gesagt?
      Dann hab ich jetzt noch Hr. Viefhues für Dich (allerdings aus diesem Jahr vom 23.6.2020 :huh: - für den Kinderbonus 2020):

      Kommentag zum 1602 BGB schrieb:

      Aus der Tatsache, dass sich die Regelung in der Vorschrift zur Höhe des Kindergeldes (§ 66
      Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 6 Abs. 3 BKGG) findet, wird abgeleitet, dass es sich bei diesen Zah-
      lungen um ein erhöhtes Kindergeld handelt und diese auch steuerlich so behandelt werden. Die Bezeichnung als Kinderbonus oder Einmalbetrag ändert hieran nichts. Demnach ist § 1612b
      Abs. 1 BGB unmittelbar anzuwenden mit der Folge, dass dieser zusätzliche Betrag jedem El-
      ternteil hälftig zu Gute kommen soll (Schürmann, FamRB 2020, 253). Besondere Vorschriften
      zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung gibt es lediglich bei verschiedenen Sozialleistungen (z.B. dem Wohngeld) und beim Unterhaltsvorschuss.
      Schau mal in den 1612b. Da steht bestimmt, dass in allen anderen Fällen (als der Minderjährigkeit), das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen ist.
      Schönen Dank wenn solche Richter "richten" :S
      Tut mir leid für Dich.

      Für die einmalige Änderung lohnt sich aber kein Abänderungsverfahren (wer weiß, ob überhaupt die Grenzen erreicht werden - Du kennst das ja...erhebliche Änderung bei Titulierung blablabla...)

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo Kakadu,

      da der Kinderbonus wie Kindergeld behandelt wird, ist er auf den Bedarf auch voll anzurechnen und dann erst die Quote zu bilden. Blöd, wenn man einen Titel hat...
      Echt, ein OLG-Richter?
      Kannst dem ja mal das (Minderjährigen)-Unterhaltsurteil AG Bergheim, Beschluss vom 12.10.2020 - 61 F 80/20 schicken...

      Gruß Tanja
      Hallo Tanja,

      vielen Dank für deine Hilfe hier.

      Ich habe meinem KInd schon angekündigt, dass ich den Bonus wie Kindergeld betrachte und in die Berechnung einbeziehe, also weniger auszahle.

      Einen Titel gibt es nicht, wird es wohl auch nicht geben....

      Viele Grüße, fras12