Unterhalt volljähriges Kind - das Jugendamt hat sich gemeldet

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    • Das Abschlusszeugmis war dabei. Nur soll ich auch für due Zukunft zahlen, dabei weiß ich nicht, was das Kind überhaupt macht. Bis zum Wintersemeszer kann sie durchaus auch arbeiten gehen.

      Ich warte erstmal ab ob meine Anwältin sich meldet. Darf ich denn selbst an das Gericht schreiben, um dazu Stellung zu nehmen mit allen Unterlagen? Ich habe ja alles chronologisch ordentlich sortiert.

      Edit: Es ist ja eine lange Geschichte. Er hat ja auch nur zwei Schreiben von sich erwähnt. Darf ich das hier anonymisiert reinsetzen?
    • Guten Morgen,

      als erstes: ich denke, das Gericht des Kindes ist - auch wenn die Privilegierung mit Erhalt des Abiturzeugnisses weggefallen ist - das richtige. Immerhin geht es um rückständigen Unterhalt seit 2020?

      Zweitens: Du wirst das Schreiben schon selbst an Deine Anwältin weiterleiten müssen oder ist auf dem Anschreiben des Gerichts erkennbar, dass die von einer Anwaltsmandatierung Deinerseits im Bilde sind?

      Drittens: Du kannst im selbständigen Vkh-Verfahren auch selbst Stellung beziehen. Es herrscht im VKH-Verfahren keine Anwaltspflicht.
      Trotzdem ist mein Eindruck der, dass Richter einen mitunter nicht für voll nehmen und/oder nicht gründlich/ nicht alles lesen.
      Das tun sie ja vielleicht auch bei Anwaltsschriftsätzen nicht...

      Und keine Romane schreiben. Man muss den gegn. Schriftsatz nicht Satz für Satz auseinander nehmen und widerlegen.
      Es geht hier erst mal nur darum, dem Gericht glaubhaft zu erläutern, dass a) man selbst den Anlass für das Verfahren nicht gelegt hat und b) das Kind eventuell sogar im VKH-Verfahren seine eigene Bedürftigkeit inkl. des Einkommens des anderen Elternteils nicht ausreichend dargelegt und belegt hat.
      Und immer auch daran denken: wenn Kind oder KM Vermögen haben könnten, wäre das ggf. für das Verfahren einzusetzen. Und ein mittelloses Kind hat gegen die Eltern auch einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss...

      Du kannst ja - aber nur, wenn Du wirklich bereit bist, ans andere Gericht zu fahren - Antrag auf Einsicht in die VKH-Akte stellen.

      Gruß Tanja
    • Hi,

      Es geht hier auch um zukünftigen Unterhalt, auch wiederum ohne dass mir eine Bedürftigkeit belegt wurde. U. A. wusste ich nicht einmal, was das Kind nach der Schule macht.

      Es entzieht sich auch meinem Verständnis, warum eine angebliche Armut sich so lange wirtschaftlich aushalten lässt, ohne mögliche Ansprüche ggf. auch gerichtlich geltend zu machen.

      Außerdem kann das Kind nach Schulabgang bis zum Wintersemester durchaus arbeiten gehen, um den Lebensunterhalt zu erlangen. Ich weiß auch nicht, was das für ein Studium ist worauf sich beworben wird (Vollzeit? Fernstudium?).

      Außerdem ist letztendlich dann auch zunächst Bafög zu beantragen. Für ein Teilzitstudium fällt doch der Anspruch auch weg, weil das Kind dann auch arbeiten gehen kann.

      Außerdem frage ich mich, was die Mutter während der Arbeitslosigkeit alles unternommen hat, um ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Immerhin war das Kind noch privilegiert.

      PS: Natürlich habe ich es an die Anwältin weitergeleitet. Der Anwalt meiner Tochter sagt ja auch bereits, dass ich nir außergerichtlich vertreten war. Das ist auch gut möglich, dass ich jetzt keinen Anwalt mehr habe.

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      Dateien
    • hallo,

      wie gesagt einfach erst mal das auflisten.
      Erklären, dass die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde. Dass du das Zeugnis erst über das Gericht erhalten hast. Die Auskünfte der Mutter nicht vollständig waren, bei der Arbeitslosigkeit der Mutter der wohnwertvorteil nicht mitgerechnet wurden.
      Erklären, dass und warum du nicht vollständig Auskunft erteilt hast bzw. Du es hast es aber anders dargestellt wird, etc.
      Also wie es war und ist.
      Und dann erklären, dass deshalb die Klage mutwillig ist, da die keine korrekte Berechnung des Anwalts vorgelegt wurde in diesen zwei Jahren.
      Aber eben nur das was der Wahrheit entspricht.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • oh man

      uncontrolled schrieb:

      Es geht hier auch um zukünftigen Unterhalt,
      ja, genau auch.
      Und wo wäre Deiner Meinung nach das Unterhaltsverfahren zu führen?
      An Deinem Gericht, damit Du es leichter hast? Oder teilen wir den Unterhaltsanspruch auf in: a)Privilegierung und b)Nichtprivilegierung und für a) ist das Wohnsitz-AG des Kindes zuständig und für b) Deines?
      Die ganze Zeit, seit 2 Jahren willst Du eine (gerichtliche) Klärung. Nun sollst Du sie bekommen und es ist auch wieder nicht richtig.

      uncontrolled schrieb:

      Es entzieht sich auch meinem Verständnis, warum eine angebliche Armut sich so lange wirtschaftlich aushalten lässt, ohne mögliche Ansprüche ggf. auch gerichtlich geltend zu machen.
      Meinem Verständnis entzieht sich auch so Einiges.
      Du kannst das ja alles dem Gericht vortragen - allerdings, wenn Du es so episch wie hier vorträgst, wird genau das passieren, was ich vorher schrieb: kein Richter wird sich das - in einem VKH-Verfahren antun. Die werden VKH gewähren und dann im "richtigen" Verfahren einfach die Kosten nach Ermessen (jaja, theoretisch nach Obsiegen....) verteilen.

      uncontrolled schrieb:

      Außerdem kann das Kind nach Schulabgang bis zum Wintersemester durchaus arbeiten gehen, um den Lebensunterhalt zu erlangen.
      Außerdem ist das Kind nach Abitur nicht dazu verpflichtet, es hat das Anrecht auf eine Erholungs-/Übergangsphase.

      uncontrolled schrieb:

      Ich weiß auch nicht, was das für ein Studium ist worauf sich beworben wird (Vollzeit? Fernstudium?).
      Das kannst Du sicherlich auch alles im Verfahren zur Geltung bringen. Wir wissen es hier auch nicht (und sind auch nicht Empfänger der Stellungnahme zum VKH-Verfahren)

      uncontrolled schrieb:

      Außerdem ist letztendlich dann auch zunächst Bafög zu beantragen. Für ein Teilzitstudium fällt doch der Anspruch auch weg, weil das Kind dann auch arbeiten gehen kann.
      Außerdem kannst Du das dem Kinde/dem gegn. Anwalt und dem Richter auch erklären.

      uncontrolled schrieb:

      Außerdem frage ich mich, was die Mutter während der Arbeitslosigkeit alles unternommen hat, um ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Immerhin war das Kind noch privilegiert.
      Außerdem hatte ich hier (woanders) schon mal angeführt, dass der Richter auch bei "unserer" KM keinen Obliegenheitsverstoß sah in dem Wechsel in einen schlechter bezahlten Job - bei vorliegender Privilegierung.
      Du kannst Dich ja in einem familienrechtlichen Ausgleichsverfahren an der KM schadlos halten

      uncontrolled schrieb:

      PS: Natürlich habe ich es an die Anwältin weitergeleitet. Der Anwalt meiner Tochter sagt ja auch bereits, dass ich nir außergerichtlich vertreten war. Das ist auch gut möglich, dass ich jetzt keinen Anwalt mehr habe.
      Ja, die Gefahr besteht nun mal, wenn man einen extra Anwalt aus einem anderen Gerichtsbezirk sucht, weil man Angst hat, dass die Anwälte sich sonst kennen und miteinander absprechen (das warst doch Du, oder)

      Sorry, aber mein Geduldsfaden ist keine Panzerkette!

      Tanja
    • Hallo Tanja,

      ich verstehe gerade nicht was du von mir willst. Ich danke dir für die Rückmeldung, wenn sie auch nicht gerade freundliche Züge hat.

      Meine Anwältin wird die Erwiderung schreiben, war auch gerade nicht so Gesprächsbereit. Sieht die Zuständigkeit nach erster Aussage beim Gericht wo das Kind lebt. Jedoch möchte sie keine weitere Auskünfte geben, weil sie dann dafür haftet.

      Sie meinte, die Frist ist doch noch nicht abgelaufen und sie muss das erst einmal lesen.

      Im Falle eines Verhandlungstermins in der Region bei meiner Tochter, würde sie die Angelegenheit natürlich an einen dort ansässigen Anwalt übergeben. Ist natürlich mit Mehrkosten verbunden.
      Wenigstens weiß ich jetzt, dass sie auf das Schreiben vom Gericht reagieren wird. Ich habe lediglich hier informiert und mich hat interessiert, was ich ggf. tun könnte/dürfte, wenn sie mich nicht unterstützt.

      Natürlich würde ich die Punkte dann auch alle bei einer möglichen Verhandlung anbringen. Ich bin nur sehr strukturiert, ich denke immer, alles ist wichtig und vielleicht ist es das doch nicht.

      Geduld habe ich von Dir übrigens nicht verlangt, daher verstehe ich jetzt Deine Aufregung nicht. Ist ja auch nicht so, dass ich noch jeden Tag hier bin um Dich zu nerven :-).

      Also runterkommen und den Abend genießen, danke.

      Edit: Es geht mir nicht um das Gericht wo ich es leichter habe. Aber es wäre für mich günstiger, wenn ich nach OLG Hamm verurteilt, sollte es so kommen. Mit der Ruhephase hast Du natürlich Recht.
      Ich weiß aktuell aber auch gar nicht, ob sie einen Studienplatz erhält oder nicht.

      Aber ich habe einen Anwalt gegen meinen Arbeitgeber beauftragt, da dieser sich nicht an Gesetze hält, wäre natürlich "schade", so urplötzlich in Hartz IV Bezug zu rutschen.
    • Hallo uncontrolled,
      ich kann Tanjas Ungeduld mit deinen Beiträgen sehr gut verstehen.
      Deiner Anwältin vertraust du offensichtlich nicht unbedingt, denn sonst würdest du kaum hier im Forum immer wieder und immer wieder auch zu neuen Problemen posten.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Ich vertraue keinem mehr. Das Unterhaltsrecht ist nicht fair. Ich habe mein leben lang gezahlt und die Mutter kann sich einfach der Pflucht entziehen.

      Anwälten vertraue ich nicht, weil dort immer nur zählt, was sie selber geschrieben haben. U d das ist aber nicht immer alles, was ich wichtig finde, besonders wenn etwas begründet ist. Ich habe lediglich geschrieben was aktuell wieder läuft und wusste nicht, dass ich mich nicht mehr melden soll.

      Egal jetzt. Ich muss ja einen Anwalt suchen der dort zustä die ist, weil ein Anwalt aus der Abwaltsliste nicht unbedingt gut sein muss. Ich habe mir lieber selbst einen gesucht.
    • Erstmal danke. Habe nun einen Anwalt. Er hat ein Urteil genannt und mir mitgeteilt, dass das Gericht in meinen Wohnort eben doch zuständig ist.

      Dann hat er das Schreiben geprüft, was ich jetzt dann an das Amtsgericht geschickt habe und wenn doch noch was sein sollte, dann kann ich mich wieder melden.

      Meine Anwältin hatte mich falsch informiert.
    • Folgendes wurde mir mitgeteilt:


      Ihre umfangreichen Ausführungen sind genau richtig und so rechtlich vollkommen korrekt.
      Das AG XXX ist nicht zuständig, da § 232 I FamFG hier nicht mehr greift, da Ihre Tochter die Schule abgeschlossen hat und jetzt auf der Suche nach einem Studienplatz ist. Damit ist sie eine „normale“ Volljährige und kann sich nicht mehr auf den Schutz des § 232 I FamFG berufen. Dies ist so absolut herrschende Meinung in der Rechtsprechung (etwa: OLG Celle, Urteil vom 06.08.2003 - 15 UF 14/03).

      Ich habe die Anfrage öffentlich über ein bekanntes Anwalts-Portal gestellt. Später hat der Anwalt, welcher mich ggf. Dann auch weiter vertreten würde, auch meine Zurückweisung des Gesuchs für VKH geprüft und mitgeteilt, dass das so ok ist.

      Ist inzwischen beim Amtsgericht.
    • Das Urteil des OLG Celle ist für diesen Fall quasi unbrauchbar. Der neue Anwalt scheint da einiges nicht verstanden zu haben...

      Über die Frage, wann genau die Privilegierung bei einem volljährigen Abiturienten endet, wurde schon mal im Forum diskutiert:

      Suche Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis

      Zuletzt wurde in dem Thread aus Wendl/Dose zitiert. Herr Dose ist seit rund 10 Jahren Vorsitzender Richter des XII. Zivilsenats am BGH, also zuständig für Familiensachen!

      Maccie schrieb:

      Ich zitiere mal die RN588.

      (...) Das Kind befindet sich bis zum Ablauf des Schuljahres in der allgemeinen Schulausbildung, in dem der Schulabschluss erworben wird. Der Vorschlag von Häußermann, auf die Aushändigung des Abschlusszeugnisses abzustellen (...) befriedigt nicht. Der nächste Ausbildungsabschnitt kann in aller Regel nicht sofort begonnen werden; auch muss dem Kind nach Ende des tatsächlichen Schulbesuchs eine gewisse Erholungsphase zugestanden werden(...)
      Was Dose schreibt, sollte man nicht einfach übergehen.

      Das Kind in diesem Fall ist zum Zeitpunkt der Zustellung des VKH-Antrages demnach privilegiert gewesen und dann dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach auch sein Wohnsitz entscheidend sein bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).
    • Ok, warten wir erstmal ab was das gericht letztendlich entscheidet. Es geht ja auch um andere Dinge.

      So oder so. Irgendein Anwalt wird ja nicht richtig liegen. Der von mir zitierte Anwalt hat das auch öffentlich beantwortet.

      Ich gehe davon aus, dass das gerichz ohnehin jede Entscheidung die es trifft begründen wird.
    • uncontrolled schrieb:

      Meine Anwältin wird die Erwiderung schreiben, war auch gerade nicht so Gesprächsbereit. Sieht die Zuständigkeit nach erster Aussage beim Gericht wo das Kind lebt. Jedoch möchte sie keine weitere Auskünfte geben, weil sie dann dafür haftet.

      Sie meinte, die Frist ist doch noch nicht abgelaufen und sie muss das erst einmal lesen.

      Im Falle eines Verhandlungstermins in der Region bei meiner Tochter, würde sie die Angelegenheit natürlich an einen dort ansässigen Anwalt übergeben. Ist natürlich mit Mehrkosten verbunden.
      Drucke ihr mal folgenden Beschluss in voller Länge aus oder sende ihr das Ding als PDF:

      OLG Hamm, 15.12.2017 - 2 SAF 23/17

      Leitsatz: Die Veränderung der Voraussetzungen der die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründenden Umstände kann im Unterhaltsverfahren eines volljährigen Kindes zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts führen, wenn die Veränderung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit des Verfahrens eintritt.

      Das Amtsgericht stützt seine Verweisung auf die Vorschrift des § 232 III 1 FamFG. Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Verfahren in Unterhaltssachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt, wenn keine ausschließliche Zuständigkeit nach § 232 I FamFG besteht. Der allgemeine Gerichtsstand wird gem. § 12 ZPO an dem Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt, begründet. Danach ist das Amtsgericht – Familiengericht – Schwerte örtlich zuständig, denn der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in T. Zwar bestand im Zeitpunkt des Antragseingangs eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit beim Amtsgericht – Familiengericht - Bottrop als dem Gericht, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt minderjähriger Kinder begründet ist (§ 232 I Nr. 2 FamFG). Denn der im Haushalt seiner Mutter in C lebende Antragsteller befand sich seinerzeit noch in der allgemeinen Schulausbildung. Er war daher gem. den §§ 1603 II 2 BGB, 232 I Nr. 2 FamFG einem minderjährigen Kind gleichgestellt. Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bottrop ist jedoch mit Wegfall seiner Privilegierung nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung im Sommer 2017 entfallen.

      Sieht m.E. so aus, dass auch bei dir ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts erfolgen kann. Müsste halt mal mit Anwalt besprochen und dann beantragt werden.

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    • Ich habe Antwort auf die Rückfrage erhalten. Links sind nicht erlaubt, deshalb die Kopie des Textes. Gibt man diese bei Google ein, kommt man sicher auch auf die Seite:

      "Vielen Dank für Ihre Nachricht. Die von Ihnen zitierte Stelle ist mir leider nicht bekannt. Im aktuellen Werk zum Unterhaltsrecht wird die örtliche Zuständigkeit in Kapitel 10 Rz. 11 diskutiert. Das Werk von Wendl pp vertritt hier die Ansicht, die ich bereits dargelegt habe. Ich kann den Status eines privilegierten Kindes, der dem Kind einen Wahlgerichtstand geben würde, nicht erkennen. Soweit ich die Unterlagen richtig verstanden habe, wurde der Antrag eingereicht, nachdem die schulische Ausbildung beendet war, so dass ich hier nach wie vor der Ansicht bin dass örtliche Unzuständigkeit besteht.

      Es wird zwar vereinzelt die Ansicht vertreten, dass in der Übergangszeit bis zum Antritt eines geplanten Studiums Paragraf 232 I FamFG eingreift, doch ist dies nicht die herrschende Meinung hierzu."

      Was meine Anwältin angeht, sie möchte mich offensichtlich nicht weiter vertreten und hat mir einen anderen Anwalt nahegelegt. Offensichtlich gefällt auch ihr mein Stil nicht.