Unterhalt volljähriges Kind - das Jugendamt hat sich gemeldet

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    • So ähnlich habe ich es auch getan. Habe mitgeteilt was ich angefordert habe und dass ich verwundert bin, dass er sich auf die vorangegangene Korrespondenz bezieht, aber die geforderten Unterlagen fehlten.

      Habe dann selbst auf mein letztes Schreiben verwiesen und bezog mich auch auf die vorangegangene Korrespondenz.

      Wenn er klagen will, warum tut er das dann nicht?
    • Naja, man nennt das Drohen: man erwähnt immer wieder eine Klage, weil das Gegenüber dann denkt, dass eine Klage teuer ist und ggf. einknickt. Außerdem beruhigt das den eigenen Mandanten, weil der dann denkt, dass man was tut.

      Ich würde vermuten: umso öfters ein Anwalt mit einer Klage droht, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er wirklich klagt.
    • Kann gut sein. Aber zunächst erhöht sich nun der Streitwert auch für meine Tochter. Außerdem sollte inzwischen klar sein, dass mir nicht alle Belege geliefert worden sind, was eine Klage auch schwierig macht.

      Der Anwalt arbeitet ja nach Auftrag, ob er nun auch meiner Tochter mitgeteilt hat, ob meine Forderungen berechtigt sind, weiß ich nicht.

      Zunächst muss meine Tochter ja auch für ihre Kosten aufkommen. Das Ganze kann nun hin und her gehen, bis irgendwann doch eine Klage kommt. Ich warte ja darauf.
    • Neues Problem. Bin arbeitslos geworden und habe ALG I beantragt. Nun bekomme ich nur 60% und kann nicht einmal den Unterhalt zurückhalten, da ich die Kindergeldnummer nicht kenne.
      Und diese auch nicht von der Familienkasse weitergeleitet wird an meinen Bearbeiter.

      Also muss ich nun klagen oder wie geht das?
    • Hi,

      also, ich bin arbeitslos geworden und muss bis zur Klärung mindestens drei Jahre wohl den Unterhalt zurücklegen ab Forderung. Nur weil ich nicht zahle, heißt es doch nicht, dass ich nicht zahlen muss.
      Das Geld ist ja erstmal weg.

      Laut Arbeitsamt stehen mir 67% Arbeitslosengeld zu, wenn ich ein kindergeldberechtigtes Kind habe und das ist der Fall.
      Ich bekomme nur 60%, weil ich die Kindergeldnummer angeben muss, damit die prüfen können, ob das Kind auch Kindergeld bekommt.

      Die Familienkasse hat sich geweigert, diese Nummer rauszugeben, Tochter meldet sich nicht und auf Reaktion von ihrem Anwalt muss ich warten.
      Intern wollten sie es auch nicht weiterleiten.

      Allerdings gibt es ein urteil des BGH, welches besagt, dass ich ein Anrecht auf eine Kindergeldbescheinigung habe, was ich der Familienkasse nun mit Aufforderung per Fax gesendet habe.

      PS:
      Das Arbeitslosengeld beträgt
      • 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz)


      Das trifft zu, denn nach Einkommenssteuergesetz habe ich noch immer ein Kind.
    • uncontrolled schrieb:

      Hi,

      also, ich bin arbeitslos geworden und muss bis zur Klärung mindestens drei Jahre wohl den Unterhalt zurücklegen ab Forderung. Nur weil ich nicht zahle, heißt es doch nicht, dass ich nicht zahlen muss.
      Das Geld ist ja erstmal weg.
      Moin,

      ich gebe zu, ich bin zu faul um die letzten 10 Seiten durchzulesen.

      Wenn kein titulierter Anspruch besteht, musst Du nur das zurücklegen, was der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspricht.
    • Hallo uncontrolled,

      mir ist das alles (heute?) irgendwie zu konfus; Du stellst Kausalitäten her, wo meiner Meinung nach gar keine sind:

      uncontrolled schrieb:

      ich bin arbeitslos geworden und muss bis zur Klärung mindestens drei Jahre wohl den Unterhalt zurücklegen ab Forderung.
      ?
      Wenn ich arbeitslos bin, muss ich doch nicht für 3 Jahre Geld zurück legen für eine Forderung.
      Du vermischt Dinge, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben - oder ich versteh aufgrund des Umfangs dieses Themas einfach nichts mehr...
      Woher hast Du die drei Jahre? Und gab es eigentlich einen Titel? Entschuldige bitte, ich mag mir nicht aus 10 Seiten die einzelnen wichtigen Dinge raussuchen und mein Gedächtnis ist auch schon so alt, dass ich mir nicht mehr von jedem merken kann, wie seine Geschichte sich über die Zeit entwickelt hat.
      Ich habe zumindest noch mal die Seite 9 hier gelesen und gehe davon aus, dass Du im November die Zahlung eingestellt hast.
      Wenn es keinen Titel gibt, könnte ein Anspruch auch schon deutlich unter 3 Jahre verwirkt sein. Wäre ja schön für die Pflichtigen, wenn sie einen jedes Jahr einmal auffordern und dann für mehrere Jahre rückwirkend Unterhalt geltend machen könnten... 8|

      uncontrolled schrieb:

      Nur weil ich nicht zahle, heißt es doch nicht, dass ich nicht zahlen muss.
      Das Geld ist ja erstmal weg.
      ?
      Doch. So lange der Bedarf des Kindes und die Haftungsquote und als Grundlage dieser das Einkommen und Vermögen der Mutter und ggf. des Kindes nicht dargelegt und auf (bereits durch Dich erfolgte, sogar mehrfache) Aufforderung belegt/bewiesen wurde, gehst Du erst mal davon aus, dass Du nichts zahlen musst (wer sagt denn, dass das Kind überhaupt noch in Ausbildung ist, oder nicht geerbt hat oder nicht Bafög erhält oder oder oder).
      Wenn kein Titel exestiert.
      Wenn einer exestiert, hätte ich schon Abänderung beantragt...

      uncontrolled schrieb:

      Ich bekomme nur 60%, weil ich die Kindergeldnummer angeben muss, damit die prüfen können, ob das Kind auch Kindergeld bekommt.
      Die Gesetzesgrundlage haben die Dir benannt? Und Du hast nachgeschlagen und in dem Gesetz steht die Erfordernis der Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer?
      Wenn nicht, sollte Name, Adresse, Geburtsdatum reichen - die Kinder haben bei der Kindergeldkasse sowieso neben der steuerlichen ID noch eine Kindergeldnummer extra.
      Und wenn das Kind keinen Allerweltsnamen (ein Freund von mir sagt "Sammelbegriff" dazu) hat, wird es auch unwarscheinlich sein, dass Namen und Geburtsdatum bei 2 Kindern identisch sind...
      Egal.

      uncontrolled schrieb:

      Die Familienkasse hat sich geweigert, diese Nummer rauszugeben, Tochter meldet sich nicht und auf Reaktion von ihrem Anwalt muss ich warten.
      Intern wollten sie es auch nicht weiterleiten.
      Zu Recht. Das Thema hatte ich hier schon mal mit Kakadu am Wickel (im Forum). Meiner Meinung nach darf die Kindergeldstelle das nicht, Kakadu hatte sie erhalten.
      Man kann aber auch ohne die ID die Auskunft über die Kindergeldzahlungen anfordern (so wie Du es ja nun auch getan hast) und erhält sie auch. So bei uns geschehen im Jahr 2016. Auf der Auskunft steht dann übrigens auch die ID nicht drauf, aber andere Angaben, wie der andere Elternteil (wenn der das Kindergeld bezieht). Und ja, es ist wohl höchstrichterlich entschieden, dass das den Datenschutzbestimmungen entspricht, da man ja schon weiß, mit wem man zusammen ein Kind hat ;)

      uncontrolled schrieb:

      Allerdings gibt es ein urteil des BGH, welches besagt, dass ich ein Anrecht auf eine Kindergeldbescheinigung habe, was ich der Familienkasse nun mit Aufforderung per Fax gesendet habe.
      Jup, auch das habe ich hier schon ein paar mal verlinkt
      Du hast da hoffentlich die notwendigen und Dir bekannten Angaben zum Kind gemacht und der Kindergeldkasse auch mitgeteilt, was genau Du willst (Bescheinigung nach 68(3) EStG)? Ich habe keine Ahnung, ob die auch die Elternteile abfragen können/dürfen.

      Gruß Tanja
    • Ok, sorry, ich hole Euch ab.

      Kind wurde volljährig, es gibt keinen Titel. Soweit ich gelesen habe und mir gesagt wurde, verjährt sich die Unterhaltsforderung dann wohl erst nach drei Jahren.

      Seit Aufforderung durch das Jugendamt lege ich den Unterhalt zurück, welchen ich maximal alleine zu zahlen hätte.

      Anwalt der Tochter fordert regelmäßig Unterhalt ohne vollständig belegte Bedürftigkeit, trotz mehrfacher Aufforderung und fehlender nachvollziehbarer Berechnung.
      Auch wurden nicht alle geforderten Belege der Mutter abgegeben.

      Ich wurde arbeitslos und benötige nun die Kindergeldnummer, da ich unter diesen Umständen 67% Arbeitslosengeld erhalten würde und nicht 60%
      Die Familienkasse gibt keine Auskunft, auch nicht per interner Weiterleitung mit der Begründung, dass wegen des Steuergeheimnisses (§30 Abgabenordnung) keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt werden können und auch keine anderweitige Zustimmung durch der kindergeldberechtigten Person vorliegt.

      Demnach habe ich nun per Fax an die Kindergeldkasse auf dieses Urteil des BGH mit diesem Text verwiesen:

      Hierzu verweise ich zunächst auf das nachstehende Urteil des BGH vom 27.02.2013 (Az: IIII R 40/13), dass jedem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Regelungen hat, auf Antrag eine Bescheinigung über das für das Kind ausgezahlte Kindergeld zu erteilen ist. Diesem Grundsatz folgend kann auch ein so genannter nachrangig Berechtigter (in diesem Falle meine Person), also ein Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber dem Anspruchsrecht einer anderen Person zurücktritt, die Erteilung einer solchen Bescheinigung verlangen.

      Klar und deutlich urteilten die obersten Finanzrichter der Republik, dass das Steuergeheimnis der Ausstellung einer solchen Kindergeldbescheinigung für den nachrangig Berechtigten nicht entgegensteht.
      Das Urteil der Vorinstanz vom 11.03.2013 unter dem Aktenzeichen 7 K 477/11, wird damit bestätigt.

      Ob das richtig ist, weiß ich nicht, Fakt ist aber, dass mir die Kindergeldnummer sehr wohl zusteht und ich diese auch benötige (z.B. auch für die Steuererklärung).

      Nun warte ich ab.

      PS: Ich hatte bereits mit anderen eine Diskussion darüber, wie lange ich nun den Unterhalt (ab Aufforderung der Einkommensnachweise) zurückhalten muss. Ich bin von 1 Jahr ausgegangen, jedoch wurde mir immer gesagt, drei Jahre. Ich brauche jetzt nur die Kindergeldnummer bzw. die Bescheinigung. Was den Unterhalt selbst angeht, bleibe ich ja stur und warte, ob die Klage irgendwann hier eintrudelt, die mir ja seit fast 3/4 Jahr angedroht wird.
    • Kakadu59 schrieb:

      Hi @uncontolled;
      gibt's was Neues in Deinem "Fall"?
      Hi, danke für das Interesse. Ich hatte zuletzt im März an den Anwalt meiner Tochter geschrieben, dass ich die Kindergeldnummer benötige, ohne Reaktion. Diese habe ich aber dann doch von der Kindergeldkasse erhalten.

      Zum Thema Unterhalt hatte ich im Februar dem Anwalt gegenüber Stellung genommen und auf die letzte Korrespondenz verwiesen mit Hinweis auf die Belege die mir noch immer fehlen, nachdem mir lediglich ein weiteres Zeugnis vorgelegt wurde.

      Seitdem auch nichts mehr gehört.

      Eine Klageschrift ist auch bisher nicht eingegangen, wie sie mir ja immer wieder angedroht wurde. Vielleicht kommt nichts mehr. Vielleicht ist das Kind nicht bedürftig. Ich weiß nichts und Kontakt gibt es auch nicht.
    • Kakadu59 schrieb:

      Hi @uncontolled;
      gibt's was Neues in Deinem "Fall"?
      Hi,

      heute habe ich dann mal wieder ein Schreiben des RA meiner Tochter mit folgendem Inhalt erhalten und weiß langsam nicht mehr, wie ich reagieren soll:

      Sehr geehrter Herr XXX,

      in vorstehender Angelegenheit nehme ich Bezug auf die bereits gewechselte Korrespondenz.

      Leider haben Sie die Unterhaltszahlungen nach Oktober letzten Jahres nicht wieder aufgenommen, so dass Sie mit einer Klageerhebung rechnen müssen.

      Ich benötige jedoch zuvor ergänzende Informationen von Ihnen, da Sie mit Schreiben vom 16.03.2021 mitteilten, dass Sie seit Januar diesen Jahres arbeitslos sein seien.

      Ich benötige sämtliche Belege über die Höhe des Bezuges von Arbeitslosengeld und Ihre Mitteilung, ob Sie nach wie vor arbeitslos sind oder eine neue Arbeitsstelle angetreten haben.

      Für den Fall, dass Sie eine neue Arbeitsstelle angetreten haben, bitte ich um Nachweis der dort bezogenen Einkünfte.

      Zur ergänzenden Auskunftserteilung setze ich hiermit eine Frist bis zum 22.10.2021.


      Erstens habe ich meine letzte Zahlung für November 2020 überwiesen und nicht wie angegeben Oktober 2020.
      Zweitens wurden weiterhin nicht alle von mit geforderten Belege von Mutter und Tochter vorgelegt.
      Drittens dürfte noch kein erneuter Auskunftsanspruch bestehen, da seit erster Aufforderung noch keine zwei Jahre vergangen sind?

      Ich habe damals dem Anwalt geschrieben, da ich die Kindergeldnummer bzgl. Arbeitslosengeld angefordert habe. Auch auf dieses Schreiben wurde nicht reagiert.

      Ein Anwalt wollte mich bisher nicht vertreten und inzwischen bin ich wohl der Einzige, der noch einen Überblick über den gesamten Ablauf hat.

      Wie soll ich nun reagieren? Muss ich erneute Auskünfte erteilen? Was ist mit den offenen Belegen, welche ich angefordert habe und wie lange muss ich diese Klageandrohungen ohne Klage noch hinnehmen?

      Danke im Voraus.
    • Hallo uncontrolled,

      antworte mit:
      Ich verweise auf mein Schreiben vom..., welches ich Ihnen nur vorsorglich noch mal in Kopie beifüge.
      Solange und soweit die Bedürftigkeit des Kindes und die geforderten Nachweise von Kind und Mutter nicht vorliegen, gehe ich weiterhin davon aus, dass kein Untethaltanspruch mehr besteht.
      Für ergänzende Auskünfte meinerseits sehe ich keinen Raum.

      Ob Du tatsächlich erneut Auskunft erteilen musst, vermag ich nicht zu sagen ohne mir wieder die 9 vorherigen Seiten durchzulesen.
      Wenn Du Deine Auskunftspflicht vollständig erfüllt hast, es nicht länger als 2 Jahre her ist, könnte tatsächlich keine geschuldet sein.
      Allerdings spielt ja Deine Arbeitslosigkeit eine Rolle. Deswegen könnte nämlich doch eine (neue) bestehen - Erhöhung des zur Verfügung stehenden Einkommens.

      Und gegen die ständigen Drohungen kannst Du schon mal gar nichts machen.
      Mich wundert allerdings auch, dass der Anwalt ein Jahr nichts Wirksames veranlasst um den seiner Meinung nach zustehenden Unterhalt geltend zu machen - da scheint doch das Kind nicht wirklich darauf angewiesen zu sein?

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo uncontrolled,

      antworte mit:
      Ich verweise auf mein Schreiben vom..., welches ich Ihnen nur vorsorglich noch mal in Kopie beifüge.
      Solange und soweit die Bedürftigkeit des Kindes und die geforderten Nachweise von Kind und Mutter nicht vorliegen, gehe ich weiterhin davon aus, dass kein Untethaltanspruch mehr besteht.
      Für ergänzende Auskünfte meinerseits sehe ich keinen Raum.

      Ob Du tatsächlich erneut Auskunft erteilen musst, vermag ich nicht zu sagen ohne mir wieder die 9 vorherigen Seiten durchzulesen.
      Wenn Du Deine Auskunftspflicht vollständig erfüllt hast, es nicht länger als 2 Jahre her ist, könnte tatsächlich keine geschuldet sein.
      Allerdings spielt ja Deine Arbeitslosigkeit eine Rolle. Deswegen könnte nämlich doch eine (neue) bestehen - Erhöhung des zur Verfügung stehenden Einkommens.

      Und gegen die ständigen Drohungen kannst Du schon mal gar nichts machen.
      Mich wundert allerdings auch, dass der Anwalt ein Jahr nichts Wirksames veranlasst um den seiner Meinung nach zustehenden Unterhalt geltend zu machen - da scheint doch das Kind nicht wirklich darauf angewiesen zu sein?

      Gruß Tanja
      Natürlich ist das Kind nicht darauf angewiesen. Die Familie im sie herum hat sehr viel Geld. Wie viel Geld sie selbst hat, weiß ich nicht, da die Belege weiterhin nicht übermittelt wurden.

      Ich wäre ja froh, wenn eine Klage eingereicht würde, damit endlich Klarheit herrscht. Tatächlich habe ich durch das Arbeitslosengeld natürlich meinen Einkommens-Durchschnitt verringert.
      Zwar hatte ich jetzt auch für drei Monate eine Arbeitsstelle, allerdings habe ich nicht mehr verdient als zuvor.

      Mit diesen Schreiben, so vermute ich, soll lediglich verhindert werden, dass Fristen nicht ablaufen.

      Wenn die neue Aufforderung berechtigt sein sollte, würde dann ab dem Zeitpunkt des neuen Schreibens die 2-Jahres-Frist beginnen und was wäre mit dem eingestellen Unterhalt für die Zeit davor? Da würden ja doch die alten Belege zählen, die ich nicht vollständig erhalten habe? Oder muss alles auch für die Vergangenheit mit den neuen Auskünften neu berechnet werden?
    • Hallo uncontrolled,

      für die Vergangenheit wird das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt, da bei Dir ja kein wirksamer Titel mehr besteht.
      Wenn jetzt Anspruch auf Auskunft besteht, läuft die 2 Jahresfrist ab dem Zeitpunkt.
      Dennoch ist die Frist eben keine starre. Wenn der Auskunftsberechtigte darlegen kann, dass der Auskunftsverpflichtete mehr Einkünfte bezieht/bezogen hat oder Vermögen entstanden/zugefallen ist, kann auch schon vor Ablauf von 2 Jahren Auskunft gefordert werden.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo uncontrolled,

      für die Vergangenheit wird das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt, da bei Dir ja kein wirksamer Titel mehr besteht.
      Wenn jetzt Anspruch auf Auskunft besteht, läuft die 2 Jahresfrist ab dem Zeitpunkt.
      Dennoch ist die Frist eben keine starre. Wenn der Auskunftsberechtigte darlegen kann, dass der Auskunftsverpflichtete mehr Einkünfte bezieht/bezogen hat oder Vermögen entstanden/zugefallen ist, kann auch schon vor Ablauf von 2 Jahren Auskunft gefordert werden.

      Gruß Tanja
      Hi Tanja,

      ich danke Dir. Eine Darlegung hat es nicht gegeben, dass es mehr Einkommen gibt ist auch kaum möglich, da ich wie bekannt ja zwischenzeitlich Arbeitslosengeld I bezogen habe. Was im Umkehrschluss bedeutet, dass ich viel weniger anrechenbares Einkommen erzielt habe. Ich hatte für drei Monate Arbeit, aber im Durchschnitt das gleiche Einkommen erzielt wie die Zeit vor der Arbeitslosigkeit. Bin aber ab nächsten Monat erneut arbeitslos.

      Demnach halte ich eine neue Auskunftspflicht für unberechtigt.

      Was den Unterhaltsanspruch bisher angeht, konnte dieser ja nie durch mich nachvollziehbar berechnet werden. Die Berechnungen vom Anwalt meiner Tochter beruhten zum Teil auf Schätzungen und er hat keine Bereinigungen vorgenommen und sogar meine Brutto-Bezüge zur Berechnung herangezogen.

      Nun werde ich erneut versuchen einen Anwalt zu finden, weil ich es alleine nicht schaffe und es mir gesundheitlich sehr schlecht geht. Zumal mich die Unterhaltssache auch sehr belastet.
      Leider konnte oder wollte bisher kein Anwalt helfen.

      Vermögen ist nur in dem Sinne hinzugekommen, dass ich Unterhalt zurück legen musste, wenn überhaupt.

      PS: Super Profilbild und ein tolles Statement! Stehe ich zu 100% auf Deiner Seite.
    • Hallo uncontrolled,

      noch mal zu Deinem Verständnis: wenn Du Dich im März diesen Jahres gegenüber dem Anwalt darauf berufen hast, dass seine Ermittlungen (u.a. deswegen) falsch seien, weil Du arbeitslos geworden bist, dann kannst Du entweder
      a) für die Zeit der tatsächlichen Arbeitslosigkeit hinnehmen, dass das Einkommen von vor der Arbeitslosigkeit unverändert weiter angesetzt wird
      oder
      b) hinnehmen, dass der Anwalt nach 6 Monaten (seit Deiner Mitteilung) wissen möchte, ob nun der Unterhaltsberechnung wieder höhere Einkünfte (als während der Arbeitslosigkeit) zugrunde zu legen sind.

      Das was Du (scheinbar) möchtest, nämlich verringertes Einkommen seit Arbeitslosigkeit, aber keine Auskunftspflicht über ggf. verbesserte Einkommenssituation wird Dir auch kein Gericht kostenmindern anrechnen/zu Gute halten.
      Sprich: kommt es zur Stufenklage, könnte ein Gericht durchaus die Verantwortung dafür bei Dir sehen (es gibt kein Zurückbehaltensrecht weil Du bereits vorher Auskünfte und Belege der KM und Deiner Tochter gefordert hast).
      Da der Anwalt jetzt das vierte oder fünfte Mal drohte, würde ich dem (wiederum) schreiben, dass weitere Anfragen von ihm nicht mehr beantwortet werden - ggf. ist dann ja entweder Ruhe oder Du bekommst Deine Lage tatsächlich endlich gerichtlich geklärt.
      Das würde mich im Übrigen auch krank machen.
      Schon aus diesem Grunde (Rechtssicherheit) würde ich auch eine gerichtliche Klärung bevorzugen.

      Gruß Tanja
    • Oh,

      Nein, das hast Du falsch verstanden. Es wurde nie wegen der Arbeitslosigkeit eine Neuberechnung durch mich gefordert. Ich hatte über den Anwalt meiner Tochter dazu aufgefordert, die Kindergeldnummer mitzuteilen, damit mir das Arbeitslosengeld korrekt berechnet werden konnte. Das Schreiben wurde aber nie beantwortet.

      Die Kindergeldnummer habe ich dann anders erhalten. Bis zum heutigen Schreiben habe ich weder von Mutter noch von Tochter alle geforderten Belege zu Einkommen und insbesondere Vermögen erhalten. Da mir das irgendwann zu doof wurde, habe ich letztes Jahr im November vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht.

      Arbeitslos wurde ich erst Ende Januar 2021.

      Der Anwalt schreibt mir im Schnitt alle 6 Monate mit Androhung einer Klage, ohne die geforderten Belege oder gar nachvollziehbare Berechnung zu liefern.

      Er hat viel zu hohes Einkommen angesetzt und keine Bereinigung vorgenommen, wollte noch 10% mehr ansetzen, weil ich in Partnerschaft lebe. Jedes Mal habe ich aufgefordert endlich zu klagen. Dann hilft mir vielleicht auch endlich ein Anwalt. Das geht ja jetzt über 1,5 Jahre so. Und bis heute gab es keine korrekte Berechnung.

      Wenn ich jetzt aber wieder neu Auskunft erteilen soll ab diesem Monat, dann ist es doch wieder rückwirkend für ein Jahr? Demnach hätte sich mein Einkommen extrem verschlechtert durch die Arbeitslosigkeit.

      Es gab dann aber noch eine kleine Abfindung wegen der Kündigungsschutzklage.

      Nächstes Jahr beendet meine Tochter das Abitur, da müsste erneut der Bedarf geprüft werden, ggf. wird sie dann ein Studium anstreben. Da müsste sie doch zunächst BAföG beantragen. Wenn also die Klage endlich eingereicht wird, wird sich das womöglich bis dahin hinziehen und man kann wieder von vorne beginnen.

      Ich will endlich Klarheit und meine Ruhe haben. So lange ich den Unterhalt nicht berechnen kann, weiß ich nicht was ich zahlen muss.

      PS: Wenn kein Anwaltszwang herrschen würde, wäre ich vielleicht selbst zum Gericht gegangen. Wie ist das eigentlich? Ich bin ja zahlungswill7g was ich auch immer betont habe, will nur dass es richtig berechnet wird. Kann ich über einen Anwalt auch selbst Stufenklage (Auskunftsklage) veranlassen?

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