Unterhalt volljähriges Kind - das Jugendamt hat sich gemeldet

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    • Hi,

      Zwar werden die Kopien alle erwähnt, wurden mir aber nicht vorgelegt. Habe das beim Anwalt nicht einmal nachgefragt.

      Beim Bafög Antrag habe ich pflichtgemäß angegeben, was ich vor zwei Jahren verdient habe. Wenn ich dieses Jahr ansetze, wird es etwas weniger, da ich zwei Monate Arbeitslos war. Aber ich denke nicht, dass es viel ausmachen würde.

      Bei der Mutter wäre ja nichts zu holen, aber prüfen möchte ich das schon gerne.

      Das Thema mit der Meldebescheinigung habe ich auch angesprochen, der Mietvertrag alleine ist ja kein Beweis. Dessen Kopie fehlt mir auch, zumal ich mir denken kann, wo sich die Wohnung befindet. Das Haus gehört der Tante und wurde von den Großeltern vor ein paar Jahren übertragen.

      Mit dem Wohnwert hatte ich auch schon angemerkt, auch dass man wegen Allergien nicht arbeiten kann, habe ich bestritten. Es gibt nicht einmal Fachärztliche Belege, da die Mutter regelmäßig lieber esoterischen Glauben bevorzugt und sich weigert, jedwede fachärztliche Meinungen einzuholen oder gar Medikamente und Impfungen zu verwenden.

      Aber natürlich gibt der Anwalt meiner Tochter an, dass dann eventuell ein Gutachten erstellt werden müsste. Jedes Mal erhalte ich neue Informationen...

      Mal sehen was mein Anwalt dem entgegnet.
    • Hallo uncontrolled,

      bitte, ich stelle manche Frage nicht aus Langeweile.
      Wenn wir nicht wieder von unterschiedlichen Annahmen ausgehen wollen, dann sollten wir beide versuchen, nachzufragen, gell?
      Ich frage deswegen noch mal:
      der Bafög-Bescheid liegt Dir vollständig vor?

      Unabhängig davon: wenn das Kind nicht mehr Zuhause lebt, dann ist das so.
      Wird Dir der Mietvertrag vorgelegt, kannst Du den natürlich auch an das Finanzamt der Tante weiterleiten (wenn sie denn der Vermieter ist!).
      Mieteinnahmen sind nicht etwa in der Familie "steuerfrei"...

      Beim Bafög auch alle Nachweise (hast Du z.B. eine Riester?) angegeben und geschaut, dass der Freibetrag in richtiger Höhe und das übersteigende EK zur Hälfte angesetzt ist?
      Warst Du wieder verheiratet und sind für die Ehefrau Kosten zu tragen?
      Weitere Kinder gab es bei Dir ja nicht.

      Ich würde mich bei der Behauptung der KM auf den Standpunkt stellen, dass vorerst kein Gutachten vom Gericht zu beauftragen ist, da es bisher keinerlei Nachweise für die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen der KM gibt.

      Und bitte dran denken, Dein Anwalt muss die Anhebung der Selbstbehalte ab 2023 für den künftigen Unterhalt berücksichtigen.
      Ich würde - sofern der Bafög-Bescheid vorliegt - das Kind auffordern, einen Aktualisierungsantrag zu stellen.

      Gruß Tanja
    • Ok, sorry, ich bin einfach überfordert und beantworte die Fragen:

      Der Bafög Bescheid liegt mir persönlich nicht vor.

      Der Mietvertrag liegt mir auch nicht vor, ich würde diesen aber prinzipiell an das Finanzamt weiterleiten.

      Ich habe für den Bafög Antrag den entsprechenden Steuerbescheid vorgelegt (war glaube ich 2020). Und habe auch nichts weiteres abzugsfähiges (Riester, etc.).
      Prüfen kann ich erst, wenn ich den Bescheid hier vorliegen habe.
      Ich kenne mich damit auch nicht aus und weiß nicht, wie der zu prüfen ist.
      Außerdem scheint es mir, als wäre die Forderung des Anwalts meiner Tochter überzogen, da das Kindergeld doch auch abzugsfähig ist?
      Und im Jahr 2023 ändern sich die Sätze auch wieder, wie Du ja bereits erwähnt hast.

      Ich brauche erstmal die ganzen Kopien.

      Bin weder verheiratet noch habe ich weitere Kinder.
    • Hallo uncontrolled,

      Ja, ich gehe auch davon aus, dass die Berechnung des Anwaltes nicht stimmt.
      Ich komm auch nicht auf die behaupteten 3hundertnochwas.
      Bei Studenten ist doch der Bedarf 860?
      Abzgl. Kindergeld abzgl. Bafög bleiben knapp 200?

      Und besteh auf den Bafög-Bescheid. Der ist Dir in Gänze vorzulegen.
      Allerdings solltest Du das Kind schon nachweislich vorher auffordern, einen Aktualisierungsantrag zu stellen. Das geht, denke ich (@'Euklid' weißt Du da mehr?), nicht rückwirkend.

      Ich hoffe, dass Du für den Bafög-Bescheid nicht beantragt hattest, dass Deine Daten nicht auf dem Bescheid stehen sollen. Sonst könnte es schwieriger werden mit der Überprüfung.

      Gruß Tanja
    • Ich verstehe das so, dass die 375,- € irgendwie auf dem Bescheid stehen als anrechenbares Einkommen?
      Kann ich ja aktuell nicht prüfen.

      Mit dem Aktualisierungsantrag hatte ich beim Anwalt erwähnt, warte erstmal auf Rückmeldung.

      Vielleicht hat der Anwalt mir auch vergessen die Kopien weiterzureichen, da diese in dem Schreiben der Gegenseite ja erwähnt wurden.

      Dass hier meiner Meinung nach seit über 2,5 Jahren irgendwas komisch läuft, ist ja nichts neues.

      Ich habe nichts beantragt, also lediglich meine Auskünfte eingereicht, da ich auch nichts zu verbergen habe.
      Habe auch nichts gesehen zum Ankreuzen.
    • Ich weiß nicht einmal, ob das Kind Vorausleistungen beantragt. Ich zweifle auch daran, dass es tatsächlich Miete zahlt.
      Der Mietvertrag dient eher anderen Zwecken...

      Früher musste dort (wegen der Steuern), auch nie jemand Miete zahlen.

      So oder so, muss ich erstmal die Belege abwarten. Wundere mich, dass die nicht dabei waren. Das war ggf. ein Fehler meines Anwalts die weiterzuleiten. Der muss jetzt selber prüfen vielleicht.

      Ich habe so langsam das Gefühl, dass der Anwalt meiner Tochter gar nicht weiß, wie Unterhalt berechnet wird, da er ja auch schon vom Gericht darauf hingewiesen werden musste, was er zu tun hat und sich dann für Wirrwarr noch mehr Zeit gelassen hat, als er eigentlich als Frist gesetzt bekam. Nur um erneut keine Belege zu liefern...
    • Hallo uncontrolled,

      uncontrolled schrieb:

      Ich weiß nicht einmal, ob das Kind Vorausleistungen beantragt.
      konnte sie doch (noch) gar nicht - Du hattest nur einen Titel bis zur Volljährigkeit. Insofern bestand ja bisher noch Unklarheit darüber, ob Du tatsächlich zu Unterhalt während des Studiums verpflichtet werden könntest/würdest.
      Nun könnte Sie Vorausleistung beantragen und auf den laufenden Unterhaltsprozess verweisen - Du zahlst ihr ja noch keinen Unterhalt und auch nicht den Betrag, der im Bafög-Bescheid auf ihren Bedarf angerechnet wird.
      Und wenn das Gericht in einiger Zeit erst entscheidet und dann vielleicht noch nicht mal so hoch Unterhalt zubilligt, wie im Anrechnungs(Bafög)-Bescheid steht, hat sie "Prech" gehabt und bekommt das "Zuwenig" auch nicht nach.
      Das nur zur Erläuterung. Das muss Dich erstmal - im Gegensatz zur Vorlage des Bescheides an Dich und die Aufforderung zur Aktualisierung ans Kind - nicht weiter interessieren.

      uncontrolled schrieb:

      Ich zweifle auch daran, dass es tatsächlich Miete zahlt.
      Das muss sie Dir auch nicht nachweisen. Und ein Recht auf Vorlage des Mietvertrages hast Du auch nicht.

      Du kannst zwar versuchen, den zu bekommen - wenn der gegn. Anwalt aber nur ein bissel was unter den Haaren hat, dann kriegst Du nicht mal eine Meldebescheinigung.
      Und selbst wenn man DIr einen Mietvertrag vorlegt - außer den ans Finanzamt weiter zu leiten, kannst Du eh nicht tun.
      Selbst wenn sie keine Miete zahlt - sind unentgeltliche Leistungen Dritter und erhöhen damit weder ihr Einkommen (um die ersparte Miete) noch senken sie den Bedarf (da nicht von Dir getragen...)
      Ich weiß, ist alles nicht erbauend. Aber spar Dir die Kraft für die wirklich wichtigen Dinge.

      uncontrolled schrieb:

      Ich habe so langsam das Gefühl, dass der Anwalt meiner Tochter gar nicht weiß, wie Unterhalt berechnet wird, da er ja auch schon vom Gericht darauf hingewiesen werden musste, was er zu tun hat und sich dann für Wirrwarr noch mehr Zeit gelassen hat, als er eigentlich als Frist gesetzt bekam. Nur um erneut keine Belege zu liefern...
      Ist doch auch nur Annahme.
      Lass das Gericht mal den Vortrag und die Belege werten und lass durch Deinen Anwalt (das Gericht) noch mal auf die Fristversäumnis und die (weiterhin?) Unvollständigkeit der geforderten Belege hinweisen.
      Wenn es keine weiteren Ausführungen der Gegenseite zum Verwirkungsvorhalt gab, dann würde ich da nach richterlichen Hinweis fragen (ob dies so ausreicht von der Gegenseite).

      Frag mal bitte Deinen Anwalt und mach dann, was der sagt!

      Gruß Tanja
    • Ok, danke. Zumindest das gericht hat die Kopie vom Mietvertrag erhalten. Wird ja ggf. als Nachweis benötigt, weil der Bedarf sich damit ändert.

      Der Anwalt hat ja wie gesagt durch das Nachreichen des fast vollständigen Schriftverkehrs seiner Meinung nach belegt, dass der Unterhaltsanspruch durchgehend geltend gemacht wurde. Wobei das nur zustande kam, weil meine Tochter der Auskunftspflicht nicht zu 100% nachkam.

      Der Anwalt behauptet jetzt zwar, dass dem so sei, aber mit dem Einkommen der Mutter und dem Wohnwert hakt es ja bis heute.

      Was seine Berechnung angeht, müsste er das Kindergeld ja auch noch abziehen.

      Ich warte jetzt ab was mein Anwalt meint, der nuss meine Stellungnahmen jetzt wieder sortieren und das Gabze auswerten und dann reagieren.

      Dass der Anwalt für dieses Schreiben letztendlich so lange gebraucht hat, ist nicht nachvollziehbar für mich.
    • TanjaW9 schrieb:

      so ganz ohne Relevanz kann es ja nicht sein. Sonst könnte das Kind ja (nun?) keine Vorausleistungen beantragen?
      Das stimmt.
      Irgendeine Bedeutung muss der Wert haben, sonst würde er nicht ausgewiesen.
      Es könnte sein, wie du schreibst, dass er die Vorausleistung beziffert.
      Der Wert entspricht ungefähr dem Unterhalt + KG.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Das würde aber bedeuten, dass von dem Wert für mich als Zahler das Kindergeld wieder abgezogen werden müsste. Also der Betrag den der Anwalt schreibt, wäre gar nicht in voller Höhe zu zahlen, sondern davon müsste ich das Kindergeld wieder abziehen.

      Wie auch immer, ich kann eh nur spekulieren, bis die Unterlagen dann auch hier vorliegen.

      Das muss ja auch mal ein Ende haben.

      Meinen Anwalt habe ich auch noch einmal darauf hingewiesen, dass es neue Sätze gibt ab 2023.
    • Hallo,

      dazu muss man aber keinen Anwalt bemühen.
      Wir haben hier schon mehrfach darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsbetrag sich bei Studenten nach dem festen Satz (derzeit) 860 - Kindergeld - Bafögbetrag ermittelt.
      Ich wiederhole mich: der BafögBescheid muss vorgelegt werden.

      Wenn das Gericht Unterlagen nicht weiter gibt, hilft nur Antrag auf Akteneinsicht.
      (Und dann Kopien fertigen)

      Gruß Tanja

      P.S. müssen die Anwälte nicht mit dem Gericht über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach kommunizieren? Und das Gericht schickt dann auch über dieses Postfach an die Beteiligtenanwälte das Zeug?
      Also aus unserem Fall kann ich sagen, dass unser Anwalt ziemlich geflucht hat über dieses Postfach.
    • Hallo,

      doch, ich denke schon, dass mein Anwalt das weiß, er hat ja bisher gute Arbeit geleistet. Sonst gäbe es nicht einmal den Hinweis vom Gericht. Er hat mir auch heute erst das Schreiben der Gegenseite übermittelt und um Stellungnahme gebeten. Er hat ja auch bereits meine Leistungsfähigkeiten dem Gericht vorgerechnet und belegt.

      Das war ja bisher nur von der Gegenseite nicht eindeutig.

      Er hat von mir jetzt noch die fehlenden Einkommensnachweise erhalten bis Ende Dezember und wird sicher nun Stellung nehmen.

      Soweit ich das den Briefköpfen entnehme, ist das alles über das elektronische Verfahren gelaufen. Wie gesagt, vielleicht hat mein Anwalt die Kopien nur vergessen an mich weiterzuleiten, zumal ja viel Schriftverkehr nun zum Gericht gegangen ist, nachdem es die gesamte vorhergegangene Korrespondenz wegen dem Unterhaltsrückstand nun erhalten hat.

      Ich denke, sobald mein Anwalt sich meldet, bringt das wieder etwas Klarheit in die Sache.
    • Hi,

      das Schreiben von meinem Anwalt ist nun raus, wobei er hier bei der Angaben meines Einkommens für November 2022 einen Fehler gemacht hat.

      Ich habe inzwischen eine Kopie des BAföG-Bescheides, wobei die Forderung des Gegners überhaupt nicht übereinstimmt mit der Berechnung. Das Kindergeld hat er zudem auch nicht abgezogen, wobei selbst dann seine Forderung nicht schlüssig ist.

      Zum Aktualisierungsantrag nahm er aber nun auch keine Stellung.

      Er sieht weiterhin, dass die Antragstellerin hier nicht zulässige Anträge gestellt hat.

      Im exakten Wortlaut ging jetzt dieser Schriftsatz an das Gericht:


      In Familiensache
      XXXXX/XXXXX


      nehme ich Bezug auf den Schriftsatz vom 29.11.2022.

      I.

      Obwohl der nunmehr gestellte Antrag nach wie vor nicht zulässig ist, erkennt der Antragsgegner diesen unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.

      Im Einzelnen:

      Der Antragsgegner möchte zunächst darauf hinweisen, dass mit diesseitigem Schriftsatz vom 22.09.2022 bereits Auskunft über die Einkünfte Juni und Juli 2022 erklärt worden sind.

      Im August 2022 erzielte der Antragsgegner Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit bei der Firma XXXXX in XXXX in Höhe von netto 2.394,38 €.

      Im September 2022 erzielte der Antragsgegner Nettoeinkünfte in Höhe von 2.612,38 €.

      Im Oktober 2022 erzielte er Nettoeinkünfte in Höhe von 2.394,38 €.

      Im November 2022 erzielte er Nettoeinkünfte in Höhe von 3.349,13 €.

      *Hier ist ein Fehler, es war weniger, aufgrund der Kündigung gab es eine Rückrechnung des Urlaubsgeldes und er hat die falsche Abrechnung zugrunde gelegt.*

      Das Arbeitsverhältnis wurde wohl aufgrund der vielen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragsgegners sodann zum 30.11.2022 gekündigt. Gegen die Kündigung hat der Antragsgegner Kündigungsschutzklage eingereicht. Eine Reaktion des zuständigen Arbeitsgerichtes liegt noch nicht vor. Seit dem 01.12.2022 bezieht der Antragsgegner Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 57,80 €.

      Obwohl im neuerlichen unzulässigen Auskunftsantrag lediglich Auskunft verlangt worden ist, nicht aber die Vorlage von Belegen, füge ich diesem Schriftsatz die Belege zu den eben genannten Auskünften bei.

      Beweis: anliegende Kopien der Abrechnungen nebst aktuellem
      Arbeitslosengeldbescheid

      II.

      Angesichts des Umstandes, dass aktuell nur der Antrag zu Ziffer 1 gestellt wird, geht der Antragsgegner davon aus, dass übrige Anträge nicht gestellt werden, so dass bereits jetzt beantragt wird,

      der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

      III.

      Der Einwand der Verwirkung bleibt aufrechterhalten.

      Die von der Antragstellerin zitierte Korrespondenz genügt nicht, um Verwirkung anzunehmen, da der BGH und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass Unterhaltsrückstände schnell zu einer drückenden Schuldenlast anwachsen können, die gerichtliche Geltendmachung fordert. Dies ist hier aber für den Zeitraum November 2020 bis April 2021 zeitnah nicht geschehen.

      IV.

      Da die Antragstellerin nunmehr Bafög-Leistungen bezieht, die bedarfsdeckend sind, besteht jedenfalls ab Oktober 2022 ein Unterhaltsanspruch nicht mehr. Es erschließt sich für den Antragsgegner nicht, aus welchem Grund er in Anwendung der Ausführungen im Bafög-Bescheid, der noch nicht einmal bestandskräftig ist, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 365,17 € zahlen soll. Bislang war, ohne dass dies erkennbar war, von monatlich 300,00 € bzw. monatlich 200,00 € die Rede.

      Sollen nunmehr – soweit diese Anträge überhaupt noch gestellt sind – 356,17 € geltend gemacht werden und wenn ja, ab wann?

      V.

      Mit Nichtwissen bestreitet der Antragsgegner, dass die Mutter der Antragstellerin wegen vielfältiger Allergien nicht mehr in der Lage ist, arbeiten zu gehen. Hier fehlt jeder Vortrag dazu, um welche Allergien es sich handelt und warum sie, nachdem die Mutter der Antragstellerin vorher gearbeitet hatte, auf einmal geeignet sind, zur Arbeitsunfähigkeit zu führen. Es fehlt jeder Vortrag dazu, was die Mutter der Antragstellerin zur Behandlung ihrer Allergien getan hat.


      Mit Nichtwissen wird bestritten, dass die Kosten des Wohnhauses den Mietwert des Objektes übersteigen. Der Zustand des Hauses wird mit Nichtwissen bestritten.
    • Ich gehe davon aus, dass der Anwalt hier einfach eine Behauptung aufstellt, da die Antragstellerin überhaupt keinen gültigen Antrag gestellt hat und das bezweifelt wird, dass überhaupt ein höherer Bedarf vorliegt.

      Denn in der Regel wäre der Bedarf zzgl. Kindergeld gedeckt. Da weitere Belege fehlen, wird alles weitere bestritten, auch die eigene Wohnung und der damit verbundene höhere Bedarf.

      Aktuell geht es ja darum, dass sämtliche Anträge gar nicht zulässig sind und selbst nach dem Hinweis nicht korrigiert wurden. Demnach wäre die Klage kostenpflichtig zurück zu weisen. Da von meiner Seite aus im Verfahren (wie auch zuvor) immer Belege beigefügt worden und die der Gegenseite nicht, welche sich dann auch immer widersprochen hat, liegt das auf der Hand.

      Ich behaupte, da stimmt was nicht! Da Unterhalt gefordert wurde, der ja nun auch nachweislich nie berechnet wurde, sind die expliziten Forderungen ebenso nicht zulässig wie der Auskunftsantrag selbst.

      Ohne Belege kann von unserer Seite aus auch gar nicht geprüft werden, ob die Forderungen stimmen.

      Wohnwert 2020: 500,- €

      Wohnwert wurde im Verfahren herabgesetzt und liegt inzwischen bei 0,- €, z. B.

      Erst wurden 300,- € gefordert, dann 200,- €, jetzt wieder 356,17 €.

      Und es wurde überhaupt kein Antrag gestellt.
    • 456 + 219 =675 €
      Bedarf ist aber 860 €, ab Januar 930 €.
      Differenz also 185 bzw. 255 €.
      So gesehen muss schon Unterhalt gezahlt werden, mal unabhängig von nicht vorhandenen Unterlagen.

      Da das Bafög berechnet wurde, hat die Mutter dort ja anscheinend alle erforderlichen Unterlagen eingereicht.
      Du kannst aus den Einkommenswerten im Bafög-Bescheid immerhin grob abschätzen, in welchem Verhältnis sich die obigen Beträge auf dich und die Mutter verteilen.
      Auf jeden Fall wird dein Unterhalt unter 300 € liegen.
      Geht man mal hypothetisch von 80 : 20 für Vater/Mutter aus, dann wären das für dich ab Januar 204 €.
      Zahlen würde ich erst, wenn dir die Tochter die Einkommensunterlagen der Mutter geschickt hat.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Die Mutter muss nichts zahlen. Der Bedarf von 860,- € wird ggf. bestritten, da der Antrag gar nicht gestellt wurde, kann auch nichts gefordert werden.

      Das sieht mein Anwalt so.

      Ich habe damals 222,- € angeboten und auf die Belege verzichtet, allerdings wurde das ja später abgelehnt.

      Ich bin (aktuell durch die Arbeitslosigkeit) nicht leistungsfähig. Nach dem Bafög-Bescheid, muss die Mutter nicht anteilig haften, da sie nicht über ausreichend Einkommen verfügt hat.

      Der Bedarf ab 2022 ist zwar korrekt, aber der Selbstbehalt wurde auch erhöht.

      Ich glaube schon, dass mein Anwalt hier eine Strategie verfolgt, seine Referenzen sind extrem gut. Und der Anwalt meiner Tochter hat nie Unterhalt berechnet und alle Belege geliefert. Da bekommt hoffentlich auch das Gericht Zweifel an der Richtigkeit.

      Denn das Gericht könnte der Mutter noch fiktives Einkommen auferlegen...

      Jetzt muss eh erst einmal abgewartet werden.

      Das ich Unterhalt zahlen muss, habe ich nie angezweifelt, aber eine schlüssige Berechnung und vollständige Belege, benötige ich schon.

      Edit: Zahlen würde ich erst dann, wenn es ein Urteil gibt, dann hätte ich wohl keine andere Wahl.... Nur schade, dass das Thema mit den Zeugnissen nicht mehr eingebracht wurde, hätte schon gerne vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wollen, wenn zukünftig wieder nichts vom Kind kommt.