Unterhalt volljähriges Kind - das Jugendamt hat sich gemeldet

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    • Werde ich über das Ergebnis des VKH Verfahrens informiert? Es ist nämlich gerade ein Brief des Anwalts meiner Tochter zu mir unterwegs und das finde ich ungewöhnlich in einem laufenden Verfahren.

      Der Brief kommt wahrscheinlich morgen an. Ich habe nur noch keinen Anwalt beauftragt, aber schon welche gefunden, weil noch geklärt werden muss, wo das Verfahren stattfinden wird.
      Und außergerichtlich ist ja jetzt vorbei...
    • uncontrolled schrieb:

      Werde ich über das Ergebnis des VKH Verfahrens informiert?
      Natürlich, wenn das Gericht etwas entschieden hat.

      uncontrolled schrieb:

      Es ist nämlich gerade ein Brief des Anwalts meiner Tochter zu mir unterwegs und das finde ich ungewöhnlich in einem laufenden Verfahren.
      Ungewöhnlich sind Deine Ungeduld und Deine Vorannahmen.

      uncontrolled schrieb:

      Der Brief kommt wahrscheinlich morgen an.
      Dann warte doch einfach mal ab, bis Dich das Schriftstück erreicht.

      uncontrolled schrieb:

      Ich habe nur noch keinen Anwalt beauftragt, aber schon welche gefunden, weil noch geklärt werden muss, wo das Verfahren stattfinden wird.
      Und außergerichtlich ist ja jetzt vorbei...
      Das (Fettgedruckte) nimmst Du nun genau woher?

      Ich verrate Dir mal ein Geheimnis:
      Selbst in einem laufenden Verfahren - was vermutlich hier noch gar nicht besteht, wenn der Anwalt erst mal nur VKH für seine Mandantin beantragt hat - können sich die Parteien noch außergerichtlich verständigen.
      Das hat unser Anwalt übrigens auch - bis zur ersten Verhandlung - versucht. Aber natürlich immer den Anwalt der Gegenseite angeschrieben, da war ja auch einer mandatiert.
    • Danke für die Info.

      Ich möchte gerne erstmal abwarten was das Gericht entscheidet. Ich habe schon so oft gesagt was ich erwarte und nichts bekommen.

      Der Anwalt weiß ja jetzt was das Gericht bekommen hat. Ich werde morgen mal lesen was kommt.

      Ich finde das echt blöd, denn ich hatte eine Anwältin, die wurde bezahlt und war außergerichtlich tätig und jetzt soll ich ggf. schon einen Anwalt beauftragen, während geprüft wird, welches Gericht überhaupt zuständig wird? Wegen der Chancengleichheit?

      Das System ist unfair. Wenn das noch außergerichtlich ist, warum besteht dann mein Mandat mit meiner Anwältin nicht weiter?
    • Bei dem Schreiben des Anwalts handelt es sich um den Antrag für BaföG. Diesen soll ich nun ausfüllen und ihm innerhalb von 10 Tagen die Einkommensbescheinigungen zusenden.

      Sehr geschickt. Muss ich ihm das zusenden? Kann ich es direkt an das Amt senden? Wer kennt sich aus?

      Danke.

      Edit: Ich sehe gerade, dass hierfür das Einkommen von vor zwei Jahren maßgeblich ist und nicht das aktuelle. Ein Fuchs der Anwalt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von uncontrolled ()

    • Ja, sehr geschickt vom Anwalt. :S
      Hast Du eigentlich auch wirkliche Probleme?
      Genau.
      Weil der Anwalt Dir den BAföG-Antrag direkt zuschickt und grundsätzlich das Einkommen von vor 2 Jahren zählt, ist er ausgefuchst.
      Die Schwarz-Weiß-Seher dieser Welt haben es echt nicht leicht.

      Füll den Antrag aus, schick ihn an das zuständige BAföG-Amt, widerspricht der Weitergabe an die Tochter und dann ist gut.
      Dem Anwalt antwortest Du, dass Du es direkt ans BAföG-Amt geschickt hast.
      Wenn die Tochter Vorausleistungen beantragt hätte, hättest Du wieder rumgenöhlt, dass das Kind ja erst mal hätte Dich anschreiben können.
      Und nein, wenn das BAföG-Amt von Dir Unterlagen/Auskunft will, hast Du auch kein Rückhalterecht.
      (Ich habe mich schon damals gewundert, was Du von der Gegenseite alles sehen wolltest, bzw. wovon Du glaubtest, ein Anrecht zu haben)
    • Ich weiß, dass ich kein Rückhalterecht habe. Ich fülle das Ding aus und schicke es an das Amt, fertig.

      Was Du mir wieder bescheinigst, welche Rechte ich nicht habe bezüglich Unterlagen zur Prüfung der Bedürftigkeit und Einkommens- sowie Vermögensnachweise der Mutter, das ist wieder einmal Deine Ansicht.
      Ob Du richtig liegst, mag ich bezweifeln, ist aber hierfür auch nicht wichtig.

      Danke für die Informationen zu dem Antrag, alle anderen Textpassagen, waren wie in den letzten Beiträgen auch, nicht sachdienlich, zu persönlich und sehr aggressiv.
    • uncontrolled schrieb:

      Was Du mir wieder bescheinigst, welche Rechte ich nicht habe bezüglich Unterlagen zur Prüfung der Bedürftigkeit und Einkommens- sowie Vermögensnachweise der Mutter, das ist wieder einmal Deine Ansicht.
      Ob Du richtig liegst, mag ich bezweifeln, ist aber hierfür auch nicht wichtig.
      Jawoll, da ich wusste, dass dazu was von Dir kommen würde - ohne dass Du dazu in der Lage wärst, nachzufragen, was genau ich meine - hab ich mich mal wieder durch die Beiträge in diesem Thema gequält.
      Auch wenn ich weiß, dass das eigentlich unnötig ist. Du bist gegen 'Kritik' so immun wie Du auf anderer Seite so auf Deine "Rechte" beharrst.

      uncontrolled schrieb:


      Aufforderung zur Übermittlung der Einkommens- und Vermögensnachweise gemäß § 1605 BGB in Verbindung mit § 242 BGB sowie der Schulzeugnisse gemäß Rücksichtsnahmeparagraphen 1618a BGB




      ...

      Hiermit fordere ich Dich deshalb auf, mir folgende Unterlagen von Dir und Deiner Mutter zu übermitteln, damit ich Deinen Unterhaltsbedarf erkennen und ggf. berechnen kann:


      ...

      Hast Du zur Volljährigkeit Geldzuwendungen erhalten oder Sparkonten? Wie viel erspartes Geld hast Du insgesamt? Auch hier bitte beleghaft nachweisen (z.B. Kontoauszüge mindestens der letzten 6 Monate).
      Außerdem benötige ich vorerst die letzten 6 Kontoauszüge von dem Konto, auf welches Deine Mutter den von mir gezahlten Unterhalt seit Jahren eingezahlt hat, wovon laut dem Schreiben Deiner Mutter nur Deine Handyrechnung abgeht. Auf welchen Namen läuft das Konto? Alternativ erwarte ich sonst eine Bankauskunft.
      Zusätzlich benötige ich von Euch beiden eine schriftliche Erklärung, dass außer den in der Auskunft angegebenen Einkünften und Vermögensaufstellungen keinerlei weitere Einkünfte existieren und die Angaben über das Vermögen vollständig sind.

      ...
      Ich habe das Zitat mal eingekürzt.
      Du wirst dennoch, wie vermutlich öfter im Leben, das rauslesen/hören, was da nun gerade nicht steht/gesagt wurde...

      Ja, Deine "Jammer"art macht mich aggressiv.
      Einerseits ständig darauf zu pochen, welche Rechte man hat und andererseits ständig rumheulen, wie unfair man das alles (vor allen Dingen die Reaktionen der anderen) findet.

      Leider habe ich nicht die Größe, das Gejammer klaglos zu ertragen.
      Und wenn meine Zeit es irgendwann ermöglicht, werde ich mich mehr mit Marshall Rosenberg beschäftigen.
      Bis dahin leg ich Dir mal seinen Spruch hier rein:

      "Willst du recht haben oder glücklich sein? Beides zusammen geht nicht."
    • Das was ich da oben gefordert habe, hatte ich damals entweder von einem von euch oder einem Anwaltsforum. Das habe ich mir nicht ausgedacht. Mag sein, dass es nicht zulässig ist, aber datu fehlen mir dann auch die entsprechenden Paragraphen. Es dient soweit ich in Erinnerung habe, dazu zu prüfen ob Vermögen beiseite geschafft wurde und das vermute ich weiterhin.

      Ich bin überfordert mit deiner Art mir zu antworten, so wie du überfordert bist mit mir, ich weiß nicht, warum du mich dann provozieren möchtest oder überhaupt antwortest.

      Alles Gute.
    • Nun habe ich lange überlegt, ob es sinnvoll ist, noch mal hier zu antworten - die Hoffnung stirbt bekanntermaßen zuletzt.
      Deswegen noch mal dazu:

      uncontrolled schrieb:

      ich weiß nicht, warum du mich dann provozieren möchtest
      Das hat wohl eher mit Deinen persönlichen Gefühlen zu tun, als mit dem, was ich schreibe - Du fühlst Dich vermutlich schnell(er) provoziert. Es scheint mir, als reicht es schon, wenn Dir jemand widerspricht.
      Oder Du deutest Dinge rein und unterstellst Absichten und Handlungen - sei es, dass ich Dich angeblich als Lügner darstellen oder Informationen verschleiern oder Dir Auskunftsrechte absprechen würde.
      Es kann schon sein, dass Du Dinge öfter missverstehst - z.B. hatte Clint auch DEINE Stellungnahme zum VKH-Antrag Deines Kindes angefragt (und nicht nur die Anmerkungen des Internetanwaltes dazu).
      Vermutlich ist Dir das auch so mit den von Dir geforderten Kontoauszügen gegangen.
      Ich habe hier von keinem von uns derartige Anforderungen gesehen und dass so etwas auf einer Anwaltsseite stehen sollte, kann ich mir auch nicht vorstellen.
      Anwälte wissen sicherlich, dass eine - wie von Dir behauptete - Vermögensverschiebung sowieso nicht nachweisbar ist und man schon gar kein Recht auf "Verlaufskontrolle" übers Vermögen hat.
      Und ich habe ziemlich sicher geschrieben, dass Du Vermögensaufstellungen auf einen Stichtag anfordern kannst/solltest.

      Warum ich trotzdem auf Fragen antworte? Weil ich Antworten weiß (wenn auch sicherlich nicht alle und bestimmt auch nicht immer die richtigen).
      Und weil ich mir nicht den Mund/ meine Meinung verbieten lasse.
      Dabei poste ich noch nicht mal alles, was mir so durch den Kopf geht.
      Du willst sachdienliche Hinweise und Antworten, dann lass auch bitte Deine Wertungen und Gefühle aus den Fragen raus. Ansonsten musst Du damit leben, dass zumindest meine Antworten auch immer emotional eingefärbt sein werden.

      Einen Anwalt als geschickt und Fuchs zu betiteln ist nämlich auch nicht sachlich (sondern DEINE Wertung). Du schriebst auf den ersten Seiten, dass Du oft sehr emotional bist, hast aber ein Problem damit, wenn ich Dir spiegele, wie das auf mich wirkt.
      Wenn Du bei mir nichts mitnehmen kannst für Deine (persönliche, emotionale) Zukunft, dann lies Dir noch mal den Beitrag von Theo eine Seite vorher durch.

      Ach, eins noch - wenn es vors Gericht geht, musst Du noch den BaFög-Bescheid des Kindes anfordern - schließlich besteht die Verpflichtung, fürs unterhaltsbedürftige Kind, dieses zu beantragen und in Höhe des BaFög-Betrages verringert sich der Bedarf.
      Aber vielleicht lässt Du wirklich lieber einen Profi diese Dinge regeln - ich schraube auch nicht am Motorrad rum, wenn die Karre mir immer absäuft - sondern geb die zu meinem Schrauber (des Vertrauens).
    • TanjaW9 schrieb:

      Es kann schon sein, dass Du Dinge öfter missverstehst - z.B. hatte Clint auch DEINE Stellungnahme zum VKH-Antrag Deines Kindes angefragt (und nicht nur die Anmerkungen des Internetanwaltes dazu).


      Ok, Du hast Recht, ich brauche aber nicht due persönliche Ebene. Wenn ich hier reinsetze was ich dem Gericht geschrieben habe, würde ich auch wieder auseinander genommen werden...

      Aber tatsächlich habe ich nicht gelesen, dass er sehen wollte, was ich geschrieben habe. Es wird ja so oder so eibe Verhandlung geben. Mit Sicherheit wird auch der Antrag bewilligt, aber wichtig ist erstmal die Frage nach dem richtigen Gericht.

      Denn natürlichwerde ich einen Anwalt beauftragen aber natürlich dort, wo sich das Gericht für zuständig hält. Ich habe für beide Regionen nun Anwälte mit Kapazitäten gefunden.

      Meine Anwältin hat mich auch nicht richtig informiert, wie ich inzwischen weiß, aber ich möchte dennoch vermeiden, zwei Anwälte bezahlen zu müssen. Immerhin hat sie mir daraufhin ein paar Kosten erstattet...

      Der BAföG-Antrag bzw. der Teil für mich war jetzt in dem Brief vom Anwalt. Auch die Immatrikulationsbescheinigung.

      Ich habe vermutet, dass es jetzt noch schnell gemacht wurde, weil ggf. meine Mitteilung an das Gericht dort vielleicht angekommen ist und ich dort auch eben das Thema erwähnt habe. Auch habe ich darin erwähnt, dass ich nicht einmal weiß, ob es sich um ein Vollzeitstudium handeln wird. Mit dem Brief wurden die Fragen jetzt im Nachhinein beantwortet, die ich vorher im Schreiben zum Gericht bemängelt habe.

      Ich weiß nicht wie so ein Verfahren läuft...

      Jedenfalls habe ich dem Anwalt mitgeteilt, dass ich die Unterlagen selbst an das entsprechende BAföG Amt schicken werde (ich habe aktuell eine Anfrage beim vermutlich richtigen Amt, ob es richtig ist), da mir das zusteht.

      Ich möchte auch im laufenden VKH-Verfahren nicht einfach mehr mit dem Anwalt kommunizieren oder ihm etwas von meinen Unterlagen zusenden.

      Vielleicht wollte er ja auch testen, ob ich anwaltlich vertreten bin. Wie auch immer.

      Ich weiß nicht wie lange die Prüfung am Gericht dauert. Hoffe es dauert nicht allzulange.
    • Kurzer Hinweis:

      Das Verfahren wird nun dort geführt, wo das Kind wohnt, entgegen der Auffassung des Anwalts.

      Allerdings würde das Gericht nach aktueller Sachlage durch das schriftliche Verfahren gegen das Kind entscheiden und hat aus diesem Grund einen Hinweis verfasst, indem die Antragsstellerin nunmehr aufgefordert wird, sachdienlichen Vortrag mit Belegen binnen 14 Tagen zu folgenden offenen Punkten zu erbringen:

      Es ergehen folgende Hinweise des Gerichts:
      1. Der Antrag zu 1. dürfte zu unbestimmt sein, da er nicht vollstreckungsfähig ist, da beispielsweise
      der Zeitpunkt / Zeitraum der eingeforderten Auskunft fehlt.

      (Hier wurde antrag auf Auskunft aktueller Einkünfte gestellt ohne es zu konkretisieren)

      2. Da die entsprechende Anwendung des § 1611 Abs. 2 BGB auf das privilegiert volljährige Kind
      nicht angeordnet worden ist, kann dessen Unterhaltsanspruch verwirkt werden. Hier liegt zwi-
      schen dem Schreiben der Antragstellerin vom 08.09.2020 und vom 30.05.2022 länger als ein Zeit-
      raum von einem Jahr, so dass die Voraussetzungen der Verwirkung rückständigen Unterhalts für
      den Unterhaltszeitraum November 2020 bis April 2021 vorliegen könnten.

      (Es wurde Unterhaltsrückstand gefordert. Da die Antragstellerin auf unseren Vortrag nicht eingegangen ist, dass bereits Unterhalt verwirkt ist, gibt das Gericht Gelegenheit, dies nachzuholen.)

      3. Nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften die Eltern dem privilegiert volljährigen Kind entsprechend ih-
      ren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, nach dem der betreuende
      Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind in der Regel durch Pflege
      und Erziehung erfüllt, gilt für privilegiert volljährige Kinder nicht. Ferner besteht gegenüber dem
      privilegierten Kind die gleiche (verschärfte) Erwerbsobliegenheit wie gegenüber einem minderjährigen Kind.

      Bislang fehlt Vortrag dazu, ob die Mutter der Antragstellerin ihrer verschärften Er-
      werbsobliegenheit nachgekommen ist sowie zur anteiligen Haftung der Eltern entsprechend ihren
      Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Ferner fehlen Belege zu der Einkommenssituation der
      Mutter der Antragstellerin. Auch fehlen Angaben zu ihrer Wohnsituation, um den Wohnwert be-
      stimmen zu können.

      Es besteht Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags binnen zwei Wochen.

      (Nachdem die Antragstellerin von mir weiter mir gefordert hat, zuletzt nachzuweisen, welche Anstrengungen ich unternommen habe um Arbeit zu finden, möchte das Gericht dies nun zunächst gerne von der Mutter sehen.)

      Bis in ein paar Wochen...
    • Guten Morgen uncontrolled,
      deinen letzten Beitrag zu lesen hat mich wirklich gefreut, weil ich so etwas wie Gerechtigkeit darin lesen kann. Soweit ich mich erinnern kann ist die Mutter der Auforderung Ihre finanzielle Situation, über deinen Sohn, an dich offenzulegen nicht nachgekommen. Jetzt fordert das Gericht es schriftlich ein.Auch die Wohnsituation muss Sie offenlegen.Sehr gut!
      Gesetzt den Fall du bist aktuell nicht leistungsfähig, liegst unter dem Selbstbehalt und Ihre Erwerbs- und Vermögensverhältnisse so gut sind, das aus Ihrem Einkommen der Mindestunterhalt bestritten werden kann, bist du eigentlich raus aus der aktuellen Unterhaltsforderung. Das ist zumindest meine logische Schlussfolgerung aus meinen bisherigen recherchen.Das Gericht sagt sich, der Mindestunterhalt ist gesichert, du bist nicht leistunsfähig, basta.(weil Barunterhaltspflicht beider Elternteile ab 18).Aus meiner Sicht wird das Gericht in diesem Fall auch nicht Gebrauch von der gesteigerten Erwerbsobliegenheit machen und dich unter Druck setzen schneller Arbeit zu finden, bzw. fiktives Einkommen ansetzen. Warum auch, es würde sich ja nur die Höhe des Kindesunterhaltes und die quotale Aufteilung verändern. Ich hab das bewusst etwas spitz formuliert.Ich möchte, wenn mein Kind 18 wird gerne weiter für Ihn da sein und Unterhalt zahlen, du bestimmt auch, aber es muss gerecht sein.Für mich wäre es nicht gerecht, wenn ein Elternteil voll arbeitet und den Unterhalt für das Kind voll (oder fast voll trägt).Dabei der andere Ex Ehepartner, trotz Leistungsfähigkeit, keiner weiteren Kinder und vielleicht einem hohen Vermögen mit eigenem Haus sich die Eier schaukelt.Das Gericht wird nicht tätig weil der Mindestunterhalt gedeckt ist. Das Gericht zwingt in diesem Fall den leistungsfähigen Partner der kein Bock hat nicht, zu arbeiten(mehr zu arbeiten).
      Es geht mir NICHT darum zu verhindern möglichst keinen oder wenig Unterhalt zu zahlen! Nur um eine gerechte Leistungsbezogene Aufteilung für Kinder ab 18.
      Ich wünsche Dir weiterhin viel Erfolg und einen gerechten Ausgang des Verfahrens.

      uncontrolled schrieb:

      (Nachdem die Antragstellerin von mir weiter mir gefordert hat, zuletzt nachzuweisen, welche Anstrengungen ich unternommen habe um Arbeit zu finden, möchte das Gericht dies nun zunächst gerne von der Mutter sehen.)
      Das ist ja geil! :)
      Bitte schreib mal wie es ausgegangen ist.

      VG
      Theo
    • Das ist ja das: Ich habe aktuell Arbeit und hatte zwischendurch immer wieder kurzzeitig welche. Ich habe mich bemüht Arbeit zu finden und kann das auch belegen.

      Bei der Mutter unserer Tochter wurden dauerhaft nicht alle Belege und Angaben gemacht. Sie wurde arbeitslos und ist dies nun seit über einem Jahr, ohne dies zu belegen.

      Der Anwalt meiner Tochter forderte seht oberflächlich über das Gericht und forderte, etc.

      Selbst Hinweise durch meinen Anwalt wurden missachtet.

      Bafög wurde ja nun auch beantragt nachdem ich darauf hingewiesen habe. Der Unterhalt wurde offensichtlich nicht berechnet und daher darf er gar nicht gefordert werden.

      Ich werde die Schriftsätze inklusive meines "ausufernden" zur Klagerückweisung vorlegen, sobald das Verfahren abgeschlossen ist. Aktuell ist es so, dass das was ich immer gefordert habe, abgesehen von den Zeugnissen, endlich ernst genommen wird und jetzt bin ich gespannt, was da kommt.
    • Das Hauptverfahren. Schriftliches Vorverfahren. Und da schon etwas tiefer drin.

      Das Gericht hat VKH bewilligt, sieht jetzt aber genau diese Eckpunkte welche eigentlich die Klage selbst für unzulässig halten nach aktuellem Stand, auch selbst unzulässig. Es wird halt jetzt abgewartet was der Anwalt meiner Tochter schreibt.

      Edit: Heute ist ein schlechter Tag, weil ich wieder eine Kündigung aus betrieblichen Gründen erhalten habe und mein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch max. 2 Monate besteht.

      Bei der aktuellen wirtschaftlichen Situation, werde ich so oder so Privatinsolvenz anmelden. Ich bin echt fertig, daher bitte nicht so hart sein zu mir....

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    • Das geht leider nicht. Ich hatte schon mal einen und der ist nicht leicht zu bekommen. Es hat ja auch Gründe, die wollten mich loswerden, weil ich fehlendes Geld und fehlende Vertragsangaben verlangt habe.

      Außerdem bekam ich zeitgleich eine Abmahnung, dass ich während der Arbeitszeit Tiktok-Videos gemacht hätte, was aber nicht stimmt.
      Natürlich schwierig einen Anwalt zu finden, das das nun auch mehr Arbeit bedeutet wegen Beweisaufnahme und Anwälte möchten häufig lieber mehr einfache Fälle als einen schwierigen, denke ich.

      Edit: Der Beitrag war bei mir im Smartphone gespeichert und ich hatte den noch nicht hochgeladen. Dann musste ich mich neu anmelden und den Beitrag versenden, kann sein, dass beim Paste & Copy was untergegangen ist.
    • Kurze Rückmeldung,

      Heute erst kam dann die Antwort der Antragstellerin bzw. dessen Vertreutung. Weit nach der gesetzten Frist wurde das bei Gericht eingereicht. Die Mutter könne nicht mehr arbeiten gehen aufgrund von Allergien. ALG II Antrag wurde im September gestellt und ist seither in Bearbeitung.

      Kind wohnt jetzt während des Studiums in einer eigenen Wohnung. (Vermutlich eine Wohnung aus der unmittelbaren Familie).

      Kind erhält ab Oktober 2022 Bafög in Höhe von 456,- €, gemäß des Bescheides würde ich noch 356,17 € schulden.

      Wohnwert wurde nicht nachgewiesen, da das ein Uraltbau aus dem Jahr 1954 ist und demnach mehr Reparaturkosten verursachen als der Mietwert des Objekts sein würde.

      Einer Verwirkung des Unterhalts wurde widersprochen. Weder der Zeitmoment noch der Umstandsmoment wären gegeben, es wurden auch Schreiben erwähnt, die ich nie erhalten habe.

      Tatsächliche Belege fehlen weiterhin, wobei hier Kopien nicht an mich weitergeleitet wurden.

      Jetzt muss ich warten was mein Anwalt dazu meint.

      Auskünfte gegenüber meiner Seite wurden noch konkretisiert und ich soll Auskunft von 01.06.2022 bis einschließlich Dezember 2022 übermitteln. Seit 01.12.2022 bin ich wieder arbeitslos, hsbe ab Januar aber wieder Arbeit. Ob das dann dauerhaft bleibt, wage ich zu bezweifeln.
    • uncontrolled schrieb:

      Kind wohnt jetzt während des Studiums in einer eigenen Wohnung. (Vermutlich eine Wohnung aus der unmittelbaren Familie).

      Kind erhält ab Oktober 2022 Bafög in Höhe von 456,- €, gemäß des Bescheides würde ich noch 356,17 € schulden.

      Wohnwert wurde nicht nachgewiesen, da das ein Uraltbau aus dem Jahr 1954 ist und demnach mehr Reparaturkosten verursachen als der Mietwert des Objekts sein würde.

      Jetzt muss ich warten was mein Anwalt dazu meint.
      Hallo uncontrolled,

      wenn das Kind angeblich nun in einer eigenen Wohnung wohnt, würde ich die neue Adresse verlangen (oder ggf. auf Meldebescheinigung bestehen, wenn der Bafög-Bescheid nicht die neue Adresse schon ausweist).
      Man kann ja gut eine Adresse angeben, wenn man jemanden kennt...

      Der Bafög-Bescheid liegt Dir vollständig vor?
      Dann solltest Du die Berechnung Deines Einkommens dort überprüfen.
      Auch, ob bei einem "Aktualisierungsantrag des Kindes" aktuell nicht weniger Einkommen, als das aus 2020 zugrunde zu legen wäre.
      Das kannst Du aber nur beurteilen, wenn Du jetzt schon die Jahreswerte für das ganze Kalenderjahr 2022 hast.

      Wohnwert, bzw. Behauptung, dass es keinen gäbe.
      Bestreiten lassen!
      Nicht durchgeführte Reparaturen sind nicht abzugsfähig.
      Die bloße Behauptung, dass keiner existiere, ist nicht ausreichend (wenn ihr dagegen interveniert - immer dran denken, Unterhaltsverfahren sind Streitsachen. Da ermittelt der Richter von sich aus nix!)

      Und lass von Deinem Anwalt die behauptete Arbeitsunfähigkeit der KM bestreiten.

      Und gleichzeitig auf Deine gesundheitlichen Einschränkungen und dadurch immer wieder bedingte längere Zeiten der Arbeitslosigkeit und infolge des immer geringer werdenden EKs hinweisen.

      Gruß Tanja