Unterhalt volljähriges Kind - das Jugendamt hat sich gemeldet

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    • Ich weiß dass es nichts bringt, liest man immer wieder. Aber ich hatte einfach zu viel Frust, bin krank und ich musste irgendwo damit hin.

      Anwälte arbeiten am Ende doch zusammen, das habe ich auch schon erlebt wo der Anwalt meiner Freundin und der gegnerische Anwalt offensichtlich miteinander befreundet waren.

      Seitdem nehme ich auch keine Anwälte mehr die sich gut kennen, also mein Anwalt kommt dann zumindest nicht aus der gleichen Stadt.

      Wenn der Anwalt meiner Tochter sich aufregen sollte, falls die Beschwerde überhaupt durchgeht, dann wäre das ja auch schon was. Ich musste mich auch die ganze Zeit aufregen.

      Meine Anwältin vertritt jetzt den Standpunkt, dass ich sowieso nicht mehr Leistungsfähig sein werde, da ich nicht mehr als 30 Stunden arbeiten kann und auch nicht in Schichtarbeit.

      Demnach wären meine ganzen anderen Einwände sowieso dann hinfällig, die ich seit 1,5 Jahren habe. Auch die Anforderungen von mir. Denn in dem Fall wird es wohl für ihn schwierig gerichtlich durchzusetzen, dass ich mehr Leistung erbringe und mein Einkommen steigere, während die Mutter nur Teizeit arbeitet ohne gesundheitliche Einschränkungen.

      Hätte der Anwalt das schnell durchgezogen, dann hätte ich das gar nicht erfahren und womöglich schon einen neuen Titel den ich schön bedient hätte.

      Aber er hat das heute erst erfahren, da er bis heute die Frist gesetzt hatte den aktuellen Arbeitslosengeldbescheid zu übermitteln. Mal schauen wie er reagiert.

      Ich will nur Klarheit und dass es zu Ende ist.
    • Die Rückmeldung der Anwaltskammer kam heute schon.

      Sie sehen (wie erwartet) keine Möglichkeit sich der Sache anzunehmen. Es sei ein zivilrechtliches Verfahren, der Anwalt muss hier die rechtlichen Interessen der Mandantin erfüllen und muss hierbei auch keine Rücksicht auf die Gegenseite nehmen.

      Das war die Kurzfassung.
    • Dienstag bin ich nun noch persönlich bei der Anwältin, weil ich das wichtig finde.

      Ich habe auch darauf hingewiesen, dass mir im Sommer erneut kein Zeugnis meiner Tochter vorgelegt wurde und ich nicht weiß, wie die sich im Abitur überhaupt macht. Kann ja sein dass es absehbar ist, dass sie es nicht schaffen wird.

      In einem WhatsApp Status welches meine Freundin gesehen hat, deutete sie schon darauf hin, welche Fächer sie bestehen muss, um für das angestrebte Studium qualifiziert zu werden.

      Meine Anwältin meinte letztens, dass es generell günstiger wäre einen Vergleich anzustreben. Meine Bedingungen sind aber auch bekannt und dazu gehören auch die offenen Forderungen von mir.
    • An die Interessierten:

      Ich hatte nun einen Fragenkatalog mit bei der Anwältin. Sie stellte zuerst fest, dass sie verwundert ist, dass der Anwalt meiner Tochter sich "Fachanwalt für Familienrecht" bezeichnet.
      Denn sie würde es nicht kennen, dass weder die geforderte nachvollziehbare Berechnung noch die fehlenden Unterlagen übersendet wurden, da diese doch nötig seien. Das würde es hier in der Umgebung nicht unter den KollegInnen geben.

      Meine gestellten Fragen:

      • Wie weit muss nun mit rückwirkender Forderung von ggf. ausstehendem Unterhalt gerechnet werden?
      Antwort: Bis zur ersten Aufforderung.
      War ja auch bekannt.

      • Was ist mit Verwirkung des Anspruches länger als 1 Jahr, da nicht zügig geltend gemacht wird?
      Antwort: Grundsätzlich tun sich die Gerichte schwer damit eine Verwirkung anzunehmen. In den meisten Fällen landet es dann vor dem Landgericht.

      Sie kann und wird sich aber auf entsprechende Urteile zu KINDESUnterhalt berufen, diese müssten aber vom entsprechenden OLG sein.

      Wo finde ich denn entsprechende Urteile zur Verwirkung von Kindesunterhalt des OLG Koblenz, wie z. B. im Beschluss des BGH vom 16.06.1999, XII ZA 3/99 bestätigt wurde?

      • Kann nicht irgendwann davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt nicht eingeklagt wird, wenn immer nur eine Klage angedroht wird?
      Antwort: Das würde dann zum Thema Verwirkung angebracht werden. Aber eine Verzögerung von mehreren Jahren wäre ganz sicher nicht durchsetzbar.

      • Was ist mit dem Streitwert, der sich durch diese Verzögerung und steigendem Rückstand erhöht?
      Muss ich die entstandenen Kosten tragen, obwohl ich meine eigenen Rechte wahre? Nicht besser den Streitwert senken durch Darlehensangebot?
      Antwort: Ich könnte ja unter Vorbehalt zahlen. Mein Einwand dagegen, dass das mit dem Vorbehalt nicht geht und nach BGH nur ein Darlehensangebot möglich wäre, hat sie das aufgenommen.
      Sie wird das genau prüfen, ich hatte allerdings nur ein altes Urteil des BGH: FamRZ 83, 774; 92, 1152. Hierzu müsste es auch neuere Urteile geben. Weiß jemand wo ich diese finde?

      • Kann man nicht von Mutwilligkeit ausgehen wenn geklagt wird, ohne dass alle geforderten Belege geliefert wurden?
      Antwort: Kann eingereicht werden. Entscheiden tut das Gericht.

      Dazu dann
      • Muss die Klägerin zunächst ihre eigenen Pflichten erfüllen, damit die Klage zugelassen wird?
      Antwort: Nein. (Entscheidet ja dann das Gericht.)
      Das Gericht wird aber die fehlenden Unterlagen dann einfordern. Da wir den Schriftverkehr haben und nicht alles nur telefonisch passierte, können wir ja belegen, dass wir unsere Pflichten unverzüglich erfüllt haben und die Gegenseite nicht.

      • Wie stehen die Chancen einer Klageerwiderung aufgrund dessen? Bzw. einer Klageabweisung?
      Antwort: Eher keine Abweisung vom Gericht, da die fehlenden Unterlagen dann vom Gericht angefordert werden.

      • Wie sieht es mit der Bewilligung der PKH der Klägerin aus? Was ist mit meinen Kosten aufgrund des unnötigen Rechtstreits?
      Antwort: Das entscheidet das Gericht. Meine Tochter muss aber natürlich dann auch das vollständige Vermögen angeben und würde sonst Prozessbetrug begehen.
      Für mich werden die Kosten dann durch Vergleich/Urteil festgeschrieben.
      Ich merkte noch an, dass das Vermögen ja inzwischen "aufgebraucht" sein könnte. Was ihrer Meinung nach natürlich möglich wäre. Dazu würde aber entsprechend eine Anmerkung erfolgen.

      • Sind meine Forderungen gar ungerechtfertigt?
      Antwort: Nein. Es müssen schon Belege insbesondere auch zum Wohneigentum der Mutter beigebracht werden (Baujahr des Gebäudes, Standort, Wohnfläche und die Höhe der zu erwartenden Miete).
      Sonst kann sie es nicht prüfen. das gilt auch für eine nachvollziehbare Berechnung des Unterhalts im Detail (Rechenweg muss schlüssig und nachvollziehbar sein).

      • Was ist mit schulischer Leistung, wenn man sie nicht prüfen kann (Zielstrebigkeit, schafft sie das Abitur)?
      Antwort: Zeugnisse gehören zu einer ordentlichen Auskunft dazu. Hierzu wird sie auch noch einmal selbst die Möglichkeiten prüfen.

      • Was passiert nach Beendigung der Schule? Geht alles von Vorne los? Was macht sie überhaupt?
      Antwort: Das wird im Detail behandelt, wenn überhaupt Klage eingereicht wurde. Ob Urteil oder Vergleich, wird selbstverständlich der Unterhaltsanspruch nur bis Juli 2022 festgesetzt.
      Dann verlässt das Kind die Schule und der Bedarf muss neu geprüft werden. Dies wird dann in einem gerichtlichen Verfahren auch zum Ausdruck gebracht und eine Befristung bis dahin nahegelegt.
      Andernfalls könnten wir einem Vergleich nicht zustimmen und das Gericht würde wohl auch nicht auf einen längeren Zeitraum urteilen.

      • Ist die Klägerin überhaupt noch privilegiert volljährig, wenn sie eine eigene abgeschlossene Wohnung hat, auch wenn sie sich im Eigentum der Mutter befindet?
      Antwort: das ist schwierig. Auf jeden Fall wird man aber hier aber auch hier die Ersparnis der Wohnkosten in Abzug bringen bzw. mit dem Unterhalt verrechnen.
      Um zu prüfen ob das Kind noch privilegiert ist, müsste man aber das nächste Gericht aufsuchen, um diese Frage zu klären und dazu hat sie keine Lust.

      Wird wahrscheinlich auch eher schwierig werden...

      • Was ist mit dem abgelaufenen Titel vom Jugendamt? Wie erhalte ich die vollstreckbare Ausfertigung zurück?
      Antwort: Sie war überrascht, dass der Titel überhaupt unbefristet ist und fand das richtig gut. Das würde es hier in der Region nicht mehr geben.
      Somit habe ich nichts zu befürchten.

      Aber sie hat sich das vermerkt, damit dieser dennoch angefordert wird, sobald sich etwas tut.

      • Warum wollte er der Anwalt meiner Tochter dann daraus pfänden?
      Antwort: Sie geht davon aus, dass er nicht wusste, dass der Titel befristet ist, sonst hätte er wohl nicht so einen Unfug geschrieben.
      Aus dem Titel hätte er nicht erfolgreich pfänden können. (Er hat das wohl nicht geprüft...)

      • Warum wurde denn bisher keine Klage eingereicht?
      Antwort: Der Anwalt kann nur machen wozu er beauftragt wird. Vielleicht wollte meine Tochter ja nicht den eigenen Vater verklagen.
      Vielleicht kommt jetzt auch nichts mehr, weil ich krank bin. Das Gutachten hätte ich auch viel früher schicken sollen.
      (Das wusste ich ja nicht, dass es wichtig ist). Es kann auch gut sein, dass keine Klage mehr eingereicht wird aufgrund meiner Gesundheit.
      Meine Tochter müsste ja dann die Klage einreichen...

      • Wie geht es jetzt weiter?
      Antwort: Es wird erst einmal abgewartet, ob Klage eingereicht wird. Sie hat sich eine Wiedervorlage gesetzt und geht davon aus, dass vor dem nächsten Jahr nichts mehr passiert.
      Die Gerichte schicken sicher noch Schreiben raus, aber in diesem Jahr wird sonst nicht mehr viel passieren.

      Wenn eine Klage eintreffen sollte, wird auch der Schriftverkehr eingereicht, den ich bisher mit dem Anwalt, etc. hatte, damit das Gericht erkennt, dass der Unterhaltsanspruch gar nicht ordentlich geltend gemacht und schon gar nicht vollständig geprüft werden konnte.

      Urteile zur Verwirkung des Anspruches auf Kindesunterhalt (nur Kindesunterhalt) nach dem OLG Koblenz kann ich gerne aber mitteilen, sofern mir welche bekannt sind. Das würde auch sehr hilfreich sein.
    • Hallo uncontrolled,
      schön, dass du deine Fragen und die Antworten deiner Anwältin dem Forum mitgeteilt hast.
      Bist du ISUV-Mitglied?

      Zu deinen Fragen nach hilfreicher (höchstrichterlicher) Rechtsprechung:
      Wie du weißt sind wir in einem Laienforum. Zwar sind hier schon häufig unter Angabe des Aktenzeichens sehr hilfreiche Entscheidungen mitgeteilt worden.
      Da du aber anwaltlich vertreten wirst schlage ich vor, du gibst die hier gestellten Fragen zu den diversen Beschlüssen an deine Anwältin zur Beantwortung weiter. Für sie ist ein ein Leichtes, die Fundstellen herauszusuchen.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Ich bin nicht Mitglied, warum fragst Du?

      Die Fragen zu den Beschlüssen habe ich gestellt, weil ich dachte jemand kennt sich aus. Meine Anwältin meinte nur, wenn ich welche kenne kann ich sie mitteilen, da das ein anderes zuständiges OLG ist als hier bei mir.

      Aber wenn das ein Problem ist dann muss keiner antworten.

      Dass es ein Leihenforum ist weiß ich, sind fast alle. Aber dennoch werden hier wie überall auch schon mal hilfreiche Beschlüsse mitgeteilt. Hätte gut sein können dass zufällig jemand eins kennt.
    • uncontrolled schrieb:

      Ich bin nicht Mitglied, warum fragst Du?
      Hallo uncontrolled,

      warum sollte Villa nicht fragen dürfen?
      Dieses Forum wird vom ISUV zur Verfügung gestellt und Mitglieder haben weitere Vorteile aufgrund ihrer Mitgliedschaft.
      Z.B. die jährliche kostenlose Rechtsauskunft.

      Wobei ich mich allerdings auch wundere, dass Du hierbei uns mehr Wissen und Knowhow vermutest, als Du scheinbar Deiner neuen Anwältin zutraust.

      Und dann auch noch so sehr spezial und am besten noch geographisch eingeschränkt.

      Ich bin gerade unsicher, ob ich Dir auf den inzwischen vielen Seiten Deines Themas nicht auch schon generell was zum Thema Verwirkung von Kindesunterhalt geschrieben hatte.
      Falls nicht, dann schließe ich mich dem, was die Anwältin diesbezüglich Dir mitteilte, folgendermaßen an:
      Verwirkung von Kindesunterhalt bei Minderjährigen gar nicht, bei priviligierten Volljährigen so selten, dass man es für ein Einhorn halten kann.
      Und da müssen dann immer stärkere Gründe vorliegen als "ein Jahr nicht weiterbetrieben".

      Mehr will ich dazu auch gar nicht sagen - Du hast ja nun einen Anwalt und der wird das schon schaukeln.

      Gruß Tanja
    • Achso,

      das war doch kein Vorwurf. Ich hatte nachgefragt weil ich befürchtet hatte, dass ich hier gar nicht die Antworten der Anwältin schreiben durfte und hätte das dann gerne direkt mitgeteilt bekommen. Hätte ja sein können, weil ich kein Mitglied bin. Ich hätte es dann lieber löschen lassen.

      Meine Anwältin hat mir indirekt gesagt, dass sie keine Lust hat die Urteile der anderen Region rauszusuchen bzw. sie hatte solche Fälle nur hier in der Region und wäre dort auch zum Landgericht gegangen, nachdem das Amtsgericht gegen die Verwirkung gesprochen hat.

      Wenn Sie mit Verwirkung argumentieren möchte, dann würde sie ein entsprechendes Urteil des zuständigen OLG benötigen und das zum Thema Kindesunterhalt.

      Du hattest mich letztens gefragt, was denn meine Anwältin zum Thema Verwirkung sagt und damit habe ich Dir auch geantwortet.

      Ich habe auch nicht ein größeres Wissen erwartet als die Anwältin hat, sondern habe im Forum auf den Vorteil gesetzt, dass viele Menschen aus unterschiedlichen Regionen anwesend sind. Ich glaube nicht, dass Anwälten sämtliche Urteile der deutschlandweiten OLG geläufig sind.

      Wie auch immer, ich möchte nur dass es vorbei ist. Und hier musste ich nun zunächst feststellen lassen, dass diese Spielchen die der Anwalt treibt, durchaus noch hinzunehmen sind.
    • Hallo uncontrolled,
      die Frage. ob du ISUV-Mitglied bist, habe ich gestellt, weil eine Mitgliedschaft sehr viele Vorteile bzw.beachtliche kostenlose und kostengünstige rechtliche Hilfe bietet. Natürlich kann Mann/Frau auch kostenlos eine Zweitmeinung bekommen.
      Und nachb deinem letzten Thread ganz ehrlich: Du schreibst, deine Anwältin hat keine Lust, nach entsprechender regionaler Rechtsprechung des für diese Sache zuständigen Oberlandesgerichts zu suchen...aber das Forum soll es richten.
      Deine Anwältin wird von dir für Ihre Tätigkeit bezahlt, dann soll sie mal machen...

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Ja, alles gut. Ich verstehe schon. Ich habe sehr lange nach einem Anwalt gesucht. Was soll ich dann machen? Also habe ich selbst recherchiert aber vom entsprechenden OLG gar nichts gefunden.

      Über die Mitgliedschaft hatte ich auch schon nachgedacht, aber ich weiß ja nicht wie es gesundheitlich weitergeht, vielleicht finde ich sogar Arbeit. Aber das ist ja auch wieder nur vorübergehend....

      Meine Anwältin wollte wohl dahin schreiben wenn nicht bald was passiert und darauf hinweisen, dass sie ältere Ansprüche als verwirkt ansehen wird.

      Eigentlich ist es unverschämt, dass diese Spielchen überhaupt so lange betrieben werden können. Denn wenn ich bedürftig bin, dann kann ich auch gleich klagen. Zumal hier auch ganz klar Fehler gemacht wurden, weshalb ich gar nicht die Forderungen nachvollziehen kann.

      Ebenso meine Anwältin.

      Schade, dass dann erst das Gericht die fehlenden Unterlagen einfordern müsste.
    • AnnaSophie schrieb:

      hallo,

      trifft vielleicht das Urteil bei dir zu? juris.bundesgerichtshof.de/cgi…t=en&nr=81018&pos=0&anz=1

      du kannst natürlich einfach googeln nach Verwirkung kindesunterhalt bgh Urteil


      sophie
      Hi danke,

      das kenne ich. Meine Anwältin meinte aber, BGH wäre BGH. Urteile der entsprechenden Landgerichte würden mehr Aussagekraft haben.
      Sie meinte ja eh schon, dass sie keine Lust hätte zum Landgericht zu gehen. Zumindest wohl nicht in der Eifel (ist ja auch nicht in der Nähe).

      Ich will nur dass es ein Ende nimmt und hatte vorgeschlagen, selbst in die Offensive zu gehen und gefragt, ob man nicht selbst auf vollständige Auskunft klagen könnte.
      Da aber meine Tochter fordert, soll ich erst mal abwarten.

      Dieses Warten belastet extrem. Zumal der Rückstand immer höher wird und daher auch immer mehr Kosten für mich entstehen!
    • uncontrolled schrieb:

      das war doch kein Vorwurf. Ich hatte nachgefragt weil ich befürchtet hatte, dass ich hier gar nicht die Antworten der Anwältin schreiben durfte und hätte das dann gerne direkt mitgeteilt bekommen. Hätte ja sein können, weil ich kein Mitglied bin. Ich hätte es dann lieber löschen lassen.
      Hallo uncontrolled,

      Verlinkungen auf Anwaltsseiten werden von uns gelöscht, egal, ob diese von einem ISUV-Mitglied stammen oder von einem Nichtmitglied.
      Der Rest ist unlogisch...

      uncontrolled schrieb:

      Meine Anwältin hat mir indirekt gesagt, dass sie keine Lust hat die Urteile der anderen Region rauszusuchen bzw. sie hatte solche Fälle nur hier in der Region und wäre dort auch zum Landgericht gegangen, nachdem das Amtsgericht gegen die Verwirkung gesprochen hat.


      Wenn Sie mit Verwirkung argumentieren möchte, dann würde sie ein entsprechendes Urteil des zuständigen OLG benötigen und das zum Thema Kindesunterhalt.
      Nun, die "Nicht-Lust" der Anwältin ist verständlich, aber schwierig.
      Wer soll denn die notwendigen anwaltlichen Ermittlungen für Deinen Einzelfall vornehmen?
      Ich glaube, Du hast ein grundlegend falsches Verständnis von dem, was wir hier (als Laien!) leisten können und was Aufgabe Deines Anwaltes ist!

      Wenn die Anwältin nicht in dem OLG-Bereich des Klageortes ansässig ist (weil Du ausdrücklich wegen Deiner Angst des Kennens der ortsansässigen Anwälte untereinander einen entfernten wähltest), dann musst Du die daraus folgenden Nachteile in Kauf nehmen - oder eine abweichende Honorarvereinbarung (wovon ich im Regelfall abrate), treffen.
      Mich wundert an Deiner Anwältin auch (nur Gefühl), dass sie keine Lust auf nervige Suche hat, aber Dir gegenüber "Verwunderung" über den Fachanwalt für Familienrecht des Kollegen ausdrückt.
      Naja. Ist wohl Deinem speziellen Fall geschuldet...

      uncontrolled schrieb:

      Du hattest mich letztens gefragt, was denn meine Anwältin zum Thema Verwirkung sagt und damit habe ich Dir auch geantwortet.
      Ich hatte gefragt, weil ich überrascht war, dass Du trotz Anwaltsmandatierung plötzlich das Einhorn des Kindesunterhaltes herbei holen wolltest.
      Und der Meinung bin, dass solche extrem-Spezialfälle auch nur mit jemandem vor Ort besprochen werden können.

      uncontrolled schrieb:

      Ich habe auch nicht ein größeres Wissen erwartet als die Anwältin hat, sondern habe im Forum auf den Vorteil gesetzt, dass viele Menschen aus unterschiedlichen Regionen anwesend sind. Ich glaube nicht, dass Anwälten sämtliche Urteile der deutschlandweiten OLG geläufig sind.
      Und auch hier verkennst Du die Möglichkeiten (und Warscheinlichkeiten) des Forums.
      Wenn ich aus dem Norden komme, kenn ich nicht die Urteile der OLGs im Norden.
      Als Laie muss ich mir alles, was ich weiß, mühevoll erarbeiten durch aufwändige Recherche.
      Hinzu kommt, dass erst seit ein paar Jahren die Gerichte überhaupt erst Urteile frei zugänglich veröffentlichen.
      Ein Rechtsanwalt hat eine Fortbildungspflicht, ggf. Fachliteratur und -Zeitschriften.
      Und dann kommt noch hinzu, dass der Laie, der hier vielleicht vor Jahren ein (entsprechendes) Urteil am OLG erwirkt hat, nicht mehr unbedingt hier anwesend ist.
      Der will ja vielleicht - so wie Du auch - irgendwann mit dem ganzen Sch... mal abschließen.

      uncontrolled schrieb:

      Wie auch immer, ich möchte nur dass es vorbei ist. Und hier musste ich nun zunächst feststellen lassen, dass diese Spielchen die der Anwalt treibt, durchaus noch hinzunehmen sind.
      Dass Du das möchtest, ist verständlich.
      Nun musst Du nur noch erkennen, was der angemessene Weg zum "vorbei" ist.
      Ich persönlich bin seit über 10 Jahren in den Unterhaltssch... meines Mannes involviert. Und ich weiß, dass es nicht wirklich ein Ende hat.
      Ich habe in dieser Zeit einige Anwälte erlebt, noch mehr Richter (nicht alle persönlich) und ein - ab einem bestimmten Zeitpunkt - vollkommen inkompetentes JA.
      Den Glauben an Gerechtigkeit habe ich partiell bereits seit fast 10 Jahren verloren.
      Zum Glück läuft es in meiner Trennungsgeschichte mit den involvierten Kindern deutlich anders.

      Wenn Du willst, dass es vorbei ist, solltest Du einen annehmbaren Vergleich (wie Kakadu irgendwo hier mal schrieb, da müssen beide Federn lassen) abschließen und damit Frieden schließen.

      Mehr kommt von mir in diesem Thema nicht.

      Gruß Tanja
    • Vielen Dank für die Mitteilung.

      Ich bewundere Dich für die Ruhe die Du ausstrahlst trotz des Chaos was ich verbreite.

      Sicher wird es auf kurz oder lang auf einen Vergleich hinaus laufen. Ich habe inzwischen viele Urteile zu den Themen rausgesucht und an die Anwältin geschickt. Sie hat sich auch bedankt.

      Bei mir liegt unvollständige Auskunft vor, trotz mehrfacher Aufforderung. Zudem wurde eine schlüssige Berechnung nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Berechnung nicht geprüft werden kann. Hinzu kommt, dass inzwischen seit über 1,5 Jahren nicht geklagt wird und dadurch Schulden auflaufen, sie unnötig wären.

      Da das aber nicht genug ist, wird auch keine Auskunft über den Werdegang beim Abitur gegeben. Sodass hier nicht geprüft werden kann, wie zielstrebig und sinnhaftig das Vorhaben ist.

      Davon unabhängig muss ich nur noch bis Juli zahlen, da dann die Schule beendet wird und danach schaut man weiter, so meine Anwältin. Das wird sie auch so durchsetzen wollen, damit kein Titel entsteht, der über die Zeit hinaus läuft.

      Kompliziert und es hier, weil es mehrere Punkte gibt, die für mich sprechen aber jedes einzelne für sich selbst wohl kaum tiefgreifend genug wäre, um bereits von einer Verwirkung zu sprechen. Hätte hier jemand ein Urteil zufälligerweise gekannt, hätte ich es noch genannt.

      Meine Sammlung teile ich gerne mit, wobei es noch viel mehr gibt und laut Anwältin insbesondere aktuelle Urteile interessant sind.

      Verwirkung:
      BGH, Beschluss v. 16.6.1999, XII ZA 3/99
      OLG Jena, 01.04.2009, 2 WF 85/09 sowie 17.01.2012, 2 UF 385/11
      OLG Brandenburg, 25.11.2011, 13 WF 129/11
      OLG Hamm, 13.05.2013, 2 WF 82/13; II-WF 82/13
      KG, 28.06.2017, 13 UF 75/16


      Kontrollrecht siehe §1610 Abs. 2 BGB:
      OLG Celle, FamRZ 1980, S. 914
      OLG Hamm, 11 WF 146/03
      OLG Hamm, 1 WF 178/04
      OLG Köln, 09.11.2004 4 UF 90/04
      OLG Frankfurt am Main, 5 UF 46/08
      OLG Koblenz, 29.5.2013, 11 WF 448/13 (nicht öffentlich?)
    • Hallo,

      bitte jetzt nicht alle Beiträge wieder durchlesen, ich möchte kurz zusammenfassen, worum es geht:

      Ich als Vater soll dem volljährigen Kind Unterhalt zahlen. Kind wurde im März 2020 volljährig, Titel war befristet bis Volljährigkeit.

      Ich fordere entsprechende Belege zwecks Unterhaltsberechnung von Mutter und Kind.
      Mutter verweigert dies, Kind lässt sich vom Jugendamt unterstützen (März 2020).

      Jugendamt schätzt den Unterhaltsanspruch den ich auszugleichen habe vorab und fordert, Mutter hat (unbelegt) kein ausreichendes Einkommen.
      Ich fordere Belege auf und möchte den Wohnwert einberechnet haben, da Mutter ein eigenes Haus (schuldenfrei) besitzt.
      Jugendamt resigniert und empfiehlt dem Kind, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.

      Ich stelle inzwischen (freiwillig) gezahlten Unterhalt ein, da weiterhin keine Belege eingereicht werden, womit eine Berechnung des Unterhalts möglich wäre.

      1. Anwaltsschreiben erhalte ich dann im September 2019. Forderungen ja, Belege unvollständig, Unterhaltsanspruch wird vorab geschätzt und gefordert.

      Seitdem geht es hin und her, ohne dass die Pflichten des Kindes erfüllt werden. Es wird regelmäßig mit Klage gedroht.

      Im Oktober 2010 habe ich dann selbst eine Anwältin eingeschaltet. Es wird weiterhin alle paar Monate geschrieben und mit Klage gedroht, ohne auf meine Forderungen einzugehen.

      Inzwischen wurde der Gegenseite mehrfach mitgeteilt, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung unausweichlich ist.

      Heute erhielt ich ein weiteres Schreiben mit einem unsäglichen Angebot des gegnerischen Anwalt, indem nebenbei erwähnt wird, dass die Mutter des Kindes inzwischen seit Oktober 2021 arbeitslos ist.
      Ach was? Mir muss man also nichts unterhaltsrelevantes mitteilen? Außerdem werde ich darauf hingewiesen, dass das Kind das Abi vermutlich schaffen wird und aufgefordert, Unterhalt zu leisten.
      Ist das Kind denn weiterhin bedürftig? Offene Fragen, weiterhin fehlende Belege.

      Also so ein Unterhaltsrechtsstreit kann durchaus 2,5 Jahre dauern, ohne dass etwas wirklich fruchtbares dabei heraus kommt.
    • hallo,

      ich würde weiterhin abwarten und das Geld zur Seite legen.
      Solange die Berechnung und die Unterlagen nicht vorgelegt werden kannst du den zahlbetrag nicht überprüfen.
      Und diese Unterlagen muss das Kind liefern.
      Wenn das Kind also in diesem Sommer Abi machen sollte und du bislang nicht über die weiteren Pläne informiert bist, dann ist das Kind ab Erhalt des Abis auch nicht mehr privilegiert.

      und sollte der Anwalt nun mit dem alg Bescheid der Mutter um die Ecke kommen so muss er trotzdem für die Vergangenheit die Unterlagen liefern. Zumal die Gerichte bei Arbeitslosen davon ausgehen, dass die ersten sechs Monate der Arbeitslosigkeit als temporär anzusehen sind und der Unterhalt in dem Zeitraum nicht reduziert werden darf.

      vermutlich hat sich der Anwalt auch jetzt erst gemeldet. Aber, da der Unterhalt für einen langen Zeitraum rückwirkend gefordert wird, muss das auch mit dem damaligen Einkünften berechnet werden.

      das Kind ist noch unterhaltsberechtigt.
      Sollte es zu einer Klage kommen würde ich die Frage der Verwirkung, wegen fehlender Unterlagen bzw. Verjährung in den Raum stellen. Dies aus dem Grund, da das Kind durch eigenes Verschulden so lange den ihm stehenden Unterhalt nicht erhalten konnte. Und die Frage stellen, wie das Kind sein Leben bislang finanziert hat.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo uncontrolled,

      Du hast immerhin den Vorteil eines befristeten Titels. Wir haben 2 Jahre rumopern müssen um den Schei....-Titel aus der Welt zu kriegen.
      Scheinbar wurde bei uns dann sogar dem Gericht das Verhalten der Gegenseite zu bunt.
      Kostenaufhebung und Verweigerung VKH (mangels Bedürftigkeit) fürs Kind - es hat ja mindestens noch einen solventen Elternteil...
      Manche Kinder lernen es eben nicht anders...
      Und meine Meinung über manche Anwälte ist noch gefestigter X(

      Gruß Tanja
    • Also den Anwalt meiner Tochter finde ich nur noch nervig. Schon lange. Immerhin dürfte inzwischen ein Teil der Forderungen verwirkt sein.
      Rücklagen habe ich nicht mehr, da ich selbst lange arbeitslos war (fast ein Jahr). Entweder meine Tochter wollte die Klage nicht (kann auch gut sein, dass sie das gar nicht selbst regelt), oder es gibt schlicht und ergreifend keine Bedürftigkeit. Wovon ich ausgehe, zumal inzwischen ein Teil der Forderungen verwirkt ist. Und von zügiger Durchsetzung seitens des Kindes kann man nun auch nicht sprechen.

      Dies ist die letzte Korrespondenz zwischen mir und meiner Anwältin:

      Sehr geehrte Frau XXX,

      Ich hatte zwischenzeitlich Arbeit, wie bereits erwähnt, habe noch einmal den Arbeitgeber gewechselt und befinde mich in der Probezeit.

      Ich werde keine weiteren Unterlagen einreichen, da meine Tochter ihre vollständige Auskunftspflicht nicht erfüllt hat und bitte dies der Gegenseite mitzuteilen. Ein Auskunftsbegehren ist nur alle zwei Jahre zulässig. Zumal ich bisher meine Pflichten mehr als erfüllt habe.

      Zudem wurde ich über die Arbeitslosigkeit der Mutter ebenso wenig unverzüglich in Kenntnis gesetzt, zumal diese bereits vor der letzten Kontaktaufnahme des Herrn XXX vorlag. Auch eine Arbeitslosengeld-Bescheinigung wurde nicht vorgelegt. Das nenne ich Täuschung, auf falschen Grundlagen ohne Neuberechnung, Unterhalt von mir zu fordern.

      Vielleicht können Sie der Gegenseite ja mal etwas aggressiver antworten.

      Diese regelmäßigen Verzögerungen und die nicht zügige Fortsetzung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Seiten meiner Tochter, sehe ich ebenso falsch, zumal ich weiterhin davon ausgehe, dass sie nicht bedürftig war. Andernfalls wäre die aus meiner Sicht notwendige Klage inzwischen erfolgt.
      Auch das bitte ich vorsorglich der Gegenseite zur Kenntnis erneut mitzuteilen.

      Außerdem dürften wir bei eventuell vorliegenden Ansprüchen z. T. Auch schon im Bereich der Verwirkung liegen, was ebenso berücksichtigt werden muss.

      Da meine Tochter im Juli die Schule verlässt, müsste die Unterhaltsbedürftigkeit erneut geprüft werden.

      Auch hier fehlt mir die Information, was das Kind nach der Schule macht.

      Ich bin ohne endgültige Festsetzung durch ein Gericht nicht willig, irgendwelche Zahlungen zu leisten, da ich weiterhin nicht die Berechnung des Herrn XXX prüfen konnte mangels nachvollziehbarer Berechnung und aller Belege.

      Vielen Dank.

      Es wird hierzu keine weitere Reaktion geben, die Klage des Kindes ist unumgänglich.

      Mit freundlichen Grüßen


      Sie:
      Sehr geehrter Herr XXX,


      vielen Dank für Ihre klare Stellungnahme, aus der der Umfang des erteilten Auftrages konkret hervorgeht.


      Ich:
      Vielen Dank Frau XXX,

      Ich hoffe, dass meine Einstellung nicht gegen geltendes recht verstößt. Aber nach all dem unsäglichen Verhalten möchte ich endlich ein klares Ende der Angelegenheit. Und zwar korrekt berechnet und nachvollziehbar. Auch in Bezug dazu, wie meine Tochter meint, mich zukünftig über ihren beruflichen Werdegang zu informieren, ohne dass es wieder von vorne los geht.

      Ich bitte um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen


      Sie:
      absolut verständlich

      ´
      Sie hat bis heute nicht verstanden, warum der Anwalt nicht einfach die Forderungen erfüllt hat. Und ich habe alles strukturiert. Das Gericht wird da einiges zu prüfen haben...


      Ist ja völlig ok, wenn ich zahlen muss, aber dann bitte ordentlich und nachvollziehbar berechnet. Mit allen Belegen die dafür notwendig sind.

      AnnaSophie schrieb:

      und sollte der Anwalt nun mit dem alg Bescheid der Mutter um die Ecke kommen so muss er trotzdem für die Vergangenheit die Unterlagen liefern. Zumal die Gerichte bei Arbeitslosen davon ausgehen, dass die ersten sechs Monate der Arbeitslosigkeit als temporär anzusehen sind und der Unterhalt in dem Zeitraum nicht reduziert werden darf.


      vermutlich hat sich der Anwalt auch jetzt erst gemeldet. Aber, da der Unterhalt für einen langen Zeitraum rückwirkend gefordert wird, muss das auch mit dem damaligen Einkünften berechnet werden.

      das Kind ist noch unterhaltsberechtigt.
      Sollte es zu einer Klage kommen würde ich die Frage der Verwirkung, wegen fehlender Unterlagen bzw. Verjährung in den Raum stellen. Dies aus dem Grund, da das Kind durch eigenes Verschulden so lange den ihm stehenden Unterhalt nicht erhalten konnte. Und die Frage stellen, wie das Kind sein Leben bislang finanziert hat.

      sophie
      Richtig, das mit dem Verwirken hatten wir schon vorher thematisiert. Und auch das mit der Arbeitslosigkeit der Mutter, habe ich meiner Anwältin ja was zu geschrieben.
      Zudem möchte ich auch einfach wissen, was das Kind nach der Schule denn jetzt macht, ist nicht mehr privilegiert und kann durchaus auch eigenes Geld nebenbei verdienen.

      Verjährung ist wohl erst nach 3 Jahren, da wird die Verwirkung (in der Regel alles was länger als 2 Jahre ist), eher infrage kommen. Aber das ist wohl Einzelfallbezogen.

      Ich warte mal ab, wie die Anwältin das jetzt schreibt, zumal sie auch geforderte Unterlagen/Berechnungen nicht erhalten hat und die erste Forderung bereits lediglich auf Schätzungen beruhte und bis heute nicht berechnet wurde. Später gab es sogar lediglich Angebote. Zuletzt sollte ich selbst ein Angebot unterbreiten, was wir dann aufgrund der bekannten Gründe abgelehnt hatten, aber auch, weil ich bereits in der Vergangenheit eines Unterbreitet hatte, was abgelehnt wurde.

      Im Übrigen wurden Zeugnisse weiterhin sporadisch übermittelt, obwohl ich jedes Zeugnis verlangt habe.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von uncontrolled ()

    • Hallo uncontrolled,

      Du solltest nicht allzuviel Hoffnung in Verwirkung setzen. Ich hatte es schon mal angedeutet.
      Und auch, dass Zeugnisse, auch Abschlusszeugnisse nicht vom Kind herausgereicht werden, sehen einige Gerichte nicht als Verwirkungsgrund an.
      Die schauen sich die "Familienverhältnisse" an und wenn nichts gravierenderes (grobe Beleidigungen oder gar Drohungen) dazu kommt, wird der Welpenschutz aktiviert.
      Deswegen schrieb ich, dass bei uns dem Gericht das Verhalten der Gegenseite (keine Herausgabe von irgendwelchen Unterlagen, Zeugnissen, mangelnder Nachweis der Bedürftigkeit) zu bunt wurde - zumal dieses Verhalten nun mal zur Dauer von mehr als 2 Jahren führte.
      Auch bei uns hat der Anwalt der Gegenseite durch Unwissenheit gepaart mit Aggressivität und Schallplattensprungverhalten geglänzt.
      Da hilft nur ein guter eigener Anwalt und Geduld.
      Karma wirds richten...

      Gruß Tanja
    • Das ist wohl richtig. Aber Unterhalt ohne Berechnung auf Schätzung zu fordern und nicht durchziehen... Ob die Verwirkung greift oder nicht wird das Gericht entscheiden. Ich will einfach nur Klarheit und da ich nicht die Möglichkeiten hatte die Forderungen gebau zu prüfen und gegenzurechnen, habe ich auch aufgehört zu zahlen.

      Zumal ja auch geklärt werden muss, wie es nach dem Abi weitergeht. Jetzt noch kurz vor dem Abschluss mich auf irgendeine Unterhaltszahlung festzulegen, ist sicher nicht schlau. Denn es könnte ja sein, dass das Kind gar keine Pläne hat.

      Mir ist es auch wichtig festzulegen, wie es zukünftig mit der Kontrolle weitergeht, ohne dass ich hinterherlaufen muss.
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