Verwirkung nach gerichtlichen Beschluß

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    • Verwirkung nach gerichtlichen Beschluß

      Hallo zusammen,

      nachdem nun endlich das Gericht den Unterhalt für die Volljährigkeit bis Ende der Ausbildung festgesetzt hat, geht es mit der Trödellei meines Sohnes weiter. Am 17. April wurde der gerichtliche Beschluß rechtsgültig und bis jetzt gab es weder von meinem Sohn noch von seinem Anwalt, der genauso ein Trödel ist, keinerlei Anfrage wann ich den Unterhalt den ich Schulde nachzahle. Ich könnte meinen Sohn auch darauf ansprechen, es ist aber eine Sache des Prinzips. Ich mußte die Abänderung des Titesl nach Volljährigkeit anschieben wobei mein Sohn null kooperativ war. Hinter allem mußte man hinterher laufen. Sein Anwalt war da irgendwie auch nicht besser. Deswegen zahlt mein Sohn nun auch die Gerichtskosten.

      Ich habe jetzt was gelesen zum Thema Verwirkung und Vejährung. Weiß jemand ob sein Anspruch 12 Monate nach der rechtsgültigkeit des Gerichstbeschlußes verwirkt, oder muß ich auf die Verjährung warten.

      Gruß Vejun
    • Hallo Vejun,

      ganz frisches Urteil (leider scheinbar nicht "frei" erhältlich) vom OLG Brandenburg (13 WF 84/20 vom 20.5.2020) - kann aber offenbar beim OLG selbst angefordert werden



      Leitsatz:



      1. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.
      Hinzutreten muss ein Vertrauen begründendes Verhalten des Gläubigers, das dem Schuldner Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde seinen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat.

      2. Das gilt erst recht bei titulierten Ansprüchen, denn mit der Verschaffung eines Vollstreckungstitels zeigt der Gläubiger bereits, dass er diesen über die gesamte Verjährungsfrist hin auch geltend machen will (vgl. Staudinger/Klinkhammer (2018) Vorbemerkung BGB § 1601, Rn.104).
      Wenn man noch ein wenig googelt, stößt man darauf, dass der BGH seine Rechtsprechung zum Umstandsmoment schon vor einiger Zeit (2018) geändert hat, was ja auch im obigen Urteil erwähnt wird:


      Die vom Beschwerdeführer herangezogene früherer Rechtsprechung hat eine Untätigkeit des Gläubigers gleichermaßen für das Vorliegen des Zeit- wie für die Erfüllung des Umstandsmomentes ausreichen lassen und ist überholt.

      Gruß Tanja