Volljährigenunterhalt und einstweilige Anordnung (eAO)

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    • Guten Abend allerseits!

      Meine Stellungnahme zu Sohnis Gesuch um VKH (im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass der eA) ist in Arbeit.

      Im Anschreiben des Gerichts irritiert der folgende Passus:

      "[...] Sie können zum Gesuch um VKH innerhalb von ... Tagen Stellung nehmen.

      Dabei sollten Sie sich auch über Ihre eigenen Einkommensverhältnisse äußern, weil diese bei der Entscheidung über die VKH für die Gegenpartei zu prüfen sind. [...]"

      Ist das Eurer Erfahrung nach üblich oder ein Versehen oder eine Falle oder ein Indikator ... ? Würde mich sehr über Erleuchtung freuen - Dankeschön im Voraus!

      Schöne Grüße,
      Bücherwurm
    • Hallo Bücherwurm,

      also ich habe diesen Satz noch nicht gelesen, aber normalerweise haben ja Ehegatten gegen den Ehegatten und Kinder gegen ihre Eltern (so lange noch keine wirtschaftliche Eigenständigkeit erreicht ist) einen Anspruch auch Verfahrenskostenvorschuss.
      Und zur Abschätzung der Erfolgsaussicht (also ob Du zu Unterhalt verpflichtet bist) können die eben auch die angefragten Informationen brauchen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja!

      Stimmt, der Verfahrenskostenvorschuss ...

      Wäre ja haarsträubend, wenn der bei KM lebende Volljährige das gegen den ewigen Zahlpapa mutwillig vom Zaun gebrochene Verfahren auch noch vom besagten Zahlpapa finanziert bekäme.

      Nichts ist unmöglich im hiesigen Familienrecht, vermute ich mal.

      Beste Grüße!
      Bücherwurm
    • Hi @Bücherwurm,
      Falls Du es nicht schon getan hast:
      da Du ja mittlerweile einen RA im Boot hast, solltest Du den auch in Sachen Stellungnahme VKH konsultieren/ einbinden (wäre der schon früher von Dir eingebunden gewesen, wären die Schriftsätze des Gerichtes und des gegn. RA sowieso über dessen Schreibtisch gegangen) . Insofern ist/ wäre es eher unklug ihn hier außen vor zu lassen.
      In Sachen (sinnloser) Geldverbrennung in Zusammenhang mit dem bereits anhängigen Gerichtsverfahren solltest Du mal mit Deinem RA über die abschließende Anwendung des § 243 FamFG sprechen...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Bücherwurm
      Ich denke mal es geht bei der Frage des Gerichtes nach Deinem Einkommen um den sogenannten Verfahrensvorschuss und ob Du in Lage bist diesen zu zahlen. Ich habe mal gegoogelt und dieses gefunden.
      • Verfahrenskostenhilfe erhält derjenige, der keine eigenen Mittel hat, um den Rechtsstreit zu finanzieren.
      • Kinder haben einen Anspruch gegenüber den Eltern auf Zahlung eines Rechtsstreits.
      • Bei dem Anspruch eines Kindes handelt es sich um einen Unterhaltsanspruch gemäß §1360a BGB
      • ich hoffe mal das auch Deine Ex aufgefordert wurde zu diesem Thema Stellung zu nehmen.
      • Lg Hugoleser
    • Guten Morgen, habt vielen Dank für Eure Hinweise.

      Mein RA hat die Angelegenheit komplett übernommen und verfasst gerade die Stellungnahme. Eure Tipps und Hinweise leite ich jeweils direkt weiter.

      Die Gegenseite hat das Thema Verfahrenskostenvorschuss übersprungen und direkt (im Antrag auf Erlass der eA) um VKH ersucht. Die Nicht-Leistungsfähigkeit der KM wurde behauptet, ohne Glaubhaftmachung. Ob das Gericht hier im Rahmen der VKH-Prüfung nachgehakt hat, ist mir nicht bekannt.

      @Kakadu59
      Im 243 FamFG finde ich gleich zwei Passagen, die für meine Angelegenheit von Bedeutung sind. Den darin aufgeführten "Notaustieg" haben mein RA und ich im Hinterkopf, hier kommt es wohl auf die treffsichere Prognose und den richtigen Zeitpunkt an.

      Ich wünsche Euch einen guten Start in den Tag!
    • Moin Bücherwurm,

      ich werfe mal noch den 235 FamFg ins Rennen.
      Kann ja ganz hilfreich sein, wenn man schon anbringt, dass man das Beantragen wird da vorgerichtlich auf die Aufforderungen nicht in angemessener Frist reagiert und vor allen Dingen nicht vollständig dargelegt und nachgewiesen wurde - kann aber sein, dass Deine Anwältin den nicht so gern anbringt....der 235 FamFg wird auch von den Gerichten wohl noch viel zu selten benutzt.

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen Tanja
      Ich habe mir gerade den von Dir ins Rennen geworfenen § angeschaut. Ich würde sagen der passt perfekt, allein schon um die Einkünfte der Mutter klar zu legen, die ja angeblich nicht leistungsfähig aber genauso verpflichtet ist die Kosten für einen Prozess notfalls vorzustrecken.

      LG Hugoleser
    • Moin Hugoleser,

      ich denke, für das VKH-Vorverfahren ist der nicht direkt einschlägig. Im übrigen könnte das Gericht diese Auskunftspflicht nur dem Sohn auferlegen, nicht der Mutter.

      P.S. verfahrens (und prozess)kostenvorschusspflichtig ist nur, wer seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt verteidigen kann und dann noch Geld "übrig" hat. Wenn die Mutter tatsächlich leistungsunfähig ist (das sollte man auch im VKH-Verfahren schon infrage stellen - bis jetzt liegen ja noch nicht alle Unterlagen vor!), ist sie auch nicht vorschusspflichtig. Mir war sogar so, als ob der GerichtsVerfahrenskostenvorschuss für das Kind über den "normalen" Unterhalt 1610 (2) BGB (als Sonderbedarf) zusteht, aber da habe ich mich noch nicht weiter mit beschäftigt...

      Nachtrag:

      Buecherwurm schrieb:

      Den darin aufgeführten "Notaustieg" haben mein RA und ich im Hinterkopf, hier kommt es wohl auf die treffsichere Prognose und den richtigen Zeitpunkt an.
      Wie willst Du denn "sofort" anerkennen (lassen), wenn Dir die Berechnungsgrund- und die notwendigen Unterlagen (der Mutter) fehlen?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      aktuell ist der Notaustieg tatsächlich keine Option, weil der Unterhaltsanspruch ja weder der Höhe nach (fehlende Infos über Einkommen KM) noch dem Grunde nach (fehlendes Jahreszeugnis als Indiz für Abbruch der schulischen Ausbildung) durch Tatsachen belegt wurde.

      Sicherlich meiner subjektiven Wahrnehmung von Willkür und Ungerechtigkeit im Familienrecht geschuldet, könnte das quasi im späteren Verlauf bei düsterer Prognose der saure Apfel sein, in den ich beiße, um Schlimmerem zu entgehen. Falls es dann nicht eh zu spät ist ...

      So, genug gejammert und schwarz gesehen ... Schöne Grüße in die Runde!

      Bücherwurm
    • Hi @Bücherwurm,
      Schon mal versucht, bei der Schule anzurufen, um in Erfahrung zu bringen, dass/ ob Sohnemann Selbige noch besucht?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Hallo @Kakadu59,
      in dieser konkreten Situation habe ich noch nicht versucht, telefonisch eine Auskunft zu bekommen. Mir wurde zu Beginn des Schuljahres freundlich, aber bestimmt erklärt, dass aus Datenschutzgründen generell am Telefon keine personenbezogenen Infos erteilt werden.

      Aber ich kann es tatsächlich einfach noch mal versuchen, vielleicht hab ich Glück.

      Schöne Grüße!
    • Hallo allerseits und guten Morgen!

      Nach längerem Stillstand kommt nun Bewegung in den Fall ... Aktueller Sachstand:
      - das Verfahren (einstweilige Anordnung Unterhalt) ist noch nicht abgeschlossen
      - seit meiner Stellungnahme zum Gesuch der Gegenseite um VKH gab es keinerlei Schriftverkehr usw.
      - aus sicherer Quelle weiß ich, dass Sohni nicht versetzt wurde, weiterhin die FOS besucht, das Schuljahr wiederholt
      - notwendige Auskünfte und Belege zum Einkommen der KM fehlen weiterhin, die Ermittlung des korrekten Unterhaltsbetrags ist aufgrund der fehlenden Infos nicht möglich
      - das Jahreszeugnis vom 17.07.2020 fehlt weiterhin (Halbjahreszeugnis war desaströs)

      Nun kam die Ladung vor's Familiengericht, am Dienstag in 2 Wochen soll eine mündliche Anhörung stattfinden. Persönliches Erscheinen ist angeordnet.

      Ich freue mich über Eure Erfahrungen, Hinweise, Gedanken und Antworten auf Fragen wie:

      (1) In der Ladung gibt es keine Info zu Sohnis VKH-Gesuch. Ich weiß nicht, ob es abgelehnt oder bewilligt wurde. Insbesondere die Begründung ist ja wichtig für meine Strategie. Was könnte ich selbst (Anwalt kostet unnötig) tun, um diese Infos zu bekommen?

      (2) Ratet Ihr mir dazu, Einsicht in Sohnis VKH-Beiheft zu verlangen? Könnten sich darin auch weitere Infos zu KMs Einkommen finden? Das kann ich sicherlich selbst erledigen (vielleicht in Kombination mit Punkt 1)?

      (3) Die Zeit ist ja prinzipiell auf meiner Seite. Es könnte also Sinn machen, vor dem Hintergrund der Pandemie um eine Verschiebung des Termins zu bitten. (Ich habe eine chronische Atemwegserkrankung, bin schwerbehindert und somit Teil der Risikogruppe.) Nicht in meinem Sinn wäre natürlich, wenn das Gericht daraufhin komplett auf die mündliche Anhörung verzichtet und dann willkürlich pro Sohni entscheidet. Was tun ... ?

      (4) Meine Ehefrau (die "Neue") ist mit dem Fall deutlich besser vertraut als ich. Ich brauche sie während der mündlichen Anhörung an meiner Seite, z. B. zusätzlich zum Anwalt als Beistand. Wie kann ich das Gericht davon überzeugen, dies zuzulassen? (Die Gegenseite kann es eh verhindern, nehme ich an.)

      (5) Ein Sachvortrag vorab ist laut Ladung möglich. Ist er auch sinnvoll? Handelt es sich hierbei sozusagen um die Stellungnahme zum Antrag auf Erlass der eA? Sollte der Sachvortrag eher kurz gefasst sein und nur die wichtigsten Argumente enthalten? Oder eher ausführlich? Das alles werde ich mit meinem RA besprechen, möchte aber gerne mit Euren Gedanken dazu ins Rennen gehen.

      (6) Bin insgesamt etwas irritiert, hatte mit einer mündlichen Anhörung nicht gerechnet. Ist diese in einem solchen Verfahren üblich oder eher exotisch? Wie schauen Eure Erfahrungen aus? Habt Ihr Tipps für mich, die mir helfen, diese Veranstaltung zu überstehen?

      Absoluter Super-Gau wäre natürlich der Erlass einer zeitlich nicht begrenzten Anordnung zur Zahlung von Sohnis Wunschbetrag.

      Ich danke Euch schon jetzt und wünsche Euch allen einen guten Start in den Tag!

      Schöne Grüße,
      Bücherwurm
    • Hallo Bücherwurm,

      ich versuche mich mal an Antworten. Vorab: Du musst zur Anhörung doch ohnehin mit Anwalt - also telefonier mit dem noch und sprich alles (!) ab.

      Buecherwurm schrieb:

      (1) In der Ladung gibt es keine Info zu Sohnis VKH-Gesuch. Ich weiß nicht, ob es abgelehnt oder bewilligt wurde. Insbesondere die Begründung ist ja wichtig für meine Strategie. Was könnte ich selbst (Anwalt kostet unnötig) tun, um diese Infos zu bekommen?
      Wenn Dein Sohn VKH bewilligt bekommen hat, müsstest Du (oder Dein Anwalt) eigentlich einen "abgespeckten" Bescheid über die Bewilligung an den Sohn bekommen haben.
      Ich würde zur Sicherhei einfach im Gericht anrufen; da Du ja Akteneinsichtsrecht hast (nicht in die VKH-Akte, aber in die der einstweiligen Anonrdnung), sollte sich in den Akten entsprechender Vermerk finden (also, ob VKH bewilligt ist).
      Mein Mann hat das auch immer so gemacht...

      Buecherwurm schrieb:

      (2) Ratet Ihr mir dazu, Einsicht in Sohnis VKH-Beiheft zu verlangen? Könnten sich darin auch weitere Infos zu KMs Einkommen finden? Das kann ich sicherlich selbst erledigen (vielleicht in Kombination mit Punkt 1)?
      Ja.
      Dazu musst Du aber einen Antrag stellen - und sogleich darauf hinweisen, dass Du ein gesetzliches Auskunftsrecht gegen den Sohn (1605), aber auch gegen die Mutter (1605 i.V.m. 242 BGB) hast.

      Buecherwurm schrieb:

      (3) Die Zeit ist ja prinzipiell auf meiner Seite. Es könnte also Sinn machen, vor dem Hintergrund der Pandemie um eine Verschiebung des Termins zu bitten. (Ich habe eine chronische Atemwegserkrankung, bin schwerbehindert und somit Teil der Risikogruppe.) Nicht in meinem Sinn wäre natürlich, wenn das Gericht daraufhin komplett auf die mündliche Anhörung verzichtet und dann willkürlich pro Sohni entscheidet. Was tun ... ?
      Besprich das mit Deinem Anwalt! Eigentlich solltest Du gute Karten haben, wenn Du tatsächlich eine Verschiebung brauchst (Du hast doch sicher eine Besätigung über die Angehörigkeit zur Risikogruppe; außerdem ist ab 2.11. wieder ein Lockdown angeordnet...)
      Ich weiß nicht, ob es wirklich sinnvoll ist - möglicherweise stellt sich ja schon im dortigen Verfahren raus, dass dem Sohn kein (weiterer) Unterhalt zusteht...
      Außerdem sind die eA-Verfahren wohl "kostengünstiger".

      Buecherwurm schrieb:

      (4) Meine Ehefrau (die "Neue") ist mit dem Fall deutlich besser vertraut als ich. Ich brauche sie während der mündlichen Anhörung an meiner Seite, z. B. zusätzlich zum Anwalt als Beistand. Wie kann ich das Gericht davon überzeugen, dies zuzulassen? (Die Gegenseite kann es eh verhindern, nehme ich an.)
      Darüber haben @Clint und ich uns schon mal hier ausgetauscht. Einfach mal nachlesen und wegen des Unterhaltsverfahrens (=Familienstreitsache mit Anwaltszwang) die 90 und 79 ZPO an die Stelle setzen.
      Da braucht es aber etwas stures Ausharrvermögen - freundlich aber bestimmt.
      Du kannst Deine Frau mitnehmen, da der emotionale Beistand selten von den Anwälten geleistet werden kann. Die Gegenseite ist da eigentlich gar nicht zu fragen. Nur der Richter kann den Beistand ablehnen, wenn der sich nicht ordentlich ausdrücken kann (oder ausfällig wird).
      Ob die Richter das im Einzelfall auch wissen und so handhaben, weiß ich natürlich nicht, Du solltest auch das mit Deinem Anwalt besprechen.
      Wenn der Richter ablehnt, obwohl kein Ablehungsgrund (hinsichtlich des Beistandes) vorliegt, solltest Du ein vorbereitetes Schreiben über die Richterablehnung dabei haben - Dir wird die angemessene Anhörung und Vertretung vor Gericht verwehrt.
      Da das aber ein wirklich heißes Eisen ist (Richterablehnungen sollte man nur mit einem guten Anwalt überhaupt versuchen!), besprich das mit dem Anwalt!

      Buecherwurm schrieb:

      (5) Ein Sachvortrag vorab ist laut Ladung möglich. Ist er auch sinnvoll? Handelt es sich hierbei sozusagen um die Stellungnahme zum Antrag auf Erlass der eA? Sollte der Sachvortrag eher kurz gefasst sein und nur die wichtigsten Argumente enthalten? Oder eher ausführlich? Das alles werde ich mit meinem RA besprechen, möchte aber gerne mit Euren Gedanken dazu ins Rennen gehen.
      Bücherwurm, das solltest Du wirklich dem Anwalt überlassen - es besteht doch sowieso Anwaltspflicht. Und wenn der bei Dir schon meinte, dass Du teilweise zu viel geschrieben hattest (im Vorfeld mit/ an Deinen Sohn), dann muss der nun die Verhandlungstaktik bestimmen.
      Im Übrigen kommt es natürlich an, wie die Ladung nun genau lautet (und was es sonst noch für Hinweise auf dieser an die Beteiligten gibt)

      Buecherwurm schrieb:

      (6) Bin insgesamt etwas irritiert, hatte mit einer mündlichen Anhörung nicht gerechnet. Ist diese in einem solchen Verfahren üblich oder eher exotisch? Wie schauen Eure Erfahrungen aus? Habt Ihr Tipps für mich, die mir helfen, diese Veranstaltung zu überstehen?
      Warum? Das rechtliche Gehör muss Dir doch gewährt werden.
      Ob da was üblich ist oder nicht, kann ich nicht sagen, da ich keine Erfahrungen mit eA für Unterhalt habe.

      Buecherwurm schrieb:

      Absoluter Super-Gau wäre natürlich der Erlass einer zeitlich nicht begrenzten Anordnung zur Zahlung von Sohnis Wunschbetrag.
      Ich denke, das malst Du mal wieder den Teufel an die Wand.
      Besprich doch bitte Dein weiteres Vorgehen mit Deinem Anwalt.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja!
      Hab vielen Dank für Deine Antwort. Sie hat mir wieder dabei geholfen, die Dinge besser einzuordnen und die nächsten Schritte etwas entspannter angehen zu können. Das ist sehr viel wert. Am Montag erreiche ich meinen Anwalt, mit dem ich dann gut vorbereitet den "Schlachtplan" ausarbeiten kann.

      Schöne Grüße!
    • Hallo Bücherwurm,

      bezüglich Deines Schlachtplanes (und dem immer noch nicht offenbarten und belegtem Einkommen der Mutter) ist mir noch was eingefallen:

      Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2019 - 3 UF 96/19 hat folgendes entschieden:


      RZ 15 ff
      Die Auskunftsverpflichtung beruht auf § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB und erfasst nicht nur eigene Einkünfte und Vermögen des Antragstellers selbst, sondern auch Einkünfte und Vermögen der Kindesmutter, in deren Haushalt er lebt. Die Auskunftspflicht des Kindes erstreckt sich auf seine Einkünfte und sein Vermögen, wozu auch ein Anspruch auf Barunterhalt gegen jeden Elternteil gehört (alle Zitate nach juris: Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, 9. Auflage 2020 Rz 46).
      Der Antragsteller gehört als Vater des Antragsgegners zu den Verwandten in gerader Linie.
      Die Auskunftsverpflichtung richtet sich formal nach §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260, 261 BGB. Vorzulegen ist ein geordnetes Verzeichnis. Nach § 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB sind die Regelungen der §§ 260, 261 BGB entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Unterhaltsanspruch zu berechnen (BGH, Beschluss vom 22.10.2014, XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127).

      RZ 22

      Die Auskunft erstreckt sich auch auf einen etwaigen Familienunterhaltsanspruch der Kindesmutter gegenüber ihrem Ehemann. Zum Vermögen des unterhaltsberechtigen Kindes gehören auch Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche. Diese berechnen sich wiederum nach dem Einkommen und Vermögen beider Elternteile (vgl. Viefhues, a.a.O. Rz 46). Der an den kindesunterhaltspflichtigen Elternteil wiederum durch dessen (neuen) Ehegatten zu erbringende Familienunterhalt ist schon nach dem Wortlaut des § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB unter die zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu fassen (vgl. Klinkhammer in Staudinger (2018) § 1605 Rz 26). Denn ein solcher Anspruch hat Vermögenswert, auch wenn der Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB grundsätzlich - ggf. mit der Ausnahme eines Taschengeldanspruchs - nicht auf Gewährung einer frei verfügbaren und laufenden Geldrente gerichtet ist. Zu seiner Darlegung und Berechnung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte (des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Elternteils) mitzuteilen. Allerdings besteht kein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, hier also im Verhältnis des Antragstellers und des Ehegatten der Kindesmutter, so dass über diesen "Umweg" (Auskunft durch den ggf Unterhaltsberechtigten) auch solche Ansprüche erfasst werden können und müssen (so auch Klinkhammer a.a.O. Rz 26). Dieser Teil der Auskunftspflicht ist daher von § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB erfasst (Viefhues, a.a.O. Rz 83 ff.).
      Viel Erfolg (und berichte bitte weiter, insbesondere über den Termin)

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen und vielen Dank Euch Beiden!

      Die grundlegende Schlussfolgerung habe ich hoffentlich richtig verstanden: Insbesondere da KM in meinem Fall behauptet, nicht leistungsfähig zu sein, muss Sohnis Auskunft über KMs Einkommensverhältnisse auch KMs etwaigen Unterhaltsanspruch ihrem aktuellen Ehemann gegenüber enthalten?

      Dieses Urteil gebe ich auf jeden Fall meinem RA zur Kenntnis.

      Euch wünsche ich einen entspannten Sonntag!
    • Guten Morgen Buecherwurm
      Ich bin der Meinung das die Auskunft über EK des aktuellen Ehemannes der KM schon wichtig ist, da sich daraus der Taschengeld Anspruch Deiner EX gegen den Aktuellen Ehemann ergibt, welcher von Ihm an Deine Ex auszuzahlen ist und damit und der Senkung des Selbstbehaltes durch die sog. Haushaltsersparniss, die Leistungsfähigkeit Deiner EX herstellen kann. Ich füge jetzt einfach mal ein und vielleicht können Tanja und die anderen hierzu auch was sagen.
      Zählt Unterhalt als Einkommen?
      Das kommt darauf an, ob dieser Unterhalt in Geld geschuldet wird oder nicht. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind in Geld zu leisten. Solche Unterhaltsansprüche zählen also als Einkommen.
      Anders ist es aber mit dem Familienunterhalt, also dem Unterhalt, den zusammenlebende Eheleute einander schulden. Dieser Unterhalt wird nicht in Geld geschuldet, sondern in Naturalien. Die Ehefrau kann im Beispielsfall von ihrem neuen Mann daher keinen monatlichen Geldbetrag als Unterhalt verlangen, sondern “nur”, dass er für ihre Lebenshaltungskosten aufkommt. Deshalb ist Familienunterhalt nicht als Einkommen anzurechnen.
      Eine Ausnahme für eventuelles Taschengeld, dass der neue Ehegatte dem weniger oder nichts verdienenden Ehegatten zahlen muss. Dieses Taschengeld beläuft sich auf 5% des Nettoeinkommens der Familie, bei besonders guten Einkünften auch etwas mehr. Da dieses Taschengeld tatsächlich ausgezahlt werden muss, bildet es beim berechtigten Ehegatten Einkommen, das in die Unterhaltsberechnung einfließt.
      LG Hugoleser