Volljährigenunterhalt und einstweilige Anordnung (eAO)

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    • Hallo Bücherwurm

      hier (bitte klicken, es ist ein Link hinterlegt) findest Du mal ein Urteil vom AG Straubing, Beschluss v. 16.04.2019 – 002 F 381/18 zum Recht auf Akteneinsicht in die VKH-Akte bei gesetzlichem Auskunftsanspruch nach 1605 BGB.

      Ich suche eigentlich noch das andere Urteil (glaube, es war OLG Brandenburg) zur Auskunftspflicht über das Einkommen des neuen Ehegatten.

      Wichtiger wäre allerdings erstmal, dass Dir die Unterlagen vom Sohn und der KM vorgelegt werden - ob die KM leistungsunfähig ist - diese Beurteilung obliegt eigentlich ebenso wenig ihr, wie die Entscheidung, welches Einkommen und Vermögen sie offenbaren möchte...

      Zu Hugoleser: der Blödsinn mit dem Taschengeldanspruch kommt nur in Betracht, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil so wenig verdient, dass er 'seinen' Taschengeldanspruch nicht durch eigenes Einkommen decken kann. Wäre ja auch noch schöner, wenn der mehrverdienende Ehegatte dem anderen bei eigenem Einkommen noch ein Taschengeld zusätzlich zahlen müsste.

      Beispiel?: EM verdient 4000, EF 1000, 5% macht demzufolge 250 Euro. Kann EF aber von ihren 1000 selbst "bezahlen".

      In Deutschland ist es leider so bescheuert, dass der neue Ehegatte eben über diese Krücke doch am Unterhalt des Kindes, mit dem er sonst eigentlich nichts zu tun hat, zwangsbeteiligt wird.

      Und das alles, während die nachgeborenen Kinder meist benachteiligt (jedenfalls nicht gleich behandelt) werden...


      Gruß Tanja
    • MaxMustermann schrieb:

      ich glaube, man kann nicht verlangen, dass der neue Ehepartner alles samt Belegen offen legt, sondern es müssen nur plausible Angaben gemacht werden.
      Moin Max,

      von @TanjaW9 wurde oben schon aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf zitiert, wie die Auskunftspflicht formal auszusehen hat. Weiter aus dem Beschluss:

      d)
      Die Belegverpflichtung ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB.
      Ob bezogen auf den Familienunterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen ihren jetzigen Ehemann auch grundsätzlich die Vorlage von Belegen geschuldet ist, bedarf keiner Entscheidung; denn nach dem titulierten Anspruch werden keine Drittunterlagen erfasst. Vielmehr ergibt sich anhand des Wortlauts zu Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Tenors eindeutig, dass der Antragsgegner nur Belege der Kindesmutter selbst vorzulegen hat ("ihre"), allerdings auch soweit sie gemeinsame Einkünfte etc. erfassen.
      Der BGH hat überdies bereits entschieden, dass unter Ehegatten keine Belege geschuldet werden (bei Inanspruchnahme eines Ehegatten auf Elternunterhalt, vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2010, XII ZR 124/08, FamRZ 2011, 21).
      Also z.B. auch Steuererklärung und Steuerbescheid, sofern die Zusammenveranlagung gewählt wurde.
    • Hallo in die Runde,

      ich finde das trotzdem unschön und auch nicht mit meinem Rechtsempfinden vereinbar.
      Einerseits sind (angeblich) ausschließlich die Eltern für den Unterhalt ihres Kindes zuständig. Andererseits werden so neue Ehepartner zum Kindesunterhalt herangezogen, die mit dem Kind nicht verwandt sind und keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Entwicklung des Kindes hatten/haben.
      Es trifft ja nicht nur die neu gegründeten Familien der Mütter, sondern auch die der Väter, die mitunter eben noch weitere Kinder mit der neuen Ehefrau bekommen haben.

      Warum der Gesetzgeber nicht inzwischen reagiert hat und das Unterhaltsrecht reformiert, lässt sich für mich nur mit damit begründen, dass sich keiner an die "heilige Kuh" ran traut.
      Und wenn mir einer mit dem Gewäsch im GG kommt, dass Mütter den besonderen Schutz der Gesellschaft verdienen, frage ich mich ernsthaft, wo im GG steht, dass dies allerdings nur für die Mütter aus der Erstfamilie zutrifft.

      Also, entweder wird immer und überall das Familieneinkommen (so auch die Forderung des ISUV) zugrunde gelegt oder eben nur das der Elternteile.
      Ich habe keine Lust, einem Richter erklären zu müssen, dass er - wenn er schon mein Einkommen heranzieht - selbstverständlich auch meine Verpflichtungen gegenüber meinen Kindern und meinen Selbstbehalt zu berücksichtigen hat.
      Wofür studieren die jahrelang? :S

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      das Unterhaltsrecht kommt aus einer Zeit als Frauen keinen Beitrag zum Familieneinkommen geleistet haben, weil sie schlicht und ergreifend nicht gearbeitet haben. Unsere Justizministerin hängt geistig auch noch in dieser Zeit fest. Sie hat ja als Politikerin auch nicht wirklich arbeiten müssen. Seitdem wird an allen Ecken und Kanten versucht zu reparieren, aber das System an sich passt nicht mehr. Es müsste von Grund auf modernisiert werden, dahingehen, dass beide Elternteile beide Unterhaltsformen zu 50% schulden. Und wer nicht WILL, der kauft dem anderen halt Betreuungsanteile ab. Würde sicher auch ziemlich schnell dazu führen, dass Frauen nicht mehr auf ihre Karriere verzichten, wenn sie wüssten, dass nach einer Scheidung kein Unterhalt mehr fließt, wenn der Ex sich auf ein WM beruft.
    • Hallo allerseits,

      kurz ein Update zum Fall:
      - Die mündliche Anhörung (Erlass eA) wird offenbar pandemiebedingt verschoben, der neue Termin steht noch nicht fest.
      - Sohns VKH-Gesuch wurde bewilligt, nachdem die Gegenseite ihre Stellungnahme, welche durch fehlende Sachlichkeit und unwahre Tatsachenbehauptungen geprägt ist, abgeben hat.

      Da das Familiengericht bereits im VKH-Prüfverfahren die Rechtslage (Auskunftspflicht gemäß 1605 BGB, Pflicht zur Vorlage von Leistungsnachweisen, Glaubhaftmachung statt reiner Behauptung usw.) verkennt, wird es wohl auch im Hinblick auf die eA eine willkürliche Fehlentscheidung zugunsten Sohn und KM geben. Diese wiederum wird dann schwerlich in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu korrigieren sein.

      Zwischenfazit:
      (Szenario 1) Zahle ich einfach den nicht glaubhaft gemachten Wunschbetrag, so habe ich lediglich überhöhte monatliche Unterhaltskosten.
      (Szenario 2) Läuft der für mich inzwischen fast aussichtslose Rechtsstreit weiter, habe ich am Ende ebenfalls überhöhte bzw. nicht substantiiert bezifferte monatliche Unterhaltskosten. Zusätzlich habe ich dann aber auch Anwalts- und Gerichtskosten in vierstelliger Höhe sowie einen unbefristeten Unterhaltstitel.

      Ich war bisher naiv davon überzeugt, dass ich eine Unterhaltsforderung zumindest auf ihre Korrektheit (dem Grund und der Höhe nach) anhand gültiger Belege prüfen können muss, ehe ich weiterhin den entfremdeten und entsorgten Zahlesel gebe.

      Bitte missversteht meinen Post nicht als Jammern. Mir geht es einzig darum, sinnloses Geldverbrennen zu vermeiden.

      Hat jemand hier eine Idee, wie ich jetzt noch von Szenario 2 (Traufe) zurück ins Szenario 1 (Regen) kommen kann?

      Habt schon mal vielen Dank.

      Schöne Grüße,
      Bücherwurm
    • Hallo

      Da die anhörung verschoben wurde dürfte da ja keine Entscheidung fallen.
      Und anscheinend sieht es fast Gericht ja auch nicht dass die eA si dringlich ist.

      Ich würde auf keinen Fall klein beigeben und zu Szenario 1 zurückkehren. Denn dann wirst du die gerichtskosten und beide Anwälte zahlen müssen

      Ich würde bei Gericht, sofern es einen unbefristeten Titel geben soll, darauf hinweisen, dass junior halbjährlich seine Bedürftigkeit und seine leistungsnachweise vorlegen muss. Und wenn er das nicht tut, der Titel seine Wirkung verliert. Und dass er wenn er nicht zeitnah mitteilt, dass er nicht kehrt bedürftig ist, sich nicht auf den Zustand der entreicherung berufen kann, sondern den zu Unrecht gezahlten Unterhalt zurückzahlen muss
      Meist wollen Familienrichtereinen Vergleich, damit sie ihr Urteil nicht begründen müssen und es in der nächsten Instanz nicht korrigiert wird.

      Und bei einem Vergleich tragen beide ihre Kosten selbst und jeder darf sich was wünschen.

      Und dein Anwalt sollte Stellung nehmen zur vkh von junior und auflisten, wo nicht korrekt begründet wurde.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Abend allerseits!

      Hallo Sophie, ich danke Dir für Deine Antwort.

      Also weiter ... 8)

      Dass die Auskunft zum Einkommen der KM unvollständig ist, wurde dem Gericht in der Stellungnahme zum VKH-Gesuch mitgeteilt (inklusive Aufzählung). Der gegnerische RA findet, dass die Nicht-Leistungsfähigkeit der KM ausreichend glaubhaft gemacht wurde - durch das Anschreiben des JA, wo angeblich alle benötigten Unterlagen vorliegen (mir leider nicht, ebenso wenig der Berechnungsbogen). Dem Gericht schien das vorerst zu genügen.

      (1) Habe hier im Forum mehrfach gelesen, dass ein Vergleich mit Vorsicht zu genießen ist. Woran mache in meinem Fall fest, was besser für mich ist - Beschluss oder Vergleich oder egal?

      (2) In jedem Fall ist es bestimmt ratsam, ein Vergleichsangebot parat zu haben? Da muss sicherlich Einiges beachtet werden, Sophie hat ja schon Punkte benannt ...
      # Befristung (bis 21 wegen Ende Privilegierung bzw. Ende der aktuellen Ausbildungsstufe bzw. Ende des nächsten Schulhalbjahres wegen der üblen Noten)
      # sofortige Vorlage aller bisher fehlenden Auskünfte und Belege (Einkommen KM mit systematischer Aufstellung, Endziel der Ausbildung, Jahreszeugnis vom 17.07.2020, ...)
      # Pflicht zur halbjährlichen Vorlage von Leistungsnachweisen und aktuellen Schulbescheinigungen (unaufgefordert, unverzüglich), sonst Zurückbehaltungsrecht (?)
      # unaufgeforderte Mitteilung aller relevanten Änderungen
      # kein Einwand der Entreicherung bei Überzahlung
      # Anrechnung von eigenem Einkommen (Kindergeld + Boni, Bafoeg, Einkommen über 100 €, ...)
      # Abänderungsoption oder lieber doch nicht
      # ...

      Mein Anwalt bereitet den Sachvortrag vor, der vorab ans Gericht geht. Viel Neues kann er da freilich nicht hineinschreiben. Mal sehen ... :whistling:

      Euch allen einen schönen Abend!
      Bücherwurm
    • Hallo Bücherwurm,

      im VKH-Verfahren wird nur überschlägig geprüft. Es darf keine vorweggenommene Entscheidung sein.
      Die nicht nachgewiesene Leistungsunfähigkeit macht den Sohn ja nicht "nicht bedürftig".
      Was sagt denn Dein Anwalt? Normalerweise sollte doch der Dich beruhigen können und Dir die Dinge erklären können/sollen.

      Bei Vergleichen musst Du im übrigen auch noch beachten, dass die Anwaltskosten dann auch noch mal steigen. Es gibt eine Vergleichsgebühr. Manche Anwälte vergleichen sich gern, andere überhaupt nie.
      Ehrlich gesagt, habe ich im Laufe der Jahre eher den Eindruck bekommen, dass man sich auf dem Jahrmarkt befindet und um den Preis feilscht...
      Und wenn man sich nicht kompromissbereit zeigt, denkt sich der eine oder andere Richter eine "schöne" Sache aus.
      Ich würde dennoch an Deiner Stelle - bevor nicht alle geforderten Unterlagen vorliegen - keine Angebote unterbreiten.
      Hab im Kopf, dass Corona-bedingt viele Selbständige und Gewerbetreibende extreme Einkommenseinbußen haben - aber das kann die Ex dann ja auch nachweisen...
      Und wenn Sohnemann noch bei Muttern wohnt, wird ein Teil seines Bedarfes durch Kost und Logis bei der Mutter gedeckt - und durch Kindergeld.
      Und wenn das JA alle Unterlagen hatte, antwortet Dein Anwalt, dass sich das JA aber geweigert hat, Dir die zur Verfügung zu stellen.

      Gruß Tanja
    • Guten Abend allerseits!
      Heute habe ich den Gerichtstermin hinter mich gebracht. Es lief deutlich besser als befürchtet.
      Glücklicherweise schätzte der Richter die Sachlage korrekt ein, empörte sich mehrfach über Sohns miserable Zensuren und über seine Anspruchshaltung. (Sohn benahm sich während des Termins unfassbar peinlich.)
      Der Richter bestätigte, dass die Auskunft zum Einkommen der KM nicht vollständig ist und dass die vielfach behauptete Nicht-Leistungsfähigkeit der KM nicht schlüssig vorgetragen ist.
      Daher schlug er einen bis zum Schuljahresende befristeten Vergleich vor, der von einer unbestrittenen Leistungsfähigkeit der KM ausgeht. Er nahm also die Hälfte des geforderten Unterhaltsbetrags und diverse Auflagen für Sohn (Einzelheiten kann ich gerne nachreichen) in den Vergleich auf.

      Ein Ergebnis, mit dem ich sehr gut leben kann. Nebenbei bemerkt ein Betrag, der deutlich unter meinem Angebot liegt, welches ich Sohn vor Eintritt seiner Volljährigkeit unterbreitete. Bevor er diese sinnlose Lawine lostrat ... Bevor er seinen Vater aus Geldgier gegen ein paar lumpige Euro eintauschte. Verrückt.

      Euch allen einen schönen Abend.
      Herzliche Grüße,
      Bücherwurm
    • Hallo Bücherwurm,

      ich würde jetzt fast "siehste" sagen ;) .
      Ist schön, dass Du die Erfahrung machen durftest, dass nicht immer alles blöd ausgeht....

      Ich habe noch ein paar Nachfragen:
      • hast Du Deine Frau nun mitgenommen oder war Dein Anwalt 'dagegen'.
      • Geht Sohn noch zur Schule und hat Zeugnis und aktuelle Schulbescheinigung vorgelegt?
      • Mich würden auch die Auflagen interessieren.
      • Und wie werden die Kosten verteilt? Habt ihr Euch auch darüber verglichen?




      Gruß Tanja
    • Guten Morgen Tanja,

      ja ... "siehste" trifft es ganz gut ... :rolleyes:

      # Tatsächlich war mein Anwalt dagegen, dass meine Frau mit in den Saal geht. Eine Diskussion mit dem Richter gleich zu Anfang hätte unsere Position unnötig geschwächt. Aber das war völlig in Ordnung, weil meine Frau mich und meine Handakte sehr gut vorbereitet hat. (Ich finde es übrigens sehr wichtig, vorab zu wissen, was auf einen zukommt, wie so ein Termin abläuft, worauf man achten sollte, Stichwort Diktat usw.)

      # Sohn hat eine aktuelle Schulbescheinigung vorgelegt.

      # (Wegen meiner großen Aufregung und weil ich so stark auf den für mich wichtigen Punkt der Befristung fokussiert war, kann ich die Auflagen leider erst vollständig aufzählen, wenn mir der Vergleich vorliegt. :saint: )
      Aufgesprochen wurden z. B. die Verpflichtung zur Vorlage künftiger Zeugnisse und Schulbescheinigungen, Anzeige von Änderungen ... Kein Einwand der Entreicherung, meine ich ... Ich liefere nach, versprochen.

      # Die Kosten werden aufgehoben. Mein Anwalt hat nachdrücklich eine andere Quotelung (1/3 : 2/3) gefordert (243 S. 2 Nr. 2 FamFG) ... - keine Chance. Begründung sinngemäß: Bei Sohn ist nix zu holen.

      Schöne Grüße!
      Bücherwurm
    • Hallo Bücherwurm,

      danke für Deine Auskunft.
      Die Kostenaufhebung finde ich blöd.
      Erinnert mich an die Zeit bei der Jugendstrafkammer - da gab es Richter, die haben ewig lange den "Erziehungsgedanken" den straffälligen Jugendlichen 'angedeihen' lassen.
      Andere haben dafür rechtzeitig die Reißleine gezogen.

      Hoffen wir mal, dass Junior nun seinen Pflichten nachkommt und tatsächlich alles so im Vergleich drin steht, wie Du es ausgehandelt hast (das solltest Du umgehend nach Eingang bei Deinem RA überprüfen - es rutscht leider doch immer mal wieder etwas "durch")

      Gruß Tanja
    • Guten Abend allerseits!

      Nun habe ich es schwarz auf weiß: Gemäß Vergleich ist mein Sohn dazu verpflichtet, mir von seinen schulischen Zeugnissen (Halbjahr und Jahresende) unaufgefordert eine Kopie zu übersenden. Außerdem muss er mich über Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse informieren, mit der Zahlung ist keine Anerkennung einer Rechtspflicht verbunden, mit dem Vergleich ist das eA-Verfahren beendet ... Im Verhandlungs-Protokoll sind auch einige Fakten niedergeschrieben, mit denen ich zufrieden bin (da sie die tatsächlichen Verhältnisse korrekt wiedergeben).

      Ich wünsche Euch einen ruhigen Abend, schöne Grüße!

      Bücherwurm