Anlage U unterschreiben 8 Jahre nach Scheidung rechtens?

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    • Anlage U unterschreiben 8 Jahre nach Scheidung rechtens?

      Hallo zusammen,

      ich bin seit Anfang 2012 geschieden.

      Letzte Woche habe ich von meinem Exmann die Aufforderung erhalten, ihm die Anlage U für das Jahr 2013 zu unterschreiben, damit er seinen Unterhalt an mich steuerlich geltend machen kann. Ich war erstmal wieder wie gelähmt.

      Kann er für das Jahr 2013 überhaupt den Unterhalt geltend machen? Und muss ich das unterschreiben?

      Ich selber bin seit 2015 Frührentnerin.

      Gruß, Gisela61
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Gisela,

      ich habe jetzt nicht nachgerechnet, bin aber der Meinung, dass 2013 - wenn Dein Ex verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben - erst Ende 2020 verjährt.
      Außerdem könnte er ja auch wegen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung noch eine Erklärung abgeben müssen.
      Sei beruhigt, Du musst nicht zwingend die Anlage U unterschreiben. Da wäre ich sowieso immer vorsichtig.
      Ich würde ihm nur ein Schriftstück unterschreiben, in dem er versichert, sämtliche Nachteile hinterher auszugleichen und in welchem Du auch nur die tatsächlich erhaltenen Zahlungen bestätigst.

      Das Finanzamt wird Dich dann auffordern, die Erklärung für 2013 einzureichen (so Du das damals nicht getan hast) bzw. den alten Steuerbescheid ändern.
      Der Unterhalt wird dann versteuert. Die Nachzahlung muss Dir Dein Ex aber erstatten, wenn es so vereinbart wurde (siehe oben).

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      vielen Dank für deine schnelle Antwort.

      Da müsste ich meinen Ex fragen, warum ab 2013. Aus sich heraus sagt er das nämlich nie. Er geht immer den Weg des geringsten Widerstandes.
      Früher hat er fast nie freiwillig die Steuererklärung gemacht. Ich muss mir doch mal meine Scheidungsunterlagen ansehen.

      Wo kann ich denn sonst noch herausbekommen, ob das mit 2013 möglich ist?

      Gruß
      Gisela61
    • Hallo Gisela,

      dass Du die Zustimmung unterschreiben musst, steht für mich außer Frage.
      Es kann Dir doch auch vollkommen gleichgültig sein, ob der Ex die Anlage U überhaupt noch wirksam abgeben kann im Finanzamt.
      Durch die zu erfolgende Freistellung (=Ausgleich aller Nachteile) hast Du ja auch keine Nachteile zu befürchten.

      Ansonsten musst Du Dich (kostenpflichtig) von einem Anwalt beraten lassen, ob die späte Aufforderung missbräuchlich sein könnte. Das kann ich nicht beurteilen.

      Gruß Tanja
    • Allgemein ist es für einen gut verdienenden Mann besser die Nachteile der schlecht verdienenden ExFrau auszugleichen als keine Anlage U abzugeben, weil der Unterhalt mit einem niedrigeren Steuersatz bewertet wird als bei ihm.

      @Tanja: Aus Interesse: woher kommt die Regelung des Nachteilsausgleich? Warum muss die ExFrau nicht Steuern auf ihren Unterhalt bezahlen, sondern die auch noch der Mann? Find ich irgendwie unfair.
    • hallo Max,

      Vermutlich kommt das daher, da ihr ja ein zahlbetrag zugesprochen wird. Wäre das Geld brutto würde es vermutlich höher ausfallen.

      Und wenn der Empfänger es versteuert und der Geber es nicht versteuern muss hat er durch die steuerprogression einen Vorteil. Und wenn der Empfänger keine Steuern zahlen muss muss ja auch nichts ausgeglichen werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Max,

      Sophie hat das schon begründet, ich bin der Meinung, das auch mal so (kann sogar sein, in einem familiengerichtlichen Urteil - es sind ja nicht nur die steuerlichen Nachteile auszugleichen) gelesen zu haben.
      Wenn ich es finde, reiche ich es nach.
      Aber, Max, es gibt auch besserverdienende Frauen, die steuergestaltend den Ex die Anlage U unterschreiben lassen und dann den Betrag, den sie abziehen/versteuern in einer aufwändigen Rechnung 'auswürfeln' ;) .

      Gruß Tanja

      edit: ein (Neueres) gefunden:

      BGH, Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 104/07 schrieb:

      Ob und in welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers entstehen, können die Ehegatten vertraglich bestimmen. Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem Unterhaltsgläubiger die Zustimmung zum Realsplitting zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet wird, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163).
    • Guten Abend,

      hier ein update zu meinem Thema.

      Alle Steuererklärungen sind gemacht und die Bescheide fertig. Die Höhe der steuerlichen Nachteile zahlt er. Nun möchte sein Steuerberater gerne meine Bescheide komplett einsehen, um die Forderungen zu prüfen, schreibt er mir.

      Die erste Seite des Bescheids vom Finanzamt mit der Aufstellung der einzelnen Beträge für jedes Jahr hat der Exmann schon erhalten.
      Ich habe vorgeschlagen, mir die Adresse seines Steuerberaters mitzuteilen, um ihm direkt die kompletten Bescheide zur Prüfung zu überlassen.

      Jetzt kommt es. Der Exmann meint, dass sein Steuerberater von IHM meine Bescheide haben will. Ob das bei mir ein Problem sei. Und ausserdem sei es seine Privatsache, wie er seine Lohnsteuererklärung macht.

      Seine Lohnsteuererklärung ist also privat, und was ist mit meiner ???

      Ich denke, dass er gar keinen SteuerBerater hat.

      Meine Frage : soll ich darauf bestehen, dass er meine Bescheide nicht bekommt, weil alle relevanten Daten auf der jeweils ersten Seite des Finanzamts stehen. Kann er andererseits darauf bestehen, dass ich im alles zur Verfügung stellen muss?
      Falls es doch einen Steuerberater gibt, kann dieser meine Bescheide beim Finanzamt anfordern?

      Ich will einfach nicht, dass mein Exmann alles von mir einsehen kann. Wir sind seit 2011 geschieden.

      Aussitzen, nachgeben, was soll ich tun?

      Die Gisela 61
    • Hallo Tanja,

      danke für die Nachricht. Das ist ja alles korrekt.

      Aber warum sträubt er sich denn so, was seinen angeblichen Steuerberater anbelangt?
      Ich finde das seltsam.

      Zur Frage, ob der Steuerberater über das Finanzamt an meine Bescheide kommt. Es wäre hilfreich, wenn mir jemand etwas dazu sagen könnte.

      Wäre dies der Fall, wäre doch alles geritzt. Der Steuerberater muss doch bestimmt das Steuergeheimnis wahren. Dann kann er alles prüfen.

      Liege ich da richtig?

      Vielen Dank im voraus für eure Antworten!

      Viele Grüße
      Gisela61
    • Hallo Gisela,

      es ist völlig belanglos, ob Dein Ex einen Steuerberater einschaltet oder nicht.
      Dazu gibt es keine Pflicht.
      Du hast dem Ex die Bescheide zu überlassen und nicht einer von ihm extra dafür zu beauftragenden Person.
      Und selbstverständlich kommt sein Steuerberater oder auch Dein Ex nicht an Deine Unterlagen (Erklärungen, Bescheide oder Belege), die Du dem Finanzamt überlassen hast, ran.
      Der Steuerberater muss das Steuergeheimnis nicht wahren, sondern die Behörde.
      Sein Steuerberater ist Dir gegenüber zu gar nichts verpflichtet. Nur Dein eigener wäre Dir aufgrund des Beratermandates zur Wahrung der Geheimnisse aus diesem Mandat verpflichtet.
      Ich frage mich eher, warum stellst Du Dich denn so an?

      Gruß Tanja
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