Jugendamt und Unterhaltsberechnung bei paritätischer Kinderbetreuung

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    • Jugendamt und Unterhaltsberechnung bei paritätischer Kinderbetreuung

      Hallo liebe Foris,
      welche Erfahrungen habt ihr gemacht, wenn ihr beim Jugendamt die Unterhaltsanteile bei paritätischer Betreuung der Kinder berechnen lassen wolltet (ungleiche Einkommensverhältnisse der Kindeseltern vorausgesetzt)?
      Mit welcher Begründung wurde die Berechnung ggf. abgelehnt?

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Guten Morgen Villa,

      obwohl damals unser Verhältnis zum JA noch nicht "getrübt" war, wollte das Jugendamt weder beratend und schon gar nicht berechnend tätig werden (gut unterrichtete Quellen haben damals - das ist fast 10 Jahre her - gemunkelt, dass weder das JA, noch die Amtsgerichte wüssten, wie man denn den Unterhalt im Wechselmodell berechnen soll...)
      Dennoch haben die uns einfach ans Gericht verwiesen (die KM war nicht mal gewillt, mehr als einen Gehaltsnachweis rauszurücken - sie verdiente deutlich mehr...)
      Hier bin ich schon mal mit Clausutis (dessen Beiträge und Sachlichkeit ich sehr schätze :) ) darüber im Diskurs gewesen.

      Uns hat man im Jugendamt (schon bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten, was glaubst Du, worüber wir mit der Gutverdiener-Mutter überwiegend Streit hatten....) gesagt: 'da dürfen wir nicht beraten, bitte wenden Sie sich an einen Anwalt' - Deeskalation sieht anders aus.

      So lange das JA sich weigert, würde ich dringend dazu raten, dass der besser verdienende Elternteil - so er es denn nicht alleine kann - ein paar Euro in die Hand nimmt und eine Berechnung beim Anwalt in Auftrag gibt, die sollten das ja inzwischen können.

      Wenn dann der weniger verdienende Elternteil mit der Berechnung nicht einverstanden ist, sollte man einen Anwalt aufsuchen, der gleichzeitig als Mediator tätig ist. Die Berechnung würde ich nicht vom Mediator vornehmen lassen. Dies könnte beim geringer Verdienenden zur Ablehnung als 'voreingenommen' führen.

      Schlussendlich darf ich noch Mut machen; mit meinem Ex habe ich auch die finanziellen Belange des Kindes, welches im Wechselmodell lebt(e), immer allein und einvernehmlich geregelt (mitunter natürlich nicht ohne Meinungsverschiedenheiten ;) ) .
      Und für das "Residenzkind" zahle ich - auch einvernehmlich ausgehandelt - Kindesunterhalt. Mehr- und Sonderbedarf wird nach kurzer Absprache einfach aufgeteilt....

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen Tanja,
      vielen Dank für deine Antwort.
      Zum Glück bin ich von dieser Sache nicht persönlich betroffen, ich habe aber schon unterschiedliche Antworten von Betroffenen erhalten. Dies ging von "Das Jugendamt hat problemlos die Berechnung vorgenommen" bis zu "Eine Berechnung wurde ohne Begründung verweigert".
      Als §18 im SGB VIII aufgenommen wurde ("Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung... bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.") hat es wahrscheinlich noch nicht den Begriff "Wechselmodell" gegeben und daher findet sich kein Hinweis darauf, ob das Jugendamt ggf. eine Berechnung durchführen muss.

      Die Ablehnung eines um Berechnung gebetenen Jugendamtes lautete (auszugsweise) wie folgt: "Eine rechtlich haltbare Unterhaltsberechnung bei einem Wechselmodell ist durch das Jugendamt nicht möglich." Eine Begründung wurde nicht gegeben.


      Vielleicht haben andere Forenleser in dieser Sache ebenfalls Erfahrungen mit dem Jugendamt gemacht.

      Grüße


      Villa
      Leben und leben lassen
    • Moin,

      es ist gegenwärtig tatsächlich noch so (vgl. den von Tanja zitierten Link), dass die gesellschaftliche Entwicklung (Wechselmodell) sich noch nicht im SGB VIII wiederfindet, weshalb das JA max. beratend tätig sein darf. Ob unter "beratend" auch eine konkrete Berechnung fällt, ist nicht klar definiert. In der Praxis ist es jedoch immer dann schwer zu berechnen, wenn sich die Elternteile nicht darüber einig sind, welches Einkommen zu berücksichtigen ist (fiktives Einkommen, Wohnwert, etc.) und welche Abzüge anerkannt werden sollen (Fahrtkosten, Versicherungen, Kredite etc.). Nur wenn sich beide Elternteile übereinstimmend auf die jeweiligen bereinigten Einkommen einigen können, kann könnte aus meiner Sicht eine Berechnung als Unterstützung einer Beratung des JA erfolge (ohne Außenwirkung). Als "verpflichtende" Aufgaben des JA ist es aber derzeit klar zu verneinen, einige JA könnten dies jedoch anbieten.
    • Hallo Villa,


      Villa schrieb:





      Vielleicht haben andere Forenleser in dieser Sache ebenfalls Erfahrungen mit dem Jugendamt gemacht.
      habe diese Frage mal in FB gestellt (bisher 2 Antworten).

      "Ich hatte schon einige in der Hand... ohne Ausnahme falsch. Teilweise derart falsch, dass man von fehlendem Sachverstand ausgehen muss. In einem Fall hatte das JA z.B. das Kindergeld gequotet statt geteilt."

      und

      " JA ließ sich von mir die gültige Rechtssprechung zusenden. Danach kam nichts mehr..."

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • edy schrieb:

      "Ich hatte schon einige in der Hand... ohne Ausnahme falsch. Teilweise derart falsch, dass man von fehlendem Sachverstand ausgehen muss. In einem Fall hatte das JA z.B. das Kindergeld gequotet statt geteilt."
      Moin,

      ohne Vorlage der Berechnung würde ich nicht sofort auf eine falsche Berechnung tippen.
      Der BGH (AZ XII ZB 45/15) teilt den Kindergeldanspruch (sicher nicht nur im Wechselmodell) in zwei gleich große Teile: 50% für Barunterhaltsbedarf, 50% für Betreuungsbedarf.
      Der Anteil für den Bar-Bedarf ist voll auf den Anspruch auf Barunterhalt des Kindes anzurechnen, der Teil des Betreuungs-Bedarfes ist mit 1/2 (also 1/4 des Kindergeldes) dem nicht Kindergeld Beziehenden auszugleichen.
      Wenn kein Unterhalt fließen braucht (oder man den nicht geltend macht), kann mann dennoch die 1/4 vom anderen Elternteil separat (familienrechtlicher Ausgleichsanspruch) herausverlangen.
      Wenn also das JA nur 1/4 ausgleicht, ist dies nicht zwingend verkehrt....
      Ich darf auf die (wenn auch nicht ganz vollständige Berechnung) in der vorletzten ISUV-Mitgliedszeitung(162?) verweisen.

      Gruß Tanja
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